L 8 R 399/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 R 525/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 399/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.4.2015 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in einer für die Klägerin zu 2) erbrachten Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (§§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015.

Die Klägerin zu 2), eine mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 10.2.2009 gegründete und in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) Köln eingetragene (HRB 000) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist aus der im Jahr 2006 gegründeten BeWo L-Süd GbR entstanden, die ihren Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 28.2.2009 eingestellt hatte. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (ambulant betreutes Wohnen) für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie im Rahmen der §§ 41, 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Aus Anlass der Gründung der Klägerin zu 2) wurde eine zur Konkretisierung der Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages Nordrhein-Westfalen nach § 79 SGB XII zwischen der vormaligen BeWo L-Süd GbR und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) am 28.11.2006 geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII unter dem 25.5.2009 mit Wirkung zum 1.5.2009 neu gefasst (nachfolgend: LPV LVR). In der Neufassung enthält die LPV LVR auszugsweise folgenden Inhalt:

"Teil I Leistungsvereinbarung

§ 1 Art und Inhalt der Leistung

(1) Art der Leistung

- Der Leistungserbringer leistet ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX.

- Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbstbestimmtes Leben in einer Wohnung in der Gemeinde ermöglicht. Das Ambulant Betreute Wohnen ist zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht und der sozialen Integration dient.

- Es handelt sich um eine vorwiegend aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII. (Dies schließt nicht die Kombination mit anderen Angebotsformen aus.)

(2) Ziele der Leistung

Die Leistung hat das Ziel, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten.

Einzelziele sind hier insbesondere:

- Beseitigung, Milderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer vorhandenen Behinderung oder deren Folgen
- Erhalt oder Beschaffung einer Wohnung
- eine möglichst selbständige Lebensführung
- eine angemessene Tagesstruktur und Freizeitgestaltung
- Eingliederung in die Gesellschaft, insbesondere Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
- Ausübung einer angemessenen Tätigkeit/eines angemessenen Berufs
- Förderung der weitestgehenden Unabhängigkeit von Betreuung
- Erweiterung der Kompetenzen
- Mobilität und Orientierung
- Konflikt- und Krisenbewältigung

Eine Konkretisierung der Ziele erfolgt jeweils im Rahmen individueller Hilfeplanung.

(3) Inhalt der Leistung

- Das Angebot eröffnet den Menschen, die es in Anspruch nehmen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, Möglichkeiten einer selbst bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensform. Die Leistung beinhaltet die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe der §§ 53, 54 SGB XII.

- Als Maßnahmen zur Erbringung dieser Leistungen können verschiedene Formen der Hilfestellung, unterschiedliche Unterstützungs- und Beratungsangebote dienen, wie die Hilfeplanung und -reflektion, das Gesprächsangebot, Telefonkontakte, persönliche Kontakte, Begleitung, Mithilfe, Anleitung, Übernahme, Übung, Beratung, Erinnerung, Kontrolle, Zeiten von Erreichbarkeit, Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen.
Die einzelfallbezogenen Maßnahmen können mit Gruppenangeboten kombiniert werden.

- Grundlage für die Leistung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan. Dieser wird unter Einbeziehung der betreuten Person erarbeitet und vereinbart.

(4) Direkte, mittelbare und indirekte Leistungen

- Direkte Betreuungsleistungen sind einzelfallbezogene Hilfeleistungen wie zum Beispiel:

- Erstellung beziehungsweise Mitwirkung bei der Hilfeplanung und Betreuungsplanung
- Hausbesuche bei der betreuten Person
- Gespräche mit der betreuten Person und ihrem sozialen Umfeld
- Kontakte mit der betreuten Person in der Dienststelle
- Klinikbesuche bei stationären Krankenhausaufenthalten/stationären Reha-Maßnahmen zu Lasten anderer Sozialleistungsträger
- Begleitung der betreuten Person außerhalb der eigenen Wohnung - telefonische Kontakte bzw. andere Kommunikationswege (z.B. bei Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) mit der betreuten Person
- Begleitung und Unterstützung beim Wechsel in die neue Wohn- und Lebensform (Unterstützung beim Umzug und Einzug, etc.)
- Durchführung von Gruppenangeboten

Als direkte Betreuungszeit wird die Zeit definiert, in der die betreute Person eine Betreuungsmitarbeiterin/einen Betreuungsmitarbeiter "von Angesicht zu Angesicht" sieht oder "von Ohr zu Ohr" hört.

• Mittelbare Betreuungsleistungen sind ...

a) klientenbezogene Tätigkeiten wie zum Beispiel

- Mitarbeit an den Hilfeplankonferenzen/am Clearingstellenverfahren
- Gespräche im sozialen Umfeld der betreuten Person
- Organisation des Hilfefeldes und der Hilfeplanung
- Kooperationskontakte mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten
- Telefonate und Schriftverkehr bzgl. Alltagsangelegenheiten der betreuten Person
- Einzelfalldokumentation/Dokumentation des Betreuungsprozesses
- Ausfallzeiten/von der betreuten Person nicht wahrgenommene Termine
- einzelfallbezogene Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung und im Rahmen einer Nachbetreuung
- Abschlussbericht

b) klientenübergreifende Tätigkeiten wie zum Beispiel:

- Fallbesprechungen/kollegiale Beratung
- Supervision
- Facharbeitskreise
- Teamsitzungen
- Fortbildung

c) Fahrt- und Wegezeiten

- Indirekte Leistungen sind alle zur Organisation des Dienstes und des Arbeitsablaufs sowie zur Qualitätssicherung notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen wie zum Beispiel:

- Organisation und Leitung des Dienstes
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Organisationen, ( ...)
- Bearbeitung von Anfragen und Aufnahmen
- Qualitätssicherung bezogen auf die betreuten Menschen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und das Konzept
- Verwaltung (Personal, Budget, Kostenabrechnung, Verwendungsnachweise etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Personenkreis/Zielgruppe

(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII,

- die in einer eigenen Wohnung allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten 6 Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.

(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis:

Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit körperlicher Behinderung, Menschen mit mehrfachen Behinderungen und Menschen mit psychischer Behinderung.

Insbesondere ist Zielgruppe der Personenkreis im festgelegten Einzugsgebiet:

der Stadt L

(3) Das Wunsch- und Wahlrecht der betreuten Person bei der Auswahl des Leistungserbringers gemäß SGB XII, SGB IX und SGB XI ist nicht berührt.

(4) Hinsichtlich der Betreuungsverpflichtung des Leistungserbringers gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

§ 3 Umfang der Leistungen

(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.

(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.

(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.

(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.

§ 4 Qualität der Leistung

(1) Strukturqualität

- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (s. Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (s. Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung.
- Der Leistungserbringer legt sein Aufnahmeverfahren für die Leistungsberechtigten fest.
- Der Betreuungsvertrag ist unabhängig von einem Mietvertrag abzuschließen.
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen.
- Das Angebot umfasst in der Regel aufsuchende Hilfen in der häuslichen Umgebung der betreuten Person.
( ...)
- Die Kontaktzeiten orientieren sich am Hilfebedarf der betreuten Person. Termine am Abend und an den Wochenenden sind Bestandteil der Vereinbarung.
- Es erfolgt, aufbauend auf der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, eine individuelle Hilfe- und Beratungsplanung analog der Zielsetzung und der Leistungselemente des Betreuten Wohnens (siehe § 1).
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden. • Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen.
( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

(2) Prozessqualität

- Die Hilfeleistung erfolgt bedarfsgesteuert.
- Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Hilfe- und Betreuungsplanung.
- Der Hilfeplan wird regelmäßig überprüft, ggf. fortgeschrieben oder verändert.
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3)
( ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert.
( ...)

(3) Ergebnisqualität

- Grundlage für die Ergebnisqualität ist der Erreichungsgrad der im individuellen Hilfeplan vereinbarten Ziele.
- Das Hilfeangebot wird konzeptionell überprüft. Grundlage ist die Darstellung der Ergebnisse u.a. in Jahresberichten. Im Jahresbericht stellt der Leistungserbringer die Gesamtheit seiner Betreuungsaktivitäten und Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Form dar. Der Jahresbericht gibt Auskunft über die wesentlichen Entwicklungen und Problembereiche der Betreuungsarbeit. Kooperationen mit anderen Diensten werden dargestellt.
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. Grundlage für den Einzelfall ist die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung. Bezogen auf die Kategorien des Leistungsangebotes werden die Ziele, Methoden und die Durchführung dargestellt und die Bewertung der Zielerreichung und die Formulierung neuer Ziele/Anschlussziele vorgenommen. Die Berichterstattung gegenüber dem Sozialhilfeträger erfolgt zum Ende des im Hilfeplan des Sozialhilfeträgers festgelegten Bewilligungszeitraums.
- Bewertungsmaßstäbe für die Ergebnisqualität sind beispielsweise:

( ...).

§ 5 Personelle Ausstattung

(1) Fachkräfte

- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt.

Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen/Heilpädagogen.

- Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.

(2) Sonstige Kräfte

( ...)

(3) Fallverantwortung

Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.

§ 6 Sächliche Ausstattung

( ...)

Teil II Prüfungsvereinbarung

§ 7 Prüfung der Qualität der Leistung

(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.

(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen (s. Anlage 4).

(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.

(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätssicherung durchführen.

( ...).

Teil III Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.05.2009 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

( ...).

§ 12 Rechtswirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine rechtsunwirksame Regelung wird von den Vereinbarungspartnern durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, die der unwirksamen Regelung bezüglich der Erreichung des Vereinbarungszwecks möglichst nahe kommt."

Ebenfalls unter dem 25.5.2009 schlossen die Klägerin zu 2) und der LVR eine Vergütungsvereinbarung (VV LVR), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der gemäß § 4 Abs. 1 LPV LVR zur Gewährleistung der Strukturqualität zwischen der Klägerin zu 2) und der betreuten Person zu schließende "rechtsverbindliche Betreuungsvertrag" enthält auszugsweise folgende Fassung:

"Das ambulant betreute Wohnen der BeWo L-Süd GmbH ist ein mittel- bis langfristiges, regelmäßiges Beratungs- und Hilfsangebot für Menschen, die eine wesentliche Behinderung haben.

Das Ziel des ambulanten Betreuungsangebotes ist es, dass Sie auf Dauer unabhängig von stationärer und teilstationärer Hilfe werden, bzw. bleiben.

Weiterhin sollen Sie durch das ambulante Betreuungsangebot "Ambulant betreutes Wohnen" die Hilfe und Unterstützung erhalten, die notwendig ist, damit Sie selbstständig Ihren Lebensalltag bewältigen können.

§ 1 Dienstleistungsangebot

1. Die Mitarbeiter des Betreuungsdienstes bieten die folgenden Dienstleistungen an:

- Feste Bezugsbetreuung durch einen/eine persönliche/n Ansprechpartner/in

- Regelmäßige Hausbesuche nach Absprache/Hilfeplanung

- Regelmäßige Kontakte auch während stationärer Aufenthalte (max. 2 Std. wöchentlich)

- Sicherstellung der Fachleistungsstunden auch im Falle von Urlaub und Krankheit durch entsprechende fachlich qualifizierte Vertretung

- Sicherstellung der Erreichbarkeit der Mitarbeiter während der üblichen Dienstzeiten

- Notfalldienst Nachts/am Wochenende nach Absprache (nur wenn IHP vereinbart)

- Büroservice für Anfragen und Terminabsprachen

- Persönliche Gespräche mit der Geschäftsführung im Rahmen der Sprechstunden

§ 2 Gegenleistung des Leistungsempfängers

1. Der Leistungsempfänger ist bereit, sich einer fachärztlichen Betreuung zu unterziehen, um die Notwendigkeit einer professionellen, pädagogischen Begleitung gegenüber dem Kostenträger nachzuweisen. Darüber hinaus erklärt er sein Einverständnis, regelmäßige Hausbesuche und Kontakte seines persönlichen Assistenten/in, sowie der Mitarbeiter des Betreuungsdienstes zuzulassen und bei der Erstellung und Fortschreibung des Individuellen Hilfeplans für den Landschaftsverband Rheinland mitzuwirken.

§ 3 Voraussetzungen

1. Die Notwendigkeit der Hilfsleistung wird in regelmäßigen Gesprächen mit dem Leistungsempfänger thematisiert und überprüft. Dies geschieht mindestens einmal halbjährlich im Rahmen der individuellen Hilfeplanung in Anwesenheit der Geschäftsführung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Betreuungsdienstes ist die Kostenübernahme durch den Landschaftsverband Rheinland. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die für die entsprechende Beantragung notwendigen Unterlagen beizubringen und ggf. dem Kostenträger für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.

§ 4 Kündigung

1. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die bestehenden Betreuungsvereinbarungen zu kündigen, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr auf ambulante Betreuungsleistungen angewiesen ist, die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr erfüllt sind, oder keine regelmäßigen Kontakte zwischen dem Betreuungsdienst und dem Leistungsempfänger mehr möglich sind.

2. Der Leistungsempfänger, sowie der Betreuungsdienst kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.

( ...)"

Die am 00.00.1977 geborene, bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.3.2009 mit Anspruch auf Gewährung von Krankengeld freiwillig krankenversicherte Klägerin zu 1) verfügt über einen Abschluss in den Studiengängen Sozialpädagogik und Soziale Arbeit (FH). Sie übt seit Abschluss ihres Studiums seit November 2009 für die Klägerin zu 2) Tätigkeiten der ambulanten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus. Zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit fassten die Klägerinnen unter dem 1.5.2013 einen bereits zu Beginn der Zusammenarbeit im Jahr 2009 geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit mit Wirkung zum 1.5.2013 wie folgt neu:

§ 1 Tätigkeit

Der/die freie/r Mitarbeiter/in übernimmt ab dem 01.05.2013 die Aufgaben einer pädagogischen Mitarbeiterin mit den folgenden Tätigkeiten:

Ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant betreutes Wohnen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie der §§ 41, 35a SGB VIII. Maßgeblich für seine Arbeit ist der jeweilige Auftrag, sowie die aktuelle Hilfeplanung der ihr/ihm überlassenen Klienten.

§ 2 Gestaltung der Tätigkeit

a.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in unterliegt bei der Realisierung seiner/ihrer Arbeitsaufgaben keinerlei Weisung des Auftraggebers. Gegenüber den anderen Angestellten der Firma hat die freie Mitarbeiterin keine Weisungsbefugnis.
b.) In der Gestaltung seiner/ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort, Art und Dauer, ist er/sie frei. Bei notwendigen Abstimmungen mit dem Auftraggeber sind diese in der Arbeitsplanung zu berücksichtigen.
c.) Sofern Arbeitsaufträge fachlich und zeitlich gebunden sind, sind die Vorgaben einzuhalten.
d.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in ist berechtigt, Aufträge des Auftraggebers abzulehnen.

§ 3 Erbringung der Arbeitsleistung

a.) Die vereinbarten Leistungen sind vom/von der freien Mitarbeiter/in persönlich zu erbringen. Eine Weitergabe der Aufträge bzw. die Einbeziehung weiterer Mitarbeiter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
b.) Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt in den eigenen Räumen des freien Mitarbeiters. Sofern Absprachen beim Auftraggeber notwendig sind, werden dem/der freie/r Mitarbeiter/in entsprechende betriebliche Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 4 Informationspflicht

Die Unterzeichnenden verpflichten sich zur unverzüglichen Information, sofern sich bei der Auftragsrealisierung Veränderungen inhaltlicher, zeitlicher oder anderer Art ergeben, die wesentlichen Einfluss auf die Auftragssicherung haben.

§ 5 Aus- und Fortbildung

Der/die freie/r Mitarbeiter/in ist verpflichtet, zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung der mit ihm vereinbarten Arbeitsaufträge bei Notwendigkeit an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und sich über den neuesten Entwicklungsstand zu informieren.

§ 6 Wettbewerb

a.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern es sich hierbei nicht um einen Mitwettbewerber des Auftraggebers handelt. In diesem Fall ist die vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

§ 7 Pflichten des/der freien Mitarbeiter/in

a.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in verpflichtet sich, Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Auftragsbearbeitung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Auftragsende Stillschweigen zu bewahren.
b.) Der Auftraggeber behält sich Schadenersatzansprüche sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vor.

§ 8 Vergütung

a.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in erhält ein Stundenhonorar von 26,00 EUR netto.
b.) Der Auftraggeber erbringt ausschließlich Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe. Alle Leistungen des Auftraggebers sind daher nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei. Als für den Auftraggeber tätige freie Mitarbeiterin steht auch dieser die Befreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG zu. Macht der/die freie Mitarbeiter/in hiervon keinen Gebrauch, versteht sich der genannte Stundensatz incl. MwSt.
c.) Auf den Rechnungsbetrag wird widerruflich ein Aufschlag (Service- und Auslagenpauschale) i. H. v. 3 % des Rechnungsbetrages anerkannt.
d.) Er/sie ist verpflichtet, jeweils bis zum 10ten des folgenden Monats eine spezifizierte Abrechnung an den Auftraggeber zu erstellen. Gegebenenfalls zu zahlende Umsatzsteuer ist auf den Abrechnungen auszuweisen.
e.) Die Abrechnung und Überweisung erfolgt jeweils bis zum 15ten des Folgemonats. Die Auszahlung dieser Beträge wird auf das Konto des/der freien Mitarbeiters/in überwiesen, welches er zu Beginn seines Vertrages dem Auftraggeber angegeben hat.

§ 9 Ansprüche

a.) Mit der Zahlung vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche der/die freie/r Mitarbeiter/in gegenüber dem Auftraggeber erfüllt.
b.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in hat die entsprechende Versteuerung selbst zu veranlassen.
c.) Der Auftraggeber und der/die freie/r Mitarbeiter/in sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein arbeits- und ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird. Der/die freie/r Mitarbeiter/in muss daher selbst für seine/ihre Altersvorsorge und eine Versicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall Sorge tragen. Die Abführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben obliegt dem/der freien Mitarbeiter/in.
d.) Der/die freie/r Mitarbeiter/in wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er/sie nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er/sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und im Zusammenhang mit seiner/ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

( ...)

§ 14 Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge

Es wird ein Statusverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt. Der/die freie Mitarbeiter/in versichert, dass er/sie die bei Vertragsabschluss nachgewiesene Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge aufrechterhalten wird, und dass sie der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Änderungen, die Anlass zu Zweifeln geben können, ob die Absicherung noch ausreichend ist, berechtigen den Auftraggeber, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der/die freie/r Mitarbeiter/in erklärt, dass er/sie im Fall der Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses dem Eintritt der Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung zustimmt. Er/sie wird dies ggf. und falls erforderlich, auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklären. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

§ 15 Vertragsänderungen / Nebenabreden / Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.S.v. § 305b BGB mit dem Auftraggeber oder einem vertretungsbefugten Vertreter des Auftraggebers. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

§ 16 Sonstiges

Zwischen den Unterzeichnenden besteht Übereinstimmung zum Inhalt des vorliegenden Vertrages."

Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt des Vertrages über freie Mitarbeit vom 1.5.2013 (VfM) Bezug genommen.

Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin zu 1) nach vorheriger Leistungsbewilligung durch den LVR von der Klägerin zu 2) mit der Erbringung von Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen beauftragt worden. Die Beauftragung erfolgte für eine Mehrzahl von zu betreuenden Klienten unter dem 10.5.2013 durch die Klägerin zu 2) zunächst schriftlich, indem Letztere der Klägerin zu 1) eine Erklärung mit folgendem exemplarischen Inhalt zukommen ließ:

"Auftrag über Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen, Herr A
Umfang der zu beauftragenden, direkten Betreuungsleistungen im Bewilligungszeitraum: 210,00 Betreuungsstunden insgesamt = regelmäßig 5,00 wöchentlich

Sehr geehrte Frau T,

hiermit beauftrage ich Sie mit den nachfolgenden Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen nach den §§ 53 ff SGB XII bei o. g. Klientin/Klienten.

Die Kosten der notwendigen direkten Betreuungsleistungen werden ab dem 10.05.2013 jeweils monatlich, längstens jedoch bis zum 28.02.2014 von mir getragen. Schwankungen der monatlichen Anzahl von Betreuungsstunden werde ich dann akzeptieren, soweit die Höchstgrenze im genannten Zeitraum nicht überschritten wird.

Der oben genannte Stundenumfang richtet sich nach dem im Hilfeplanverfahren ermittelten und durch den LVR bewilligten Bedarf. In dem genannten Zeitraum werden von mir höchstens 210,00 Betreuungsstunden finanziert.

Zugrunde liegt unser geschlossener Vertrag für freie Mitarbeiter/innen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Auf dieser Basis bitte ich um monatliche Rechnungsstellung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.

Bei diesem Auftrag handelt es sich um einen Teilauftrag. An der Betreuung o. g. Klientin ist zudem beteiligt: Frau L, S-Str. 00, L Herr T1, Q-str. 00, A Die notwendige, wechselseitige Koordination Ihrer Einsatzzeiten setze ich voraus.

Ich bitte um eine kurze Auftragsbestätigung. Ein Widerruf/Stornierung des Auftrages ist für beide Seiten spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig."

Die Praxis dieser schriftlichen Beauftragungen wurde über den 10.5.2013 hinaus nicht fortgeführt. Seither händigte der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) aus Vereinfachungsgründen der Klägerin zu 1) nur noch eine Kopie der jeweiligen Bewilligungsentscheidung des Kostenträgers aus und beauftragte diese mündlich, die Eingliederungshilfe im Rahmen des durch den individuellen Hilfeplan und der Leistungsbewilligung definierten Umfangs wahrzunehmen.

Auf dieser Grundlage betreute die Klägerin zu 1) vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015 in nachfolgendem Umfang Klienten der Klägerin zu 2), wofür sie Letzterer eine Vergütung in folgendem Umfang in Rechnung stellte:

Kalendermonat - Stundenaufwand - Vergütung in Euro (einschließlich Aufwandspauschale)
2013
Mai 2013 - 128,5 - 3.441,20
Juni 2013 - 115,5 - 3.093,00
Juli 2013 - 144,5 - 3.882,00
August 2013 - 114,50 - 3.086,30
September 2013 - 96,25 - 2.578,47
Oktober 2013 - 77,70 - 2.080,80
November 2013 - 116 3.- 106,48
Dezember 2013 - 101,42 - 2.715,93
2014
Januar 2014 - 101,12 - 2.707,90
Februar 2014 - 111,38 - 2.982,84
März 2014 - 101,96 - 2.730,13
April 2014 - 137,08 - 3.671,00
Mai 2014 - 151,8 - 4.065,19
Juni 2014 - 81,38 - 2.179,44
Juli 2014 - 147,65 - 3.956,99
August 2014 - 129,34 - 3.463,72
September 2014 - 98,17 - 2.628,98
Oktober 2014 - 119,0 - 3.186,21
November 2014 - 93,33 - 2.499,38
Dezember 2014 - 101,0 - 2.704,77
2015
Januar 2015 - k.A. - 3.235,82
Februar 2015 - k.A. - 2.856,34
März 2015 - k.A. - 3.967,73
April 2015 - 118,16 - 3.164,32
Mai 2015 - 98,83 - 2.647,16
Juni 2015 - 122,5 - 3.280,55
Juli 2015 - 140,5 - 3.762,59
August 2015 - 95,83 - 2.566,32
September 2015 - 115,16 - 3.083,97
Oktober 2015 - 91,0 - 2.436,98
November 2015 (bis 3.11.2015) - 4,0 - 107,12

Am 10.5.2013 beantragte die Klägerin zu 2) bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Feststellung, dass das zwischen beiden Klägerinnen bestehende Auftragsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründe. Die Klägerin zu 1) erbringe Betreuungsleistungen ausschließlich in Abstimmung mit den Klienten und gemäß der individuellen Hilfeplanung. Nach den Vorgaben des LVR quittiere der Klient monatlich die Durchführung der Arbeiten; die erbrachten Leistungen rechne die Klägerin zu 1) anschließend mit der Klägerin zu 2) ab. Die Einsatzzeiten seien ausschließlich mit dem Klienten abzustimmen; etwaige Vorgaben folgten allein aus der Hilfeplanung, die dem Kostenträger im Rahmen der Beantragung der Kostenübernahme zugesandt werde. Die Betreuung werde in Absprache mit dem Klienten in dessen Wohnung sowie dessen Sozialraum durchgeführt. Auftraggeber der Klägerin zu 1) seien neben der Klägerin zu 2) die Stiftung M, L sowie Frau L, L. Die Höhe der Honorare richte sich nach der Verfügbarkeit von Betreuungskräften sowie den aktuellen marktüblichen Entgelten. Wegen der weiteren Angaben wird auf den Inhalt des Formularantrages Bezug genommen.

Nach vorheriger Anhörung (Schreiben v. 10.10.2013) stellte die Beklagte mit - an beide Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 15.11.2013 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen bei der Klägerin zu 2) seit dem 1.5.2013 im Rahmen eines die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Die Versicherungspflicht beginne am 1.5.2013.

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - der Umstand, dass die Klägerin zu 1) im häuslichen Umfeld des Betreuungsbedürftigen wirke und der Betreuungsauftrag den Ort der Tätigkeit festlege. Eine weisungsfreie Gestaltung ihrer Arbeitszeit sei der Klägerin zu 1) nicht möglich, da die direkte Betreuungsarbeit in Bezug auf das Betreuungsverhältnis feste Arbeits- und Anwesenheitszeiten vorgebe. Darüber hinaus treffe die Klägerin zu 1) eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der erbrachten Leistungen. Sie nehme allenfalls geringen Einfluss auf die Preisgestaltung, da der Tagessatz durch die Klägerin zu 2) kalkuliert werde. Die Dienstleistung der Klägerin zu 1) werde erfolgsunabhängig nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage eines festen Stundensatzes honoriert. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche zudem, dass die persönliche Leistungserbringung durch die Klägerin zu 1) die Regel sei und diese nicht in erheblichem Umfang Kapital einsetze, da die notwendigen Arbeitsmittel durch den Kunden gestellt würden. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) verpflichtet, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung komme der für eine selbständige Tätigkeit streitenden Befugnis der Klägerin zu 1), Aufträge abzulehnen, keine überwiegende Bedeutung zu.

Die Versicherungspflicht beginne am 1.5.2013. Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV komme allein deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1) die hierfür notwendige Zustimmung nicht erteilt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1) am 21.11.2013 mit der Begründung Widerspruch, sie sei gemäß § 2 VfM in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei und unterliege keinerlei Weisungen der Klägerin zu 2). Insbesondere sei sie hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer keinen Bindungen unterworfen und berechtigt, Angebote der Klägerin zu 2) abzulehnen. Dass sie ihre Dienstleistungen in selbständiger Form wahrnehme, zeige auch der Vergleich mit niedergelassenen Ärzten, bei denen ungeachtet der Durchführung von Hausbesuchen eine abhängige Beschäftigung zu verneinen sein. Auch ihre Verpflichtung zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen begründe keine abhängige Beschäftigung.

Die Klägerin zu 2) machte mit ihrem am 16.12.2013 schriftlich eingelegten Widerspruch geltend, die Beklagte gehe bereits von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus: Die Klägerin zu 1) erbringe keine Leistungen im Rahmen des § 35a SGB VIII, sondern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII. Leistungsträger sei daher der LVR, weshalb die von der Beklagten angenommene Fallverantwortung eines Jugendamtes im Einzelfall von vornherein nicht in Betracht komme. Im Rahmen der individuellen Hilfeplanung werde lediglich ein "abstraktes Leitziel" definiert, welches in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum möglichst erreicht werden solle. Bei Folgeanträgen werde zusätzlich festgestellt, ob die bisherigen Leitziele erreicht, teilweise erreicht oder nicht erreicht worden seien. Schließlich werde der Umfang der bewilligten Leistung lediglich in Wochenstunden quantifiziert. Konkrete Tätigkeitsvorgaben, welche die Klägerin zu 1) "punktgenau" abzuarbeiten habe, seien hingegen weder den Hilfeplänen zu entnehmen, noch erteile sie solche. Die Art der Tätigkeit werde lediglich mit "Förderung, Anleitung, Beratung" beschrieben und im Ermessen der Klägerin zu 1) ausgestaltet. Die Klägerin zu 2) erstelle keinen Dienstplan und erlange von der Leistungserbringung erst durch die von dem Klienten unterschriebene Auflistung der tatsächlich erbrachten Leistungen Kenntnis. Auf diesen würden lediglich der Tag der Betreuungsleistung sowie die Anzahl der jeweiligen Leistungsminuten vermerkt. Die Uhrzeit sowie die Art der Tätigkeit der Klägerin zu 1) seien jedoch ebenso wenig dokumentiert wie die Aufschlüsselung der im individuellen Hilfeplan festgelegten Ziele. Eine Kontrolle, ob überhaupt Leistungen erbracht worden seien, ermögliche allein die Unterschrift des jeweiligen Klienten.

Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit in der häuslichen Umgebung des Klienten leiste und hieraus eine Vorgabe hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung ableite, sei diese Annahme unzutreffend. Zum einen erfolge die Betreuung - je nach Absprache der Klägerin zu 1) mit den Klienten - auch andernorts; zudem ergebe sich der Ort der Leistungserbringung bei Behördenbesuchen, Einkäufen oder ähnlichem aus der Natur der Sache, weshalb insoweit die Annahme eines Weisungsrechts in örtlicher Hinsicht ausscheide. Wegen häuslicher Belastungssituationen sei es zudem häufig sinnvoll und angebracht, Beratungsgespräche in "neutraler Umgebung" durchzuführen. Überdies spreche nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass der Klägerin zu 1) eine weisungsfreie Gestaltung der Arbeitszeit nicht möglich sei, da "ihr die direkte Betreuungsarbeit in Bezug auf das Betreuungsbedürfnis des Betreuten feste Arbeits- und Anwesenheitszeiten vorgebe". Das Gegenteil sei der Fall. Die Klägerin zu 1) dürfe eigenverantwortlich Termine mit den Klienten vereinbaren. Eine Fixierung gebe es nur bei der Begleitung zu fest terminierten Behördengängen. Die Festlegung einer Höchstdauer von Dienstleistungen in einem bestimmten Zeitraum spreche indessen eher für eine selbständige Tätigkeit.

Entgegen der Annahme der Beklagten treffe die Klägerin zu 1) auch keine Dokumentationspflicht. Sie müsse lediglich die Dauer ihrer Tätigkeit am jeweiligen Tag auflisten und vom Klienten quittieren lassen. Eine Beschreibung der Tätigkeit in inhaltlicher Hinsicht sowie bezüglich des Ziels der Betreuung seien hingegen entbehrlich. Schließlich sei es unzutreffend, dass die Klägerin zu 1) einen lediglich geringen Einfluss auf die Preisgestaltung habe. Sie - die Klägerin zu 2) - gebe keine "festen Stundensätze" vor, vielmehr kalkulierten die von ihr beauftragten Auftragnehmer unterschiedliche Honorarsätze. Zudem sei die Klägerin zu 1) befugt, auch für verschiedene Klienten unterschiedliche Stundensätze zu vereinbaren. Die Klägerin zu 1) treffe ein unternehmerisches Risiko, da im Fall der Schlechtleistung eine Beendigung der Zusammenarbeit des Klienten mit der Klägerin zu 2) drohe und infolgedessen auch das Auftragsverhältnis zwischen den Klägerinnen ende.

Die Beklagte habe im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zu Unrecht außer Acht gelassen, dass die Klägerin zu 1) Leistungen der Eingliederungshilfe auch für weitere Auftraggeber erbringe und bei der Erstellung der individuellen Hilfepläne maßgeblich mitwirke. Insoweit sei die Klägerin zu 2) lediglich am Rande befasst. Schließlich spreche für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit die Befugnis der Klägerin zu 1), eigene Klienten in das Betreuungsverhältnis einzubringen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerinnen bei Vertragsschluss ausdrücklich überein gekommen seien, eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Schließlich sei die Klägerin zu 1) gemäß § 14 VfM verpflichtet, ihre Zustimmung zu einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 7a Abs. 6 SGB IV zu erteilen.

Mit Formularerklärung vom 3.12.2013 stimmte die Klägerin zu 1) der Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusfeststellungsentscheidung in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV zu. Sie verwies auf ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1). Ergänzend verfüge sie über eine private Zusatzkrankenversicherung, mit der Auslandsleistungen und Leistungen zum Zahnersatz sowie Wahlleistungen im Krankenhaus abgesichert seien (Bestätigung des DeBeKa Krankenversicherungsverein a.G. v. 3.12.2013, Versicherungsbescheinigung der Beigeladenen zu 1) v. 29.11.2013). Eine Absicherung zur Altersvorsorge sei "in Planung".

Nach Zurückweisung der Widersprüche (Widerspruchsbescheide v. 24.3.2014) hat die Klägerin zu 1) am 4.4.2014 schriftlich Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben (Az. S 2 R 525/14). Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Klägerin zu 2) vermittle lediglich den Erstkontakt zwischen den zu betreuenden Klienten und ihr. Sie - die Klägerin zu 1) - erarbeite sodann in eigener Verantwortung den Hilfeplan, dessen abstrakt formulierte Leitziele sie eigenverantwortlich durchführe, ohne in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert zu sein.

Die Klägerin zu 2) hat am 23.4.2014 Klage zum SG Köln erhoben, welche zunächst unter dem Az. S 33 R 604/14 geführt und nach Anhörung der Hauptbeteiligten mit Beschluss vom 17.6.2014 kammerübergreifend mit dem unter dem Az. S 2 R 525/14 geführten Rechtsstreit verbunden worden ist. Die Klägerin zu 2) hat sich den Vortrag der Klägerin zu 1) zu eigen gemacht.

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Bescheid vom 15.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

Mit Urteil vom 8.4.2015 hat das SG die Bescheide vom 15.11.2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.3.2014 aufgehoben. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 20.4.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.5.2015 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Sie verteidigt die Feststellung einer versicherungsrechtlichen Beschäftigung der Klägerin zu 1) unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie merkt ergänzend an, dass die Klägerin zu 1) als "Mitarbeiterin (Kontaktperson)" der Klägerin zu 2) unter Verwendung einer den Leistungserbringer ausweisenden Domain in Erscheinung getreten sei und nicht etwa als selbständige "Subunternehmerin".

Nachdem die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung den Statusfeststellungsantrag auf den Zeitraum bis zum 3.11.2015 beschränkt haben, hat die Beklagte ihre Feststellungen im angefochtenen Bescheide auf den Zeitraum bis zum 3.11.2015 befristet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.4.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Die Vergabe der Mailadresse xx@bewo-sued.de diene lediglich der Sicherstellung einer einheitlichen Erreichbarkeit gegenüber dem Kostenträger, ohne dass die Klägerin zu 1) zur Nutzung dieser Mailadresse verpflichtet worden sei. Zudem sei Letztere nicht als Mitarbeiterin der Klägerin zu 2) bezeichnet worden; vielmehr habe sich durch die Vergabe der Mailadresse lediglich der Umstand dokumentiert, dass die Klägerin zu 1) die von ihr erbrachten Leistungen nur über die LPV LVR habe abrechnen können.

Der Senat hat am 3.6.2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Sodann hat der Senat die der Klägerin zu 1) erteilten Aufträge, die Hilfepläne betreffend die von der Klägerin zu 1) bearbeiteten Betreuungsverhältnisse, die "Leistungsdokumentationen" gemäß § 7 Abs. 2 LPV LVR sowie das therapeutische Konzept der Klägerin zu 2) beigezogen. Darüber hinaus hat der Senat einen als E-Mail verfassten "Qualitätsbericht" der Klägerin zu 2) gegenüber dem LVR vom 11.12.2015 beigezogen. Zudem hat der Senat von der Klägerin zu 1) Nachweise über die Höhe ihrer Einkünfte aus weiteren Auftragsverhältnissen, eine Aufstellung über den geleisteten Kapitaleinsatz für die Tätigkeit im Bereich der Eingliederungshilfe sowie von der Beklagten einen die Klägerin zu 1) betreffenden Versicherungsverlauf angefordert. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem trotz ordnungsgemäßer Terminnachricht Vertreter der Beigeladenen nicht erschienen sind, hat der Senat die Klägerin zu 1) sowie den Geschäftsführer der Klägerin zu 2) persönlich befragt. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen mündlich verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.3.2014, mit denen diese - nach dahingehender Beschränkung des Statusfeststellungsantrags durch die Klägerinnen und der Befristung der Regelungswirkung der v.g. Verwaltungsakte durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung - eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe bei der Klägerin zu 2) in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung in dem Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015 festgestellt hat.

II. Die am 19.5.2015 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 20.4.2015 zugestellte Urteil des SG Köln vom 8.4.2015 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.

III. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Das SG hat die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit einer kammerübergreifenden Verbindung vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 30.11.1965, 4/12 RJ 106/61 und 4 RJ 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht für zulässig erachtet. Für das von den Klägerinnen erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. § 123 SGG), die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 15.11.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.3.2014 sowie die Feststellung des Nichtbestehens einer Sozialversicherungspflicht in der streitigen Auftragsbeziehung zwischen den Klägerinnen, ist indessen - entgegen des von dem SG für sachdienlich erachteten Antrags - nicht die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 SGG) statthaft; vielmehr ist das mit dem vorliegenden Statusfeststellungsverfahren verfolgte Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) zu verfolgen. Die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides im Wege der bloßen Anfechtungsklage ist für sich allein nicht ausreichend, da die Beteiligten in diesem Fall Gefahr laufen, dass das dem Statusfeststellungsverfahren zugrunde liegende Auftragsverhältnis im Rahmen der turnusgemäßen Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 SGB IV erneut geprüft wird (Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 165 unter Verweis auf Senat, Urteil v. 6.5.2014, L 8 R 655/14, Rdnr. 58).

Das SG hat die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.3.2014 zu Unrecht aufgehoben. Diese Verwaltungsakte beschweren die Klägerinnen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV formell und materiell rechtmäßig festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Einzelfallbetreuerin in der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

1. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

2. Die nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) der Klägerinnen (Schreiben v. 10.10.2013) ergangenen Verwaltungsakte sind formell rechtmäßig.

a) Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) im Rahmen der - hier beantragten - optionalen Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 10.5.2013, ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der streitigen Auftragsbeziehung zur Klägerin zu 2) mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten formellen Sperrwirkung nicht eingeleitet.

b) Soweit die Bescheide vom 15.11.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.3.2014 verlautbaren, die Klägerin zu 1) habe die Tätigkeit im Bereich ambulanter Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen seit dem 1.5.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, erweist sich diese behördliche Erklärung im Kontext zu der diesem Ausspruch unmittelbar folgenden Feststellung einer Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung auch mit Blick auf die Unzulässigkeit von Elementfeststellungen in Bescheiden zur Feststellung von Versicherungspflicht als nicht aufhebungsbedürftig (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 22.6.2016, L 8 R 529/15).

3. Die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe in der in dem Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen, sind nicht nachgewiesen [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht am 1.5.2013 eingetreten ist [hierzu c)].

a) Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

aa) Die Klägerin zu 1) war in dem von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Regelungszeitraum bei der Klägerin zu 2) beschäftigt.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der in der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin zu 2) tätig geworden ist.

Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall - die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 2) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).

(1) Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerinnen ist der mit Wirkung zum 1.5.2013 neu gefasste "Vertrag mit freien Mitarbeitern" (VfM). Dessen Inhalt ist hinsichtlich des jeweiligen Betreuungsverhältnisses durch die unter dem 10.5.2013 zunächst schriftlich, anschließend aus Gründen der Verfahrensvereinfachung mündlich erteilten "Aufträge" konkretisiert worden, mit denen die Klägerin zu 2) die Klägerin zu 1) nach entsprechender Bewilligung von Leistungen durch den beteiligten Kostenträger, dem LVR, mit der Erbringung der Betreuungsleistungen beauftragt hatte.

(2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin zu 1) im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 3.11.2015 für die Klägerin zu 2) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses tätig geworden.

(a) Der VfM vom 1.5.2013 selbst hat ein den gesamten Streitzeitraum erfassendes Dauerschuldverhältnis indessen noch nicht begründet. Diese Übereinkunft ist vielmehr als Rahmenvertrag auszulegen, kraft dessen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zwar eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978). Für die Annahme eines Rahmenvertrages spricht zur Überzeugung des Senats zunächst, dass erst durch die - zu Beginn des streitigen Zeitraums unter dem 10.5.2013 noch schriftlich, anschließend mit entsprechendem Inhalt unter Aushändigung einer Kopie der Leistungsbewilligung mündlich erteilten - Aufträge die Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin zu 1) in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht näher ausgestaltet wurden. Der VfM vom 1.5.2013 selbst hat demgegenüber den Inhalt der Zusammenarbeit im konkreten Betreuungsfall sowie den monatlichen Stundenaufwand noch nicht verbindlich geregelt. § 1 Abs. 2 a.E. VfM geht dementsprechend auch davon aus, dass maßgeblich für die Tätigkeit der Hilfeplan der überlassenen Klienten ist, weshalb erst der schriftlich bzw. mündlich erteilte Auftrag ("Überlassung") den Rahmenvertrag in Bezug auf das einzelne Betreuungsverhältnis näher ausgestaltet hat.

Die zwischen den Klägerinnen in diesem Sinne vereinbarte und anschließend so praktizierte Rechtsbeziehung wies auch nicht das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]) auf. Weder dem VfM noch sonstigen Absprachen zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten ist eine Übereinkunft auf ein bestimmtes Arbeitsdeputat zu entnehmen, welches die Klägerin zu 2) kraft eines etwaigen Direktionsrechts in einem bestimmten Bezugszeitraum abrufen können sollte (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rn. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub, in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rn. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 26, Senat, Urteil v. 1.4.2015, L 8 R 517/14, juris).

Ebenso lässt sich ein einheitliches Dauerschuldverhältnis nicht unter dem Gesichtspunkt einer durchgängigen Rufbereitschaftsverpflichtung der Klägerin zu 1) herleiten (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

(b) Obgleich aufgrund dieser Grundsätze zwischen den Klägerinnen zwar - jeweils für die Dauer eines von dem LVR geregelten Bewilligungszeitraums - eine Mehrzahl befristeter Vertragsbeziehungen begründet worden sind, hat die Beklagte der Statusbeurteilung im Ergebnis zutreffend ein einheitliches Dauerschuldverhältnis zugrunde gelegt. Ausweislich der von dem Senat beigezogenen Rechnungen der Klägerin zu 1) war diese in dem streitbefangenen Zeitraum durchgängig für die Klägerin zu 2) tätig, weshalb bei wertender Betrachtung von einem einheitlichem Dauerschuldverhältnis auszugehen ist. Auch die von dem Senat beigezogenen Hilfepläne und "Stunden-Dokumentation Betreutes Wohnen" zeigen, dass die Klägerin zu 2) ihre Vertragspartnerin zeitlich überschneidend mit der Erbringung von Betreuungsleistungen in einer Mehrzahl von Betreuungsverhältnissen betraut hat.

(3) Die die Rechtsbeziehung der Klägerinnen tragenden vertraglichen Vereinbarungen sprechen in der Gesamtschau aller vertraglichen Bindungen deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) als für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

(a) Zwar spiegeln verschiedene Regelungselemente des VfM das Bestreben der Klägerinnen wider, ein freies Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu 1) im Sinne einer selbständigen Tätigkeit zu begründen.

Formal wird diese Regelungsabsicht bereits durch die gewählte Bezeichnung der Übereinkunft als "Vertrag mit freien Mitarbeitern" offenbar. Zudem betont § 2 a.) VfM, dass die Klägerin zu 1) als freie Mitarbeiterin bei der Realisierung ihrer Arbeitsaufgaben keinerlei Weisungen des Auftraggebers unterliegt. Ebenso deutet der Ausschluss eines etwaigen Weisungsrechts der Klägerin zu 1) gegenüber anderen Angestellten der Klägerin zu 2) eher eine selbständige Tätigkeit an. Zugunsten einer selbständigen Tätigkeit spricht bei vordergründiger Betrachtung überdies die in § 6 a.) Satz 1 VfM enthaltene Wettbewerbsklausel, wonach die Klägerin zu 1) berechtigt ist, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Schließlich sprechen die zur Ausgestaltung der Vergütung der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen, namentlich die Betonung einer Umsatzsteuerverpflichtung der Klägerin zu 1) sowie die turnusmäßige Rechnungslegung eher für eine selbständige Tätigkeit. Gleiches gilt für die Verpflichtung der Klägerin zu 1), für eine Versteuerung selbst zu sorgen (§ 9 b.) VfM) sowie den Willen der Vertragsbeteiligten, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen (§ 9 c.) VfM).

(b) Gleichwohl werden die so angedeuteten Freiräume der Klägerin zu 1) maßgeblich durch Regelungen relativiert, die eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin zu 1) in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen lassen. So ist nach § 1 Satz 3 VfM maßgeblich für die Tätigkeit der Klägerin zu 1) der jeweilige Auftrag sowie die aktuelle Hilfeplanung der ihr überlassenen Klienten. Diese Regelung schränkt die inhaltlichen Gestaltungsfreiräume der Klägerin zu 1) erheblich ein und unterwirft sie den Festlegungen des verbindlichen Hilfeplans (vgl. § 3 LPV LVR). Zudem spricht die in § 3 a.) Satz 1 VfM statuierte Verpflichtung der Klägerin zu 1), die vereinbarten Leistungen persönlich zu erbringen, eher für die Annahme einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Auch die in § 6 VfM enthaltene Wettbewerbsklausel eröffnet der Klägerin zu 1) bei näherer Betrachtung eine deutlich eingeschränkte Befugnis, ihre Dienstleistungen im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Markt einzubringen. So steht die Berechtigung der Klägerin zu 1), auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass es sich nicht um einen Mitbewerber der Klägerin zu 2) handelt. In einem solchen Fall bedarf die Klägerin zu 1) der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Klägerin zu 2) in schriftlicher Form (§ 6 a.) Satz 1, Halbs. 2, Satz 2 VfM).

(4) Die Klägerin zu 1) war auf dieser vertraglichen Grundlage in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Ihre Dienstleistungen gingen in einer von Letzterer vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben ist und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen sich die zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin zu 1) vollzogen hat, ist eine Eingliederung der Klägerin zu 1) in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene betriebliche Ordnung zu bejahen.

(a) Diese folgt hinsichtlich der Betreuung der Leistungen vom LVR beziehenden Personen zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen unterlag, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) eingesetzt hat. Die Klägerin zu 2) ist als Leistungserbringer verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 LPV LVR). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 LPV LVR). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 LPV LVR). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 LPV LVR). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 LPV LVR). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 LPV LVR), die die in § 5 Abs. 1 LPV LVR genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste.

Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst. So verpflichtete sich die Klägerin zu 2) im Verhältnis zu diesen, u.a. eine feste Bezugsbetreuung durch einen persönlichen Ansprechpartner sicherzustellen, regelmäßige Hausbesuche nach Absprache bzw. Hilfeplanung durchzuführen sowie die Durchführung der Fachleistungsstunden sicherzustellen. Zudem sicherte die Klägerin zu 2) regelmäßige Kontakte auch während stationärer Aufenthalte im Umfang von max. zwei Stunden wöchentlich zu (§ 1 Betreuungsvereinbarung).

(b) In diesem normativen Gesamtgefüge traf allein die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dementsprechend stand es auch allein der Klägerin zu 2) frei, die Aufträge, die sie zuvor angenommen hatte, selektiv der Klägerin zu 1) anzutragen. Diesem normativen Konzept entsprechend regelt § 1 a.E. VfM, dass für die Tätigkeit der Klägerin zu 1) der aktuelle Hilfeplan der ihr "überlassenen" Klienten maßgeblich ist. Diese Festlegung macht deutlich, dass auch nach dem Verständnis der an der Auftragsbeziehung beteiligten Klägerinnen die Befugnis zur Zuweisung von zu betreuenden Personen allein der Klägerin zu 2) zustand.

(c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Klägerin zu 1) im Einzelfall eigene Klienten in das Betreuungsverhältnis einbringen konnte. Auch in einem solchen Fall erfolgte nämlich die Zuweisung des Klienten an die Klägerin zu 2) als verantwortliche Leistungserbringerin. Dem folgend ist der gemäß § 4 Abs. 1 LPV LVR zu schließende Betreuungsvertrag - auch im Fall der Einbringung durch die Klägerin zu 1) - allein zwischen der Klägerin zu 2) und den zu betreuenden Klienten zustandegekommen. Im Rahmen dieser vertraglichen Bindung hat sich die Klägerin zu 2) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit lediglich tatsächlich der Dienstleistungen der Klägerin zu 1) bedient. Von diesem Verständnis geht auch die Klägerin zu 2) selbst aus, wenn sie die Verwendung einer die Klägerin zu 2) ausweisenden Mailadresse damit begründet, dass die Klägerin zu 1) "ihre erbrachten Leistungen bekanntlich gegenüber dem LVR nur über die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung der Klägerin zu 2) abrechnen konnte" (Schriftsatz v. 31.8.2015).

(d) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten über die erbrachten Fachleistungsstunden unterstreichen zur Überzeugung des Senats die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Letztere stellte nämlich der Klägerin zu 1) einen "Quittierungsbeleg über geleistete Fachleistungsstunden" zur Verfügung, in welchem diese den jeweiligen Betreuungstag einschließlich der Uhrzeit und die geleisteten Betreuungsminuten einzutragen hatte. Über diese - von dem Klienten zu unterzeichnende Quittierung - konnte die Klägerin zu 2) die Betreuungszeiten erfassen und kontrollieren (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11). Hierbei spielt es entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) auch keine Rolle, dass auf dem Quittierungsbeleg eine Beschreibung der Tätigkeit in inhaltlicher Hinsicht sowie des Ziels der Betreuung unterblieb, zumal sich diese Informationen ohnehin aus der verschriftlichten individuellen Hilfeplanung des LVR ergaben. Bereits durch die auf dem Quittierungsbeleg auszuweisenden Daten konnte die Klägerin zu 2) - bei Bedarf - die Kontinuität der Betreuungsleistungen überprüfen. Dass die von der Klägerin zu 1) erbrachten Betreuungsdienstleistungen nicht tagesbasiert ausdrücklich niedergelegt wurden, ist hingegen wenig aussagekräftig. Einerseits wäre der Erkenntnisgewinn einer solchen Eintragung angesichts der Situationsbezogenheit einer persönlich geprägten Betreuungsleistung gering; andererseits verfügt die Klägerin zu 1) über eine individuelle fachliche Qualifikation, bei der ihr Vertragspartner ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass sich die konkreten Betreuungsleistungen im Rahmen des individuellen Hilfeplans bewegten.

(e) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betreuungsplanung der Klägerin zu 2) folgt zudem aus der aktenkundigen "Stunden-Dokumentation Betreutes Wohnen". Aus diesen ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) in einzelnen Betreuungsverhältnissen mit anderen - so im Vordruck auch bezeichneten - "Mitarbeitern" der Klägerin zu 2) arbeitsteilig zusammengewirkt hat (z.B. im Betreuungsfall V mit Herrn F. F oder im Betreuungsfall T mit Frau L). Diese Kooperation war von der Klägerin zu 2) auch durchaus gewünscht bzw. gefordert: In den ursprünglichen schriftlichen Aufträgen ist nämlich geregelt worden, dass neben der Klägerin zu 1) weitere Personen an der Betreuung beteiligt sind und es sich bei der der Klägerin zu 1) übertragenen Betreuungsleistung um einen "Teilauftrag" handelt. Die "notwendige, wechselseitige Koordination der Einsatzzeiten" ist in dem schriftlichen Auftrag ausdrücklich vorausgesetzt worden.

(f) Für externe Personen manifestiert sich die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) schließlich durch die verwendete Mailadresse (xx@bewo-sued.de). Insoweit kann der Senat die Frage offen lassen, ob die Klägerin zu 1) von Vertrags wegen zur Nutzung dieser Mailadresse verpflichtet wurde. Sie lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Klägerin zu 1) ihre Dienstleistungen im Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung als selbständige Unternehmerin erbracht hat, sondern spricht eher dafür, dass die Klägerin zu 1) für den LVR und die zu betreuenden Klienten dem Personaltableau der Klägerin zu 2) zugerechnet wird. Immerhin betont auch die Klägerin zu 2), dass diese Mailadresse der Sicherstellung einer einheitlichen Erreichbarkeit gegenüber dem Kostenträger gedient hat (Schriftsatz v. 31.8.2015).

(g) Die Klägerin zu 1) nutzte auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Sie war vielmehr zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die seitens der Klägerin zu 2) mit dem LVR begründeten leistungserbringungsvertraglichen Grundlagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR überhaupt nicht möglich, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt sehen und gegenüber dem Leistungsträger abrechnen wollte.

Soweit die Klägerin zu 2) eine aus ihrer Sicht bestehende Parallele der Tätigkeit der Klägerin zu 1) mit der eines niedergelassenen Arztes zieht, verkennt sie in diesem Zusammenhang, dass Letzterer aufgrund einer eigenen Zulassung (§ 95 Abs. 1 SGB V) selbst zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt ist und seine Dienstleistungen nach einem entsprechenden Zulassungsverfahren erbringen kann. Für die Klägerin zu 1) bestand hingegen mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR von vornherein keine Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII in eigenem Namen zu erbringen.

(5) Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit auch - jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an dem von der Klägerin zu 2) organisierten Arbeitsprozess - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "nach Weisungen" verrichtet.

(a) Im Rahmen der Organisation dieses Arbeitsprozesses war die Klägerin zu 2) aufgrund des LPV LVR verpflichtet, die Betreuung der zu betreuenden Personen gemäß dem Hilfeplan sicherzustellen, und zwar kontinuierlich im Bezugspersonensystem, Kontaktzeiten am Hilfebedarf zu orientieren, Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen zu organisieren, Supervision und Fortbildung der Mitarbeiter sowie interne Controllingverfahren - Letzteres jedenfalls im Sinne einer Soll-Bestimmung - zu gewährleisten, die erbrachten Leistungen regelmäßig zu dokumentieren, Beschwerden unverzüglich nachzugehen sowie das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall zu überprüfen.

(b) Soweit die Klägerin zu 1) aufgrund von § 2 c.) des VfM im Falle der fachlichen und zeitlichen Bindung von Arbeitsaufträgen verpflichtet war, "die Vorgaben einzuhalten", erlaubt diese Vertragsklausel nur die Auslegung, dass die von der Klägerin zu 2) gegenüber dem Kostenträger eingegangenen Verbindlichkeiten gleichermaßen auch die Klägerin zu 1) im Verhältnis zur Klägerin zu 2) vertraglich band.

(aa) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, vorliegend die Klägerin zu 2) als Verwender, einer anderen Vertragspartei, mithin der Klägerin zu 1), bei Abschluss des Vertrages stellt. Anhaltspunkte für eine individuelle Vertragsaushandlung, welche die Annahme von AGB ausschließen würde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), bestehen hier nicht.

Die Auslegung von AGB folgt dem Grundsatz der objektiven Auslegung (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305c Rdnr. 22), d.h. ihr Sinngehalt ist nach "objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln" (so bereits BGHZ 22, 109, 113). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingung und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (Basedow, a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2011, 2122 Rdnr. 10; BGHZ 77, 116, 118 = NJW 1980, 1947; BGHZ 51, 44, 58 = NJW 1969, 230). Der Grundsatz der objektiven Auslegung schließt gleichwohl nicht aus, dass auf die typischen Verhältnisse bestimmter Kundengruppen abgestellt wird, wie sie regelmäßig durch AGB des streitigen Typs angesprochen werden (Basedow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab unterliegt es nach Überzeugung des Senats keinem Zweifel, dass neben den hiernach in die Betreuungsvereinbarung inkorporierten Hilfeplänen auch die Verpflichtungen der Klägerin zu 2) als Leistungserbringerin gemeint waren, die in den Vereinbarungen mit dem LVR verbindlich geregelt worden sind. Dies folgt zur Überzeugung des Senats nach Maßgabe der objektiven Auslegung schon aus dem Umstand, dass beiden Klägerinnen als erfahrene Akteure im Bereich der sozialen Arbeit bewusst sein musste, dass sich die streitige Tätigkeit in dem normativen Gesamtgefüge unter Berücksichtigung der mit den Trägern der Sozialhilfe getroffenen Vereinbarungen vollzieht. Diese Beurteilung wird dadurch unterstrichen, dass nach § 1 VfM der jeweilige Auftrag sowie die aktuelle Hilfeplanung der überlassenen Klienten maßgebliche Grundlage der Arbeit der Klägerin zu 1) darstellen.

(bb) Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.

(cc) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf teilweise durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Die Klägerin zu 2) übernahm letztlich die Verantwortung für den Hilfeplan.

(6) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung ein so maßgebliches Gewicht aufweisen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, lassen sich zur Überzeugung des Senats dem VfM nicht entnehmen. Etwaige, von den schriftlichen Vereinbarungen abweichende und für eine selbständige Tätigkeit maßgeblich streitende Umstände konnte der Senat gleichfalls nicht in einem die Gesamtabwägung maßgeblich determinierenden Umfang feststellen.

(a) Eine eigene, für die Gesamtabwägung maßgeblich Gewicht entfaltende Betriebsstätte der Klägerin zu 1) konnte der Senat nicht feststellen. Nach deren Erklärungen verfügt sie über ein Arbeitszimmer innerhalb ihrer privaten Wohnung. Die in diesem Sinne beschriebene Räumlichkeit geht nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist und lässt sich nach dem so skizzierten Erscheinungsbild nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).

(b) Ein im Rahmen der Gesamtabwägung maßgebliches eigenes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 1) hat im streitigen Zeitraum gleichfalls nicht bestanden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris, Rdnr. 36).

Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinsichtlich der Tätigkeiten für die Klägerin zu 2) nicht erkennbar. Bei dem erworbenen Laptop handelt es sich um einen haushaltsüblichen Gegenstand, bei dem nicht nachgewiesen ist, dass dieser speziell für den Auftrag der Klägerin zu 2) angeschafft wurde. Der von der Klägerin zu 1) angeschaffte Labrador ist nach ihrem Bekunden nicht als ausgebildeter Therapiehund eingesetzt, sondern lediglich einem Verhaltenstest unterzogen worden. Die Aufwendungen für den Hund sind im Jahr 2013 in Höhe von 1.833,89 EUR steuerlich berücksichtigt worden (zur - im Einzelfall untergeordneten - Bedeutung der Kosten für einen Therapiehund auch Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12).

Soweit die Klägerin zu 1) schließlich Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein in die Gesamtabwägung einzustellendes wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen aufgesucht hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass nach § 8 c.) VfM widerruflich ein Aufschlag (Service- und Auslagenpauschale) i.H.v. 3% des Rechnungsbetrages vereinbart wurde. Tatsächlich sind in den beigezogenen Rechnungen der Klägerin zu 1) auch Sachkosten als Rechnungsposten ausgewiesen und von der Klägerin zu 2) gezahlt worden.

Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen. Sie ist nicht nach Erfolg, sondern entsprechend den erbrachten Fachleistungsstunden nach Zeitaufwand entlohnt worden. Über den zwischen den Klägerinnen praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das etwaige Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.

(c) Das Fehlen vertraglicher Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Abgesehen davon, dass das Fehlen solcher Regelungen die Konsequenz aus der (ggf. fehlerhaften) Annahme ist, eine selbständige Tätigkeit begründet zu haben, ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

(d) Die Klägerin zu 1) hat die Tätigkeit auch nicht - wie für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend - im Wesentlichen frei gestaltet. Dies gilt auch eingedenk der ihr eingeräumten inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Betreuungsleistungen.

Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.

Im Übrigen ist auch die Freiheit der zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung der Tätigkeit nach § 2 b.) Satz 1 VfM Einschränkungen unterworfen. Hiernach hat die Klägerin zu 1) notwendige Abstimmungen mit der Klägerin zu 2) bei der Arbeitsplanung zu berücksichtigen. Nach § 2 c.) VfM sind - sofern Arbeitsaufträge fachlich und zeitlich gebunden sind - Vorgaben einzuhalten.

(e) Der Senat kann offen lassen, ob - wofür § 9 c.) VfM spricht - die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen) Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nämlich nur zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33).

Nach diesen Maßstäben kommt dem Willen der Klägerinnen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zukommen, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).

(f) Keine wesentliche Bedeutung bei der Statusabgrenzung kommt schließlich dem Umstand zu, dass die Klägerin zu 1) auch für weitere Auftraggeber tätig geworden ist, da der sozialversicherungsrechtliche Status eines Auftragnehmers für jede Rechtsbeziehung gesondert zu beurteilen ist.

(7) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt ergibt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in weitgehender (abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin zu 2) vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) streitende Indizien sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung aller Indizien spricht zur Überzeugung deutlich für eine abhängige Beschäftigung.

bb) Die Beschäftigung der Klägerin zu 1) erfolgte innerhalb des streitbefangenen Zeitraums auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV).

b) Eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hat nicht bestanden.

aa) Eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) unter dem Gesichtspunkt einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) kommt im Hinblick auf die Höhe der von ihr erzielten Einkünfte nicht in Betracht.

bb) Eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V und - insoweit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI akzessorisch - der sozialen Pflegeversicherung scheidet gleichfalls aus, da die nach der getroffenen Gesamtabwägung als Beschäftigung zu beurteilende Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) hauptberuflich ausgeübt worden ist und daher daneben kein Platz für eine hauptberuflich selbständig ausgeübte Tätigkeit bleibt. Nach den Feststellungen des Senats lag der zeitliche und wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nicht in anderen Auftragsverhältnissen; insbesondere ist weder erkennbar, noch von den an der Auftragsbeziehung Beteiligten behauptet worden, dass die Klägerin zu 1) in einem zeitlich und wirtschaftlichen überwiegenden Umfang Leistungen der Eingliederungshilfe in einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu einem Leistungsträger nach dem SGB XII bzw. SGB VIII erbracht hat (vgl. zur Statusbeurteilung der Tätigkeit als Familienhelferin in einer unmittelbar zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehenden Vertragsbeziehung BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R).

c) Die Beklagte hat eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) zutreffend mit dem 1.5.2013 festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht.

Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Absicherung der Klägerin zu 1) zur Altersvorsorge nicht derjenigen der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Eine solche kann durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine private Lebens-/Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erfolgen. Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist demnach auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der jeweiligen Höhe des freiwilligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 167 i.V.m. § 7 SGB VI) entsprechen (Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11; so auch Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.4.2010, Ziffer 4.3.1; Knospe, in: Hauck/Haines, 49. Lfg., § 7a SGB IV, Rn. 46; Baier, in Krauskopf/Baier, a.a.O., § 7a Rn. 19; Rittweger, in: BeckOK-SGB IV, § 7a Rn. 30; Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 134).

Die Klägerin zu 1) hat im vorgerichtlichen Verfahren selbst bekundet, dass eine Altersvorsorge lediglich "in Planung" sei. Der vom Senat beigezogene Versicherungsverlauf weist zudem nicht aus, dass die Klägerin zu 1) einen Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die für die Klägerin zu 1) nach dieser Maßgabe angeordnete Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die - bei fehlender subjektiver Klagehäufung - kostenpflichtige Klägerin zu 1) (vgl. Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B [juris]).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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