Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 1028/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 665/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2018 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 25.07.2018 gewährt und Rechtsanwältin B aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 01.03.2018 ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bot hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab.
Streitgegenstand des Rechtsstreits sind mehrere Bescheide, mit denen der Beklagte entschieden hat, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, und die Erstattung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Kläger verlangte. Der Beklagte hat sich hierzu auf § 41a Abs. 3 SGB II als Rechtsgrundlage gestützt. Es ist jedoch fraglich, ob diese Norm zeitlich überhaupt anwendbar ist.
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend (§ 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (§ 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II). Zur Erstattung ordnet § 41a Abs. 6 SGB II an: Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
Die Regelung des § 41a SGB II ist zum 01.08.2016 in Kraft getreten. Streitig sind hier jedoch Leistungszeiträume vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2014 und damit Zeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren.
Als Übergangsvorschrift ordnet § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II an, dass für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe gilt, dass die Jahresfrist mit dem 01.08.2016 beginnt. Die Regelung über die abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 SGB II wird demgegenüber dort nicht erwähnt. Es wird deshalb angesichts dieses Wortlautes des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Auffassung vertreten, dass für diese Sachverhalte lediglich die Regelung über die Fiktion einer endgültigen Entscheidung in § 41a Abs. 5 SGB II anzuwenden ist (Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 10; ebenso SG Berlin vom 25.09.2017, S 179 AS 6737/17, die Sprungrevision hiergegen ist unter dem Az. B 4 AS 39/17 R anhängig; a.A. etwa SG Dortmund vom 08.12. 2017, S 58 AS 2170/17, Juris Rn. 24). Diese Rechtsfrage ist bislang (insbesondere höchstrichterlich) ungeklärt.
b) Sofern die Regelung des § 41a Abs. 3 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt (zeitlich) anwendbar sein sollte (dazu oben bei a), sind weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durchzuführen, bevor die streitgegenständliche Frage beantwortet werden kann.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht vorlegen können. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger seinen Vortrag dazu konkretisiert: Er sei schwerbehindert. Bei ihm sei seit Dezember 2015 ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt (insb. wegen einer Herzleistungsminderung und einer Erweiterung der Flüssigkeitsräume des Gehirns mit Gangstörung), ferner die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" ("erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr") sowie "B" ("Berechtigung für eine ständige Begleitung"). Seit Oktober 2016 erhalte er Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2.
Der Kläger hat damit vorgetragen, ihm habe gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB II i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I die Erfüllung der ihm von dem Beklagten auferlegten Mitwirkungsobliegenheiten aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden können. Damit hat das SG weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durchzuführen, bevor die streitgegenständliche Frage beantwortet werden kann.
Dasselbe gilt für die weitere Behauptung des Klägers, die von dem Beklagten angebotene Abholung der Unterlagen bei ihm zu Hause sei nicht möglich bzw. ihm nicht zumutbar, weil er die Originalunterlagen in den Händen behalten wolle und damit rechnen müsse, dass "bei einer Steuerprüfung die Unterlagen bei ihm zu Hause eingesehen werden" (Schriftsatz vom 08.02.2018, Seite 2). Hierzu wird der Kläger eine entsprechende Bescheinigung seines Finanzamtes vorzulegen haben, die dies belegt, ggf. wird dies das SG aufzuklären haben.
c) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
d) Die Prozesskostenhilfe konnte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei Gericht bewilligt werden (Bundesgerichtshof -BGH- vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, juris Rn. 7; LSG NRW vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL -, juris Rn. 13, vom 08.10.2012 - L 12 AS 1762/12 B -, juris Rn. 8; jeweils mit weiteren Nachw.).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 01.03.2018 ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bot hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab.
Streitgegenstand des Rechtsstreits sind mehrere Bescheide, mit denen der Beklagte entschieden hat, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, und die Erstattung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Kläger verlangte. Der Beklagte hat sich hierzu auf § 41a Abs. 3 SGB II als Rechtsgrundlage gestützt. Es ist jedoch fraglich, ob diese Norm zeitlich überhaupt anwendbar ist.
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend (§ 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (§ 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II). Zur Erstattung ordnet § 41a Abs. 6 SGB II an: Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
Die Regelung des § 41a SGB II ist zum 01.08.2016 in Kraft getreten. Streitig sind hier jedoch Leistungszeiträume vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2014 und damit Zeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren.
Als Übergangsvorschrift ordnet § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II an, dass für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe gilt, dass die Jahresfrist mit dem 01.08.2016 beginnt. Die Regelung über die abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 SGB II wird demgegenüber dort nicht erwähnt. Es wird deshalb angesichts dieses Wortlautes des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Auffassung vertreten, dass für diese Sachverhalte lediglich die Regelung über die Fiktion einer endgültigen Entscheidung in § 41a Abs. 5 SGB II anzuwenden ist (Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 10; ebenso SG Berlin vom 25.09.2017, S 179 AS 6737/17, die Sprungrevision hiergegen ist unter dem Az. B 4 AS 39/17 R anhängig; a.A. etwa SG Dortmund vom 08.12. 2017, S 58 AS 2170/17, Juris Rn. 24). Diese Rechtsfrage ist bislang (insbesondere höchstrichterlich) ungeklärt.
b) Sofern die Regelung des § 41a Abs. 3 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt (zeitlich) anwendbar sein sollte (dazu oben bei a), sind weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durchzuführen, bevor die streitgegenständliche Frage beantwortet werden kann.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht vorlegen können. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger seinen Vortrag dazu konkretisiert: Er sei schwerbehindert. Bei ihm sei seit Dezember 2015 ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt (insb. wegen einer Herzleistungsminderung und einer Erweiterung der Flüssigkeitsräume des Gehirns mit Gangstörung), ferner die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" ("erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr") sowie "B" ("Berechtigung für eine ständige Begleitung"). Seit Oktober 2016 erhalte er Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2.
Der Kläger hat damit vorgetragen, ihm habe gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 SGB II i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I die Erfüllung der ihm von dem Beklagten auferlegten Mitwirkungsobliegenheiten aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden können. Damit hat das SG weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durchzuführen, bevor die streitgegenständliche Frage beantwortet werden kann.
Dasselbe gilt für die weitere Behauptung des Klägers, die von dem Beklagten angebotene Abholung der Unterlagen bei ihm zu Hause sei nicht möglich bzw. ihm nicht zumutbar, weil er die Originalunterlagen in den Händen behalten wolle und damit rechnen müsse, dass "bei einer Steuerprüfung die Unterlagen bei ihm zu Hause eingesehen werden" (Schriftsatz vom 08.02.2018, Seite 2). Hierzu wird der Kläger eine entsprechende Bescheinigung seines Finanzamtes vorzulegen haben, die dies belegt, ggf. wird dies das SG aufzuklären haben.
c) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
d) Die Prozesskostenhilfe konnte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei Gericht bewilligt werden (Bundesgerichtshof -BGH- vom 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, juris Rn. 7; LSG NRW vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL -, juris Rn. 13, vom 08.10.2012 - L 12 AS 1762/12 B -, juris Rn. 8; jeweils mit weiteren Nachw.).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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