L 11 KR 435/18 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 KR 447/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 435/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 23.05.2018.

Er ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seinen Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 221,80 EUR zu ambulanten und stationären Behandlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2017 ab. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half sie i.H.v. 58,40 EUR ab (Teilabhilfebescheid vom 09.01.2018) und wies ihn im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.02.2018). Die vom Kläger geschilderten Umstände erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Übernahme von Fahrtkosten gemäß der Krankentransportrichtlinien.

Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte vorhandenen Postzustellungsurkunde am 21.02.2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 23.03.2018, einem Freitag, Klage erhoben. Die Beklagte und das SG haben den Kläger darauf hingewiesen, dass die Frist zu Erhebung der Klage am 21.03.2018 um 24:00 Uhr endete. Die erst am 23.03.2018 erhobene Klage sei verfristet und damit unzulässig. Der Kläger hat zu diesem Gesichtspunkt nicht vorgetragen, sondern nur in der Sache. Das SG hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid und die voraussichtliche Abweisung der Klage wegen Versäumung der Klagefrist mit Verfügung vom 25.04.2018 angehört. Anschließend hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2018 "als unzulässig abgewiesen" und die Berufung nicht zugelassen.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 25.05.2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen unter dem 05.06.2018 - die Klarstellung des gewählten Rechtsbehelfs erfolgte am 25.06.2018 - Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit ihr macht der Kläger geltend, Anspruch auf die Erstattung der beantragten Fahrtkosten zu haben. Er verweist insoweit insbesondere auf seinen Grad der Behinderung von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 23.05.2018 zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers (§ 145 Abs. 1 SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 23.05.2017 ist nicht begründet.

1. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Gerichtsbescheid des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klagen übersteigt vorliegend nicht 750,00 EUR, sondern beläuft sich auf 221,80 EUR.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 144 Abs. 2 SGG), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (dazu a)), und es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (dazu b)).

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle gewünscht bzw. eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (vgl. zum Ganzen: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff; Senat, Beschluss vom 14.03.2016 - L 11 KR 26/16 NZB -). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.; Senat, Beschluss vom 14.03.2016 - L 11 KR 26/16 NZB -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt. Eine solche Rechtsfragen liegt auch objektiv nicht vor. Die Klage ist verfristet, ohne dass dies zweifelhaft wäre.

bb) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG oder ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere den Grundsatz des fairen Verfahrens, sind ebenfalls nicht gegeben und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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