Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 15 KN 282/16 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 12/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 22.11.2016, mit der die auf Zahlung von Krankengeld für 12 Tage i.H.v. 687,72 EUR gerichtete Klage abgewiesen worden ist, ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, 2014, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat der Kläger eine in dem vorgenannten Sinn klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar.
Das Urteil des SG vom 22.11.2016 weicht schließlich auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, mithin ein Verstoß gegen eine das sozialgerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rdn. 32), liegt ebenfalls nicht vor. Das Vorbringen des Klägers, das SG hätte sich zur Prüfung gedrängt fühlen müssen, ob die Fristversäumnis bei Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen sein könnte, weil der Hausarzt als Leistungserbringer der Krankenkasse die Bescheinigung hätte weiterleiten müssen, trägt seine Behauptung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht. Der Kläger hat nämlich unbestritten vorgetragen, dass er und nicht sein behandelnder Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Beklagte übermittelt hat. Für eine Amtsermittlung (vgl. dazu § 103 SGG "Erforschung des Sachverhalts") bestand damit kein Anlass. Eine fehlerhafte Beantwortung einer sich aus diesem unstreitigen Sachverhalt ergebenden Rechtsfrage begründet keine Nichtzulassungsbeschwerde; § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfasst nicht die Frage nach der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidung des SG ist aber im Übrigen auch zutreffend. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten. Ggf. fehlerhaftes Verhalten eines Vertragsarztes begründet ggf. Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen diesen Arzt, ist aber einer Krankenkasse allenfalls anzulasten, wenn sie dieses Verhalten anders als vorliegend (mit-)veranlasst hat (s. dazu u.v.a. (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 22.11.2016, mit der die auf Zahlung von Krankengeld für 12 Tage i.H.v. 687,72 EUR gerichtete Klage abgewiesen worden ist, ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, 2014, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat der Kläger eine in dem vorgenannten Sinn klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar.
Das Urteil des SG vom 22.11.2016 weicht schließlich auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, mithin ein Verstoß gegen eine das sozialgerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rdn. 32), liegt ebenfalls nicht vor. Das Vorbringen des Klägers, das SG hätte sich zur Prüfung gedrängt fühlen müssen, ob die Fristversäumnis bei Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen sein könnte, weil der Hausarzt als Leistungserbringer der Krankenkasse die Bescheinigung hätte weiterleiten müssen, trägt seine Behauptung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht. Der Kläger hat nämlich unbestritten vorgetragen, dass er und nicht sein behandelnder Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Beklagte übermittelt hat. Für eine Amtsermittlung (vgl. dazu § 103 SGG "Erforschung des Sachverhalts") bestand damit kein Anlass. Eine fehlerhafte Beantwortung einer sich aus diesem unstreitigen Sachverhalt ergebenden Rechtsfrage begründet keine Nichtzulassungsbeschwerde; § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfasst nicht die Frage nach der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidung des SG ist aber im Übrigen auch zutreffend. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten. Ggf. fehlerhaftes Verhalten eines Vertragsarztes begründet ggf. Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen diesen Arzt, ist aber einer Krankenkasse allenfalls anzulasten, wenn sie dieses Verhalten anders als vorliegend (mit-)veranlasst hat (s. dazu u.v.a. (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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