L 18 R 602/17 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 17/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 602/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.6.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger prozessunfähig ist, unzulässig.

Der Kläger hat die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Münster ist dem Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am Mittwoch, dem 21.6.2017 bekannt gegeben worden. Seine dagegen eingelegte Beschwerde ist beim erkennenden Beschwerdegericht am Montag, dem 24.7.2017 per Fax eingegangen. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller - dazu angehört - durch Fax vom 1.12.2017 mit dem Hinweis bestätigt, das fällige Datum sei der 21. Juli, aber es sei auch richtig, dass der 21. Juli ein Freitag gewesen sei.

Die Beschwerde ist am 24.7.2017 nicht fristgerecht eingegangen. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich [ ...] einzulegen, § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie kann auch fristwahrend beim Landessozialgericht eingelegt werden, § 173 Satz 2 SGG. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung, § 64 Abs 1 SGG, hier also mit dem 22.6.2017, und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach der Zahl demjenigen entspricht, in den das Ereignis fällt, § 64 Abs 2 SGG, hier der 21.7.2017. Ohne Belang ist, dass es sich dabei um einen Freitag handelt. Besonderheiten gelten nur, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, § 64 Abs 3 SGG.

Die Beschwerde wäre im Übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Dazu verweist der Senat auf seine den Beteiligten gleichzeitig bekanntgegebenen Beschlüsse vom heutigen Tag in den beiden Parallelverfahren L 18 R 626/17 B und L 18 R 801/17 B.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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