S 9 R 339/08

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 9 R 339/08
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als Schneiderin. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete die Klägerin für drei Jahre im erlernten Beruf. Ab 1985 war die Klägerin als Altenpflegehelferin tätig.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Die Klägerin leidet auf internistischem Fachgebiet unter einem Z. n. Perimyokarditis im Rahmen einer infektbedingten Polyserositis mit aktuell gutem Herz- und Lungenleistungsvermögen. Ferner besteht ein Bluthochdruckleiden und eine Fettstoffwechselstörung bei Übergewicht mit einem BMI von 29. Darüber hinaus wurde ein Migräneleiden objektiviert. Der auf internistischem Fachgebiet gehörte Sachverständige Dr. RJ. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der genannten Erkrankungen noch über ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr arbeitstäglich für körperlich leichte Tätigkeiten verfüge. Die Klägerin müsse jedoch in wechselender Körperhaltung eingesetzt werden. Arbeiten, die mit einer Zwangshaltung der Wirbelsäule oder dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sind, kann die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr ausüben. Der gehörte internistische Sachverständige begrenzt die der Klägerin zumutbare Hebe- und Tragebelastung auf bis 5 kg. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitszeiten und Überwachungsarbeiten seien der Klägerin nicht zumutbar.

Auf orthopädischem Fachgebiet stellte der gehörte Sachverständige Prof. Dr. EB. ein geringfügiges Cervikal- und Thorakalsyndrom bei altersentsprechenden degnerativen Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkungen fest. Ferner besteht bei der Klägerin ein Lumbalsyndrom mit Wurzelreizsymptomatik links und Sensibilitätsstörungen am linken Bein entsprechend dem Dermatom L 5/S 1 ohne motorische Ausfälle bei Z. n. Bandscheibenoperation L 5/S 1. Schließlich konnte eine Polyarthrose der Fingergelenke bds. diagnostiziert werden. Auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. EB. ist die Klägerin noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten über 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Allerdings seien die Arbeiten nur unter Beachtung besonderer Einschränkungen möglich. Die Klägerin kann nur Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ausüben. Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, z. B. Rotationsbewegungen, Seitneigungen und Überkopfarbeiten, sind zu vermeiden. Häufige Hebe- und Bückarbeiten sind der Klägerin nicht zumutbar. Aufgrund der polyarthrotischen Veränderungen in den Fingergelenken sind Hebeleistungen als Dauerbelastung über 2 3 kg nach Auffassung des Sachverständigen nicht regelmäßig möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nach seiner Einschätzung sowohl für feinmmotorische Arbeiten als auch für kraftvolles Zupacken, Bewegen und Tragen von Gegenständen eingeschränkt. Ausschließlich manuelle Tätigkeiten sind der Klägerin nicht möglich. Aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit Absturzgefahr zu vermeiden. Aufgrund einer Dysthymie sollte die Klägerin keine Arbeiten mit besonderem Zeitdruck ausüben.

Aufgrund der Polyarthrose der Fingergelenke bds. mit entsprechenden qualitativen Leistungeneinschränkungen stellt sich vorliegend die Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und somit die Frage einer der Klägerin zumutbaren Verweisungstätigkeit.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben? Kann die Klägerin insbesondere die Tätigkeiten einer Telefonistin und einer Pförtnerin noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1.) und 2.): Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.

Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:

Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.

Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.

Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.

Zu 3.) und 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.

Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.

Zu 5) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Zu 6) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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