Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1485/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschwerde des Antragstellers vom 09. Juli 2007 wird nicht abgeholfen. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Az.: L 10 B 1193/07 AS vorgelegt.
Gründe:
Nach § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Beschwerde abzuhelfen, wenn das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, sie für begründet erachtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zur Entscheidung befugt ist der aus dem Rubrum ersichtliche Vorsitzende der 19. Kammer des Sozialgerichts Potsdam, der aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 10. Juli 2007 dieses Gerichts mit Wirkung vom 16. Juli 2007 den Vorsitz dieser Kammer übernommen hat. Insoweit ist das Schreiben des Vorsitzenden des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2007 an den Antragsteller durch den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2007 zeitlich überholt, soweit eine Verhinderung einer Abhilfeentscheidung wegen eines Antrages wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die mit dem Beschluss vom 05. Juli 2007 befasste (ehemalige) Vorsitzende der 19. Kammer auch für die Zeit ab 16. Juli 2007 angenommen worden ist.
Der Vorsitzende der Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil nach § 124 Abs. 3 SGG solche Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus den hier prozessualrechtlich maßgeblichen Vorschriften der §§ 172 ff. SGG über die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ergibt sich keine gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so dass es im Ermessen des Vorsitzenden bleibt, eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
Dem Antragsteller ist mit der Beschwerde zuzustimmen, dass die Begründung in dem angefochtenen Beschluss nicht tragfähig ist, dass der Bescheid vom 13. April 2007 bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sei. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. April 2007 beweist das Gegenteil. Der Antragsteller hatte gegen den Bescheid vom 13. April 2007 einen Widerspruch am 17. April 2007 eingelegt.
Dennoch rechtfertigt sich die Ablehnung des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung und damit der Versagung einer Abhilfe aus anderen Gründen als im Beschluss vom 05. Juli 2007 dargelegt.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, "zur Genehmigung einer Weiterbildung zum Personenschützer". Der Antrag ist dahin gehend auszulegen, dass der Antragsteller die Übernahme der Kosten zu einem Weiterbildungslehrgang zur Personenschutzkraft IHK von der Antragsgegnerin geltend macht. Insoweit kommt nur eine Förderung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 77 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht kommt, da der Antragsteller eine Leistung der beruflichen Weiterbildung begehrt. Dabei handelt es sich hier um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung (vgl. Niewald in: LPK zum SGB II, 2. Auflage, § 16 Rn. 2). Ermessen besteht nicht nur dem Grunde nach, sondern ist auch hinsichtlich des Umfangs der Förderung auszuüben (zum Ganzen Niewald, a.a.O., Rn 7). Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller demzufolge nur dann für sich im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend machen, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach auf Null reduziert wäre. Anderenfalls stünde ihm lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung zur Seite. Dies gilt, einen Anspruch dem Grunde nach unterstellt, gerade auch hinsichtlich des Umfangs der begehrten Förderung insofern, als der Antragsteller als hilfebedürftige Erwerbsfähiger nicht in der Lage sein kann, die u. a. Lehrgangskosten, die 2.730,00 EUR netto betragen, auch nur anteilig zu übernehmen. Für eine Ermessensreduzierung auf Null schon dem Grunde nach ergeben sich keinerlei Ansatzpunkte, zumal die Antragsgegnerin zu Recht auf die Qualifikation des Antragstellers als Werkzeugmacher bzw. CNC-Fräser hinweist und ihn in diesen Beruf oder als Schutz- und Sicherheitskraft ohne eine Weiterbildungsmaßnahme für – auch in der Region – einsatzfähig erachtet. Schließlich dürfte zweifelhaft sein, ob die Maßnahme, deren Teilnahme die Antragsgegnerin der Antragstellerin ermöglichen soll, für eine Förderung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 77 SGB III überhaupt zugelassen ist, vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Zur anderweitigen Begründung des angefochtenen Beschlusses ohne diesen aufzuheben und ihn sodann mit anderen Gründen mit denselben Tenor wieder zu erlassen, hält der Vorsitzende jedenfalls in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie entgegen der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 30. März 1976 – VII B 105/75 – in BFHE 119,122) für gerechtfertigt. Der hier angefochtene Beschluss ist mit der darin enthaltenen Begründung nicht aufrechtzuerhalten. Der Begründungsmangel ist hier im Nachhinein auch so wesentlich, dass er zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an sich führen müsste, denn es handelt sich nicht um einen Fall, dass die Begründung "nur" teilweise nicht richtig, verbesserungs- oder ergänzungswürdig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 18. Februar 1986 – VII B 113/85 – BStBl II 1986, 413). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wie hier – muss es aber dem mit einer Entscheidung nach § 174 SGG betrauten Gericht möglich sein, dem Beschwerdegericht eine andere als die ursprüngliche Begründung (auch) zur Überprüfung zu stellen. Die Konsequenz der Rechtsprechung des BFH (a.a.O.) dürfte sein, dass den Antragstellern bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Abhilfe) und Erlass eines erneuten ablehnenden Beschlusses wiederum die Möglichkeit der Beschwerde nach §§ 172 ff. SGG zu eröffnen sein dürfte. Eine Verfahrensweise, die den um Schnelligkeit ersuchenden Antragstellern von einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht gerecht wird.
Gründe:
Nach § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Beschwerde abzuhelfen, wenn das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, sie für begründet erachtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zur Entscheidung befugt ist der aus dem Rubrum ersichtliche Vorsitzende der 19. Kammer des Sozialgerichts Potsdam, der aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 10. Juli 2007 dieses Gerichts mit Wirkung vom 16. Juli 2007 den Vorsitz dieser Kammer übernommen hat. Insoweit ist das Schreiben des Vorsitzenden des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2007 an den Antragsteller durch den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2007 zeitlich überholt, soweit eine Verhinderung einer Abhilfeentscheidung wegen eines Antrages wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die mit dem Beschluss vom 05. Juli 2007 befasste (ehemalige) Vorsitzende der 19. Kammer auch für die Zeit ab 16. Juli 2007 angenommen worden ist.
Der Vorsitzende der Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil nach § 124 Abs. 3 SGG solche Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus den hier prozessualrechtlich maßgeblichen Vorschriften der §§ 172 ff. SGG über die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ergibt sich keine gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so dass es im Ermessen des Vorsitzenden bleibt, eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
Dem Antragsteller ist mit der Beschwerde zuzustimmen, dass die Begründung in dem angefochtenen Beschluss nicht tragfähig ist, dass der Bescheid vom 13. April 2007 bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sei. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. April 2007 beweist das Gegenteil. Der Antragsteller hatte gegen den Bescheid vom 13. April 2007 einen Widerspruch am 17. April 2007 eingelegt.
Dennoch rechtfertigt sich die Ablehnung des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung und damit der Versagung einer Abhilfe aus anderen Gründen als im Beschluss vom 05. Juli 2007 dargelegt.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, "zur Genehmigung einer Weiterbildung zum Personenschützer". Der Antrag ist dahin gehend auszulegen, dass der Antragsteller die Übernahme der Kosten zu einem Weiterbildungslehrgang zur Personenschutzkraft IHK von der Antragsgegnerin geltend macht. Insoweit kommt nur eine Förderung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 77 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht kommt, da der Antragsteller eine Leistung der beruflichen Weiterbildung begehrt. Dabei handelt es sich hier um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung (vgl. Niewald in: LPK zum SGB II, 2. Auflage, § 16 Rn. 2). Ermessen besteht nicht nur dem Grunde nach, sondern ist auch hinsichtlich des Umfangs der Förderung auszuüben (zum Ganzen Niewald, a.a.O., Rn 7). Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller demzufolge nur dann für sich im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend machen, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach auf Null reduziert wäre. Anderenfalls stünde ihm lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung zur Seite. Dies gilt, einen Anspruch dem Grunde nach unterstellt, gerade auch hinsichtlich des Umfangs der begehrten Förderung insofern, als der Antragsteller als hilfebedürftige Erwerbsfähiger nicht in der Lage sein kann, die u. a. Lehrgangskosten, die 2.730,00 EUR netto betragen, auch nur anteilig zu übernehmen. Für eine Ermessensreduzierung auf Null schon dem Grunde nach ergeben sich keinerlei Ansatzpunkte, zumal die Antragsgegnerin zu Recht auf die Qualifikation des Antragstellers als Werkzeugmacher bzw. CNC-Fräser hinweist und ihn in diesen Beruf oder als Schutz- und Sicherheitskraft ohne eine Weiterbildungsmaßnahme für – auch in der Region – einsatzfähig erachtet. Schließlich dürfte zweifelhaft sein, ob die Maßnahme, deren Teilnahme die Antragsgegnerin der Antragstellerin ermöglichen soll, für eine Förderung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 77 SGB III überhaupt zugelassen ist, vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Zur anderweitigen Begründung des angefochtenen Beschlusses ohne diesen aufzuheben und ihn sodann mit anderen Gründen mit denselben Tenor wieder zu erlassen, hält der Vorsitzende jedenfalls in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie entgegen der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 30. März 1976 – VII B 105/75 – in BFHE 119,122) für gerechtfertigt. Der hier angefochtene Beschluss ist mit der darin enthaltenen Begründung nicht aufrechtzuerhalten. Der Begründungsmangel ist hier im Nachhinein auch so wesentlich, dass er zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an sich führen müsste, denn es handelt sich nicht um einen Fall, dass die Begründung "nur" teilweise nicht richtig, verbesserungs- oder ergänzungswürdig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 18. Februar 1986 – VII B 113/85 – BStBl II 1986, 413). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wie hier – muss es aber dem mit einer Entscheidung nach § 174 SGG betrauten Gericht möglich sein, dem Beschwerdegericht eine andere als die ursprüngliche Begründung (auch) zur Überprüfung zu stellen. Die Konsequenz der Rechtsprechung des BFH (a.a.O.) dürfte sein, dass den Antragstellern bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Abhilfe) und Erlass eines erneuten ablehnenden Beschlusses wiederum die Möglichkeit der Beschwerde nach §§ 172 ff. SGG zu eröffnen sein dürfte. Eine Verfahrensweise, die den um Schnelligkeit ersuchenden Antragstellern von einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht gerecht wird.
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