L 21 R 593/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 30 R 830/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 593/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war bei der Beigeladenen zunächst vom 01.12.1974 bis zum 31.07.1976 als Beamtin auf Widerruf und im Anschluss daran bis zum 31.07.2013 als Lehrerin im Beamtenverhältnis - zuletzt vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2013 in Altersteilzeit - beschäftigt. Sie befindet sich seit dem 01.08.2013 im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge vom Land Nordrhein-Westfalen. Am 25.08.1976, 02.03.1979, 26.06.1981, 03.08.1984 und 27.07.1991 gebar die Klägerin ihre Kinder B, N, N1, B1 und B2.

Unter dem 17.03.2011 erließ die Beklagte einen Kontenklärungsbescheid, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31.12.2004, verbindlich feststellte. Bezüglich der Kinder der Klägerin stellte die Beklagte hierin Kindererziehungszeiten fest.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft zu einem von ihr in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellenden Rentenantrag und beantragte gleichzeitig die sogenannte "Mütterrente" für ihre fünf zwischen 1976 und 1991 geborenen Kinder. Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilte ihr die Beklagte mit, eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei ausgeschlossen, weshalb sich für die Regelaltersrente nur drei Wartezeitmonate ergäben, so dass die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nicht erfüllt seien.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2007, verbindlich fest. Als Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung, Rentenversicherung der Angestellten, stellte die Beklagte lediglich noch Zeiten der Schulausbildung vom 24.02.1967 bis 30.09.1968, der Hochschulausbildung vom 01.10.1968 bis zum 24.05.1974 und eine Pflichtbeitragszeit vom 09.09.1974 bis zum 30.11.1974 fest. Die Feststellung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten gemäß Bescheid vom 17.03.2011 hob sie hingegen mit Wirkung ab dem 01.07.2014 gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf. Die bisher vorgemerkten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 25.08.1976 bis zum 24.08.1986, vom 02.03.1979 bis zum 01.03.1989, vom 26.06.1981 bis zum 25.06.1991, vom 03.08.1984 bis zum 02.08.1994 und vom 27.07.1991 bis zum 26.07.2001 könnten wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könnten nur für Zeiträume vorgemerkt werden, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfüllt würden. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei jedoch in dem angegebenen Zeitraum ausgeschlossen, weil die Klägerin während dieser Zeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben habe. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annährend gleichwertig. Der Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab dem 01.07.2014 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.09.1976 bis zum 31.08.1977, vom 01.04.1979 bis zum 31.03.1980, vom 01.07.1981 bis zum 30.06.1982, vom 01.09.1984 bis zum 31.08.1985 und für die Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.07.1992 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Kindererziehungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.12.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2013 nur in einem sehr begrenzten Zeitraum, nämlich für die Zeit vom 27.07.1991 bis zum 26.01.1992, überhaupt von einer Erziehungszeit die Rede sei. Ansonsten seien Kindererziehungszeiten nicht aufgeführt. Die Annahme der Beklagten, dass Kindererziehungszeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften schon berücksichtigt seien, sei daher falsch. Sie habe sich in den Zeiträumen um die Geburt ihrer Kinder herum nicht selten längere Zeit vom Beamtendienst beurlauben lassen. In diesen Zeiten habe sie also gerade keine Versorgungsbezüge erworben und aufgebaut. Zudem habe sie mit Bescheid vom 17.03.2011 bestimmte Beitragszeiten festgesetzt bekommen und unter dem gleichen Datum eine Rentenauskunft erhalten. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und damit maßgeblich. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Die Klägerin legte den Bescheid über Versorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2013 vor. Hiernach hat die Klägerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen ab dem 01.08.2013 Anspruch auf Versorgungsbezüge. Die monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge betrugen ab dem 01.08.2013 2011,80 Euro. Enthalten hierin war gemäß der Berechnung der Versorgungsbezüge vom selben Tag ein Familienzuschlag für ein Kind in Höhe von 102,54 Euro. Nach der Geburt des Kindes B am 25.08.1976 hat sich die Klägerin nicht beurlauben lassen. Die Zeit vom 27.08.1976 bis zum 31.07.1978 ist gemäß Anlage C zum Versorgungsbescheid vom 09.07.2013 als sonstige Zeit gemäß § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gespeichert. Die Zeit ab Geburt des Kindes N bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats vom 02.03.1979 bis zum 01.09.1979 ist als Beamtendienstzeit nach § 6 Abs. 1 u. 3. BeamtVG gespeichert. Gleiches gilt für die Zeiten ab Geburt der Kinder N1 und B1 bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die Zeit ab Geburt des Kindes B2 bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats, also die Zeit vom 27.07.1991 bis zum 26.01.1992 ist als Erziehungszeit bis zum sechsten Monat gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG sowie als Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG gespeichert (vgl. Anlage C zum Versorgungsbescheid vom 09.07.2013).

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 zurück. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sei mit Wirkung zum 01.07.2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung geändert worden. Für bestimmte Personenkreise, u. a. Personen, die Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften hätten, sei geregelt worden, dass deren Versorgungsanwartschaften generell als gleichwertig gälten. Aus diesem Grund sei eine Vormerkung von Erziehungszeiten für diesen Personenkreis immer ausgeschlossen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe bestehe ungeachtet der tatsächlichen Bewertung einer Kindererziehungsleistung keine Möglichkeit eines Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung mehr. Hiervon seien auch Vormerkungsbescheide bzw. Feststellungsbescheide nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI erfasst. Der Bescheid vom 17.03.2011 sei zulässigerweise ab dem 01.07.2014 aufgehoben worden. Sie, die Beklagte, sei bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Sie dürfe nicht prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei. Diese Prüfung sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.05.2015 Klage erhoben, weil die Entscheidung der Beklagten die Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht erfülle. Die Annahme der Beklagten, dass sie als Beamtin bezüglich der Kindererziehungszeiten einen Ausgleich erhalte, treffe nicht zu. Sie habe sich für bestimmte Zeiten beurlauben lassen. In diesen Zeiten habe sie keine Pensionsansprüche erworben. Aus diesem Grund fehle es an einer Gleichwertigkeit, auf die sich die Beklagte berufe. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des "Gesetzes über Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung". Das gesetzgeberische Ziel, die Doppelerfassung von Kindererziehungszeiten auszuschließen, müsse dem Gleichheitsgebot Rechnung tragen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe ausdrücklich festgestellt, dass der Ausschluss der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich nur dann gerechtfertigt sei, wenn in der anderen Versorgung ein prinzipiell gleichwertiger Schutz gewährt werde. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 18.10.2005 (B 4 RA 6/05 R) Art.3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) herangezogen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im zu Az. 1 BvR 774/02 geführten Verfahren die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ausdrücklich in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 2 GG einbezogen. Die Gruppe derjenigen, die gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 1. Halbsatz SGB VI nicht generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn sie in einem anderen Versorgungssystem Leistungen für Kindererziehung erhielten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung annährend gleichwertig seien, sei mit der Gruppe der Beamtinnen und Beamten zu vergleichen, bei denen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten generell ausgeschlossen werde. Hinreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar dürfe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren, wenn die daraus erwachsenen Vorteile im rechten Verhältnis zu dem mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit stünden. Es gebe aber keinen typischen Fall in der Beamtenversorgung, bei dem die Kindererziehungszeiten annähernd gleichwertig zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Das Ziel der gesetzgeberischen Neuregelung, eine Doppelanrechnung von Kindererziehungszeiten zu verhindern, werde durch die Ausgestaltung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI gerade verfehlt. Mit dieser Vorschrift sei nicht ein typischer Fall der Doppelanrechnung erfasst. Sie sei zudem gegenüber Lehrerinnen, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen seien, finanziell schlechter gestellt, da diese zwei Entgeltpunkte einschließlich der "Mütterrente" sowie Versorgungsansprüche gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Aufführung von Daten im Feststellungsbescheid wegen Rechtsänderungen bis zur Erteilung eines Rentenbescheids sei ausschließlich § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Die Feststellungsbescheide seien daher ohne Anwendung der §§ 24 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit möglichst im Feststellungsbescheid oder aber spätestens im Rentenbescheid zurückzunehmen. Im Übrigen bleibe das Beamtenverhältnis auch bei einer Beurlaubung ohne Bezüge/Besoldung fortbestehen. Es bleibe auch in dieser Zeit bei der Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem nach beamtenrechtlichen Vorschriften, das stets als gleichwertig gelte.

Das Sozialgericht (SG) hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, mit Beschluss vom 28.12.2015 gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen. Auf Anfrage des SG hat der Beigeladene mitgeteilt, die Zeiten der Kindererziehung seien jeweils von der Geburt bis zum vollendeten sechsten Lebensmonats des jeweiligen Kindes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Beim erstgeborenen Kind B sei während der ersten sechs Monate keine versorgungsrechtliche Einbuße entstanden, da die Klägerin während dieser Zeit Vollbeschäftigte gewesen sei. Die Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Bezüge gemäß Anlage C zum Versorgungsbezügebescheid vom 09.07.2013 des Beigeladenen war erneut beigefügt.

Die Klägerin hat eingeräumt, bei der Geburt eines Kindes jeweils von der Geburt bis zum vollendeten sechsten Lebensmonats des Kindes diese Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt bekommen zu haben, dies aber in erheblich geringerem Umfang als angestellte Lehrerinnen, weshalb sie sich diesen gegenüber verfassungswidrig benachteiligt sehe.

Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 10.05.2016 hierzu hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2016 die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten sei § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Eine Rechtsänderung im Sinne dieser Vorschrift liege vor. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sei mit Wirkung zum 01.07.2014 neu gefasst worden. Nach dem Wortlaut der Norm würden Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annährend gleich berücksichtigt würden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI; als in diesem Sinne systembezogen annährend gleichwertig gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm sei damit für die Beamtenversorgung nicht mehr zu prüfen, ob die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig erfolge. Die Gleichwertigkeit werde von Gesetzes wegen fingiert. Die §§ 24 und 48 SGB X seien bei der Entscheidung nicht anzuwenden (vgl. § 149 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz SGB VI), so dass Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen seien.

Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß. Nach Mitteilung des Beigeladenen würden Zeiten der Kindererziehung jeweils von der Geburt des Kindes bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Es finde also entgegen der Behauptung der Klägerin eine Berücksichtigung im System der Beamtenversorgung statt. Es liege auch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, zu entscheiden, dass eine Anrechnung bzw. Berücksichtigung dieser Zeiten nur in einem Versorgungssystem (hier: Beamtenversorgung) erfolgen solle. Soweit die Klägerin eine Benachteiligung gegenüber anderen Personengruppen geltend mache, müsse sie sich gegen die Bescheide über die Versorgungsbezüge wenden und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Ein Verfassungsverstoß lasse sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.2005 (1 BVR 774/02) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung eine Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden Württemberg beanstandet, da in der Satzung keine Regelung enthalten gewesen sei, die Mitglieder des Versorgungswerks von der Beitragspflicht freistelle, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen gewesen seien. Diese Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 GG, da sie Frauen gegenüber Männern benachteilige. Die Entscheidung betreffe damit eine andere Fallkonstellation.

Auch aus der angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.10.2015 (B 4 RA 6/05 R) lasse sich nichts anderes ableiten. Diese könne nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, da sie sich nicht auf das System der Beamtenversorgung, sondern auf das Versorgungssystem der Rechtsanwälte beziehe. Auch sei im dortigen Fall keinerlei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in dem anderen Versorgungssystem erfolgt.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 13.06.2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30.06.2016 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weitergehend zu der von ihr gesehenen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ausführt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Der Beigeladene hat dargelegt, dass Kindererziehungszeiten von vor dem 31.12.1991 geborenen Kindern nach § 6 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung im Umfang von sechs Monaten von der Geburt des Kindes an berücksichtigt würden. Bei den sämtlich bis zum 31.12.1991 geborenen Kindern der Klägerin seien diese Zeiten als Dienstzeit berücksichtigt worden, soweit die Klägerin nicht während der sechs Monate nach der Geburt der Kinder gearbeitet habe. Durch die Berücksichtigung hätten sich der Ruhegehaltssatz und daraus folgend die Versorgungsbezüge erhöht. Zwar möge sich die Kindererziehungszeit nicht in dem Umfang auf den Versorgungsbezug auswirken wie im Rentensystem, dafür seien die Versorgungsbezüge höher, weil die Dienstzeiten im Versorgungssystem höher bewertet würden. Rentenversicherungsrechtliches und beamtenrechtliches Versorgungssystem seien wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung nicht vergleichbar.

Die Beklagte hat auf die mangelnde Vergleichbarkeit von verbeamteten mit angestellten Lehrerinnen hingewiesen, wie dies der Beigeladene zutreffend dargelegt habe. Dieser habe nunmehr auch bestätigt, dass bei der Klägerin Kindererziehungszeiten als Dienstzeit berücksichtigt worden seien und somit deren Anrechnung erfolgt sei.

Der Senat hat den Beteiligten das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2016 zu L 18 KN 89/15 übersandt. Ebenfalls übersandt hat der Senat den Beteiligten den Beschluss des BSG vom 25.01.2017 zu B 13 RJ 350/16 B, mit dem das BSG die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Das SG hat deshalb zu Recht die statthaft und zulässig erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die mit Feststellungsbescheid vom 17.03.2011 vorgemerkten Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für die fünf zwischen 1976 und 1991 geborenen Kinder der Klägerin mit dem angefochtenen Vormerkungsbescheid aufgehoben.

Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Hiernach ist bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Eines Rückgriffes auf die verfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften bedarf es daher nicht (vgl. BSG; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 77/07 R, juris). Ermessen ist der Beklagten in Anwendung dieser Vorschrift nicht eingeräumt.

1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annährend gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI in seiner ab dem 01.07.2014 geltenden Neufassung durch das Gesetz über Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV - Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I, S. 787) gilt als in diesem Sinne systembezogen annährend gleichwertig eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Mit § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI in seiner ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung wird somit geregelt, dass in der beamten- und kirchenrechtlichen Versorgung die systembezogene annähernde Gleichwertigkeit im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB VI als gewährleistet gilt. Ein Ausschluss von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten setzt deshalb seit dem 01.07.2014 voraus, dass während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtigung erworben werden und die Erziehungszeit in dem genannten System gleichwertig berücksichtigt wird. Kennt das alte Sicherungssystem, dem die Erziehungsperson angehört, keine Leistung, die der Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung annährend gleichwertig ist, so ist die Anrechnung ausgeschlossen. Erst im Falle einer Doppelversorgung ist ein Ausschluss gerechtfertigt (Schulte-Harms in juris PK-SGB VI, 2. Auflage 2013, Stand: 24.02.2015, Rn. 68.1, 69 zu § 56). Wird also in der beamtenrechtlichen Versorgung der Klägerin für das jeweilige Kind eine Erziehungszeit berücksichtigt, ist für dieses Kind eine Kindererziehungszeit und dem folgend auch eine Kinderberücksichtigungszeit (vgl. § 57 S. 1 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgungen ist nicht erforderlich, um eine annährend systembezogene Gleichwertigkeit anzunehmen (LSG Baden Württemberg, Urteil vom 30.08.2017, L 9 R 4301/16, Rn. 30 juris).

Eine solche Berücksichtigung ist für die von der Klägerin geborenen Kinder N, N1, B1 und B2 im Versorgungsbezügebescheid des Beigeladenen vom 09.07.2013 zugunsten der Klägerin erfolgt, wie aus dessen Anlage C hervorgeht. Denn für die Kinder N, N1 und B1 sind die ersten sechs Monate nach deren Geburt gemäß Anlage C zum Versorgungsbescheid als Beamtendienstzeit nach § 6 Abs. 1 und 3 BeamtVG anerkannt, während für das Kind B2 die ersten sechs Monate nach deren Geburt als Erziehungszeit nach § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG anerkannt sind. Für die genannten Kinder hat der Beigeladene also in der beamtenrechtlichen Versorgung der Klägerin jeweils eine Erziehungszeit berücksichtigt, so dass ab dem 01.07.2014 wegen § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI und § 57 S. 1 SGB VI für diese Kinder sowohl die Berücksichtigung einer Kindererziehungs- als auch die Berücksichtigung einer Kinderberücksichtigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Klägerin ausgeschlossen sind. Die Beklagte hat daher die für die Erziehung der genannten Kinder zunächst mit Bescheid vom 17.03.2011 vorgemerkten Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu Recht ab dem 01.07.2014 aufgehoben.

Gleiches gilt für das Kind B, weil auch für dieses Kind im Versorgungsbescheid des Beigeladenen vom 09.07.2013 eine Berücksichtigung der Kindererziehung bis zum sechsten Lebensmonat erfolgt ist. Der Klägerin ist für dieses Kind keine versorgungsrechtliche Einbuße entstanden, weil sie nach dessen Geburt weiterhin voll beschäftigt gewesen ist. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes B im Versorgungsbescheid der Klägerin auch nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit festgestellt wären (vgl. zu dieser Konstellation Landessozialgericht Baden Württemberg, a. a. O, Rn. 36), kann dahinstehen, weil dies bei der Klägerin gerade nicht der Fall ist.

2. Von der Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 in seiner ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung konnte sich der Senat nicht überzeugen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG nicht vorzunehmen waren.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Klägerin meint - § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen soll. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE, 79, 1, 17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09, Rn. 53 juris). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O). Aus Artikel 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124, 199, 219; 126, 400, 416; 133, 77; BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O, Rn. 54).

Eine solche willkürliche bzw. unverhältnismäßige Differenzierung liegt ersichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Behandlung von Müttern von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern in den Regelungen des SGB VI einerseits und in denjenigen der Beamtenversorgung andererseits hinweist und geltend macht, der Gesetzgeber des SGB VI schließe sie jedenfalls seit dem 01.07.2014 verfassungswidrig von den dortigen Regelungen aus, liegt der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund auf der Hand. Der Ausschluss beruht darauf, dass die Klägerin sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis bewusst auch für ein anderes, überdies in anderen Punkten strukturell günstigeres System der Altersvorsorge entschieden hat. Daran muss sie sich auch dann festhalten lassen, wenn dieses System in einzelnen Punkten Nachteile im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweist. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem und nicht nur den Aspekt der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten in den Blick zu nehmen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15, Rn. 22, 23 - juris -; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.01.2017, B 13 R 350/16 B juris, als unzulässig verworfen). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überprüfung vollumfänglich an.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch nicht von der Berücksichtigung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten bei ihrer Altersversorgung ausgeschlossen ist. Diese Zeiten werden vielmehr systembezogen bei ihrer ihr durch das Land Nordrhein-Westfalen gewährten beamtenrechtlichen Altersversorgung berücksichtigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere war die Berufung nicht gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil im Unterschied zum Fall, der dem Landessozialgericht Baden Württemberg mit Urteil vom 30.08.2017 (a. a. O.) zugrundelag, im Versorgungsbescheid der Klägerin Zeiten der Kindererziehung für jedes von ihr geborene Kind als ruhegehaltsfähig anerkannt worden sind. Dies war in dem dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorliegenden Fall anders, weshalb es die Revision zugelassen hat (vgl. Landessozialgericht Baden Württemberg, a. a. O, Rn. 36).
Rechtskraft
Aus
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