L 5 R 214/08

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 214/08
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
9/69 - 2/72 Lehre als Vermessungsingenieur
4/75 - 7/77 Entwicklungshelfer
3/78 - 11/02 Vermessungsingenieur
seit 5/04 selbständiger Ingenieur

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Nach den Feststellungen der Ärzte im Verwaltungsverfahren sind dem Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen für 6 Stunden und mehr mit folgenden Einschränkungen zumutbar:
- nur Tätigkeiten ohne erhebliche nervliche Belastung und ohne erheblichen Zeitdruck
- keine Tätigkeiten mit ständigem Hocken und Knien sowie ständigem Steigen auf Leitern und Gerüsten oder in bergigem, unebenem Gelände.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

Es wird gebeten sich u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für den Kläger eine Tätigkeit als Vermessungsingenieur (im Innendienst) in Betracht kommt. Bei Beantwortung dieser Frage sollen die berufskundlichen Stellungnahmen der Beklagten im Verwaltungsverfahren ebenso berücksichtigt werden wie die Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 15.12.2003 sowie die Stellungnahme des Vertreters des Landesarbeitsamtes im Erörterungstermin vom 14.10.2004. Des weiteren wird um Berücksichtigung der im vorliegenden Gerichtsverfahren eingeholten Auskunft der Stadt XY. vom 05.05.2009, und der berufskundlichen Erhebung der Beklagten vom 30. Januar 2008, gebeten.
Auskunft
Stellungnahme:

Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Vermessungsingenieur zu verrichten.

Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.

Unter Beachtung des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas sehe ich mich nicht in der Lage, eine für den Kläger adäquate berufsfremde Tätigkeit zu benennen, die er innerhalb einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten ausüben könnte.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2004 getroffene Feststellung, dass Stellen für Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure im Innendienst nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sondern als Schonarbeitsplätze intern mit leistungsgeminderten Bediensteten besetzt werden, hat weiterhin Gültigkeit.

Auch die Auskunft der Stadt XY. vom 05.05.2009, sowie die berufskundliche Erhebung beim Stadtplanungs- und Vermessungsamt CW. vom 30.01.2008 können diese Feststellung nicht entkräften, da sich die dort genannten Beschäftigtenzahlen auf den gesamten Innendienst der Vermessungsabteilung bzw., auf den gesamten Fachbereich Vermessung beziehen. Dies bedeutet, dass hier u. a. auch Stellen für Ingenieurinnen und Ingenieure für Raumplanung, Stadt- und Regionalplanung, Verkehrswesen, sowie Kartografie erfasst sind.
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Datum