Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1485/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung der Teilnahme zum Weiterbildungslehrgang zur Personalschutzkraft IHK durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragte unter dem 13.3.2007 die Genehmigung zur Weiterbildung zum IHK geprüften Personenschützer bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 13.4.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung ab, gestützt auf § 77 SGB III. Der Antragsteller verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugmacher und könne den Beruf weiterhin ausüben bzw. sei in diesem Beruf vermittelbar. Ausweislich der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller diesen Bescheid nicht angefochten. Unter dem 18.4.2007 hat dieser im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung des Weiterbildungslehrgangs zur Personenschutzkraft begehrt und beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kosten für die Weiterbildung zur Personenschutzkraft zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat in dieser Sache keinen Erfolg. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz schon vor Klageerhebung zulässig. Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. In der Sache hat dieser keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen sind in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile möglich erscheint. Der Erlaß einer Regelungsanordnung kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch-Bestehen des geltend gemachten Rechts – als auch ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit – glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO) und eine Vorwegnahme in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 13.4.2007 die Übernahme der Weiterbildungsmaßnahme zur Personenschutzfachkraft abgelehnt. Ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat der Antragssteller dagegen keinen Widerspruch erhoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts war die auf dem Bescheid vom 13.4.2007 enthaltene Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30.4.2007 ist demnach bestandskräftig, d.h. nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Die ggf. dagegen gerichtete Klage hat in der Hauptsache keinen Erfolg.
Nach alledem mußte der Antrag abgelehnt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung der Teilnahme zum Weiterbildungslehrgang zur Personalschutzkraft IHK durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragte unter dem 13.3.2007 die Genehmigung zur Weiterbildung zum IHK geprüften Personenschützer bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 13.4.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung ab, gestützt auf § 77 SGB III. Der Antragsteller verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugmacher und könne den Beruf weiterhin ausüben bzw. sei in diesem Beruf vermittelbar. Ausweislich der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller diesen Bescheid nicht angefochten. Unter dem 18.4.2007 hat dieser im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung des Weiterbildungslehrgangs zur Personenschutzkraft begehrt und beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kosten für die Weiterbildung zur Personenschutzkraft zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat in dieser Sache keinen Erfolg. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz schon vor Klageerhebung zulässig. Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. In der Sache hat dieser keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen sind in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile möglich erscheint. Der Erlaß einer Regelungsanordnung kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch-Bestehen des geltend gemachten Rechts – als auch ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit – glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO) und eine Vorwegnahme in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 13.4.2007 die Übernahme der Weiterbildungsmaßnahme zur Personenschutzfachkraft abgelehnt. Ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat der Antragssteller dagegen keinen Widerspruch erhoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts war die auf dem Bescheid vom 13.4.2007 enthaltene Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30.4.2007 ist demnach bestandskräftig, d.h. nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Die ggf. dagegen gerichtete Klage hat in der Hauptsache keinen Erfolg.
Nach alledem mußte der Antrag abgelehnt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 SGG.
Rechtskraft
Aus
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