Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 454/12
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 SF 26/18 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seiner im Schreiben vom 15.01.2018 erhobenen Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Vollstreckung von ihm nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auferlegten Kosten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten i.S.v. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch den erkennenden Senat generell und - bei Auslegung gemeint - wohl auch konkret in dem Beschluss des Senats vom 20.01.2017 nicht rechtmäßig sei. Damit rügt der Erinnerungsführer nicht lediglich die Art und Weise der Vollstreckung, sondern begehrt die Einstellung der Vollstreckung.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, also bei Gerichtskosten, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen, also nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG). Gerichtskosten iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von den Justizbehörden des Bundes und der Länder einzuziehen sind (vgl. LSG NRW Beschl. v. 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16 B - juris Rn. 4). Bei den Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich (somit) um Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG (vgl. auch LSG Thüringen Beschl. vom 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E - juris Rn. 8 mwN; vgl. zur Missbrauchsgebühr i.S.v. § 34 BVerfGG: BVerfG, Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - Rn 8 m.w.N.).
Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht bei dem die Kosten angesetzt sind und dieses entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 1. HS GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, hier also durch die Berichterstatterin.
Die Erinnerung ist unzulässig.
Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens sollen möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten angesetzt worden sind. Damit hat die Zuweisung dieser Einwendungen in das Erinnerungsverfahren die Funktion, die sonst der für diesen Bereich ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage zukommt (vgl. BFH Beschluss vom 25.02.2003 - VII K 1/03). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Verhängung der Verschuldenskosten i.S.v. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in dem rechtskräftigen und damit unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 20.01.2017 als solche und rügt die Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung. Ein solcher Einwand ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - juris Rn. 8 ff.; BVerwG Beschl. vom 30.09.2010 - 5 KSt 4/10, 5 B 37/10 - juris Rn. 4; LSG Thüringen Beschl. v. 17.03.2014 - L 6 SF 333/14 E - juris Rn. 5).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Gründe:
Mit seiner im Schreiben vom 15.01.2018 erhobenen Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Vollstreckung von ihm nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auferlegten Kosten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten i.S.v. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch den erkennenden Senat generell und - bei Auslegung gemeint - wohl auch konkret in dem Beschluss des Senats vom 20.01.2017 nicht rechtmäßig sei. Damit rügt der Erinnerungsführer nicht lediglich die Art und Weise der Vollstreckung, sondern begehrt die Einstellung der Vollstreckung.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, also bei Gerichtskosten, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen, also nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG). Gerichtskosten iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von den Justizbehörden des Bundes und der Länder einzuziehen sind (vgl. LSG NRW Beschl. v. 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16 B - juris Rn. 4). Bei den Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich (somit) um Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG (vgl. auch LSG Thüringen Beschl. vom 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E - juris Rn. 8 mwN; vgl. zur Missbrauchsgebühr i.S.v. § 34 BVerfGG: BVerfG, Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - Rn 8 m.w.N.).
Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht bei dem die Kosten angesetzt sind und dieses entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 1. HS GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, hier also durch die Berichterstatterin.
Die Erinnerung ist unzulässig.
Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens sollen möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten angesetzt worden sind. Damit hat die Zuweisung dieser Einwendungen in das Erinnerungsverfahren die Funktion, die sonst der für diesen Bereich ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage zukommt (vgl. BFH Beschluss vom 25.02.2003 - VII K 1/03). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Verhängung der Verschuldenskosten i.S.v. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in dem rechtskräftigen und damit unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 20.01.2017 als solche und rügt die Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung. Ein solcher Einwand ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - juris Rn. 8 ff.; BVerwG Beschl. vom 30.09.2010 - 5 KSt 4/10, 5 B 37/10 - juris Rn. 4; LSG Thüringen Beschl. v. 17.03.2014 - L 6 SF 333/14 E - juris Rn. 5).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved