Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 955/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2080/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.2018 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Ergänzend verweist der Senat auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30.08.2018 (L 7 AS 1097/18 B ER), mit dem der Senat einstweiligen Rechtsschutz gegen eine 100%-Sanktion wegen eines Verstoßes gegen den vorausgegangenen vergleichbaren Eingliederungsbescheid abgelehnt hat. Für den vorliegenden Sanktionszeitraum (01.09.2018 bis 30.11.2018) gilt nichts anderes.
Soweit der Antragsteller die Beschwerde damit begründet, das BVerfG habe in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 im Verfahren 1 BvL 7/16 Hinweise gegeben, die Sanktionsstufen 60% und 100% würden "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für grundgesetzwidrig erklärt" begründet dies - ungeachtet der Frage, ob diese Einschätzung zutrifft - die Beschwerde und eine von der Wertung des Sozialgerichts abweichende Interessenabwägung nicht. Nur Entscheidungen des BVerfG können unter bestimmten Voraussetzungen Gesetzeskraft erlangen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Evtl. Hinweise in einer mündlichen Verhandlung haben eine solche Wirkung nicht und berechtigen die Gerichte nicht dazu, von einer zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II) abzuweichen. Der Senat selbst hält die bestehenden Sanktionsregelungen jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht für verfassungswidrig (Senatsurteil vom 06.09.2018 - L 7 AS 2008/17).
Soweit der Antragsteller durch Vorlage des Bescheides der Techniker-Krankenkasse vom 09.01.2019, mit dem diese das Ruhen des Krankenversicherungsschutzes ab dem 17.01.2019 anordnet, auf einen fehlenden umfassenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz hinweist, begründet auch dies den einstweiligen Rechtschutzantrag nicht. Im Wege der Meistbegünstigung kann dieser Hinweis dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragsteller zur gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden (§ 203a SGB V) und Beiträge für ihn zu entrichten (§ 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht, da er, nachdem er - wie ausgeführt - zu Recht keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner beanspruchen kann und Sachleistungen ausdrücklich ablehnt, zurzeit nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V gesetzlich krankenversichert ist.
Soweit der Antragsteller sich gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 09.01.2019 wenden will, hat dies in einem gesonderten Verfahren gegen die Krankenkasse zu erfolgen. Der Antragsgegner ist, da er den Bescheid vom 09.01.2019 nicht erlassen hat, insoweit nicht tauglicher Antragsgegner und ein entsprechender Antrag gegen den Antragsgegner ist unzulässig. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Ruhenswirkung nach § 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V nicht eintritt oder endet, wenn der Versicherte hilfebedürftig iSd SGB II oder SGB XII ist oder wird. Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller gegenüber der Krankenkasse zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Ergänzend verweist der Senat auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30.08.2018 (L 7 AS 1097/18 B ER), mit dem der Senat einstweiligen Rechtsschutz gegen eine 100%-Sanktion wegen eines Verstoßes gegen den vorausgegangenen vergleichbaren Eingliederungsbescheid abgelehnt hat. Für den vorliegenden Sanktionszeitraum (01.09.2018 bis 30.11.2018) gilt nichts anderes.
Soweit der Antragsteller die Beschwerde damit begründet, das BVerfG habe in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 im Verfahren 1 BvL 7/16 Hinweise gegeben, die Sanktionsstufen 60% und 100% würden "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für grundgesetzwidrig erklärt" begründet dies - ungeachtet der Frage, ob diese Einschätzung zutrifft - die Beschwerde und eine von der Wertung des Sozialgerichts abweichende Interessenabwägung nicht. Nur Entscheidungen des BVerfG können unter bestimmten Voraussetzungen Gesetzeskraft erlangen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Evtl. Hinweise in einer mündlichen Verhandlung haben eine solche Wirkung nicht und berechtigen die Gerichte nicht dazu, von einer zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II) abzuweichen. Der Senat selbst hält die bestehenden Sanktionsregelungen jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht für verfassungswidrig (Senatsurteil vom 06.09.2018 - L 7 AS 2008/17).
Soweit der Antragsteller durch Vorlage des Bescheides der Techniker-Krankenkasse vom 09.01.2019, mit dem diese das Ruhen des Krankenversicherungsschutzes ab dem 17.01.2019 anordnet, auf einen fehlenden umfassenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz hinweist, begründet auch dies den einstweiligen Rechtschutzantrag nicht. Im Wege der Meistbegünstigung kann dieser Hinweis dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragsteller zur gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden (§ 203a SGB V) und Beiträge für ihn zu entrichten (§ 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht, da er, nachdem er - wie ausgeführt - zu Recht keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner beanspruchen kann und Sachleistungen ausdrücklich ablehnt, zurzeit nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V gesetzlich krankenversichert ist.
Soweit der Antragsteller sich gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 09.01.2019 wenden will, hat dies in einem gesonderten Verfahren gegen die Krankenkasse zu erfolgen. Der Antragsgegner ist, da er den Bescheid vom 09.01.2019 nicht erlassen hat, insoweit nicht tauglicher Antragsgegner und ein entsprechender Antrag gegen den Antragsgegner ist unzulässig. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Ruhenswirkung nach § 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V nicht eintritt oder endet, wenn der Versicherte hilfebedürftig iSd SGB II oder SGB XII ist oder wird. Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller gegenüber der Krankenkasse zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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