L 12 AS 1180/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 57/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1180/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin in den Zeiträumen 01.01.2011 bis 31.05.2011 und 01.12.2011 bis 31.05.2012 zustehenden KdU sowie darüber hinaus im Zugunstenverfahren über die Rechtmäßigkeit aller seit 01.05.2009 ergangenen Bescheide.

Die Klägerin bezieht nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld I seit 05.05.2009 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. KdU wurden zunächst in Höhe der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für die Wohnung im Gebäude E-straße 00 in X (615,00 EUR monatlich,z.B. Bescheid vom 17.12.2009) bewilligt (Grundmiete 418,20 EUR; Garagenmiete 20,45 EUR; Betriebskostenvorauszahlung 161,00 EUR; Hausflurreinigung 15,35 EUR).

Mit Schreiben vom 15.05.2009 forderte die Beklagte die Klägerin zur Senkung der KdU auf. Nach dem Mietspiegel der Stadt X ergebe sich eine angemessene Kaltmiete von 4,80 EUR pro Quadratmeter, für einen Einpersonenhaushalt sei eine angemessene Größe von 45 m² zugrundezulegen, so dass sich eine Grundmiete von 216 EUR ergebe. Die Klägerin hingegen zahle 418,20 EUR Kaltmiete, demzufolge seien die Kosten für ihre Wohnung unangemessen. Bis auf weiteres würden die unangemessenen Kosten weiter gezahlt. Die Klägerin habe Ihre Bemühungen nachzuweisen, eine günstigere Wohnung zu finden. Ab 01.11. 2009 würden nur noch die angemessenen KdU anerkannt.

Mit Schreiben vom Januar 2010 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Kostensenkungsaufforderung mit, ein Objekt gefunden zu haben, welches ihr auch die Möglichkeit biete, eine neue Existenz aufzubauen und damit letztlich aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Ausweislich des im Dezember 2009 abgeschlossenen Mietvertrages handelte es sich hierbei um das Objekt G-straße 00 in Aachen, ein freistehendes Wohnhaus mit vier Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC und einer Wohnfläche von ca. 100 m² dazu gehörte ferner ein PKW Stellplatz an der Straße, ein Gartengrundstück von 800 m², ferner ein Kellerraum, ein Heizungsraum und zwei Schuppen. Der Mietvertrag war befristet auf den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.03.2015. Der monatliche Mietzins betrug 380 EUR für die ersten 2,5 Jahre und danach (ab 01.10.2012) monatlich 400 EUR,die Betriebskostenvorauszahlung betrug 123 EUR. Die Beheizung des Hauses erfolgte mit Heizöl. Die von der Klägerin beantragte Zustimmung zum Umzug lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2010 ab. Das angemietete Objekt sei vom Mietpreis her mehr als unangemessen. Für eine Einzelperson sei eine Wohnfläche von maximal 50 m² angemessen, für die Stadt Aachen seien angemessene Unterkunftskosten von 5,07 EUR pro Quadratmeter anzunehmen, so dass sich eine Grundmiete von maximal 253,50 EUR ergäbe. Mit dem Umzug verbundene Kosten können ebenfalls nicht übernommen werden, da detaillierte Anträge nicht gestellt worden seien. Diese Kosten können auch deshalb nicht übernommen werden, da die Klägerin ohne Zustimmung und zu dem in eine unangemessen teure Wohnung umziehen wolle. Die Klägerin zog Ende März 2010 nach Aachen um. Ab 01.04.2010 bewilligte die Beklagte nur noch KdU in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von insgesamt 296,10 EUR (238,29 EUR Kaltmiete (47 m²x 5,07 EUR zzgl. 57,81 EUR Betriebskosten 47/100 von 123 EUR). Später passte die Beklagte die bewilligten Leistungen hinsichtlich der veränderten Wohnfläche (50 m²) entsprechend an. So wurden z.B. mit Bescheid vom 03.09.2012 die Zeit ab 01.06.2011 KdU in Höhe von 389,50 EUR bewilligt (50 m²x 5,33 EUR pro Quadratmeter zzgl 123 EUR Betriebskosten).

Mit Änderungsbescheid vom 04.02.2011 übernahm die Beklagte wegen der Erhöhung der Mietobergrenzen für den Zeitraum 01.01. 2011 bis 31.05.2011 als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag in Höhe von 373,51 EUR ( 250,51 EUR zzgl 123 EUR Betriebskosten). Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie sich im wesentlichen auf ein fehlendes schlüssiges Konzept berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 zurück. Für den Bereich Aachen würden die Werte des Mietspiegels zu Grunde gelegt. Maßgebend seien Wohnungen mittlerer Baujahreskategorie in mittlerer Wohnlage. Der maßgebende Baujahresbereich umfasse die Jahre 1961-1993. Danach betrage der höchste untere Wert 4,70 EUR zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 1/3 der Differenz zwischen diesen und dem höchsten oberen Wert (6,60 EUR), mithin 0,63 EUR, also 5,33 EUR. Er sei mit der angemessenen Wohnfläche von 47 m² zu multiplizieren, so dass sich der Betrag von 250,51 EUR Kaltmiete ergebe. Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2011 vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt (Aktenzeichen S 21 AS 543/11).

Mit Bescheid vom 14.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 (Erhöhung der Regelleistung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 bewilligte die Beklagte KdU in der bisherigen Höhe für den Zeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012. Hiergegen richtet sich die am 29.01.2012 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage (S 21 AS 83/12). Die Leistungsfestsetzung sei nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

Über die Kosten für die Beschaffung des erforderlichen Heizöls ergingen gesonderte Bescheide. Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 31.03.2010 (Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010) für die Beschaffung von Heizöl 634,50 EUR bewilligt worden waren, wurde die Beklagte mit Beschluss des 7. Senat vom 15.11.2010 (L7 AS 1911/10 B ER) verpflichtet , vorläufig 759,22 EUR zur Beschaffung von 1100 l Heizöl direkt an die Spedition zu zahlen. Die Lieferung erfolgte am 04.12.2010, die Zahlung durch die Beklagte sodann. Einen zuvor von der Klägerin am 21.09.2010 gestellten Antrag auf Übernahme der Heizkosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2010 ab. Das Heizverhalten der Klägerin sei unwirtschaftlich. Ihren Widerspruch vom 21.12.2010 begründete die Klägerin damit, die Begründung zur Zahlung ergebe sich u.a. aus dem Beschluss des LSG, im übrigen sei die Pauschalierung von Heizkosten rechtswidrig, sie habe unabhängig von der Größe der Unterkunft zu erfolgen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 (zugestellt am 23.03.2011, Blatt 759 VA 3) zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.04.2011 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage S 21 AS 544/11).

Mit Bescheid vom 01.03.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den aufgrund des Beschlusses des LSG vom 15.11.2010 vorläufig gezahlten Betrag von 759,22 EUR zu erstatten. Das LSG habe ausgeführt, ob und in welchem Umfang die Kosten letztlich zu tragen seien, bleibe der Hauptsache vorbehalten. Der ablehnende Bescheid vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 sei aber nicht angefochten worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 15.03.2011 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage ( S 21 AS 268/11).

Mit Bescheid vom 21.04.2011 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 789,60 EUR zur Deckung des Bedarfs an Heizöl (monatlich 65,80 EUR). Den dagegen fristwahrend erhobenen Widerspruch vom 16.05.2011 beschied die Beklagte zunächst nicht, so dass die Klägerin am 16.08.2011 Untätigkeitsklage erhob (S 21 AS 781/11). Im Rahmen des Klageverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011 zurück. Die Klägerin stellte die Klage um und führte das Verfahren fort. Mit weiterem Bescheid vom 15.11.2011 bewilligte die Beklagte zur Deckung des Bedarfs an Heizöl im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 649,74 EUR.

Am 19.12.2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller seit September 2008 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X. Die Bescheide seien unrichtig. Diesen Antrag verwarf die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2011 für alle seit 05.05.2009 ergangenen Bescheide als unzulässig. Die Klägerin habe weder konkrete Einzelfälle genannt, in denen das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei noch habe sie verwertbare Angaben zur falschen Rechtsanwendung gemacht. Nach Aktenlage seien hierfür keine Anhaltspunkte erkennbar, zur Erhebung von Ermittlungen ins blaue sei die Beklagte nicht verpflichtet. Da die Leistungsansprüche der Klägerin auch Gegenstand zahlreicher Widerspruchs-, Klage-und Berufungsverfahren sowie Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewesen seien, sei das Begehren zumindest für die Zeit ab 2010 als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.04.2011 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage (S 21 AS 542/11).

Mit Beschlüssen vom 29.08.2011, 11.10.2011 und 23.02.2012 hat das Sozialgericht die genannten Streitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 21 AS 57/11).

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 04.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten Ihrer Unterkunft auf der G-straße 00 in Aachen zu gewähren.

2. Die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011 zu verurteilen, ihr für den Bewilligungszeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft auf der G-straße 00 in Aachen zu gewähren.

3. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 zu verurteilen, ihr die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage im Haus G-straße 00 in Aachen zu erstatten.

4. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 zu verpflichten, alle bislang ergangenen Bescheide seit dem 01.05.2009 zu überprüfen.

5. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. 12. 2010 und des Bescheides vom 21.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.12.2011 Kosten für die Beschaffung von 3156 l Heizöl pro Jahr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

6. Den Bescheid vom 10.03.2011 (Zusatz: richtig 01.03.2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2011 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Das Sozialgericht hat zur Frage der Warmwassererzeugung und zum angemessenen Jahresverbrauch des Heizöls sowie zum Stromverbrauch der Heizungsanlage Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 22.03.2012. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Zu 1. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU bestehe nicht. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II würden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Für die Berechnung der Kaltmiete gelte die vom BSG aufgestellte Produkttheorie (Urteil vom 19.02.2009 - B4 AS 30/08 -). Für die Frage der Angemessenheit sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrundezulegen, die Wohnung müsse hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich sei, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (BSG Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 1/06 R -, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06R -, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -).Grundlage für die Prüfung sei ein schlüssiges Konzept, dass auch ein qualifizierter, aber auch einfacher Mietspiegel sein könne. Dieser müsse aber eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben würden. Das könne u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. Ferner müssten die Faktoren, die den Mietpreis bestimmten (Standard, Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06R -). I insbesondere müsste die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt und die einbezogenen Daten repräsentativ sein. Bei Mietspiegeln müsse zudem sichergestellt sein, dass der hinter den Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermögliche, ohne die Leistungsberechtigten auf bestimmte Stadtteile zu beschränken (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -). Eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen sei nicht zulässig, solange nicht statistisch valides Material vorliege, das eine Aussage darüber zulasse, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt prägten. Aus einem Mietspiegel allein lasse sich nicht ersehen, wie weit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stünden, die den Rückschluss zuließen, im konkreten Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anzumieten. Die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lasse nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden sei, sie enthalte keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum. Auch erfülle die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließender Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettovergleichsmiete die Anforderungen an ein mathematisch statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte biete gerade bei ausdifferenzierten Tabellenmietspiegeln nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbilde (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -). Fehle ein schlüssiges Konzept, seien die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft zu übernehmen (BSG Urteil vom 10.12.2009 - B4 AS 5/09 R -). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten könne allerdings nicht unbegrenzt erfolgen, es gebe eine Angemessenheitsgrenze nach oben. Diese finde sich in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -). Die Bestimmung erfolge anhand der Anzahl der haushaltszugehörigen Personen und der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde, die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 festgelegt sei. Für Aachen sei die Mietenstufe IV einschlägig. Danach ergebe sich für einen Einpersonenhaushalt ein Betrag von 358,00 EUR. Da die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 bereits einen Betrag in Höhe von 373,51 EUR als angemessene KdU anerkenne, bestehe für die Klägerin kein Anspruch.

Zu 2. Gleiches gelte für den Bewilligungszeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012.

Zu 3. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I entstehe für den Betrieb der Heizungsanlage im Haus der Klägerin jährlich ein Stromverbrauch von 951,4 KW. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Kosten für den Bezug von Strom erkenne die Beklagte einen jährlichen Bedarf in Höhe von 228,42 EUR dem Grunde nach an. Im Hinblick auf die bereits geleisteten Zahlungen für KdU seit 01.04.2010 stehe zu Gunsten der Klägerin kein Auszahlungsanspruch (dazu unter 5).

Zu 4. Hinsichtlich des Zugunstenantrags nach § 44 SGB X gelte, dass die Bescheide, deren Aufhebung die Klägerin begehre und die schon Streitgegenstand anhängiger Verfahren seien, in diesem Verfahren überprüft werden könnten, insofern fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Ferner ergebe sich aus dem Rechtscharakter des Verfahrens nach § 44 SGB X eine Darlegungslast des Antragstellers (Beschluss LSG NRW vom 27.12.2011 - L 19 AS 1558/11 B -). Anhand des Vortrags der Klägerin lasse sich nicht erkennen, in welchem konkreten Bescheid, der nicht Gegenstand eines rechtshängigen Verfahrens sei, das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Beklagte habe damit zurecht eine allgemeine Überprüfung abgelehnt.

Zu 5. Die Gewährung der Heizkosten stünden unter dem Leistungsvorbehalt der Angemessenheit. Eklatant unwirtschaftliches oder kostspieliges Heizen sei vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach dem eingeholten Gutachten vom 22.03.2012 seien für das Haus der Klägerin durchschnittlich 3156 EUR l Heizöl jährlich erforderlich. Davon entfielen 2869 l auf das Beheizen und 287 l auf die Warmwasserbereitung. Nach dem Gutachten betrage die Wohnfläche 122,61 m². Somit ergäbe sich ein durchschnittlicher Heizölbedarf von 23,4 l/pro m² Wohnfläche. Entsprechend der Gradtagstabelle nach DIN 4713 entfalle auf die Monate April bis Dezember ein Anteil von 550/1000 des Heizölbedarfs. Demnach ergebe sich für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010 ein angemessener Heizölbedarf von 12,87 l/ pro m² Wohnfläche. Die grundsicherungsrechtlich angemessene Wohnfläche betrage für einen 1-Personen Haushalt 50 m². Damit habe die Klägerin für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung von 643,50 l Heizöl. Mit Bescheid vom 31.03.2010 seien ihr 634,50 EUR bewilligt worden. Am 13.04.2010 habe die Klägerin 1000 l Heizöl für 647,12 EUR bezogen, damit habe sie ihren Heizölbedarf sicherstellen können.

Für das Jahr 2011 bestehe ein durchschnittlicher Jahresbedarf von 1457 l, wovon 1170 l auf das Beheizen und 287 l auf die Warmwasserbereitung entfielen. Die Beklagte habe der Klägerin 789,60 EUR bewilligt (Bescheid vom 21.04.2011) und mit weiterem Bescheid vom 15.11.2011 nochmals 649,74 EUR. Darüber hinaus habe sie ihr für die Monate Januar bis November 2011 jeweils acht Euro zur Deckung der Kosten für die Warmwasserbereitung gewährt. Unter Berücksichtigung des Preises von 78,50 EUR pro 100 l Heizöl zzgl Sicherheitspauschale und Umsatzsteuer, der sich aus dem von der Klägerin eingeholten Angebot der Firma M ergebe, habe die Klägerin auch im Jahr 2011 aus den erhaltenen Zahlungen den angemessenen Bedarf decken können.

Zu 6. Da die Beklagte bereits mit Bescheid vom 31.03.2010 den Betrag für den angemessenen Heizölbedarf für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 bewilligt habe, sei aufgrund der vorläufigen Leistungsgewährung nach dem Beschluss des LSG NRW vom 15.11.2010 der gewährte Betrag von der Klägerin zu erstatten. Den weiteren Antrag auf Gewährung von Heizkosten habe die Beklagte zu recht mit Bescheid vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 abgelehnt.

Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.05.2012 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 21.06.2012.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die vorgenommene Berechnung der von der Beklagten bewilligten KdU beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Maximalgröße der Wohnung auf 47 m² gekappt worden sei, nach einer Entscheidung des BSG vom 16.05.2012 für einen Ein-Personen -Haushalt aber 50 m² zu berücksichtigen seien. Bei der Anwendung der Tabelle des Wohngeldgesetzes verkenne das Sozialgericht, dass der Tabellenwert um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen sei, so dass sich ein Betrag zzgl Aufwendungen (Nettokaltmiete und Nebenkosten) von 393,80 EUR als Höchstgrenze ergebe. Auch die Heizkosten seien falsch berechnet, hier sei der bundesweite Heizkostenspiegel heranzuziehen.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.04.2012 abzuändern und die Beklagte entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass ihrer Meinung nach das BSG nie entschieden habe, die Tabellenweret des Wohngeldgesetzes seien stets um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen. Im übrigen sei die Rechtsprechung zu § 8 WoGG aF ergangen, seit 01.01.2009 hätten sich jedoch die Tabellenwerte des § 12 WoGG deutlich erhöht. Bezogen auf den früheren Betrag der rechten Spalte in Mietstufe IV (325 EUR) seien es nun 358 EUR. Die Erhöhung betrage exakt 10 %. Die Prüfung, ob auch die neuen Tabellenwerte um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen sein, könne anhand der Gesetzesbegründung erfolgen. Daraus ergebe sich, das die bisherige Berücksichtigung von Baualtersklassen wegen der Modernisierung des Bestandes der Wohnungen in den vergangenen Jahren nicht mehr zeitgemäß sei, auch für die Berechnung des Mietenniveaus spiele der Wohnungstyp keine Rolle mehr. Insoweit sei durch Erhöhung der Tabellenwerte ab 2009 der Modernisierung des Baubestandes Rechnung getragen worden und bereits vom Gesetzgeber ein Zuschlag vorgenommen. Dies spreche dagegen, sowohl für die alten als auch die neuen Werte pauschal um einen Zuschlag von 10 % anzuheben. Im übrigen sei anzumerken, dass die bis 31.05.2012 als Bedarf berücksichtigten KdU der Klägerin tatsächlich immer über den Tabellenwerten lagen, nämlich 4 % und seit 01.06.2012 rund 9 %.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Vorprozess-, Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin unter Hinweis auf diese Möglichkeit mit Postzustellungsurkunde vom 02.12.2015 zum Termin geladen worden ist. Zwar hat die Klägerin am 25.01.2016 per Telefax um Terminsaufhebung gebeten, jedoch sah sich der Senat nicht veranlasst, dem Antrag stattzugeben, da der Senat davon ausgeht, dass er in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, gestellt worden ist. Die Klägerin begründet den Antrag damit, sie wohne seit einem Jahr nicht mehr in Aachen, sondern in Norddeutschland und habe dort im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II die gleichen Probleme mit dem dort zuständigen Jobcenter und dem Gericht. Alle Gerichtsverfahren, die sie an ihrem neuen Wohnort geführt habe, seien ergebnislos verlaufen. Sie stehe völlig mittellos da. Aus diesem Grunde sehe sie sich nicht in der Lage, den Prozess derzeit zu betreiben und sei auch nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung des Senats von Anfang November 2015, zu Fakten, die für die Entscheidung erforderlich seien, nachzukommen und weiter vorzutragen. Sie beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie das Verfahren mit einem Prozessbevollmächtigten aus Freiburg weiterbetreiben wolle.

Die für die Bitte um Terminsverlegung angeführten Gründe machen eine Terminsverlegung nicht erforderlich, denn es handelt sich sämtlich um Gründe, die der Klägerin schon seit Erhalt der Ladung am 02.12.2015 bekannt sind und nicht um solche Gründe, die erst kurzfristig entstanden sind und somit auch nicht früher hätten vorgetragen werden können. Das gilt auch für die noch mit Richterbrief vom 02.11.2015 erbetenen Angaben, die der Senat für seine Entscheidung benötigt. Der Senat hat das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin am 20.01.2016 nicht für erforderlich gehalten und demzufolge auch nicht angeordnet. Die erbetenen Angaben kann die Klägerin schriftlich vortragen, hierzu hatte sie mehr als zwei Monate Zeit. Ihre wirtschaftliche Situation kann sie daran auch nicht gehindert haben, die Angaben schriftlich zu machen, denn sie war in der Lage, per Telefax um Terminsverlegung zu bitten, so dass sie auch in der Lage gewesen wäre, dem Senat die erbetenen Angaben in gleicher Weise zu übermitteln. Die Beschaffung der Informationen, die der Senat erbeten hat, verursacht ihrerseits auch keine Kosten, denn der Klägerin muss bekannt sein, welchen Teil des Hauses sie gewerblich genutzt hat und wie hoch die umzugsbedingten Kosten von ihrer früheren Unterkunft in das streitgegenständliche Objekt gewesen sind. Ungeachtet dessen war der Klägerin die Notwendigkeit, zu den im Richterbrief vom 02.11.2015 angesprochenen Punkten noch vorzutragen bzw von Seiten des Gerichts Amtsermittlungen einzuleiten., seit der Entscheidung des BSG vom 06.08.2014 bekannt, da dort auf die Bedeutung dieser Angaben hingewiesen worden ist. Ungeachtet dessen hat die Überprüfung des Senats ergeben, dass die Klägerin in der von ihr geführten großen Anzahl von Prozessen, die sich mittlerweile im zweistelligen Bereich bewegt, nie zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Gründe, die vorliegend eine Terminsverlegung geboten erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die desolate wirtschaftliche Situation der Klägerin ist kein Grund, einen langfristig anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Gleiches gilt für die Bitte der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um das Verfahren mit einem Rechtsanwalt weiterführen zu können. Zum einen bietet das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass schon aus diesem Grunde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, den Prozess nur mit einem juristisch versierten Bevollmächtigten weiterführen zu können, so dass es geboten gewesen wäre, der Bitte um Terminsverlegung nachzukommen, vielmehr hat die Klägerin lediglich vorgetragen, nunmehr einen Anwalt beauftragen zu wollen. Aus welchem Grunde diese Bitte zwei Tage vor dem Termin an den Senat herangetragen wird und nicht gleich nach Erhalt der Ladung am 02.12.2015 ist nicht nachvollziehbar und auch nicht vorgetragen worden. Ungeachtet dessen hat der Senat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin bei der Prozessführung auf juristischen Beistand angewiesen ist. Die Auswertung ihrer Schriftsätze in zahlreichen Verfahren lässt auf ausreichende Kenntnisse insbesondere der Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit von KdU und zum schlüssigen Konzept schließen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach-und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG

Die von der Klägerin zur Begründung des Berufungsverfahrens vorgetragene Ansicht, die Berechnung der ihr bewilligten Leistungen beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Beklagte hat von der Firma Analyse und Konzepte für die Städteregion Aachen ein Konzept erstellen lassen, das auf die Zeit ab 01.04.2013, dem Stichtag der Datenerhebung, Anwendung findet. Da das Konzept die Kriterien erfüllt, die in der Rechtsprechung des BSG für die Schlüssigkeit eines Konzepts aufgestellt worden sind (BSG: Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09R - Juris Ausdruck Rdz 18; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09R - Juris Ausdruck Rdz 26; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06R - Juris Ausdruck Rdz 7; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zum Mietspiegel als schlüssigem Konzept ) und an denen sich der Senat orientiert, hat er keine Veranlassung, dieses Konzept, das der Klägerin übersandt wurde, seiner Entscheidung nicht zugunde zu legen.

Der Vergleichsraum, in dem die Datenerhebung erfolgt ist, ist die Städteregion Aachen (Seite 10 des Konzepts dort 3.1). Der Vergleichsraum umfasst laut Recherchen im Internet (Google, Stichwort Städteregion Aachen mit Hinweis auf Wikipedia) zehn Gemeinden, hat bei einer Länge von 50 km einen eigenen Verkehrsverbund und auch ansonsten eine eigene Infrastruktur. Da angesichts dieser Größe kein einheitlicher Wohnungsmarkt vorhanden ist, vielmehr regionale Unterschiede auftreten, wurden vor Ermittlung der Mieten regionale bzw strukturell homogene Untereinheiten gebildet. Dazu wurden Regionen mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst und für diese Mietwerte ermittelt. Um die Zuordnung der Kommunen zu den einzelnen Wohnungsmarkttypen frei von subjektiven Einschätzungen sicherzustellen, erfolgte die Zusammenfassung von Kommunen mit vergleichbaren Wohnungsmarktstrukturen mittels des wissenschaftlich anerkannten und gebräuchlichen Verfahrens einer Clusteranalyse ( laut Wikipedia ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in großen Datenbeständen; die Gruppen ähnlicher Objekte werden als Cluster bezeichnet, man nennt das Verfahren auch Ballungsanalyse). Das Haus der Klägerin liegt in der Stadt Aachen und unterfällt damit dem Wohnungsmarkt Typ I. Bedenken gegen die Festlegung eines homogenen Vergleichsraums bestehen daher nicht. Dem Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ist damit Rechnung getragen, andererseits aber auch dem Umstand, dass in der gesamten Städteregion Aachen unterschiedliche Wohnungsmärkte vorhanden sind, für die eine valide Datenbasis erfasst wurde. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich von Februar bis September 2013, die Daten wurden zum Stichtag 01.04.2013 erhoben (Seite 26 ). Gegenstand der Beobachtung sind die genannten Wohnungsmarkttypen in den einzelnen Kommunen und die jeweiligen Mietpreisstrukturen (Seite 11 und 18 ). Erfasst wurden insgesamt 35.382 Wohnungen (Seite 26 ). Die Art und Weise der Datenerhebung erfolgte durch Abfrage der großen Wohnungsunternehmen und Befragungen kleiner privater Vermieter auf freiwilliger Basis (Seite 8 ). Insbesondere wurden auch Angebotsmieten erfasst (Seite 29 ). Die ermittelten Daten und Ergebnisse wurden dezidiert dargestellt, das ergibt sich bereits aus dem 19 Tabellen umfassenden Verzeichnis des Konzepts. Die Repräsentativität der Datenbasis ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 24 bzw 26 unten/ 27 oben. Es wurde der gesamte relevante Markt abgebildet, wofür nicht erforderlich ist, alle Wohnungen berücksichtigen zu müssen. Entscheidend ist nur, dass auf den Bereich Mietwohnungen abgestellt wird und nur Mieten berücksichtigt werden, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind einschließlich der Wohnungen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderung unterliegen, da diese ja auch gerade für Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehen sollen (BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Ausgefiltert wurden Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn-und Pflegeheimen,(insbesondere Studentenwohnheime, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Angesichts dessen kann auch auf eine Validität der Daten, also eine Gültigkeit bzw Verbindlichkeit, geschlossen werden. Bedenken gegen das Einhalten anerkannter statistisch mathematischer Grundsätze sind nicht ersichtlich. Angaben zu den gezogenen Schlüssen finden sich ebenfalls auf Seite 26, 27 und 30.

Aus diesem Konzept ergibt sich für den Wohnungsmarkt Typ I (Stadt Aachen) für eine Person bei einer Wohnungsgröße bis 50 m² eine Nettokaltmiete von 5,88 EUR pro Quadratmeter zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von maximal 1,73 EUR ,daraus errechnet sich eine Bruttomiete von 380,50 EUR (50 m² x 5,88 EUR = 294 EUR zzgl 50 × 1,73 EUR = 86,50 EUR). Damit hat die Klägerin für den zwei Jahre vor Inkrafttreten des schlüssigen Konzepts liegenden Zeitraums bereits monatlich 9 Euro mehr erhalten als ihr später als angemessene Bruttokaltmiete zugestanden hätte. Die Frage, ob das schlüssige Konzept noch auf weiter zurück liegende Zeiträume übertragen werden kann, kann daher unerörtert bleiben, denn es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, dass in früher zurückliegenden Zeiträumen die Mieten und damit auch die Angemessenheitsgrenze eher niedriger waren als in dem später entwickelten schlüssigen Konzept. Der Senat hat daher keine Bedenken, es auch für die im zu Grunde liegenden Verfahren streitigen Zeiträume (Januar bis einschließlich Mai 2011 und Dezember 2011 bis einschließlich Mai 2012) als Parameter heranzuziehen.

Bewilligt wurden der Klägerin in diesen Zeiträumen zunächst 373,51 EUR monatlich (Kaltmiete: 250,51 EUR sowie die laut Mietvertrag tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 123,00 EUR). Dabei ging die Beklagte wohl von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² aus. Nach dem in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Aachen am 06.01.2012 ein Unterwerfungsvergleich hinsichtlich der maximalen Obergrenze der Wohnungsgröße geschlossen wurde (S 21 AS 57/11), wurde der Klägerin für den Zeitraum 01.01. 2011 bis 31.5.2011 monatlich ein Betrag von 15,99 EUR nachgezahlt, so dass ihr damit insgesamt ab 01.01.2011 eine Bruttokaltmiete von 389,50 EUR bewilligt wurde. Ein Bescheid hierüber erging nicht, die Klägerin wurde formlos informiert, dass der Betrag angewiesen sei. Aus einem Schriftsatz vom 17.09.2012 im streitgegenständlichen Verfahren (Blatt 221 Klageakte) geht hervor, dass rückwirkend auch ab 01.06.2011 von den 50 m² ausgegangen wurde, sich somit eine Nettokaltmiete von 266,50 EUR ergab und mithin zzgl der tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 123 EUR der Bruttobetrag von 389,50 EUR monatlich. Widersprochen hat die Klägerin diesem Vortrag der Beklagten nicht.

Auch unter Berücksichtigung der Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes ergibt sich keine andere Beurteilung. Da der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, für vor dem 01.04.2013 liegende Zeiträume kein schlüssiges Konzept zur Verfügung gehabt zu haben und auch wegen fehlender Daten nicht mehr erstellen zu können, geht der Senat insofern von einem Erkenntnisausfall aus, so dass der Rückgriff auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes gestattet ist. Bis 31.12.2008 war § 8 WoGG aF maßgebliche Rechtsgrundlage, aus der sich für die Stadt Aachen ein Betrag von 325 EUR ergab. Seit 01.01.2009 gilt § 12 WoGG, nach dieser Vorschrift ist der maßgebliche Betrag nun mit 358 EUR zu veranschlagen. Da vorliegend Zeiträume ab 2011 und später streitig sind, ist von 358 EUR auszugehen. Würde man hierauf den zehnprozentigen Sicherheitszuschlag addieren, ergäbe sich ein Betrag von 393,80 EUR, das würde bedeuten, die Klägerin hätte 4,30 EUR pro Monat zu wenig bekommen. Der Sicherheitszuschlag ist aber nicht zwingend zu gewähren. Das ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.2009 - B4 AS 50/09 R -). Dort hat das BSG als Begründung für den Sicherheitszuschlag angeführt, beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete sei (Juris Ausdruck Rdz 27). Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass sie auf keinen Fall höher sein kann als die Miete nach dem schlüssigen Konzept, da dieses ja erst zwei Jahre später beginnende Zeiträume erfasst. Aus diesem Grunde gibt es vorliegend keine Rechtfertigung, den Sicherheitszuschlag noch auf den Betrag von 358 EUR zu addieren. Dessen ungeachtet bildet dieser Betrag im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 8 WoGG schon den bis 31.12.2008 maßgeblichen Betrag von 325 EUR zuzüglich der zehnprozentigen Erhöhung ab. Der Senat geht daher davon aus,dass die Erhöhung nur im Zusammenhang mit § 8 WoGG vorzunehmen ist (vgl hierzu wohl auch Boerner in Löns/ Herold/ Tews, Kommentar zum SGB II, 3.Aufl 2011, § 22 Rdz 45). Auch insoweit ergibt sich daher keine Beschwer der Klägerin, da sie 389,50 EUR als Bruttokaltmiete monatlich erhalten hat.

Da die Mieten über die Auswertung von Angebotsmieten erfolgte, ist zunächst für den Gültigkeitszeitraum des schlüssigen Konzepts von konkret vorhandenem Wohnraum auszugehen (vgl Löns/Herold/ Tews,a.a.O. § 22 Rdz 47/48). Für die hier streitige Zeit hat der Beklagte Unterlagen von Immoscout, der Klägerin zugeleitet worden sind, vorgelegt und aus denen sich das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Wohnungen im streitigen Zeitraum ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved