L 8 R 696/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 361/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 696/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 40/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.6.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen bestandskräftig gewordenen Statusfeststellungsbescheid (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) aufzuheben und das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.

Die K GmbH & Co. KG ist in dem Handelsregister des Amtsgerichts (AG) N eingetragen (HR A 000). Ihr Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2010 enthält auszugsweise folgende Regelungen:

I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck

( ...)

§ 2 Gesellschaftszweck

1. Gesellschaftszweck ist:

- IT-Dienstleistungen
- Konzeption, Design und Produktion von Webseiten sowie von multimedialen Inhalten für Internetanwendungen und Präsentationen
- Konzeption und Produktion von Online-und Offline-Medien • Produktion von Druckerzeugnissen
- Entwicklung von Software
- Beratung in Form von Studien, Konzepten, Strukturvorschlägen, Planung und Organisation
- Vertrieb von Hardware und Software
- Schulungen
- Projektleitung, Teilprojektleitung und Projektleitungsunterstützung

2.
( ...).

II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten

§ 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen

1. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die hiermit der Gesellschaft ohne Kapital beitretende

K Beteiligungs-GmbH mit Sitz in N/Westfalen,

heute errichtet zur UR-Nr. 000/000 des Notars Fritz R. H, N, einzutragen im Handelsregister des Amtsgerichts N.

2. Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) sind mit folgenden Einlagen:

2.1. C, ( ...) 500,00 EUR

2.2. N, ( ...) 500,00 EUR

2.3. I, ( ...) 500,00 EUR

2.4. I1, ( ...) 500,00 EUR.

3. Die Gesellschafter erbringen ihre Kapitalanteile nach Gesellschafterbeschluss in bar.

4. Die Kapitalanteile sind bei den Kommanditisten als Hafteinlage in das Handelsregister einzutragen.

4a. Zusätzlich zu ihrer Geldeinlage nach den Absätzen 2. und 3. leisten die Kommanditisten je eine Sacheinlage, indem sie der Gesellschaft unverzüglich nach Eintragung beider Gesellschaften in das Handelsregister ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin im Gesamtwert von 25.000 EUR, zur Hälfte einbezahlt und frei von Rechten Dritter in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übertragen.

5. Die Kapitalanteile werden als feste Kapitalkonten geführt. Sie geben das Verhältnis wieder, in dem die Gesellschafter am Vermögen und am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft beteiligt sind.

§ 4 Kapitalkonten

1. Für die Gesellschafter/die Gesellschaft werden folgende Konten geführt:

1.1.
Kapitalkonto I

Dieses Konto wird für jeden Gesellschafter als Festkonto geführt, es ist unverzinslich und soll durch 5,00 EUR ohne Rest teilbar sein. Hier wird nur der nach § 3 erbrachte Kapitalanteile gebucht.

( ...).

III. Geschäftsführung, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

1. Die Komplementärin ist zur Alleinvertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften befugt. Ihr(e) Geschäftsführer ist/sind einzelvertretungsberechtigt und für Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die anderen Gesellschafter sind nicht zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugt.

2. Die Komplementärin darf Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. In allen Fällen, in denen die Einholung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht möglich ist, kann die Komplementärin auch ohne Zustimmung handeln. Sie hat der Gesellschafterversammlung dann unverzüglich über die vorgenommenen Handlungen und die Gründe zu unterrichten, aus denen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht eingeholt werden konnte.

Die folgenden Handlungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht Handlungen sein sollten, zu denen die Komplementärin nach Abs. 2 der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf:

2.1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

2.2. Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Zweigbetrieben.

2.3. Erwerb und Veräußerung von Betrieben und dauernden Beteiligungen; Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsüberlassungs- und Ergebnisübernahmeverträgen;

2.4. Eingehung, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaftsverhältnissen;

2.5. Gewährung oder Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Wechselverbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft.

2.6. Gewährung von Sicherheiten, insbesondere Übernahme von Bürgschaften, Schuldversprechen und ähnlichen Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft, ausdrücklich genehmigt sind die für nach den Ziffern 2.1 und 2.5 genehmigungsfreien Darlehen zu bestellenden Sicherheiten;

2.7. Abschluss von Pacht-, Miet-, Lizenz- oder ähnlichen, ein Dauerschuldverhältnis begründenden Verträgen, wenn der einzelne Vertrag eine Dauer von mehr als 3 Jahren hat oder die voraussichtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den Betrag von insgesamt 50.000,00 EUR überschreiten. Verträge in denen die Gesellschaft als Vermieter auftritt - insbesondere im Rahmen der Vermietung der Wohnungen oder Gewerbeeinheiten - bedürfen nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

2.8. Erteilung oder Widerruf von Prokuren oder Handlungsvollmachten für den gesamten Geschäftsbetrieb, Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb oder Angestellten in vergleichbaren Positionen;

2.9. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen, insbesondere Dienstverträgen mit Gesellschaftern, Ehegatten oder Abkömmlingen von Gesellschaftern;

2.10. Gewährung von Tantiemen oder Pensionszusagen.

3. Die Gesellschafterversammlung kann mit Mehrheit von 80% weitere Handlungen bestimmen, welche der Geschäftsführer nur mit Zustimmung vornehmen darf.

§ 5a Geschäftsführung und Vertretung durch Kommanditisten

1. Hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementärin, die der Gesellschaft gehören, sind statt der Komplementärin Kommanditisten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; die Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen.

2. Kommanditisten üben ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft unter Wahrung der vorgeschriebenen Form ausführt.

3. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Kommanditistenversammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht alle Kommanditisten mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an einem anderen Ort einverstanden sind. Für die Einberufung der Kommanditistenversammlung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

4. Beschlüsse der Kommanditisten, die Verfügungen über die Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages oder ihrer Auflösung zum Gegenstand haben bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten.

5. Jede EUR 5,00 eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welche aufgrund der Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber dem Kommanditisten betrifft.

6. Ein Kommanditist, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist zur Geschäftsführung und Vertretung nicht mehr befugt.

§ 6 Vergütung der Komplementärin

1. Die Komplementärin erhält Ersatz für die durch die Geschäftsführung entstandenen Kosten.

2. Die Komplementärin erhält für das Risiko der persönlichen Haftung eine Vergütung von 1.200,00 EUR jährlich. Die Beträge verstehen sich im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als Netto-Beträge.

3. Eine Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 2 ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, sowie zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern als Aufwand und Ertrag zu behandeln.

§ 7 Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung, Vertragsstrafe

( ...).

IV. Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst, falls sich nicht alle Gesellschafter mit einer Beschlussfassung in anderer Form einverstanden erklären.

2. Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Die Gesellschafter sind - soweit zulässig - auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt.

3. Jede 5,00 EUR des Kapitalkontos I gewähren eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des persönlich haftenden Gesellschafters, auf den - unabhängig davon, dass er nicht am Kapital beteiligt ist - im Falle der sonst bestehenden Stimmengleichheit eine zusätzliche Stimme entfällt. Sollte dieser nicht anwesend sein oder sich der Stimme enthalten, so reicht die Stimmengleichheit für die Beschlussfassung nicht aus.

§ 9 Gesellschafterversammlung

( ...).

Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages der K GmbH & Co. KG (GesV-KG) vom 11.12.2010 wird Bezug genommen.

Die Beigeladene zu 1), die K Beteiligungs-GmbH, ist mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 17.11.2010 (UR-Nr. 000/000 d. Notars H, N) gegründet und am 26.11.2010 in das Handelsregister des AG N (HR B 000) eingetragen worden. Ihre "Satzung" enthält im Wesentlichen folgenden Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

( ...).

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

3.1. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der persönlichen Haftung, der Geschäftsführung und Vertretung bei bzw. von Handelsgeschäften - mit oder ohne Kapitalbeteiligung an diesen - insbesondere an der Kommanditgesellschaft unter der Firma K GmbH & Co. KG, N.

3.2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmungen beteiligen.

II. Stammkapital, Stammeinlagen

§ 7 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR ( ...).

§ 8 Stammeinlagen

1. Auf das Stammkapital übernehmen:

1.1. C, ( ...) Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennwert von 6.250,00 EUR

1.2. N, ( ...) Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennwert von 6.250,00 EUR

1.3. I, ( ...) Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennwert von 6.250,00 EUR

1.4. I1, ( ...) Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennwert von 6.250,00 EUR
25.000.00 EUR

2. Die Stammeinlagen werden in Geld erbracht, und zwar zunächst in Höhe jeweils der Hälfte sofort, im Übrigen völlig nach Aufforderung durch einen Geschäftsführer.

III. Geschäftsführung und Vertretung

§ 9 Vertretungsbefugnis

9.1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

9.2. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und Rechtsgeschäfte namens der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt vornehmen.

9.3. Die Gesellschaft kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

9.4. In der Liquidation gilt Vorstehendes für Liquidatoren.

IV. Sonstiges

( ...).

§ 11 Schriftform

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

( ...)."

Auf den Inhalt der Satzung der Beigeladenen zu 1) (GesV-B 1) vom 17.11.2010 wird wegen der weiteren Regelungen Bezug genommen.

Mit am 26.11.2010 in das Handelsregister eingetragenem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2010 sind der am 10.10.1980 geborene Kläger sowie Herr I1 zu jeweils einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiten Geschäftsführern der Beigeladenen zu 1) bestellt worden.

Zur Regelung der "Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer" schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) am 21.12.2011 mit Wirkung ab dem 1.1.2012 einen schriftlichen "Geschäftsführervertrag" mit im Wesentlichen folgenden Vereinbarungen:

§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieses Vertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.

(3) Die Bestellung weiterer Geschäftsführer bedarf seiner Zustimmung.

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

(1) Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Für darüber hinausgehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung nur in den in der Satzung geregelten Fällen.

§ 3 Selbstkontrahieren

(1) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 4 Pflichten und Verantwortlichkeit

(1) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Satzung und diesem Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

(3) Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

(4) ( ...).

§ 5 Arbeitszeit

(1) Der Geschäftsführer ist an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Die Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten.

§ 6 Eigengeschäft und Nebentätigkeit

(1) Dem Geschäftsführer sind Nebentätigkeiten und Nebengeschäfte, soweit sie nicht in Geschäftsgegenstand der Gesellschaft betreffen, gestattet.

(2) Der Geschäftsführer ist während der Dauer dieses Vertrages berechtigt, einschlägige wissenschaftliche oder schriftstellerische Arbeiten zu veröffentlichen und einschlägige Vorträge zu halten, es sei denn die Gesellschafterversammlung untersagt im Einzelfall derartige Aktivitäten.

(3) Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligungen an anderen Unternehmen und Organisationen, soweit sie nicht den Gegenstand der Gesellschaft betreffen, ist gestattet.

(4) ( ...).

§ 7 Wettbewerbsverbot

(1) Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

( ...).

§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung wird in Anlage 1 dieses Vertrages geregelt.

§ 9 Vergütung bei Dienstverhinderung/Tod

(1) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Anspruch auf die feste Vergütung für die Dauer von 6 Wochen bestehen. Danach entfällt der Anspruch. Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen 3 Monate an, so entfällt ein Tantiemeanspruch mit Ablauf des dritten vollen Kalendermonats zeitanteilig.

(2) Im Falle des Todes des Geschäftsführers erhalten die Hinterbliebenen die volle Vergütung gemäß § 8 dieses Vertrages für den Sterbemonat. Der Tantiemeanspruch gem. § 8 dieses Vertrags bleibt bis zum Ende des Monats, der auf das Ableben folgt, zeitanteilig bestehen.

§ 10 Sonstige Leistungen

(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelfall zu belegen.

( ...)

Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt des Geschäftsführervertrages (GFV) vom 21.12.2011 Bezug genommen.

Nach dem Inhalt der Anlage 1 zum GFV vom 21.12.2011 erhält der Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer von der K GmbH & Co. KG eine gewinnunabhängig zu zahlende Jahresvergütung in Höhe von 33.600,00 EUR, die in zwölf gleichen Raten von jeweils 2.800,00 EUR brutto am Ende eines jeden Kalendermonats geleistet wird (Ziff. 1 d. Anlage). Zusätzlich zur Vergütung kann der Kläger nach Ziff. 2 der Anlage eine Gewinntantieme i.H.v. 10% des bereinigten Jahresabschlusses beanspruchen.

Mit notariell beurkundetem Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 2.4.2012 traten die Gründungsgesellschafter der Beigeladenen zu 1), Herr C, Herr N, Herr I1 sowie der Kläger ihren Anteil am Stammkapital der Beigeladenen zu 1) an die K GmbH & Co. KG ab (UR.-Nr. 000/2012 d. Notars H, N). Dem entsprechend weist die Gesellschafterliste der Beigeladenen zu 1) vom 2.4.2012 die K GmbH & Co. KG als Inhaber der Geschäftsanteile Nr. 1 bis 4 aus.

Auf den Antrag des Klägers vom 7.2.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2012 gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der K Beteiligungs GmbH seit dem 1.1.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe, in dem seit Aufnahme der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Bescheides vom 19.3.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen den Bescheid vom 19.3.2012 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf nicht eingelegt worden.

Am 8.11.2013 beantragte der Kläger die "Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012" mit dem Ziel der Feststellung, dass seit dem 18.8.2012 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. Zur Begründung verwies er auf einen unter diesem Datum unterzeichneten Beschluss der Kommanditisten der K GmbH & Co. KG folgenden Inhalts:

"Die Kommanditisten, I1 und I, die jeweils mindestens ein Viertel der gesamten Kommanditeinlage aller Kommanditisten halten, können nicht überstimmt werden."

Aufgrund des Beschlusses vom 18.8.2012 könne er nicht mehr überstimmt werden, insbesondere sei eine Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr möglich, weshalb er nunmehr die Rechtsmacht besitze, Einfluss auf seine weitere Tätigkeit zu nehmen. Ohne seine Zustimmung seien Beschlüsse der Gesellschafterversammlung innerhalb der Beigeladenen zu 1) nicht mehr möglich.

Mit Bescheid vom 4.2.2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 19.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 ab. Dieser beinhalte eine Feststellung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ab dem 1.1.2012. Der Beschluss vom 18.8.2012 wirke sich indes nicht bereits ab dem 1.1.2012 aus. Darüber hinaus sei der Beschluss der Gesellschafter der K GmbH & Co. KG nicht in den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) aufgenommen worden, weshalb er ausschließlich im Innenverhältnis gelte und zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander begründe.

Gegen die Entscheidung erhob der Kläger am 14.2.2014 Widerspruch. Die Rechtslage sei nicht - wie die Beklagte nach dem Inhalt eines Aktenvermerks vom 31.1.2014 offenbar annehme - mit der Situation vergleichbar, wie sie bei dem Abschluss von lediglich schuldrechtlich wirkenden Stimmbindungsverträgen bestehe. Vorliegend handele es sich bei der alleinigen Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1) um eine KG, innerhalb derer vier Kommanditisten abstimmungsberechtigt seien. Nach § 5a Abs. 4 GesV-KG sei vereinbart worden, dass der Kläger sowie der weitere Kommanditist I1 nicht überstimmt werden könnten. Einer Eintragung in den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) habe es nicht bedurft, da deren Gesellschaftsvertrag unangetastet geblieben sei. In dem nicht eintragungspflichtigen Gesellschaftsvertrag der KG sei das Stimmrecht jederzeit durch nicht formbedürftige Beschlussfassung veränderbar.

Mit - an den Kläger adressiertem - Widerspruchsbescheid vom 6.5.2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen des Bescheides vom 4.2.2014 zurück. Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens sei ausschließlich das in dem Feststellungsantrag bezeichnete Auftragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Beschluss der Kommanditisten der K GmbH & Co. KG vom 18.8.2012 sei nicht in den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) aufgenommen worden, weshalb dieser ausschließlich im Innenverhältnis gelte und zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander regele. Der Beschluss vom 18.8.2012 beinhalte keine Änderung des Gesellschaftsvertrages und sei auch nicht als solcher auszulegen. Existierten zwei sich widersprechende vertragliche Regelungen, sei die satzungsgemäße Ausübung eines Stimmrechts auch dann wirksam, wenn gegen anderslautende Stimmrechtsverpflichtungen verstoßen werde. Der Gesellschafterbeschluss der K GmbH & Co. KG entfalte lediglich schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien und bewirke keinen Mangel des Gesellschafterbeschlusses (Verweis auf Baumbach/Hueck, 19. Aufl. 2010, § 47, Rdnr. 117). Im Hinblick darauf, dass die Satzung zum Handelsregister anzumelden sei, nicht aber der Gesellschafterbeschluss der K GmbH & Co. KG, sei eine rein schuldrechtliche Wirkung des Gesellschafterbeschlusses naheliegend. Letztlich räume die Vereinbarung vom 18.8.2012 dem Kläger keine Sperrminorität ein, mittels derer sich der Kläger gegen Gesellschafterbeschlüsse der Beigeladenen zu 1) wirksam zur Wehr setzen könne. Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 wird Bezug genommen.

Nachdem die Beigeladene zu 1) erklärt hatte, ihr sei eine Entscheidung über den Überprüfungsantrag nicht zugegangen, gab die Beklagte dieser den Bescheid unter dem 26.5.2014 bekannt. Deren hiergegen eingelegter Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2014 zurück.

Am 27.5.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Die Beklagte berücksichtige die Rechtskonstruktion der Einheitsgesellschaft nicht hinreichend, deren Besonderheit darin bestehe, dass sämtliche Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH an die Kommanditgesellschaft (KG) übertragen worden seien. Dieses habe zur Konsequenz, dass die gesellschaftsrechtliche Willensbildung allein innerhalb der KG erfolge. Für die Willensbildung innerhalb der K GmbH & Co. KG sei folglich das Recht der KG maßgeblich. Wenn - wie vorliegend - die gesellschaftsrechtliche Willensbildung nicht gegen einen einzelnen Kommanditisten erfolgen könne, bestehe für diesen die Möglichkeit, sämtliche ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern. Dieses betreffe auch die Entlassung aus dem Dienstverhältnis.

Die Einschätzung der Beklagten, der Beschluss vom 18.8.2012 stelle keine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, sei unzutreffend. Es handele sich zweifelsfrei und schon dem Wortlaut nach um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, der entgegen der Annahme der Beklagten keinen Raum für eine Auslegung eröffne. Nach den für die KG maßgeblichen Vorschriften sei eine Schriftform gerade nicht vorgesehen. Zwar sei der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) formbedürftig; dieses jedoch nur deshalb, weil in dem Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung der vorherigen Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) enthalten gewesen sei, ihre Geschäftsanteile auf die KG zu übertragen (vgl. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbHG]). Darüber hinaus bestimme § 5a GesV-KG, dass die Gesellschafterrechte an der Beigeladenen zu 1) durch die Kommanditisten der KG ausgeübt würden. Durch die gewählte Konstruktion einer Einheitsgesellschaft im Zusammenhang mit den getroffenen Gesellschafterbeschlüssen sei damit gewährleistet, dass die Kommanditisten der KG, die zugleich Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seien, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dieser stünden.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

1. den Bescheid vom 4.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seit dem 18.8.2012 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der K Beteiligungs-GmbH besteht,
3. die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass nach § 2 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH einer notariellen Form bedürfe und Änderungen des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister einzutragen seien. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages könne nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen und müsse notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 1 und 2 GmbHG). Dieses sei vorliegend nicht erfolgt. Eine wirksame Änderung der innerhalb des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1) zur Beschlussfassung getroffenen Regelungen sei nur durch einen entsprechenden, notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss über die Änderung des § 8 GesV-B 1) möglich. Ein solcher sei jedoch gerade nicht gefasst worden.

Sie hat zudem auf Entscheidungen des BSG vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R), vom 19.8.2015 (B 12 KR 9/14 R) verwiesen, mit der die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht nochmals betont worden sei.

Das SG hat am 10.6.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Kläger auf eine Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der K GmbH& Co. KG vom 11.6.2015 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.6.2016 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 4.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 19.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 aufzuheben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 18.8.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.6.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.7.2016 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Die Ausführungen des SG zur Einheitsgesellschaft seien rechtlich fehlerhaft und nicht haltbar. Er verfüge als Gesellschafter-Geschäftsführer infolge des Beschlusses vom 18.8.2012 über eine Rechtsmacht, die die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausschließe. Soweit das SG auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.7.2007 verweise, habe es unberücksichtigt gelassen, dass die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte innerhalb der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) zwar grundsätzlich von den organschaftlichen Vertretern der GmbH wahrgenommen würden; vorliegend sei jedoch - insoweit hiervon abweichend - in § 5a GesV-KG geregelt, dass die Kommanditisten der KG zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte befugt seien. Soweit das SG auf das Schriftformerfordernis des § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verweise, sei daran zu erinnern, dass ein Gesellschaftsvertrag einer KG formfrei möglich sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.6.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 zu verpflichten, den Bescheid vom 19.3.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 18.8.2012 bis zum 8.12.2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, ferner dem Kläger aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme binnen drei Wochen zu den Ausführungen des Vorsitzenden des Senats einzuräumen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Sie teilt die materiell-rechtliche Beurteilung des SG.

Lediglich soweit das SG sie verpflichtet habe, den Bescheid vom 19.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufzuheben, halte sie das angefochtene Urteil für unzutreffend. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R) einen gleichlautenden Verfügungssatz nicht beanstandet.

Mit am 9.12.2016 in das Handelsregister eingetragenem notariell beurkundetem Beschluss vom 6.12.2016 ist der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) um folgende Regelung ergänzt worden:

"§ 9a

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.

(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Solange der Gründungsgesellschafter I oder der Gründungsgesellschafter I1 Gesellschafter sind, können Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen die Stimme von Herrn I und/oder Herrn I1 gefasst werden."

Aufgrund der Ergänzung des Gesellschaftsvertrages vom 6.12.2016 hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.4.2017 festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als "Gesellschafter-Geschäftsführer" der Beigeladenen zu 1) seit dem 9.12.2016 nicht mehr im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und seither keiner Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter mehr unterliegt. Auf den Inhalt des Bescheides vom 28.4.2017 wird Bezug genommen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.1.2018 angenommen.

Nach einer vom Senat beigezogenen Aufstellung hat der Kläger bis Juli 2015 aufgrund der streitigen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Entgelt in Höhe von monatlich 2.800,00 EUR erhalten; vom 1.8.2015 bis zum 31.5.2016 erhielt er ein monatliches Entgelt von 3.000,00 EUR; seither in Höhe von monatlich 3.300,00 EUR. Im November 2015 sind zudem Tantiemen in Höhe von 3.000,00 EUR; im Mai 2016 in Höhe von 4.666,17 EUR ausgezahlt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.1.2018, zu dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen zu 2) und 3) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger ergänzend befragt. Im Anschluss an eine Zwischenberatung des Senats hat der Vorsitzende deren Ergebnis zu Protokoll erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

A. Mit der Berufung begehrt der Kläger hauptsächlich unter entsprechender Abänderung des Urteils des SG Münster vom 27.6.2016 und unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides vom 19.3.2012 und zur Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) vom 18.8.2012 bis zum 8.12.2016. Obgleich der Kläger unter dem 4.11.2013 wörtlich die "Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012" beantragt hat, strebt er nach verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens (vgl. §§ 153 Abs. 1, 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Aufhebung der in dem Bescheid vom 19.3.2012 enthaltenen regelnden Feststellungen zur Versicherungspflicht mit Wirkung ab dem 18.8.2012 an. Einer Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 bedurfte es insoweit nicht, da der Widerspruchsbescheid zwar die Zulässigkeitsvoraussetzung für ein sozialgerichtliches Verfahren und eine prozessuale Einheit mit dem Ausgangsbescheid gebildet hätte (vgl. § 95 SGG). Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 - nach Abschluss des Vorverfahrens ein sozialgerichtlicher Rechtsbehelf nicht erhoben und enthält der Widerspruchsbescheid über die Zurückweisung des vorprozessualen Rechtsbehelfs hinaus und die bloß wiederholende Erklärung, die im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen blieben bestehen, keine regelnden Feststellungen, bedarf es einer Einbeziehung des Widerspruchsbescheides indes nicht.

Für den Zeitraum ab dem 9.12.2016 hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.4.2017 festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) nicht mehr im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und seither in dieser Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht mehr besteht. Das in dieser Feststellung liegende Teilanerkenntnis hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.1.2018 angenommen.

B. Die am 27.7.2016 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 30.6.2016 zugestellte Urteil des SG Münster vom 27.6.2016 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG) eingelegt worden.

C. Die Berufung des Klägers ist jedoch weder in der Hauptsache begründet (hierzu I.), noch war dessen hilfsweise gestelltem Antrag, ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Vorsitzenden des Senats einzuräumen, zu entsprechen (hierzu II.).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf die Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 und Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 19.3.2012 und zur Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung in dem Zeitraum vom 18.8.2012 bis zum 8.12.2016 gerichtete Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2014 beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides vom 19.3.2012 und die Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen der Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in dem Zeitraum ab dem 18.8.2012 zu Recht abgelehnt. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 19.3.2012 vorgelegen haben, ist nicht eingetreten.

Nach 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

Die hiernach für eine Aufhebung erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Im Vergleich mit der Situation, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 19.3.2012 vorgelegen hat, ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Sowohl in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB X) des Bescheides vom 19.3.2012 (hierzu 1.), als auch ab dem 18.8.2012 unterlag der Kläger als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung (hierzu 2.).

1. Bei Erlass des Bescheides vom 19.3.2012, der im Sinne eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vgl. Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2018, § 48 Rdnr. 54 m.w.N.) die Versicherungspflicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus "seit dem 01.01.2012" festgestellt hat, war der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig beschäftigt.

a) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

Fehlen - wie im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 19.3.2012 - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) behördliche Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status in einer konkreten Auftragsbeziehung, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

aa) Der für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des Klägers im Ausgangspunkt zugrunde zu legende GFV vom 21.12.2011 ist durch eine Vielzahl arbeitsvertragstypischer Regelungsmuster gekennzeichnet. Nach § 8 GFV i.V.m. der Anlage 1 zum GFV erhält der Kläger für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit eine ausdrücklich gewinnunabhängig zu leistende (vgl. Ziff. 1 Satz 3 d. Anlage zum GFV) Jahresvergütung, die in zwölf gleichen Raten am Ende eines Kalendermonats gezahlt werden. Dass das Entgelt nicht von der Auftraggeberin des Klägers, sondern von der K GmbH & Co. KG ausgezahlt wird, ist nicht atypisch (vgl. zu dieser Gestaltungsform BGH, Urteil v. 15.3.2016, II ZR 114/15). Zudem bestimmt - ebenfalls arbeitsvertragstypisch - § 9 Abs. 1 GFV einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Dauer von sechs Wochen. Überdies steht dem Kläger nach Maßgabe des § 10 GFV ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die ihm in Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen.

Die Weisungsbindung des Klägers wird zudem durch § 1 Abs. 2 GFV betont, wonach er die Geschäfte der Gesellschaft u.a. nach Maßgabe der Satzung der Beigeladenen zu 1) zu führen und die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen hat.

Der Umstand, dass anstellungsvertraglich nach § 8 Abs. 1 GFV i.V.m. der Ziff. 2 der Anlage 1 ein Anspruch auf Gewährung einer Tantieme geregelt wird, entkräftet in der gebotenen Gesamtschau aller Regelungen des GFV die arbeitsvertragliche Typik nicht. Auch wenn Regelungen zur Gewährung einer Tantieme nicht standardisiert in Arbeitsverträgen enthalten sind, finden entsprechende Vereinbarungen gleichwohl als personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument leistungsorientierter Vergütung in vielen Anstellungsverträgen, insbesondere bei leitenden Arbeitnehmern, Eingang und sind daher arbeitsvertraglichen Vereinbarungen keineswegs fremd. Entsprechendes gilt für die anstellungsvertraglich vorgesehene Lockerung der Weisungsdichte hinsichtlich der Arbeitszeit des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GFV), zumal § 5 Abs. 1 Satz 2 GFV ausdrücklich bestimmt, dass sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen richtet.

bb) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger in einem für ihn fremden Betrieb, nämlich dem der Beigeladenen zu 1) tatsächlich tätig geworden. Alleinige Unternehmensträgerin war die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst. Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).

cc) Bei Bekanntgabe der Entscheidung über die Statusfeststellung vom 19.3.2012 hat der Kläger die anstellungsvertraglich geschuldete Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "nach Weisungen" verrichtet. Er besaß seinerzeit keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht (zu diesem Erfordernis etwa BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; zur Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rdnr. 32), die ihn in die Lage versetzt hat, durch eine Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu bestimmen und eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch unter Umständen unangenehme Weisungen jederzeit zu verhindern.

(1) Als (damaliger) "Gesellschafter-Geschäftsführer" unterlag der Kläger nach §§ 37 Abs. 1, 46 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1). Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in der Angelegenheit der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mangels einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung wurden Beschlüsse innerhalb der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG) mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt (§ 47 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG). Aufgrund seiner Beteiligung von lediglich 25% am Stammkapital der Beigeladenen zu 1) war es Kläger nicht möglich, ein Stimmgewicht auf sich zu vereinen, um etwaige Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam abzuwehren [§ 7 i.V.m. § 8 Abs. 1.3 GesV-B 1)].

(2) Der Kläger verfügte seinerzeit auch nicht über eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte umfassende (qualifizierte) Sperrminorität, die es ihm ermöglichte, alle ihm nicht genehmen Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, was die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen hätte (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 Rdnr. 103; zu dem Erfordernis einer umfassend wirkenden Sperrminorität etwa BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R unter Hinweis auf BSGE 38, 53, 57 f. = SozR 4600 § 56 Nr. 1, S. 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr. 1, S. 3 m.w.N.; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rdnr. 25 m.w.N.; BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21, Rdnr. 16).

dd) Auf faktisch bestehende Freiheiten bei der tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit konnte sich der Kläger gleichfalls nicht berufen. Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (im Einzelnen hierzu BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rdnr. 32; BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R; jeweils juris unter Verweis auf BSGE 111, 257).

ee) Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Erlass des Statusfeststellungsbescheides vom 19.3.2012 für eine selbständige Tätigkeit sprechende Umstände in einem die Gesamtabwägung maßgeblich beeinflussenden Umfang gegeben waren.

ff) In der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale entsprechend ihrem Gewicht überwogen bei Erlass des Statusfeststellungsbescheides vom 19.3.2012 die für die Annahme einer Beschäftigung des unstreitig gegen Entgelt (§ 14 SGB IV) tätig gewordenen Klägers.

2. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist nach Erlass des Bescheides vom 19.3.2012 nicht eingetreten. Die für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung relevanten Umstände haben sich im Streitzeitraum nicht dergestalt geändert, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit streitenden Indizien überwiegendes Gewicht erlangt haben.

a) Infolge des notariell beurkundeten Einbringungs- und Abtretungsvertrages vom 2.4.2012 hat das nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für eine abhängige Beschäftigung sprechende Merkmal der Weisungsgebundenheit des Klägers zunächst wesentlich an Gewicht gewonnen.

aa) Durch die Abtretung seines zuvor gehaltenen Stammkapitalanteils von 6.250,00 EUR an der Beigeladenen zu 1) auf K GmbH & Co. KG ist er seither als "Fremd-Geschäftsführer" zu beurteilen. Mit der wirksamen Übertragung seiner Kapitalbeteiligung auf die Kommanditgesellschaft hat der Kläger ein unmittelbares eigenes, an seiner Gesellschafterstellung anknüpfendes, Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) verloren. In der zu beurteilenden Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) ist die Rechtsmacht des Klägers insoweit durch den vollständigen Verlust des eigenen Stimmrechts in erheblichem Umfang (weiter) geschwächt worden (zur Versicherungspflicht des "Fremd-Geschäftsführers" einer GmbH, deren Stammkapital allein von einer norwegischen Genossenschaft [Muttergesellschaft] gehalten wird vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).

bb) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die weiteren Gründungsgesellschafter der Beigeladenen zu 1), Herr C, Herr I1 sowie Herr N ebenfalls ihre jeweiligen Stammkapitalanteile auf die K GmbH & Co. KG übertragen und damit eine sog. "Einheitsgesellschaft" begründet haben. Bei der Einheitsgesellschaft handelt es sich um eine - heute allgemein als zulässig anerkannte (vgl. Schmidt, in: Scholz [Hrsg.], GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rdnr. 58 ff. m.w.N.) - GmbH & Co. KG, bei der die KG die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Diese ist wiederum die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Damit sind die Kommanditisten als natürliche Person unmittelbar allein an der KG beteiligt. An der Komplementär-GmbH sind diese Personen nur mittelbar beteiligt, sollen aber dennoch den Willen der Einheitsgesellschaft insgesamt bilden (Brosius/Frese, NZG 2016, 808, 808). Trotz der Verzahnung der KG einerseits und der Komplementär-GmbH andererseits existieren zwei voneinander zu trennende Gesellschaften, die zwei unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsregimen unterliegen (vgl. nur Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, § 8 Rdnr. 10) und jeweils ihr eigenes Willensbildungsorgan besitzen (BGH, Urteil v. 16.7.2007, II ZR 109/06). Als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH stehen der GmbH & Co. KG in der Einheitsgesellschaft folglich sämtliche Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH zu (Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 21. Aufl. 2016, Abschnitt H, Rdnr. 2.472).

Da bei einer Einheitsgesellschaft der Geschäftsführer der GmbH nicht (unmittelbar) an dieser beteiligt sein kann, sind die von dem BSG zur Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern entwickelten Grundsätze auf den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH bei einer Einheits-GmbH & Co. KG nicht übertragbar (Jorde/Götz, BB 2005, 2718, 2724).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch den nicht notariell beurkundeten Beschluss der Kommanditisten der K GmbH & Co. KG vom 18.8.2012 eine statusrechtlich relevante Stärkung seiner Rechtsmacht in der streitigen Auftragsbeziehung als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) nicht bewirkt worden.

aa) Der Beschluss vom 18.8.2012 hat die gesellschaftsvertraglichen Rechtsmachtverhältnisse innerhalb der - für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der streitigen Auftragsbeziehung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH maßgeblichen - Beigeladenen zu 1) nicht zugunsten des Klägers verschoben. Eine die Satzung der Beigeladenen zu 1) abändernde Wirkung ist dem Wortlaut dieses Beschlusses nicht zu entnehmen. Bei einer in diesem Sinne zu interpretierenden Wirkung des Beschlusses wäre dieser zudem wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 2 GmbHG und der fehlenden Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG) unwirksam.

bb) Selbst wenn zugunsten des Klägers bei der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsmacht als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) auch die Umstände außerhalb des Gesellschaftsvertrages der GmbH einbezogen werden, ergibt sich zur Überzeugung des Senats in der Gesamtschau keine Sachlage, die die Annahme einer im Wesentlichen weisungsfreien Tätigkeit rechtfertigt. Gegen eine dahingehende Erweiterung des Fokus spricht indes aus Sicht des Senats zwar, dass sich die die selbständige Tätigkeit begründende Rechtsmacht aus dem kraft Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stimmgewicht ergeben muss (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R zu außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegenden Stimmbindungsvereinbarungen). Inwieweit etwaige Vereinbarungen zum Stimmgewicht in der gesellschaftsvertraglichen "Peripherie" außerhalb der Satzung der Beigeladenen zu 1) in die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung einbezogen werden dürfen, bedarf allerdings im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.

(1) Hierbei kann der Senat mit dem Vortrag des Klägers unterstellen, dass dem Beschluss vom 18.8.2012 eine im Hinblick auf § 5a GesV-KG gesellschaftsvertragsändernde Wirkung zukommen soll und die bis dahin geltende Regelung des § 5a Abs. 4 GesV-KG dahingehend geändert hat, dass der Kläger sowie Herr I1, die jeweils mindestens ein Viertel der gesamten Kommanditeinlage aller Kommanditisten halten, als Kommanditisten nicht überstimmt werden können.

(2) Auch wenn insoweit das gesellschaftsvertragliche Statut der K GmbH & Co. KG geändert worden ist, hält es der Senat indes - sofern überhaupt auch auf deren Gesellschaftsvertrag abgestellt wird - für geboten, die in § 5 GesV-KG zugunsten der Gesellschafterversammlung getroffenen Vorschriften in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und nicht die Regelung des § 5a Abs. 4 GesV-KG isoliert zu betrachten. Immerhin zielt die Vorschrift des § 5 GesV-KG erkennbar darauf ab, die Einflussrechte der Gesellschafterversammlung bei bedeutsamen Handlungen der Komplementärin sicherzustellen.

Allerdings ist der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GesV-KG statuierte allgemeine Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung für Handlungen der Komplementärin, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, trotz des Beschlusses der Kommanditisten vom 18.8.2012 unangetastet geblieben. Zudem gilt auch der in § 5 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 2.1. bis Ziff. 2.10. GesV-KG statuierte Katalog der der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegenden Handlungen der Komplementärin unverändert fort. Dieser Zustimmungsvorbehalt betrifft eine Vielzahl von Handlungen, wie beispielsweise die Gewährung oder Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Wechselverbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs der Gesellschaft (Ziff. 2.5 des Katalogs der zustimmungspflichtigen Handlungen), sowie die Gewährung von Sicherheiten nach näherer Maßgabe der Ziff. 2.6. des v.g. Katalogs, diverse personalwirtschaftliche Entscheidungen (Ziff. 2.8. und 2.9. des v.g. Katalogs) sowie die Gewährung von Tantiemen und Pensionszusagen (Ziff. 2.10. des v.g. Katalogs).

Im Fall einer versagten Zustimmung der Gesellschafterversammlung darf die Beigeladene zu 1) als Komplementärin die in Rede stehende Handlung nicht vornehmen, was den Kläger in seiner Eigenschaft als deren Geschäftsführer wesentlich hemmt. Der Beschluss vom 18.8.2012 vermittelt dem Kläger insoweit keinerlei weitergehende Einflussmöglichkeiten, die die Herbeiführung einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung gewährleisten.

(3) Zudem bot der Beschluss der Kommanditisten der K GmbH & Co. KG vom 18.8.2012 dem Kläger auch keine Rechtsmacht, jederzeit etwaige Weisungen betreffend seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) zu verhindern, da er in einer Kommanditistenversammlung bei Vorliegen einer Interessenkollision entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen wäre (vgl. zur gesellschaftlichen Treuepflicht bei einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2017, I-6 U 225/16, 6 U 225/16, Rdnr. 66). In diesem Fall wären die übrigen Kommanditisten nicht gehindert, einen Beschluss zu fassen, nach dessen Inhalt in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) eine Weisung an den Kläger oder gar seine Abberufung als Geschäftsführer und der Kündigung des GFV beschlossen werden kann.

c) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des am 10.10.1980 geborenen Klägers in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitigen Zeitraum vom 18.8.2012 bis zum 8.12.2016 begründet haben, sind nicht gegeben.

II. Soweit der Kläger (hilfsweise) begehrt hat, ihm aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Vorsitzenden des Senats binnen drei Wochen einzuräumen, war dem nicht zu entsprechen.

Gemäß § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt auch, einem Beteiligten Gelegenheit einzuräumen, sich zu etwaigen neuen Tatsachen oder neuen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten in der mündlichen Verhandlung zu äußern (BSG, Beschluss v. 6.10.2011, B 9 VJ 8/10 B, juris; BSG, Urteil v. 11.12.2002, B 6 KA 8/02 R).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2018 sind indes keinerlei neue Tatsachen oder wesentlichen neuen rechtlichen Erwägungen eingeführt worden, zu denen sich der Kläger nicht ohne eine gesonderte Frist zur Stellungnahme hätte äußern können. Vielmehr hat der Vorsitzende des Senats ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung lediglich das Ergebnis der Zwischenberatung des Senats dargestellt. In diesem Rahmen hat der Vorsitzende keine neuen Aspekte in die Erwägungen des Senats eingeführt, die nicht Gegenstand des wechselseitigen Beteiligtenvorbringen waren oder zu denen sich der Kläger nicht hätte äußern können. Zudem stand es dem Kläger ohne Weiteres offen, im Anschluss an die Darstellung des Ergebnisses der Zwischenberatung sein rechtliches Vorbringen im Hinblick auf das Ergebnis der Zwischenberatung zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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