Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 SF 319/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1408/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.05.2016 geändert.
Die Vergütung wird auf 464,70 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den Monat August 2013 teilweise auf, forderte einen Betrag von 216,80 EUR zurück und verfügte, dass die Erstattungsforderung i.H.v. 38,20 EUR monatlich gegen die der Klägerin zustehenden Grundsicherungsleistungen aufgerechnet wird.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.02.2014 Klage. Sie machte u.a. geltend, dass die Aufrechnungserklärung ermessensfehlerhaft sei. Durch Beschluss vom 31.03.2014 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe und ordnet den Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer erhielt einen Vorschuss i.H.v. 142,80 EUR.
Am 13.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, die von 9.30 Uhr bis 10.05 Uhr dauerte. In dem Terminsprotokoll heißt es:
"Die Beteiligten schließen zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
1. Der Klägerin wird nachgelassen, die Forderung aus dem Bescheid vom 23.10.2013 in monatlichen Raten á 20 EUR beginnend ab Januar 2016 zurückzuzahlen. Die Klägerin ist damit einverstanden, dass die 20 EUR direkt von dem Auszahlungsbetrag einbehalten wird. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es, sofern die Forderung bereits durch die Aufrechnung erloschen ist, eine weitere Einbehaltung nicht stattfindet. Sofern die Klägerin aus dem Leistungsbezug ausscheidet, ist der Beklagte berechtigt, die restliche Forderungssumme in einer Summe einzuziehen.
2. Der Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend und vollständig für erledigt."
Der Beklagte zahlte auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens einen Betrag von 190,40 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 300,00 EUR nach Nr. 2302 VV RVG.
Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung einer Vergütung von 970,45 EUR beantragt und zwar in Höhe von Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,50 EUR Pauschale Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 177,75 EUR Gesamt 1.113,25 EUR abzüglich Vorschuss 142,80 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 13.11.2015 auf 434,95 EUR festgesetzt in Höhe von: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,50 EUR Pauschale Nr. 7055 VV RVG 25,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 92,25 EUR Gesamt 577,75 EUR abzüglich Vorschuss 142,80 EUR Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, da die Klägerin den Bescheid des Beklagten akzeptiert habe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Eine Einigungsgebühr sei angefallen. Die Beteiligten hätten einen Vergleich geschlossen. Ausreichend sei insoweit ein Ratenzahlungsvergleich.
Durch Beschluss vom 23.05.2016 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Erinnerung zurückgewiesen. Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung sei für den Bereich des SGB II, sofern die Vereinbarung hinter der gesetzlichen Bestimmung des § 43 SGB II zurückbleibe, nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes der Einigungsgebühr. Die Merkmale eines Vergleichs - ein gegenseitiges Nachgeben - seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe auf ihren Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides verzichtet (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Der Beklagte könne die Erstattungsforderung ohne Nachgeben der Klägerin nach § 43 SGB II aufrechnen.
Gegen den ihm am 07.06.2016 zu gestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12.06.2016 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch den Urkundsbeamten auf 434,95 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 970,45 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R - NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle, Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).
Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf insgesamt 464,70 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 25,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 280,00 EUR (2.) und die Einigungsgebühr auf 175,00 EUR (3.).
1. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung hat der Beschwerdeführer Schriftsätze gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben.
Unter Zugrundelegung des vorgegebenen Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG von 50,00 EUR bis 550,00 EUR ist die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Verfahrensgebühr von 300,00 EUR (Mittelgebühr) unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 175,00 EUR, der Hälfte der Differenz zwischen der Mindest- und der Mittelgebühr (300,00 EUR - 50,00 EUR = 250,00 EUR: 2 = 125,00 EUR + 50,00 EUR) rechtfertigt.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30, juris Rn. 34). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 300,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich gewesen. Zu berücksichtigen ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 28). Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Thüringen, Beschluss 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 30). Der Beschwerdeführer hat eine Klageschrift mit kurzer Begründung (4 Zeilen), der ein Prozesskostenhilfeantrag beigefügt gewesen ist, und drei weitere zwei- bis vierzeilige Schriftsätze, in denen er seinen Vortrag aus der Klageschrift über den Zufluss des Einkommens im Juli 2013 dahingehend präzisiert hat, dass die Auszahlung bar erfolgt sei und die Klägerin keinen Zeugen benennen könne, gefertigt sowie einen Terminverlegungsantrag gestellt. Neben der Vorbereitung auf einen Erörterungstermin sind keine weiteren zeitintensiven Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann gerade noch vertretbar als durchschnittlich im Sinne der Bearbeitung eines Routinefalles bewertet werden (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 35). Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur, zu werten. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit sprechen. Es hat sich bei der im Gerichtsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage - Beweislast für den Zeitpunkt des Zuflusses von Einkommen sowie Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II - um überschaubare Rechtsfragen gehandelt. Tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 34) und auch nicht vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen worden.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen i.H.v. 216,80 EUR sowie die Aufrechnung dieser Forderung i.H.v. 38,10 EUR monatlich auf die Grundsicherungsleistungen, also über einen Aufrechnungszeitraum von ca. 6 Monaten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben können).
Hinzu treten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin, die während des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen ist.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass nur der Ansatz einer Gebühr von 175,00 EUR, die Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) beim Ansatz einer Gebühr von 300,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 175,00 EUR ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ein Betrag von 150,00 EUR anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d.h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (BT-Drs. 16/12717, S. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 4 WF 204/11, AGS 2012, 399 m.w.N.).
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 300,00 EUR entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist.
Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Auftraggebers (Mandanten) (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B m.w.N.; VGH Hessen, Beschluss vom 23.10.2104 - 3 E 2326/11). Deshalb findet § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N; VGH Hessen, Beschluss vom 27.06.2013 - 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 21.05.2013 - 18 W 68/13 und vom 20.03.2012 - 4 WF 204/11 - AGS 2012, 399 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 2 W 235/13, AGS 2014, 142).
Beide Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bleiben nach § 15a Abs. 1 RVG grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58).
Der Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG steht vorliegend auch nicht die Vorschrift des § 55 Abs. 5 S. 2 bis S. 4 RVG entgegen. Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.).
Vorliegend ist für das Betreiben des der Klage vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens nicht nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG i.H.v. 300,00 EUR (Schwellengebühr) entstanden, sondern der Beklagte hat entsprechend seiner Kostentragungspflicht die Hälfte der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also 190,40 EUR ([300,00 EUR Geschäftsgebühr + 20,00 EUR Auslagenpauschale + 60,80 EUR Umsatzsteuer= 380,80 EUR]: 2) erstattet. Mithin liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor, auch wenn durch die Zahlung des Beklagten die Vergütungsforderung des Beschwerdeführers für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens nicht vollständig beglichen worden ist (vgl. SG Köln, Beschluss vom 02.10.2105 - S 31 SF276/15). Denn nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG hat der Rechtsanwalt in seinem Festsetzungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er auf eine anzurechnende Gebühr bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, wobei er auch den Satz oder den Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch den zugrunde liegenden Wert anzugeben hat. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG fordert nicht die vollständige Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts - vorliegend eine Geschäftsgebühr i.H.v. 300,00 EUR - infolge von Zahlungen, sondern nur den Erhalt einer Zahlung "auf" die anzurechnende Gebühr. Durch die Regelung des § 55 Abs. 5 S. 2 RVG sollen dem Urkundsbeamten alle für die Festsetzung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, um ermitteln zu können, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind (vgl. BT-Drs 16/12717 S. 59).
Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird im Fall von Betragsrahmengebühren - wie im vorliegenden Fall - die Hälfte der Gebühr, höchstens jedoch 175,00 EUR angerechnet. Daher ist ein Betrag von 150,00 EUR (Hälfte der vom Beschwerdeführer angesetzten Geschäftsgebühr von 300,00 EUR) auf die Geschäftsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E). Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 EUR - vorliegend also ein Betrag von 75,00 EUR - (so anscheinend LSG NRW, Beschluss 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung; SG Köln, Beschluss vom 03.08.2016 - S 15 SF 87/16 E), auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist. Dies ist dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern auf die entstandene Geschäftsgebühr ab, die der Beschwerdeführer vorliegend gegenüber dem Beklagten auf 300,00 EUR beziffert hat. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund der Kostenquotelung die entstandene Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahren nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erstatten - vorliegend die Hälfte - und entsprechend seiner Kostentragungspflicht Zahlungen auf die Gebühr geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG einschränkend auszulegen. Das Abstellen auf den gezahlten Betrag hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f VV RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden kann. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Denn ein Dritter soll nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717 S. 59). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte nur teilweise die Kosten zu erstatten hat. Durch das Geltendmachen der anteiligen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten hat der Beschwerdeführer sein Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner einer Gebühr anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Staatskasse, die an die Stelle des Auftraggebers getreten ist, dem Beschwerdeführer die Anrechnung entgegenhalten. Sie kann sich darauf berufen, dass der Beschwerdeführer nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2015 - L 15 SF 72/14 E; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 45, Rn. 51). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 - FamRZ 2016, 208 m.w.N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat. Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann.
2. Die vom Beschwerdeführer angesetzte Gebühr von 280,00 EUR für die Teilnahme an dem Termin nach Nr. 3106 VV RVG ist unter Beachtung des Toleranzrahmens von 20% billig. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die Terminsdauer von 35 Minuten noch durchschnittlich.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E).
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), ist der Ansatz einer Terminsgebühr von 234,00 EUR (80 % der Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr ([280,00 EUR - 50,00 EUR ] = 230,00 EUR: 10 = 23,00 EUR x 8 = 184,00 EUR + 50,00 EUR) gerechtfertigt. Der Ansatz von 280,00 EUR überschreitet nicht die Toleranzgrenze von 20%.
3. Ebenfalls ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 und Abs. 4, 1006 VV RVG entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es ich bei der in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vereinbarung nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung i.S.v. Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1006 VV RVG. Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Anspruch, auf den sich die Ratenzahlungsvereinbarung bezieht, zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen ist. Ist der Anspruch - vorliegend der Erstattungsanspruch des Beklagten - bis zur Einigung streitig, kann allenfalls der Tatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG gegeben sein (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 VV RVG Rn. 231).
Vorliegend handelt es sich bei der zwischen den Beteiligten geschlossen Vereinbarung um eine Einigung i.S.v. Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1006 VV RVG. Danach entsteht eine Einigungsgebühr in gerichtskostenfreien Verfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, Urteil vom. 20.11.2008 - IX ZR 186/07 -, FamRZ 2009, 30). Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Insoweit sind die Bestimmungen der §§ 53ff. SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I) nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht, § 54 SGB X über die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages und die Formvorschrift des § 56 SGB X zu beachten. Bei einem Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X handelt es sich entsprechend § 779 BGB um einen Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der der Rechtslage bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird.
Vorliegend sind die prozessbeendenden Erklärungen der Beteiligten im Terminsprotokoll als Vergleich bezeichnet worden. Der förmlichen Bezeichnung von prozessbeendenden Erklärungen der Beteiligten in der Sitzungsniederschrift kommt entscheidende Bedeutung bei der rechtlichen Bewertung dieser Erklärungen zu. Denn es besteht die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendenden Erklärungen von Beteiligten in materiell zutreffender Weise bezeichnet. Die förmliche Bezeichnung wird nur dann nicht maßgeblich sein können, wenn sie offensichtlich unzutreffend ist (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2016 - L 15 SF 109/15 m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind darauf gerichtet gewesen, den konkreten Streit über die Erstattungsforderung des Beklagten und die Rechtmäßigkeit der verfügten Aufrechnung der Erstattungsforderung mit Grundsicherungsleistungen der Klägerin beizulegen und das anhängige Gerichtsverfahren zu beenden. Die Beteiligten haben sich dahingehend geeinigt, dass die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im gerichtlichen Verfahren nicht weiterverfolgt, der Beklagte die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend den im Gerichtsverfahren angefochtenen Bescheid übernimmt und die Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrages reduziert wird. Dies stellt ein gegenseitiges Nachgeben i.S.v. 54 Abs. 1 SGB X dar. Denn § 54 Abs. 1 SGB X verlangt nicht, dass sich das Nachgeben ausschließlich auf materielle Rechtspositionen bezieht. Auch ein Nachgeben in verfahrensrechtlichen Positionen, wie die Rücknahme einer Klage oder eines Widerspruchs, wird von Abs. 1 jedenfalls dann erfasst, wenn dadurch eine weitergehende materielle Rechtsposition nicht mehr aufrechterhalten wird (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 54 Rn. 11b m.w.N.; BSG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 16/88 -, SozR 1500 § 101 Nr. 8). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einigung beschränkt sich auch nicht ausschließlich auf einen Verzicht i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG. Zum einen ist Streitgegenstand des Verfahrens nicht nur die Erstattungsforderung des Beklagten gewesen, sondern die Klage hat sich auch - wie aus der Klageschrift hervorgeht - gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Aufrechnung der Erstattungsforderung mit dem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen gerichtet. Zum anderen hat die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht ohne Gegenleistung des Beklagten aufgegeben (vgl. hierzu Müller-Rabe, a.a.0., Nr. 1000 VV RVG Rn. 196), sondern der Beklagte hat die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens übernommen.
Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht nach Nr. 1006 VV RVG der Verfahrensgebühr, beträgt also 175,00 EUR.
Neben der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG ist eine Pauschale nach Nr. 7003 VV RVG von 10,50 EUR angefallen. Damit steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung von 510,50 EUR (25,00 EUR + 280,00 EUR + 175,00 EUR + 20,00 EUR + 10,50 EUR) zu.
Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 97,00 EUR (19% von 510,50 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers auf insgesamt 607,50 EUR. Hiervon ist der geleistete Vorschuss von 142,80 EUR abzusetzen, so dass eine Vergütung von 464,70 EUR festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Die Vergütung wird auf 464,70 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Mit Bescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den Monat August 2013 teilweise auf, forderte einen Betrag von 216,80 EUR zurück und verfügte, dass die Erstattungsforderung i.H.v. 38,20 EUR monatlich gegen die der Klägerin zustehenden Grundsicherungsleistungen aufgerechnet wird.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.02.2014 Klage. Sie machte u.a. geltend, dass die Aufrechnungserklärung ermessensfehlerhaft sei. Durch Beschluss vom 31.03.2014 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe und ordnet den Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer erhielt einen Vorschuss i.H.v. 142,80 EUR.
Am 13.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, die von 9.30 Uhr bis 10.05 Uhr dauerte. In dem Terminsprotokoll heißt es:
"Die Beteiligten schließen zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
1. Der Klägerin wird nachgelassen, die Forderung aus dem Bescheid vom 23.10.2013 in monatlichen Raten á 20 EUR beginnend ab Januar 2016 zurückzuzahlen. Die Klägerin ist damit einverstanden, dass die 20 EUR direkt von dem Auszahlungsbetrag einbehalten wird. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es, sofern die Forderung bereits durch die Aufrechnung erloschen ist, eine weitere Einbehaltung nicht stattfindet. Sofern die Klägerin aus dem Leistungsbezug ausscheidet, ist der Beklagte berechtigt, die restliche Forderungssumme in einer Summe einzuziehen.
2. Der Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend und vollständig für erledigt."
Der Beklagte zahlte auf den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens einen Betrag von 190,40 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 300,00 EUR nach Nr. 2302 VV RVG.
Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung einer Vergütung von 970,45 EUR beantragt und zwar in Höhe von Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,50 EUR Pauschale Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 177,75 EUR Gesamt 1.113,25 EUR abzüglich Vorschuss 142,80 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 13.11.2015 auf 434,95 EUR festgesetzt in Höhe von: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,50 EUR Pauschale Nr. 7055 VV RVG 25,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 92,25 EUR Gesamt 577,75 EUR abzüglich Vorschuss 142,80 EUR Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, da die Klägerin den Bescheid des Beklagten akzeptiert habe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Eine Einigungsgebühr sei angefallen. Die Beteiligten hätten einen Vergleich geschlossen. Ausreichend sei insoweit ein Ratenzahlungsvergleich.
Durch Beschluss vom 23.05.2016 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Erinnerung zurückgewiesen. Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung sei für den Bereich des SGB II, sofern die Vereinbarung hinter der gesetzlichen Bestimmung des § 43 SGB II zurückbleibe, nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes der Einigungsgebühr. Die Merkmale eines Vergleichs - ein gegenseitiges Nachgeben - seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe auf ihren Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides verzichtet (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Der Beklagte könne die Erstattungsforderung ohne Nachgeben der Klägerin nach § 43 SGB II aufrechnen.
Gegen den ihm am 07.06.2016 zu gestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12.06.2016 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch den Urkundsbeamten auf 434,95 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 970,45 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R - NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle, Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).
Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf insgesamt 464,70 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 25,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 280,00 EUR (2.) und die Einigungsgebühr auf 175,00 EUR (3.).
1. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung hat der Beschwerdeführer Schriftsätze gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die Klägerin ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben.
Unter Zugrundelegung des vorgegebenen Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG von 50,00 EUR bis 550,00 EUR ist die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Verfahrensgebühr von 300,00 EUR (Mittelgebühr) unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 175,00 EUR, der Hälfte der Differenz zwischen der Mindest- und der Mittelgebühr (300,00 EUR - 50,00 EUR = 250,00 EUR: 2 = 125,00 EUR + 50,00 EUR) rechtfertigt.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30, juris Rn. 34). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 300,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich gewesen. Zu berücksichtigen ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 28). Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Thüringen, Beschluss 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 30). Der Beschwerdeführer hat eine Klageschrift mit kurzer Begründung (4 Zeilen), der ein Prozesskostenhilfeantrag beigefügt gewesen ist, und drei weitere zwei- bis vierzeilige Schriftsätze, in denen er seinen Vortrag aus der Klageschrift über den Zufluss des Einkommens im Juli 2013 dahingehend präzisiert hat, dass die Auszahlung bar erfolgt sei und die Klägerin keinen Zeugen benennen könne, gefertigt sowie einen Terminverlegungsantrag gestellt. Neben der Vorbereitung auf einen Erörterungstermin sind keine weiteren zeitintensiven Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann gerade noch vertretbar als durchschnittlich im Sinne der Bearbeitung eines Routinefalles bewertet werden (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 35). Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur, zu werten. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit sprechen. Es hat sich bei der im Gerichtsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage - Beweislast für den Zeitpunkt des Zuflusses von Einkommen sowie Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II - um überschaubare Rechtsfragen gehandelt. Tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 34) und auch nicht vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen worden.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen i.H.v. 216,80 EUR sowie die Aufrechnung dieser Forderung i.H.v. 38,10 EUR monatlich auf die Grundsicherungsleistungen, also über einen Aufrechnungszeitraum von ca. 6 Monaten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben können).
Hinzu treten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin, die während des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen ist.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass nur der Ansatz einer Gebühr von 175,00 EUR, die Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) beim Ansatz einer Gebühr von 300,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 175,00 EUR ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ein Betrag von 150,00 EUR anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d.h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (BT-Drs. 16/12717, S. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 4 WF 204/11, AGS 2012, 399 m.w.N.).
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 300,00 EUR entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist.
Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Auftraggebers (Mandanten) (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B m.w.N.; VGH Hessen, Beschluss vom 23.10.2104 - 3 E 2326/11). Deshalb findet § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N; VGH Hessen, Beschluss vom 27.06.2013 - 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 21.05.2013 - 18 W 68/13 und vom 20.03.2012 - 4 WF 204/11 - AGS 2012, 399 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 2 W 235/13, AGS 2014, 142).
Beide Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bleiben nach § 15a Abs. 1 RVG grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58).
Der Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG steht vorliegend auch nicht die Vorschrift des § 55 Abs. 5 S. 2 bis S. 4 RVG entgegen. Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.).
Vorliegend ist für das Betreiben des der Klage vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens nicht nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG i.H.v. 300,00 EUR (Schwellengebühr) entstanden, sondern der Beklagte hat entsprechend seiner Kostentragungspflicht die Hälfte der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also 190,40 EUR ([300,00 EUR Geschäftsgebühr + 20,00 EUR Auslagenpauschale + 60,80 EUR Umsatzsteuer= 380,80 EUR]: 2) erstattet. Mithin liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor, auch wenn durch die Zahlung des Beklagten die Vergütungsforderung des Beschwerdeführers für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens nicht vollständig beglichen worden ist (vgl. SG Köln, Beschluss vom 02.10.2105 - S 31 SF276/15). Denn nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG hat der Rechtsanwalt in seinem Festsetzungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er auf eine anzurechnende Gebühr bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, wobei er auch den Satz oder den Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch den zugrunde liegenden Wert anzugeben hat. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG fordert nicht die vollständige Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts - vorliegend eine Geschäftsgebühr i.H.v. 300,00 EUR - infolge von Zahlungen, sondern nur den Erhalt einer Zahlung "auf" die anzurechnende Gebühr. Durch die Regelung des § 55 Abs. 5 S. 2 RVG sollen dem Urkundsbeamten alle für die Festsetzung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, um ermitteln zu können, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind (vgl. BT-Drs 16/12717 S. 59).
Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird im Fall von Betragsrahmengebühren - wie im vorliegenden Fall - die Hälfte der Gebühr, höchstens jedoch 175,00 EUR angerechnet. Daher ist ein Betrag von 150,00 EUR (Hälfte der vom Beschwerdeführer angesetzten Geschäftsgebühr von 300,00 EUR) auf die Geschäftsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E). Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 EUR - vorliegend also ein Betrag von 75,00 EUR - (so anscheinend LSG NRW, Beschluss 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung; SG Köln, Beschluss vom 03.08.2016 - S 15 SF 87/16 E), auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist. Dies ist dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern auf die entstandene Geschäftsgebühr ab, die der Beschwerdeführer vorliegend gegenüber dem Beklagten auf 300,00 EUR beziffert hat. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund der Kostenquotelung die entstandene Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahren nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erstatten - vorliegend die Hälfte - und entsprechend seiner Kostentragungspflicht Zahlungen auf die Gebühr geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG einschränkend auszulegen. Das Abstellen auf den gezahlten Betrag hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f VV RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden kann. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Denn ein Dritter soll nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717 S. 59). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte nur teilweise die Kosten zu erstatten hat. Durch das Geltendmachen der anteiligen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten hat der Beschwerdeführer sein Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner einer Gebühr anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Staatskasse, die an die Stelle des Auftraggebers getreten ist, dem Beschwerdeführer die Anrechnung entgegenhalten. Sie kann sich darauf berufen, dass der Beschwerdeführer nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2015 - L 15 SF 72/14 E; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 45, Rn. 51). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 - FamRZ 2016, 208 m.w.N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat. Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann.
2. Die vom Beschwerdeführer angesetzte Gebühr von 280,00 EUR für die Teilnahme an dem Termin nach Nr. 3106 VV RVG ist unter Beachtung des Toleranzrahmens von 20% billig. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die Terminsdauer von 35 Minuten noch durchschnittlich.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E).
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn. 38), ist der Ansatz einer Terminsgebühr von 234,00 EUR (80 % der Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr ([280,00 EUR - 50,00 EUR ] = 230,00 EUR: 10 = 23,00 EUR x 8 = 184,00 EUR + 50,00 EUR) gerechtfertigt. Der Ansatz von 280,00 EUR überschreitet nicht die Toleranzgrenze von 20%.
3. Ebenfalls ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 und Abs. 4, 1006 VV RVG entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es ich bei der in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vereinbarung nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung i.S.v. Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1006 VV RVG. Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Anspruch, auf den sich die Ratenzahlungsvereinbarung bezieht, zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen ist. Ist der Anspruch - vorliegend der Erstattungsanspruch des Beklagten - bis zur Einigung streitig, kann allenfalls der Tatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG gegeben sein (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 VV RVG Rn. 231).
Vorliegend handelt es sich bei der zwischen den Beteiligten geschlossen Vereinbarung um eine Einigung i.S.v. Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1006 VV RVG. Danach entsteht eine Einigungsgebühr in gerichtskostenfreien Verfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, Urteil vom. 20.11.2008 - IX ZR 186/07 -, FamRZ 2009, 30). Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Insoweit sind die Bestimmungen der §§ 53ff. SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I) nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht, § 54 SGB X über die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages und die Formvorschrift des § 56 SGB X zu beachten. Bei einem Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X handelt es sich entsprechend § 779 BGB um einen Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der der Rechtslage bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird.
Vorliegend sind die prozessbeendenden Erklärungen der Beteiligten im Terminsprotokoll als Vergleich bezeichnet worden. Der förmlichen Bezeichnung von prozessbeendenden Erklärungen der Beteiligten in der Sitzungsniederschrift kommt entscheidende Bedeutung bei der rechtlichen Bewertung dieser Erklärungen zu. Denn es besteht die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendenden Erklärungen von Beteiligten in materiell zutreffender Weise bezeichnet. Die förmliche Bezeichnung wird nur dann nicht maßgeblich sein können, wenn sie offensichtlich unzutreffend ist (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2016 - L 15 SF 109/15 m.w.N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind darauf gerichtet gewesen, den konkreten Streit über die Erstattungsforderung des Beklagten und die Rechtmäßigkeit der verfügten Aufrechnung der Erstattungsforderung mit Grundsicherungsleistungen der Klägerin beizulegen und das anhängige Gerichtsverfahren zu beenden. Die Beteiligten haben sich dahingehend geeinigt, dass die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im gerichtlichen Verfahren nicht weiterverfolgt, der Beklagte die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend den im Gerichtsverfahren angefochtenen Bescheid übernimmt und die Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrages reduziert wird. Dies stellt ein gegenseitiges Nachgeben i.S.v. 54 Abs. 1 SGB X dar. Denn § 54 Abs. 1 SGB X verlangt nicht, dass sich das Nachgeben ausschließlich auf materielle Rechtspositionen bezieht. Auch ein Nachgeben in verfahrensrechtlichen Positionen, wie die Rücknahme einer Klage oder eines Widerspruchs, wird von Abs. 1 jedenfalls dann erfasst, wenn dadurch eine weitergehende materielle Rechtsposition nicht mehr aufrechterhalten wird (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 54 Rn. 11b m.w.N.; BSG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 16/88 -, SozR 1500 § 101 Nr. 8). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einigung beschränkt sich auch nicht ausschließlich auf einen Verzicht i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG. Zum einen ist Streitgegenstand des Verfahrens nicht nur die Erstattungsforderung des Beklagten gewesen, sondern die Klage hat sich auch - wie aus der Klageschrift hervorgeht - gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Aufrechnung der Erstattungsforderung mit dem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen gerichtet. Zum anderen hat die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht ohne Gegenleistung des Beklagten aufgegeben (vgl. hierzu Müller-Rabe, a.a.0., Nr. 1000 VV RVG Rn. 196), sondern der Beklagte hat die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens übernommen.
Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht nach Nr. 1006 VV RVG der Verfahrensgebühr, beträgt also 175,00 EUR.
Neben der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG ist eine Pauschale nach Nr. 7003 VV RVG von 10,50 EUR angefallen. Damit steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung von 510,50 EUR (25,00 EUR + 280,00 EUR + 175,00 EUR + 20,00 EUR + 10,50 EUR) zu.
Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 97,00 EUR (19% von 510,50 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers auf insgesamt 607,50 EUR. Hiervon ist der geleistete Vorschuss von 142,80 EUR abzusetzen, so dass eine Vergütung von 464,70 EUR festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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