L 5 R 333/09

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 333/09
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:
- Beruflicher Werdegang und sonstige Qualifikationen des Klägers:

Der 1962 geborene Kläger hat bis zum 16. Lebensjahr/9. Jahrgangsstufe) die Sonderschule für Lernbehinderte besucht. Nach mehreren Monaten hat er die Teilnahme ohne Abschluss im Berufsvorbereitungsjahr abgebrochen. Er war als Beifahrer bei der Entsorgung von Knochenabfällen, als Metallarbeiter in verschiedenen Firmen, als städtischer Arbeiter im Bauhof und als Gartenarbeiter bei einem katholischen Pfarramt tätig. Der Kläger kann weder lesen noch schreiben.

- Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

Der Kläger leidet an einer organischen Persönlichkeitsstörung nach Enzephalitis im Säuglingsalter, am ehesten komplikativ nach Pockenschutzimpfung, Epilepsie, postenzephalitisch, wahrscheinlich mit fokalem Beginn und sekundärer Generalisierung, aktuell Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Prohylaxe, Kopfschmerzsyndrom komplexer Ursache (vasomotorisch, ggf. posttraumatisch, ggf. vertebragen, ggf. Analgetikakomponente), beidseitige Karpaltunnelsyndrome in blander Form, dringender Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, geringgradig ausgeprägt.

Der Kläger kann noch mindestens 6 Stunden unter Einschränkungen/herabgesetzte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, herabgesetzte Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein, Planungsvermögen, Urteilsvermögen, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, herabgesetzte Frustrationsschwelle, nicht an laufenden Maschinen, nicht auf Leitern, ohne Nachtarbeit, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, ohne Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr angesichts fehlender Sozialkompetenz und erniedrigter Frustrationsschwelle, keine schweren Arbeiten (wegen Gefahr von cerebralen Krampfanfällen, herabgesetzter Geruchssinn) täglich erwerbstätig sein.

Die organische Persönlichkeitsstörung sowie die Epilepsieerkrankung führen zu einer erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit insbesondere der Einsatzfähigkeit.

II. Beweisfragen
- Welche beruflichen Tätigkeiten kommen für den Kläger in Betracht?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu Ihrer o. a. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Bei Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger noch für in der Lage, folgende Verweistätigkeit zu verrichten.

Warenaufmacher/in – Versand / Kommissioniererin
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.

Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten). Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.

Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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