Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 4768/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 2250/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Regelleistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 07.10.2016 zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren die Gewährung von der Existenzsicherung dienenden Leistungen der Grundsicherung betrifft, kann bei dem hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vollumfänglich aufklärbaren Sachverhalt die vorgenannte Folgenabwägung nicht zu Gunsten der Antragsteller ausfallen.
Schon das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Anspruchsvoraussetzung für Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 9 SGB II. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Zuletzt haben die Antragsteller im September 2016 Regelleistungen nach dem SGB II bezogen. Seither erhalten sie nach ihren Angaben neben Kindergeld allein Arbeitseinkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe von max. 450 EUR monatlich. Es ist nicht nachvollziehbar wie die Antragsteller davon über einen Zeitraum von nunmehr sieben Monaten ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bereits bei Anbringung des streitgegenständlichen Antrags bei Gericht wenige Tage nach dem Ende des vorangegangenen SGB II-Leistungsbezugs von den Antragstellern geltend gemacht wurde, sie verfügten über keinerlei finanzielle Mittel mehr, ihr Vermögen sei aufgebraucht. Die demnach nahe liegende Vermutung, dass die Antragsteller über weitere, von ihnen bisher nicht angegebene finanzielle Mittel verfügen, verhärtet sich bei Berücksichtigung ihrer Wohnverhältnisse. Nach ihren Angaben beträgt die zu entrichtende Miete 600 EUR monatlich. Nach ihren weiteren Angaben hat bereits im Januar 2017 ein Mietrückstand von 6-7 Monatsmieten vorgelegen. Diese Rückstände wären auch in Anbetracht des Umstands, dass ihnen im Jahre 2016 in Zeiten des Bezugs von SGB II Leistungen keine Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern lediglich Regelleistungen gewährt wurden, unter Berücksichtigung ihrer damit einhergehenden finanziellen Verhältnisse verständlich. Unverständlich ist aber in Anbetracht eines jetzt zu erwartenden Mietrückstandes von bis zu einem Jahr, dass von den Antragstellern im Verfahren keine Gefährdung ihrer Unterkunft geltend gemacht wurde. Die Tolerierung von über einen derart langen Zeitraum angehäufter Mietschulden in einem zu erwartenden Umfang von mehr als 6000 EUR durch den Vermieter ohne Einleitung mietrechtlicher Konsequenzen ist fern jeder Lebenserfahrung. Dies legt für den Senat ebenfalls den dringenden Verdacht nahe, dass die Antragsteller bisher schon über Mittel verfügten, die auch ausreichend zur Begleichung der Mietzahlungen sind.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine berufliche Tätigkeit der Antragstellerin zu 1), durch welche jedenfalls seit der seit dem 29.12.2016 geltenden Neufassung des § 7 SGB II erst ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft entstünde, nicht glaubhaft ist. Dies gründet sich insbesondere auf die während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungen bei der Tagesklinik C über einen dort von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten Arbeitseinsatz im Dezember 2016. Den Umstand, dass weder sie noch ihr Arbeitgeber bei dieser Klinik als Dienstleister bekannt sind, hat die Antragstellerin zu 1) mit der Begründung, der Generalsauftragnehmer sei nicht zu Übertragung von Aufgaben auf Subunternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, weshalb ihr Einsatz dort offiziell nicht bekannt sei, zu erklären versucht. Diese Erklärung hat sich sodann als unrichtig herausgestellt, denn ausweislich der Angaben der Tagesklinik C ist die Erledigung von Arbeiten durch Subunternehmer zulässig. Weitere erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben zum Arbeitsverhältnis ergeben sich auch bezüglich ihrer Einlassungen zum Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma E. Ausweislich des Arbeitsvertrages begann ihre Tätigkeit dort am 12.09.2016. Vorgelegt wurden aber Stundenquittungen, die eine Aufnahme der Tätigkeit am 01.09.2016 belegen. Auch insoweit hatte die Antragstellerin zu 1) nach einem Hinweis auf die Widersprüchlichkeit dieser Angaben zunächst vorgetragen, ihre Einsätze vor dem 12. September seien im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses erfolgt. Dann wurde von ihr jedoch ein korrigierter Stundennachweis vorgelegt, ausweislich dessen der erste Arbeitseinsatz am 12. September erfolgte (siehe Bl. 165 der Gerichtsakten). Die Frage, ob dies bedeute, dass sie in den ersten Tagen ohne jede Bezahlung gearbeitet habe, hat die Antragstellerin nicht beantwortet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens wirken sich die vorgenannten Ungereimtheiten dergestalt aus, dass nicht nur die davon betroffenen Arbeitseinsätze, sondern die Existenz des geltend gemachten Beschäftigungsverhältnisses an sich nicht glaubhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Aus den gleichen Gründen ist auch die erstinstanzlich erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Regelleistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 07.10.2016 zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren die Gewährung von der Existenzsicherung dienenden Leistungen der Grundsicherung betrifft, kann bei dem hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vollumfänglich aufklärbaren Sachverhalt die vorgenannte Folgenabwägung nicht zu Gunsten der Antragsteller ausfallen.
Schon das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Anspruchsvoraussetzung für Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 9 SGB II. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Zuletzt haben die Antragsteller im September 2016 Regelleistungen nach dem SGB II bezogen. Seither erhalten sie nach ihren Angaben neben Kindergeld allein Arbeitseinkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe von max. 450 EUR monatlich. Es ist nicht nachvollziehbar wie die Antragsteller davon über einen Zeitraum von nunmehr sieben Monaten ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bereits bei Anbringung des streitgegenständlichen Antrags bei Gericht wenige Tage nach dem Ende des vorangegangenen SGB II-Leistungsbezugs von den Antragstellern geltend gemacht wurde, sie verfügten über keinerlei finanzielle Mittel mehr, ihr Vermögen sei aufgebraucht. Die demnach nahe liegende Vermutung, dass die Antragsteller über weitere, von ihnen bisher nicht angegebene finanzielle Mittel verfügen, verhärtet sich bei Berücksichtigung ihrer Wohnverhältnisse. Nach ihren Angaben beträgt die zu entrichtende Miete 600 EUR monatlich. Nach ihren weiteren Angaben hat bereits im Januar 2017 ein Mietrückstand von 6-7 Monatsmieten vorgelegen. Diese Rückstände wären auch in Anbetracht des Umstands, dass ihnen im Jahre 2016 in Zeiten des Bezugs von SGB II Leistungen keine Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern lediglich Regelleistungen gewährt wurden, unter Berücksichtigung ihrer damit einhergehenden finanziellen Verhältnisse verständlich. Unverständlich ist aber in Anbetracht eines jetzt zu erwartenden Mietrückstandes von bis zu einem Jahr, dass von den Antragstellern im Verfahren keine Gefährdung ihrer Unterkunft geltend gemacht wurde. Die Tolerierung von über einen derart langen Zeitraum angehäufter Mietschulden in einem zu erwartenden Umfang von mehr als 6000 EUR durch den Vermieter ohne Einleitung mietrechtlicher Konsequenzen ist fern jeder Lebenserfahrung. Dies legt für den Senat ebenfalls den dringenden Verdacht nahe, dass die Antragsteller bisher schon über Mittel verfügten, die auch ausreichend zur Begleichung der Mietzahlungen sind.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine berufliche Tätigkeit der Antragstellerin zu 1), durch welche jedenfalls seit der seit dem 29.12.2016 geltenden Neufassung des § 7 SGB II erst ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft entstünde, nicht glaubhaft ist. Dies gründet sich insbesondere auf die während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungen bei der Tagesklinik C über einen dort von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten Arbeitseinsatz im Dezember 2016. Den Umstand, dass weder sie noch ihr Arbeitgeber bei dieser Klinik als Dienstleister bekannt sind, hat die Antragstellerin zu 1) mit der Begründung, der Generalsauftragnehmer sei nicht zu Übertragung von Aufgaben auf Subunternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, weshalb ihr Einsatz dort offiziell nicht bekannt sei, zu erklären versucht. Diese Erklärung hat sich sodann als unrichtig herausgestellt, denn ausweislich der Angaben der Tagesklinik C ist die Erledigung von Arbeiten durch Subunternehmer zulässig. Weitere erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben zum Arbeitsverhältnis ergeben sich auch bezüglich ihrer Einlassungen zum Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma E. Ausweislich des Arbeitsvertrages begann ihre Tätigkeit dort am 12.09.2016. Vorgelegt wurden aber Stundenquittungen, die eine Aufnahme der Tätigkeit am 01.09.2016 belegen. Auch insoweit hatte die Antragstellerin zu 1) nach einem Hinweis auf die Widersprüchlichkeit dieser Angaben zunächst vorgetragen, ihre Einsätze vor dem 12. September seien im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses erfolgt. Dann wurde von ihr jedoch ein korrigierter Stundennachweis vorgelegt, ausweislich dessen der erste Arbeitseinsatz am 12. September erfolgte (siehe Bl. 165 der Gerichtsakten). Die Frage, ob dies bedeute, dass sie in den ersten Tagen ohne jede Bezahlung gearbeitet habe, hat die Antragstellerin nicht beantwortet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens wirken sich die vorgenannten Ungereimtheiten dergestalt aus, dass nicht nur die davon betroffenen Arbeitseinsätze, sondern die Existenz des geltend gemachten Beschäftigungsverhältnisses an sich nicht glaubhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Aus den gleichen Gründen ist auch die erstinstanzlich erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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