L 5 P 14/18 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 P 341/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 14/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Es ist der Streitwert für ein zwischenzeitlich abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz festzusetzen.

Am 11. und 12.07.2011 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei dem Ambulanten Pflegeservice L GmbH, L (im Folgenden Pflegeheim), die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit den Antragsgegnern verfügte, eine Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch.

Im Juli 2017 hörten die Antragsgegner das Pflegeheim zu dem Prüfbericht und zu dem Erlass eines Bescheides nach § 115 Abs. 2 SGB XI an, woraufhin das Pflegeheim Einwendungen erhob. Die Antragsgegner erklärten sich in der Folgezeit bereit, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes bis zum 12.01.2018 (später bis zum 20.02.2018) zu sperren.

Am 03.01.2018 hat sich die B-heim Senioren-Residenzen T (im Folgenden: Antragstellerin), die Kommanditistin der Beschwerdeführerin ist, mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Düsseldorf gewandt. Dabei hat sie geltend gemacht, Trägerin des Pflegeheimes zu sein. In der Sache hat sie schriftsätzlich beantragt:

"Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und 12.07.2017 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin im Internet oder in sonstiger Weise sowie dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten mit der Maßgabe angedroht, dass die Haft an einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegner zu vollziehen ist." Und

"Festzustellen, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, den Transparenzbericht zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und 12.07.2017 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen auszuhängen."

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 14.02.2018). Mit Beschluss vom 15.02.2018 hat es den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2012 - L 10 P 5/12 B ER auf 25.000 EUR festgesetzt.

Ebenfalls am 15.02.2018 haben die Antragsgegner den Transparenzbericht im Internet veröffentlicht.

Am 16.02.2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14.02.2018 eingelegt, die mangels formeller Beschwer bzw. Prozessführungsbefugnis erfolglos geblieben ist (Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2018).

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich gestellten Sachanträgen schriftsätzlich beantragt:

"Die Antragsgegner und Beschwerdegegner werden unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2018 mit dem Aktenzeichen S 39 P 341/17 ER im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verpflichtet, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und 12.07.2017 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Internet unverzüglich zu beseitigen."

Die Antragsgegner sind (ausgehend von dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21.09.2016 - L 5 P 61/16 B ER) der Ansicht, dass der Streitwert mangels besonderer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse in Bezug auf die Veröffentlichung des streitbefangenen Transparenzberichts auf den Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 EUR festzusetzen ist.

II.

Obwohl die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts nicht angegriffen wurde, kann hier eine Entscheidung über den Streitwert für beide Instanzen ergehen (vgl. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).

Gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerseite für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts festzulegen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG).

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert im vorliegenden Fall, in dem es um den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG) aufgrund mehrerer Teilanträge ging, für die erste Instanz auf 10.000 EUR und für die zweite Instanz auf 15.000 EUR festzusetzen.

Dabei geht der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Streitigkeit um sog. Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs. 2 SGB XI (vgl. dazu Beschlüsse vom 01.03.2018 - L 5 P 46/17 B, vom 12.04.2018 - L 5 P 88/17 B ER und vom 03.07.2018 - L 5 P 104/17 B ER) davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung zunächst an der Anzahl der Streitgegenstände zu orientieren hat und auf dieser Grundlage Einzelstreitwerte zu bilden sind, die schließlich zur Bildung des Gesamtstreitwertes zu summieren sind (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).

Dies zugrunde legend ist für die hier vorzunehmende Festsetzung unter Berücksichtigung der gestellten Anträge und des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (vgl. dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 95 Rn. 5) maßgebend, dass in der ersten Instanz zwei Streitgegenstände, nämlich zum einen der Erlass eines (einstweiligen) Verbotes gegenüber den Antragstellern, den Transparenzbericht zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 11.07.2017 und vom 12.07.2017 zu veröffentlichen, und zum anderen die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet war, den Transparenzbericht in ihren Geschäftsräumen auszuhängen, in Rede standen. In der zweiten Instanz wurde ergänzend hierzu der Antrag gestellt, die Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Veröffentlichung des Transparenzberichts im Internet unverzüglich zu beseitigen, wobei es sich um einen dritten Streitgegenstand handelt.

Anhaltspunkte dafür, welche konkrete, d.h. bezifferbare, wirtschaftliche Bedeutung die jeweiligen Anträge für die Antragstellerin bzw. die Beschwerdeführerin hatten, waren weder vorgetragen noch sind solche sonst aus den Akten ersichtlich.

Der Senat legt für jeden der genannten Streitgegenstände den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zu Grunde (ebenso in einem vergleichbaren Fall LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2012 - L 27 P 39/12 B ER Rn. 38).

Eine Reduzierung der einzelnen Auffangstreitwerte unter dem Gesichtspunkt, dass es (jeweils) nur um die Regelung eines vorläufigen Zustandes (im Rahmen von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG) ging, kommt im Hinblick auf die ausdrückliche Verweisung in § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG auf § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 03.07.2018 - L 5 P 104/17 B ER sowie LSG Berlin Brandenburg a.a.O. - beide m.w.N.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (in dem Beschluss vom 02.05.2012 - L 10 P 5/12 B ER Rn. 28; anders noch Beschluss vom 05.07.2010 - L 10 P 10/10 B ER) kommt eine Erhöhung der einzelnen Auffangstreitwerte mit Blick auf eine - wie auch immer zu bemessende - höhere Bedeutung des jeweiligen Gegenstandes im Vergleich zum Regelstreitwert nicht in Betracht. Denn der Regelstreitwert trägt dem Umstand Rechnung, dass es an tragfähigen Anhaltspunkten für die Bemessung eines konkreten Streitwertes gerade mangelt (so etwa zu Auskunftsansprüchen oder Überleitungsanzeigen im SGB XII z.B. BSG, Beschlüsse vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12 und vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B Rn. 11).

Nach alledem ist die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR (2 Streitgegenstände) bzw. 15.000 EUR für das Beschwerdeverfahren (3 Streitgegenstände) sach- und ermessensgerecht. Sie widerspricht insbesondere nicht der von den Antragsgegnern genannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 21.09.2016, in dem es um einen Streitgegenstand ging.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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