Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 1925/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2128/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Bescheid vom 30.12.2013 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Klägerin am 28.03.2014 Untätigkeitsklage (S 36 AS 848/14) erhoben hatte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Im Dezember 2015 nahm die Klägerin die Untätigkeitsklage zurück.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen verpflichtete den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung und Leistungen für die Kosten für Unterkunft ab Antragstellung vom 17.02.2014 für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Beschluss vom 27.02.2014 - S 45 AS 438/14 ER).
Mit Bescheid vom 06.03.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund deren Antrags vom 17.02.2014 vorläufig unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014 (i.H.v. 234,30 EUR für Februar 2014, i.H.v. 585,76 EUR monatlich für März bis Juli 2014 sowie i.H.v. 298,53 EUR für August 2014). In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt:
"Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und ihr Anspruch von dem hier bewilligten abweicht. Die bis dahin gezahlten Leistungen werden dabei berücksichtigt. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Leistungen erstatten müssen. Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut einen Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III)."
Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach der Bescheid in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts ergangen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreis S mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 als unbegründet zurück. Am 03.04.2014 erhoben die Klägerin und ihr Sohn, S N, gegen den Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 Klage (S 36 AS 927/14), mit der sie die Gewährung höherer Leistungen begehrten.
Mit Jahresabrechnung vom 31.03.2014 berechnete die S AG für die Lieferung von Strom einen Betrag i.H.v. 995,67 EUR und von Gas i.H.v. 900,95 EUR für den Abrechnungszeitraum vom 20.02.2013 bis 27.02.2014. Von der Gesamtsumme i.H.v. 1896,62 EUR zog sie die von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 862,24 EUR ab und forderte die Klägerin zur Zahlung von 1.034,38 EUR auf. Den neuen Abschlag setzte sie auf insgesamt 161,00 EUR monatlich (88,00 EUR Strom + 73,00 EUR Gas) fest. Die erste Abschlagszahlung zum 07.05.2014 belief sich auf 321,00 EUR.
Mit Bescheid vom 14.04.2014 mit der Überschrift "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 06.03.2014 zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate April bis August 2014" bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für April 2014 i.H.v. 690,81 EUR, für Mai 2014 i.H.v. 632,76 EUR, für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.07.2014 i.H.v. 596,26 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 16.08.2014 i.H.v. 317,99 EUR. Er führte u.a. aus, dass aufgrund der Jahresabrechnung der RWE vom 31.03.2014 eine Heizkostenabrechnung durchgeführt worden sei, bei welcher im Abrechnungszeitraum vom 20.02.2013 bis zum 27.02.2014 dem Rechnungsbetrag für Gas von 900,95 EUR die geleisteten Vorauszahlungen von 638,85 EUR gegenüber zu stellen gewesen seien. Es ergebe sich ein Fehlbetrag von 262,10 EUR, der auf die Klägerin entfallende Anteil von 131,05 EUR werde überwiesen. Ab Mai 2014 würde der neue Gasabschlag i.H.v. 73,00 EUR bzw. im Monat Mai in doppelter Höhe berücksichtigt.
Hiergegen erhoben die Klägerin und ihr Sohn Widerspruch. Sie machten u.a. geltend, der Sohn der Klägerin sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und leistungsberechtigt. Die Auszahlungsbeträge seien fehlerhaft. Die Warmwasserkosten und Heizkosten seien fehlerhaft berechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies der Kreis S den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 12.05.2014 stellte der Beklagte fest, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 um 10% des monatlichen Regelbedarfs wegen eines Meldeversäumnisses mindere, mithin um 39,10 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin verwarf der Kreis S mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 als unzulässig.
Am 30.06.0214 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen. Mit Bescheid vom 30.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 17.08.2014 bis zum 31.12 2014.
Mit Bescheid vom 10.10.2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 06.03.2014 und den Änderungsbescheid vom 14.04.2014 für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.07.2014 i.H.v. 39,10 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 16.08.2014 i.H.v. 20,85 EUR wegen des Eintritts einer Sanktion gemäß Sanktionsbescheid vom 12.05.2014 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 SGB X auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kreis S nach Angaben der Klägerin als unbegründet zurück. Nach eigenen Angaben erhob die Klägerin hiergegen Klage.
Am 11.07.2014 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 06.03.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 Klage mit dem Begehren erhoben, ihr für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Durch Urteil vom 31.08.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Bescheid vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 36 AS 927/14 geworden. Dieser Bescheid habe den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 durch dessen endgültige Entscheidung über die Leistungsansprüche der Klägerin ersetzt. Der Beklagte habe zwar mit dem Bescheid vom 06.03.2014 den Beschluss im einstweiligen Rechtschutzverfahren S 45 AS 438/14 ER umgesetzt. Bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handele es sich aber nicht um einen sog. "Ausführungsbescheid" ohne Regelungswirkung i.S.v. § 31 SGB X, sondern um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 27.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.2016 Berufung eingelegt, für deren Durchführung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.
Der Senat hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 06.03.2017 abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Streitakten S 4 AS 980/14, S 4 AS 998/14, S 4 AS 1071/14, S 4 AS 2454/14, S 4 AS 2974/14, S 4 AS 418/15, S 4 AS 459/15, S 4 AS 460/15, S 4 AS 1082/15, S 4 AS 1551/15, S 4 AS 289/16, S 4 AS 426/16, S 4 AS 1562/16, S 4 AS 2509/16, S 8 AS 2846/14, S 36 AS 927/14 und S 36 AS 2079/15 sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin ist hierzu mit Verfügung vom 05.04.2017, der Beklagte mit Verfügung vom 06.04.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig ist.
Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handelt es sich nicht um einen sog. Ausführungsbescheid, mit dem der Beklagte allein dem Tenor der Regelungsanordnung vom 27.02.2014 im Verfahren S 45 AS 438/14 ER entsprochen hat, sondern um einen Bescheid mit eigenständiger Regelungsfunktion, nämlich die Bewilligung von vorläufigen Leistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.07.2016 (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts treffen sog. Ausführungsbescheide grundsätzlich keine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X (vgl. BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B - m.w.N.), soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. Engelmann in von Wulffen/Engelmann, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 30f m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn das Urteil für den Leistungsausspruch zu unbestimmt und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist; insoweit hat der Ausführungsbescheid dann eine Regelungsfunktion, die ihm die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes i.S. von § 31 SGB X verleiht (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 19; BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B - m.w.N.). Als Ausführungsbescheide gekennzeichnete Bescheide werden bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil weder gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. Leitherer a.a.O., § 96 Rn. 4b unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts), noch erledigen sie den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (teilweise) gemäß § 39 Abs. 2 SGB X. Sie sind vielmehr lediglich vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung, sodass der Beklagte neue Bescheide für den gesamten streitbefangenen Zeitraum erlassen müsste. Dies gilt nicht nur dann, wenn das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt und der Beklagte durch das Rechtsmittelgericht verpflichtet wird, die Neubescheidung an den von ihm vorgegebenen Maßstäben vorzunehmen, sondern unabhängig von Ausgang und vom Inhalt des das Verfahren abschließenden Urteils (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2015 - B 7a/7 AL 76/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 und Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B -). Dies gilt auch für Ausführungsbescheide, soweit die Behörde nur der in einer Regelungsanordnung auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Urteile vom 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R, vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 und vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 - L 20 SO 588/16 B; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11; LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11).
Bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handelt es sich nicht um einen Ausführungsbescheid, mit dem der Beklagte den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtschutzverfahren umgesetzt hat, sondern der Beklagte hat der Klägerin in diesem Bescheid vorläufig Leistungen für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014 bewilligt und diese Entscheidung ausdrücklich auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III gestützt. Dabei handelt es sich aber um Vorschriften des materiellen Rechts, auf die ein Bescheid, der eine vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung ausführt, nicht gestützt werden kann (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 66/16 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2013 - L 8 AS 378/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2008 - L 25 B 1174/08 AS ER). Dass der Beklagte diesen Bescheid nur in Ausführung des nach prozessrechtlichen Vorschriften (§ 86b Abs. 2 SGG) ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts einstweilen zunächst bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, also bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 30.12.2013, längstens bis zum 16.08.2014, erlassen hat, kann dem Bescheid auch nicht entnommen werden. Maßgeblich dafür, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde bei seinem Erlass ausgegangen ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens vorzunehmen, wonach es nicht auf den buchstäblich geäußerten, sondern auf den wirklichen Willen ankommt. Zur Ermittlung des wirklichen Willens sind dabei auch die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragenden Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sie dem Beteiligten bekannt sind und der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 m.w.N. und vom 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R - NZS 2013, 718 m.w.N). Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist daher der "Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat" (BSG, Urteile vom 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 47 m.w.N. und vom 20.03.2013, a.a.O.).
Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet handelt es sich bei dem Bescheid vom 06.03.2014 nicht um einen bloßen Ausführungsbescheid. Vielmehr liegt ein vorläufiger Verwaltungsakt i.S.v. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor, der die von ihm ausgehende anspruchsbegründende Wirkung in aller Regel erst dann verliert, wenn er durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird und sich auf diese Weise erledigt. Denn im Tenor des Bescheides heißt es, dass unter Berücksichtigung der nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorläufig Leistungen bewilligt würden. Dabei hat der Beklagte im Tenor ausdrücklich die Rechtsgrundlagen der vorläufigen Bewilligung - §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III - aufgeführt. Ferner enthält der Bescheid Erläuterungen, die allein auf den eine vorläufige Entscheidung erlaubenden § 328 SGB III zugeschnitten sind und erkennen lassen, dass beabsichtigt ist, den Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen, wenn über den Antrag der Klägerin endgültig entschieden werden kann und der Anspruch der Klägerin von dem im Bescheid bewilligten abweicht. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt wird, dass der Bescheid in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts ergeht, und der Beklagte sich hinsichtlich der Bemessung des Bewilligungszeitraums an dem Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.02.2014 orientiert, wonach der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Leistungen ab Antragstellung bei Gericht am 17.02.2014 für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Es fehlt im Bescheid jeglicher Hinweis darauf, dass der Bescheid nur unter dem Vorbehalt erlassen worden sei, dass er bei Entscheidung im Widerspruchsverfahren - vorliegend der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 - seine Wirkung verliert. Daher konnte aus der Sicht eines objektiven Bescheidempfängers nicht geschlossen werden, dass hier ein bloßer Ausführungsbescheid erlassen worden ist.
Mit Bescheid vom 14.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 hat der Beklagte - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - die an die Klägerin zu gewährenden Leistungen für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 endgültig festgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erledigt sich eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III - vorliegend der Bescheid vom 06.03.2014 - durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X. Eine endgültige Bewilligung ersetzt die vorläufige Bewilligung und wird nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist (BSG, Urteile vom 25.06.2016 - B 4 AS 54/15 R und vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 75 m.w.N.). Damit ist der Bescheid vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens S 36 AS 927/14 geworden. Daher hat das Sozialgericht zu Recht die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) als unzulässig abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Weg der Ausübung seines Ermessens Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt. Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung können in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) - oder "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (vgl. BT-Drucks. 16/7761, S. 23), also - wie hier am 05.04.2017 - in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten erfolgen. Der Hinweis kann vom Vorsitzenden oder - wie hier - auch vom zuständigen Berichterstatter des Verfahrens gegeben werden (vgl. Knittel, in: Hennig, SGG, Stand 09/2016, § 192 Rn. 17; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 192 Rn. 31).
Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten sind vorliegend erfüllt. Der Senat hat in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ausführlich die doppelte Rechtshängigkeit dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die prozesserfahrene Klägerin unüberwindbare intellektuelle Hemmnisse hätte, diese Hinweise zu verstehen und die Aussichtslosigkeit weiteren Prozessierens einzusehen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl hat die Klägerin auch nach dem Hinweis auf die erwogene Anwendung von § 192 SGG auf einer Entscheidung über ihr Begehren bestanden. Zur vollen Überzeugung des Senats liegt daher eine missbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Klägerin entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 S. 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also 225,00 EUR.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Bescheid vom 30.12.2013 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Klägerin am 28.03.2014 Untätigkeitsklage (S 36 AS 848/14) erhoben hatte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Im Dezember 2015 nahm die Klägerin die Untätigkeitsklage zurück.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen verpflichtete den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung und Leistungen für die Kosten für Unterkunft ab Antragstellung vom 17.02.2014 für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Beschluss vom 27.02.2014 - S 45 AS 438/14 ER).
Mit Bescheid vom 06.03.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund deren Antrags vom 17.02.2014 vorläufig unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014 (i.H.v. 234,30 EUR für Februar 2014, i.H.v. 585,76 EUR monatlich für März bis Juli 2014 sowie i.H.v. 298,53 EUR für August 2014). In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt:
"Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und ihr Anspruch von dem hier bewilligten abweicht. Die bis dahin gezahlten Leistungen werden dabei berücksichtigt. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Leistungen erstatten müssen. Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut einen Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III)."
Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach der Bescheid in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts ergangen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreis S mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 als unbegründet zurück. Am 03.04.2014 erhoben die Klägerin und ihr Sohn, S N, gegen den Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 Klage (S 36 AS 927/14), mit der sie die Gewährung höherer Leistungen begehrten.
Mit Jahresabrechnung vom 31.03.2014 berechnete die S AG für die Lieferung von Strom einen Betrag i.H.v. 995,67 EUR und von Gas i.H.v. 900,95 EUR für den Abrechnungszeitraum vom 20.02.2013 bis 27.02.2014. Von der Gesamtsumme i.H.v. 1896,62 EUR zog sie die von der Klägerin geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 862,24 EUR ab und forderte die Klägerin zur Zahlung von 1.034,38 EUR auf. Den neuen Abschlag setzte sie auf insgesamt 161,00 EUR monatlich (88,00 EUR Strom + 73,00 EUR Gas) fest. Die erste Abschlagszahlung zum 07.05.2014 belief sich auf 321,00 EUR.
Mit Bescheid vom 14.04.2014 mit der Überschrift "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 06.03.2014 zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate April bis August 2014" bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für April 2014 i.H.v. 690,81 EUR, für Mai 2014 i.H.v. 632,76 EUR, für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.07.2014 i.H.v. 596,26 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 16.08.2014 i.H.v. 317,99 EUR. Er führte u.a. aus, dass aufgrund der Jahresabrechnung der RWE vom 31.03.2014 eine Heizkostenabrechnung durchgeführt worden sei, bei welcher im Abrechnungszeitraum vom 20.02.2013 bis zum 27.02.2014 dem Rechnungsbetrag für Gas von 900,95 EUR die geleisteten Vorauszahlungen von 638,85 EUR gegenüber zu stellen gewesen seien. Es ergebe sich ein Fehlbetrag von 262,10 EUR, der auf die Klägerin entfallende Anteil von 131,05 EUR werde überwiesen. Ab Mai 2014 würde der neue Gasabschlag i.H.v. 73,00 EUR bzw. im Monat Mai in doppelter Höhe berücksichtigt.
Hiergegen erhoben die Klägerin und ihr Sohn Widerspruch. Sie machten u.a. geltend, der Sohn der Klägerin sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und leistungsberechtigt. Die Auszahlungsbeträge seien fehlerhaft. Die Warmwasserkosten und Heizkosten seien fehlerhaft berechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies der Kreis S den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 12.05.2014 stellte der Beklagte fest, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 um 10% des monatlichen Regelbedarfs wegen eines Meldeversäumnisses mindere, mithin um 39,10 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin verwarf der Kreis S mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 als unzulässig.
Am 30.06.0214 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen. Mit Bescheid vom 30.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 17.08.2014 bis zum 31.12 2014.
Mit Bescheid vom 10.10.2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 06.03.2014 und den Änderungsbescheid vom 14.04.2014 für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.07.2014 i.H.v. 39,10 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 16.08.2014 i.H.v. 20,85 EUR wegen des Eintritts einer Sanktion gemäß Sanktionsbescheid vom 12.05.2014 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 SGB X auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kreis S nach Angaben der Klägerin als unbegründet zurück. Nach eigenen Angaben erhob die Klägerin hiergegen Klage.
Am 11.07.2014 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 06.03.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 Klage mit dem Begehren erhoben, ihr für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Durch Urteil vom 31.08.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Bescheid vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 36 AS 927/14 geworden. Dieser Bescheid habe den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 durch dessen endgültige Entscheidung über die Leistungsansprüche der Klägerin ersetzt. Der Beklagte habe zwar mit dem Bescheid vom 06.03.2014 den Beschluss im einstweiligen Rechtschutzverfahren S 45 AS 438/14 ER umgesetzt. Bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handele es sich aber nicht um einen sog. "Ausführungsbescheid" ohne Regelungswirkung i.S.v. § 31 SGB X, sondern um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 27.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.2016 Berufung eingelegt, für deren Durchführung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.
Der Senat hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 06.03.2017 abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Streitakten S 4 AS 980/14, S 4 AS 998/14, S 4 AS 1071/14, S 4 AS 2454/14, S 4 AS 2974/14, S 4 AS 418/15, S 4 AS 459/15, S 4 AS 460/15, S 4 AS 1082/15, S 4 AS 1551/15, S 4 AS 289/16, S 4 AS 426/16, S 4 AS 1562/16, S 4 AS 2509/16, S 8 AS 2846/14, S 36 AS 927/14 und S 36 AS 2079/15 sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin ist hierzu mit Verfügung vom 05.04.2017, der Beklagte mit Verfügung vom 06.04.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig ist.
Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handelt es sich nicht um einen sog. Ausführungsbescheid, mit dem der Beklagte allein dem Tenor der Regelungsanordnung vom 27.02.2014 im Verfahren S 45 AS 438/14 ER entsprochen hat, sondern um einen Bescheid mit eigenständiger Regelungsfunktion, nämlich die Bewilligung von vorläufigen Leistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.07.2016 (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts treffen sog. Ausführungsbescheide grundsätzlich keine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X (vgl. BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B - m.w.N.), soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. Engelmann in von Wulffen/Engelmann, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 30f m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn das Urteil für den Leistungsausspruch zu unbestimmt und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist; insoweit hat der Ausführungsbescheid dann eine Regelungsfunktion, die ihm die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes i.S. von § 31 SGB X verleiht (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 19; BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B - m.w.N.). Als Ausführungsbescheide gekennzeichnete Bescheide werden bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil weder gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. Leitherer a.a.O., § 96 Rn. 4b unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts), noch erledigen sie den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (teilweise) gemäß § 39 Abs. 2 SGB X. Sie sind vielmehr lediglich vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung, sodass der Beklagte neue Bescheide für den gesamten streitbefangenen Zeitraum erlassen müsste. Dies gilt nicht nur dann, wenn das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt und der Beklagte durch das Rechtsmittelgericht verpflichtet wird, die Neubescheidung an den von ihm vorgegebenen Maßstäben vorzunehmen, sondern unabhängig von Ausgang und vom Inhalt des das Verfahren abschließenden Urteils (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2015 - B 7a/7 AL 76/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 und Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B -). Dies gilt auch für Ausführungsbescheide, soweit die Behörde nur der in einer Regelungsanordnung auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Urteile vom 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R, vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 und vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 - L 20 SO 588/16 B; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11; LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11).
Bei dem Bescheid vom 06.03.2014 handelt es sich nicht um einen Ausführungsbescheid, mit dem der Beklagte den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtschutzverfahren umgesetzt hat, sondern der Beklagte hat der Klägerin in diesem Bescheid vorläufig Leistungen für die Zeit vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2014 bewilligt und diese Entscheidung ausdrücklich auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III gestützt. Dabei handelt es sich aber um Vorschriften des materiellen Rechts, auf die ein Bescheid, der eine vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung ausführt, nicht gestützt werden kann (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 66/16 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2013 - L 8 AS 378/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2008 - L 25 B 1174/08 AS ER). Dass der Beklagte diesen Bescheid nur in Ausführung des nach prozessrechtlichen Vorschriften (§ 86b Abs. 2 SGG) ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts einstweilen zunächst bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, also bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 30.12.2013, längstens bis zum 16.08.2014, erlassen hat, kann dem Bescheid auch nicht entnommen werden. Maßgeblich dafür, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde bei seinem Erlass ausgegangen ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens vorzunehmen, wonach es nicht auf den buchstäblich geäußerten, sondern auf den wirklichen Willen ankommt. Zur Ermittlung des wirklichen Willens sind dabei auch die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragenden Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sie dem Beteiligten bekannt sind und der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 m.w.N. und vom 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R - NZS 2013, 718 m.w.N). Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist daher der "Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat" (BSG, Urteile vom 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 47 m.w.N. und vom 20.03.2013, a.a.O.).
Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet handelt es sich bei dem Bescheid vom 06.03.2014 nicht um einen bloßen Ausführungsbescheid. Vielmehr liegt ein vorläufiger Verwaltungsakt i.S.v. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor, der die von ihm ausgehende anspruchsbegründende Wirkung in aller Regel erst dann verliert, wenn er durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird und sich auf diese Weise erledigt. Denn im Tenor des Bescheides heißt es, dass unter Berücksichtigung der nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorläufig Leistungen bewilligt würden. Dabei hat der Beklagte im Tenor ausdrücklich die Rechtsgrundlagen der vorläufigen Bewilligung - §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III - aufgeführt. Ferner enthält der Bescheid Erläuterungen, die allein auf den eine vorläufige Entscheidung erlaubenden § 328 SGB III zugeschnitten sind und erkennen lassen, dass beabsichtigt ist, den Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen, wenn über den Antrag der Klägerin endgültig entschieden werden kann und der Anspruch der Klägerin von dem im Bescheid bewilligten abweicht. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt wird, dass der Bescheid in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts ergeht, und der Beklagte sich hinsichtlich der Bemessung des Bewilligungszeitraums an dem Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.02.2014 orientiert, wonach der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Leistungen ab Antragstellung bei Gericht am 17.02.2014 für sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Es fehlt im Bescheid jeglicher Hinweis darauf, dass der Bescheid nur unter dem Vorbehalt erlassen worden sei, dass er bei Entscheidung im Widerspruchsverfahren - vorliegend der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 - seine Wirkung verliert. Daher konnte aus der Sicht eines objektiven Bescheidempfängers nicht geschlossen werden, dass hier ein bloßer Ausführungsbescheid erlassen worden ist.
Mit Bescheid vom 14.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 hat der Beklagte - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - die an die Klägerin zu gewährenden Leistungen für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 16.08.2014 endgültig festgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erledigt sich eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III - vorliegend der Bescheid vom 06.03.2014 - durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X. Eine endgültige Bewilligung ersetzt die vorläufige Bewilligung und wird nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist (BSG, Urteile vom 25.06.2016 - B 4 AS 54/15 R und vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 75 m.w.N.). Damit ist der Bescheid vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens S 36 AS 927/14 geworden. Daher hat das Sozialgericht zu Recht die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) als unzulässig abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Weg der Ausübung seines Ermessens Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt. Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung können in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) - oder "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (vgl. BT-Drucks. 16/7761, S. 23), also - wie hier am 05.04.2017 - in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten erfolgen. Der Hinweis kann vom Vorsitzenden oder - wie hier - auch vom zuständigen Berichterstatter des Verfahrens gegeben werden (vgl. Knittel, in: Hennig, SGG, Stand 09/2016, § 192 Rn. 17; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 192 Rn. 31).
Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten sind vorliegend erfüllt. Der Senat hat in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ausführlich die doppelte Rechtshängigkeit dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die prozesserfahrene Klägerin unüberwindbare intellektuelle Hemmnisse hätte, diese Hinweise zu verstehen und die Aussichtslosigkeit weiteren Prozessierens einzusehen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl hat die Klägerin auch nach dem Hinweis auf die erwogene Anwendung von § 192 SGG auf einer Entscheidung über ihr Begehren bestanden. Zur vollen Überzeugung des Senats liegt daher eine missbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Klägerin entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 S. 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also 225,00 EUR.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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