S 29 KG 15/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 29 KG 15/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Sprungrevision anhängig zu B 14 KG 1/08 R
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006.

Die Klägerin wohnt mit ihrer 1997 geborenen Tochter V.-F. und dem 2001 geborenen Sohn J. in einem gemeinsamen Haushalt. J. wurde für die Zeit vom 19. August 2004 bis zum 30. April 2007 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen G zuerkannt. Während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 633,00 EUR monatlich (21,10 EUR kalendertäglich). Sie bezog auch Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder in Höhe von 96,00 EUR monatlich für die Zeit von Januar bis Juli 2005, 113,00 EUR für die Monate August und September 2005, 162,00 EUR für die Monate Oktober und November 2005 sowie 189,00 EUR für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2006. Ferner erhielt sie während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich je Kind und vom Vater ihres Sohnes Unterhaltsleistungen in Höhe von 200,00 EUR monatlich für die Monate Januar bis März 2005, 171,00 EUR monatlich für die Zeit von April bis Juni 2005 und 177,00 EUR monatlich für die Zeit ab Juli 2005. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wurden für J. nicht erbracht. Für ihre bis zum 31. Juli 2005 genutzte Wohnung (2 Zimmer, 42 qm²) zahlte sie eine Bruttowarmmiete von 348,39 EUR (Nettokaltmiete 262,29 EUR, Betriebskosten 32,34 EUR, Heizkosten 53,76 EUR). Für ihre zum 01. Juni 2005 angemietete derzeitige Wohnung (3 Zimmer, 60 qm²) zahlte sie für die ersten beiden Monate – während dieser Zeit renovierte die Klägerin diese Wohnung – lediglich Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR; ab dem 01. August 2005 beträgt die Bruttowarmmiete 370,00 EUR (270,00 EUR Nettokaltmiete, 45,00 EUR Heiz- und Warmwasserkosten, 55,00 EUR sonstige Nebenkosten). Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin betrugen im Jahre 2005 35,39 EUR monatlich und im Jahre 2006 30,43 EUR monatlich. Darüber hinaus zahlte sie Beiträge zu einer nach § 82 Einkommenssteuergesetz geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") in Höhe von 5,00 EUR monatlich während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums. Sie ist Eigentümerin eines PKW (Erstzulassung Mai 1996), welchen sie im März 2002 für 5.000 EUR erwarb. Darüber hinaus verfügen sie und ihre Kinder nicht über Vermögen (Gegenstände), deren Wert 4.850 EUR pro Person überschreitet.

Am 26. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Zahlung eines Kinderzuschlages. Wegen fehlender Mitwirkung versagte dies die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2005. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen eingereicht hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. März 2006 den Antrag auf Kinderzuschlag ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 2005 "nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2006" (gemeint offensichtlich: vom 07. März 2006) zurück, da durch diesen Bescheid die Versagung des Kinderzuschlags geändert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 – wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 71 bis 74 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen – wies diese den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 07. März 2006 zurück. Mit ihrer am 29. Mai 2006 erhobenen, nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2006 lehnte die Beigeladene den Antrag der Klägerin vom 31. Januar 2006 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II – SGB II – (Arbeitslosengeld II) für die Zeit vom 31. Januar bis zum 30. Juni 2006 ab, da das anrechenbare Einkommen der Klägerin ihren Bedarf um 5,57 EUR monatlich übersteige. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2006 bewilligte die Beigeladene der Klägerin und ihren beiden Kindern Arbeitslosengeld II in Höhe von zunächst 711,77 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, Wohngeld dürfe nicht angerechnet werden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen, die der Kammer vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren subjektiven Rechten, als sie für die gesamte Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 die Bewilligung eines Kinderzuschlags abgelehnt haben.

I. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006. Die die Leistungsversagung betreffenden Bescheide vom 29. November 2005 und 16. Mai 2006 sind nicht Streitgegenstand, da zum einen die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 nicht angegriffen hat, zum anderen – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – der Versagungsbescheid vom 29. November 2005 sich durch den Ablehnungsbescheid vom 07. März 2006 erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X – SGB X).

Nach dem ausdrücklichen Antrag der Klägerin begehrt sie Kinderzuschlag nur in Höhe von 140,00 EUR monatlich, d. h. nur für ein Kind (V.-F.). Hierdurch hat sie zugleich konkludent die zunächst weitergehende, auch auf einen Kinderzuschlag für ihren Sohn J. gerichtete Klage zurückgenommen. Dies war auch sachgerecht – und wurde von der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007 mit der Klägerin erörtert -, da die Einkünfte des Sohnes (Unterhaltszahlungen) den höchstmöglichen Anspruch auf Kinderzuschlag von 140,00 EUR während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums überschritten und daher gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen war.

II. § 6a BKGG lautete im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006: (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. (2) 1Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. 2Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. 3Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. (3) 1Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. 2Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. (4) 1Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. 2Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. 3Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. 4Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. 5Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. 6Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. 7Anderes Einkommen sowie Ver¬mögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. 8Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Einer Gewährung des Kinderzuschlags bereits ab dem 01. Januar 2005 steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Leistung erstmals im August 2005 beantragt hat. Denn § 6a Abs. 2 Satz 5 BKGG, wonach Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht wird, wurde erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I S. 1706) mit Wirkung vom 01. August 2006 eingefügt. Für vor diesem Stichtag beantragte Leistungen ist auch eine rückwirkende Erbringung zulässig.

1. Für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005

a. Die Klägerin hat für ihre Kinder nach dem Zehnten Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG).

b. Die Klägerin verfügt auch über berücksichtigungsfähiges Einkommen, das innerhalb des durch die Mindest- und Höchsteinkommensgrenze gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG beschriebenen "Einkommensfensters" liegt. Das bereinigte Einkommen der Klägerin beträgt 562,61 EUR monatlich und errechnet sich wie folgt: vom monatlichen Einkommen (Arbeitslosengeld) der Klägerin in Höhe von 633,00 EUR sind ihre Beiträge zur Kfz-Haftpflicht-Versicherung als privater Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (vgl. Bundessozialgericht – BSG – vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R) in Höhe von 35,39 EUR monatlich, die Versicherungspauschale nach § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der vom 01. Januar bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung in Höhe von 30,00 EUR sowie der Beitrag zur "Riester-Rente" in Höhe von 5,00 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) abzusetzen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt dieses Einkommen innerhalb des o. g. Einkommensfensters; insbesondere unterschreitet es nicht die so genannte Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BKGG. Die Mindesteinkommensgrenze beläuft sich im Falle der Klägerin auf 562,55 EUR und errechnet sich wie folgt: zu der der Klägerin zustehenden monatlichen Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II in der vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung in Höhe von 331,00 EUR und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von (36 % von 331,00 EUR =) 119,00 EUR ist der Unterkunftsbedarf der Klägerin im Sinne von § 22 SGB II in Höhe von 112,55 EUR zu addieren. Für die Ermittlung des Unterkunftsbedarfs der Klägerin ist von der in den Monaten Januar bis Mai 2005 maßgeblichen Bruttowarmmiete in Höhe von 348,39 EUR der in den Heizkosten enthaltene Warmwasseranteil in Höhe von 20 % (10,75 EUR) gemäß Ziffer 3.2 Abs. 3 der Arbeitshinweise der Stadt Brandenburg an der Havel zu § 22 SGB II – diese Arbeitshinweise wendet auch die Beigeladene an – abzuziehen, da die Kosten der Warmwasserzubereitung bereits im Regelsatz enthalten sind (Lang in: Eicher/Spellbrink SGB II § 20 Rdnr. 29, § 22 Rdnr. 34). Die somit maßgeblichen Unterkunftskosten in Höhe von 337,64 EUR sind gleichmäßig, d. h. nach Kopfteilen, auf alle Wohnungsnutzer aufzuteilen. Dies entspricht Rechtsprechung (BSG vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R) und Praxis zu § 22 SGB II. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die auch für die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG anwendet, teilt die Kammer nicht, sondern folgt vielmehr der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. Januar 2007, Az.: L 19 AL 38/069, das hierzu überzeugend ausgeführt hat:

"Die Nichtanwendbarkeit von § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Diese bestimmt das sogenannte "Einkommensfenster" durch ein Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Abs. 4 "Satz 1" maßgebenden Betrages. Diese Verweisung in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist nach der Überzeugung des Senats eindeutig und unmissverständlich. Damit verweist § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG lediglich auf Abs. 4 Satz 1 BKGG, nicht aber auf den von der Beklagten für anwendbar gehaltenen Abs. 4 Satz 2 BKGG. Das Wortlautargument wiegt um so schwerer, weil bei der Einfügung des § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG die Verweisung in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG unverändert geblieben ist. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG ist durch das kommunale Optionsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I 2014) - in Kraft ab 06.08.2004 - neu eingefügt worden. Die Änderung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss) vom 28.04.2004 (BT-Drs. 15/2997) zurück: "Die Aufteilung in Anlehnung an den Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern im neuen Satz 2 stellt eine sachgerechte Lösung dar." (BT-Drs 15/2997, S. 26 zu Artikel 14a). Aus der Einfügung der Änderung in den schon nach der bisherigen Konzeption der Vorschrift die Höhe des Anspruches regelnden Absatz 4 kann geschlossen werden, dass auch der neue § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG Vorgaben für die Begrenzung des Anspruches enthält. Hätte der Gesetzgeber eine Übertragung der Berechnung auch für die Mindesteinkommensgrenze im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG beabsichtigt, hätte er die Verweisung dort auf Abs. 4 Satz 2 erstrecken müssen. Dies ist aber unterblieben. Nur durch die hier vertretene Auslegung bleibt der mit der Einführung des Kinderzuschlages nach § 6a BKGG verfolgte Gesetzeszweck erhalten. Der Kinderzuschlag ist im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954, 2994), vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014, 2024), neu eingeführt worden und zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrs. 15/1516, S. 83) heißt es zu Abs. 1: "Eltern sollen nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Diese Zielsetzung kann durch den Kinderzuschlag bei Eltern erreicht werden, die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für ihre Kinder erhalten, denn der Kinderzuschlag deckt zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld eines Kindes ab. Eltern erhalten den Kinderzuschlag nur für die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Durch die Festsetzung eines Mindesteinkommens in Höhe des elterlichen Bedarfs an Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld ist gewährleistet, dass nur die Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren eigener Bedarf an Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gedeckt ist. Mit dem Kinderzuschlag ist damit regelmäßig auch der Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes der Familie gedeckt ...". Auch hieraus ist zu entnehmen, dass alleine eine Berechnung der Mindesteinkommensgrenze gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nach den Regelungen des SGB II dem Gesetzeszweck gerecht wird, nicht dagegen die Verfahrensweise der Beklagten, bei der - infolge des hohen Elternanteiles am Gesamtunterkunftsbedarf - die Schwelle zur Berechtigung, Kindergeldzuschlag zu beziehen, höher liegt als die Anspruchsschwelle nach dem SGB II. Bei der Berechnungsweise der Beklagten werden Fallgruppen nicht erfasst, bei denen nach der Motivation des Gesetzgebers gerade der "Verschiebebahnhof" (Eicher/Spellbrink a.a.0., Rn. 3) vermieden werden sollte. Dies widerspricht dem Regelungsziel des Gesetzgebers bei Einführung des § 6a BKGG und hat sicherlich auch zu dem ernüchternden Zwischenfazit beigetragen, dass im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2006 von 659.260 gestellten Anträgen auf Kinderzuschlag die überwältigende Zahl von 589.203 Anträgen abgelehnt wurde, was einer Bewilligungsquote von etwa 11% entspricht (BT-Drs 16/1818, Schwitzky, Sozialrecht aktuell 6/2006, 196 ff ). Wegen Unterschreitung der Mindesteinkommensgrenze wurde eine so große Zahl der Anträge abgelehnt, dass der Kinderzuschlag nach Einschätzung der Bundesregierung bislang einen nur schmalen Wirkungsbereich aufwies (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 16/1637 vom 14.06.2006, BT-Drs. 16,1818, S. 4,6)." Darüber hinaus vermeidet nur diese Auslegung gravierende Wertungswidersprüche zwischen § 6a BKGG und dem SGB II, da andernfalls – dies ist der Kammer aus zahlreichen Rechtsstreiten bekannt – Konstellationen denkbar sind, in denen Kindergeldberechtigte keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben, weil ihr Einkommen die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, der Leistungsträger nach dem SGB II aber zugleich wegen der insoweit abweichenden Bedarfsberechnung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II verneint, weil das Einkommen den Bedarf (geringfügig) übersteige.

Das o. g. berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin in Höhe von 562,61 EUR übersteigt daher die Mindesteinkommensgrenze der Klägerin von (331,00 EUR + 119,00 EUR + 112,55 EUR =) 562,55 EUR, nicht aber die nach § 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BKGG zu bestimmende Höchsteinkommensgrenze von (604,53 EUR + 140,00 EUR + 140,00 EUR =) 842,55 EUR.

c. Durch die Gewährung des Kinderzuschlages kann im Falle der Klägerin Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Hierfür sind dem o. g. Bedarf der Klägerin von 562,55 EUR - dies entspricht der Mindesteinkommensgrenze - die ihren Kindern zustehenden Regelleistungen in Höhe von jeweils 199,00 EUR gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II sowie deren Wohnbedarf in Höhe von (337,64 – 112,55 EUR =) 225,09 EUR hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtbedarf von 1.185,64 EUR ergibt. Dem stehen Einnahmen im Sinne von § 11 SGB II in Höhe von 1.166,61 EUR gegenüber. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Klägerin in Höhe von 562,61 EUR (s. oben), dem Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR monatlich, Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 EUR (für die Zeit von Januar bis März 2005) und Wohngeld in Höhe von 96,00 EUR. Der die Einnahmen übersteigende Bedarf in Höhe von (1.185,64 EUR - 1.166,61 EUR =) 19,03 EUR kann durch die Zahlung des Kinderzuschlages für ein Kind abgewendet werden.

d. Der Kinderzuschlag von 140,00 EUR steht der Klägerin ungemindert zu. Eine Minderung nach § 6a Abs. 3 BKGG ist nicht vorzunehmen, da die Tochter V.-F. außer Wohngeld und Kindergeld über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt.

e. Auch die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 6a Abs. 4 BKGG liegen nicht vor. Denn ihr o. g. berücksichtigungsfähiges Einkommen von 562,61 EUR erreicht den Grenzbetrag für das Einsetzen der stufenweise Minderung nach § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG in Höhe von 660,82 EUR nicht. Zur Ermittlung dieses Grenzbetrages sind die der Klägerin zustehende Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR, ihr Mehrbedarf in Höhe von 119,00 EUR und der nunmehr nach Maßgabe von § 6a Abs. 4 Satz 2 SGB II zu ermittelnde Unterkunftsbedarf zu addieren. Dieser Unterkunftsbedarf ist in Höhe des sich aus dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2005 ergebenden Anteils Alleinstehender mit 2 Kindern an den Gesamtunterkunftskosten (Quote: 62,44 %) zu ermitteln und beträgt im Falle der Klägerin (62,44 % von 337,64 EUR =) 210,82 EUR.

2. Für die Zeit vom 01. April bis 31. Mai 2005

Für diesen Zeitraum kann weitgehend auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die einzige Änderung – der dem Sohn der Klägerin gezahlte Unterhalt reduziert sich um 29,00 EUR auf 171,00 EUR - wirkt sich lediglich im Rahmen von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG aus. Durch die Gewährung eines Kinderzuschlages in Höhe von 140,00 EUR kann jedoch auch der nunmehr die Einnahmen im Sinne von § 11 SGB II um 48,03 EUR übersteigende Bedarf befriedigt werden. Auch für diesen Zeitraum kann somit Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II durch die Zahlung eines Kinderzuschlages vermieden werden.

3. Für die Zeit vom 01. Juni bis 31. Juli 2005

Auch für diesen Zeitraum kann weitgehend auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden, da nur zwei Veränderungen eingetreten sind. Die erste Veränderung besteht darin, dass die Klägerin für die Monate Juni und Juli zusätzlich 100,00 EUR für die ab dem 01. August 2005 genutzte Wohnung zu zahlen hatte. Weil jedoch für die Ermittlung des Unterkunftsbedarfs gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BKGG i.V.m. § 19 Satz 1 Nr. 1, § 22 SGB II nur die Kosten für eine Wohnung zu übernehmen sind und die Erhöhung der Unterhaltszahlung um 6.- EUR - dies ist die zweite Veränderung - auf die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG kein Einfluss hat, ändert sich im Ergebnis nichts.

4. Für die Zeit vom 01. August 2005 bis 30. September 2005

Gegenüber dem Vorzeitraum ändern sich die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten und die Höhe des Wohngelds (letzteres beträgt nunmehr 113,00 EUR). Von der Bruttowarmmiete für die seit dem 01. August 2005 genutzte Wohnung in Höhe von 370,00 EUR sind 20 % der Heiz- und Warmwasserkosten von 45,00 EUR, d. h. 9,00 EUR, nach dem unter 1. gesagten abzuziehen. Von den verbleibenden berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten entfallen bei gleichmäßiger Auf¬teilung 120,33 EUR auf die Klägerin. Die Mindesteinkommensgrenze erhöht sich daher auf (331,00 EUR + 110,00 EUR + 120,33 EUR =) 570,33 EUR und übersteigt somit das unverändert zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin von 562,61 EUR. Die in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG genannte Voraussetzung für die Gewährung eines Kinderzuschlages ist daher nicht erfüllt. Die Beklagte hätte daher für diesen Zeitraum nicht zur Zahlung eines Kinderzuschlages verurteilt werden dürfen, was bedauerlicherweise erst im Rahmen der Urteilsabsetzung festgestellt wurde.

Darüber hinaus übersteigt – im Gegensatz zur Zeit ab dem 01. Oktober 2005 – der Bedarf der Klägerin und ihrer Kinder nach dem SGB II (1.209,00 EUR) das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nach § 11 SGB II (1.160,61 EUR). Bei der Bedarfsermittlung sind die der Klägerin zustehende Regelleistung von 331,00 EUR, die ihren Kindern zustehende Regelleistung von jeweils 199,00 EUR sowie die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten in Höhe von 361,00 EUR zugrunde zu legen. Das Gesamteinkommen von 1.160,61 EUR setzt sich aus dem bereinigten Einkommen der Klägerin von 562,61 EUR, dem Kindergeld von insgesamt 308,00 EUR, Unterhalt in Höhe von 177,00 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 113,00 EUR zusammen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin daher gegenüber der Beigeladenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

5. Für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005

Gegenüber dem Vorzeitraum erhöht sich das Wohngeld um 49,00 EUR auf nunmehr 162,00 EUR. Dies ändert zwar nichts daran, dass das bereinigte Einkommen der Klägerin von 562,61 EUR die Mindesteinkommensgrenze von 570,33 EUR nicht erreicht. Durch die Erhöhung des Wohngeldes summieren sich die gesamten Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft jedoch auf nunmehr (562,61 EUR + 308,00 EUR + 177,00 EUR + 162,00 EUR =) 1.209,61 EUR und übersteigen somit den unveränderten Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 1.209,00 EUR. Für diesen Zeitraum stünden somit weder der Klägerin ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG noch ihr und ihren Kindern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II zu.

a. Dieses Ergebnis widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat die Einführung von § 6a BKGG wie folgt begründet (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 83):

"Eltern sollen nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Diese Zielsetzung kann durch den Kinderzuschlag bei Eltern erreicht werden, die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für ihre Kinder erhalten, denn der Kinderzuschlag deckt zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld eines Kindes ab. Eltern erhalten den Kinderzuschlag nur für die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Durch die Festsetzung eines Mindesteinkommens in Höhe des elterlichen Bedarfs an Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld ist gewährleistet, dass nur die Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren eigener Bedarf an Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gedeckt ist. Mit dem Kinderzuschlag ist damit regelmäßig auch der Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes der Familie gedeckt. Damit wird zugleich erreicht, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen haben, entweder im Job-Center als Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Kinderzuschlag."

Die Einführung des Kinderzuschlages sei eine "Einführung einer dem Arbeitslosengeld II vorgelagerten einkommensabhängigen Leistung, die zusammen mit dem Kindergeld und dem auf Kinder entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf von Kindern in Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld abdeckt. Die neue Leistung ist auf das Arbeitslosengeld II abgestimmt und verstärkt dessen Arbeitsanreize" (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 3). Mit dem durch den Kinderzuschlag "bewirkten Herauswachsen der Familien aus dem Arbeitslosengeld II und Sozialgeld" (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 48) erfolge eine – auch verwaltungsmäßige – Entlastung der Agentur für Arbeit.

Diese Überlegungen lassen die Ziele des Gesetzgebers deutlich werden: Familien mit Kindern, deren Einkommen nicht ausreicht, um ihren Bedarf zu decken, sollten entweder Anspruch auf Kinderzuschlag oder auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben. Beide Leistungen sollen sich gegenseitig ausschließen, wie sich auch aus § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ergibt. Damit unvereinbar ist das im Falle der Klägerin vorzufindende Ergebnis, dass auf Grund der unterschiedlichen, offensichtlich nicht hinreichend aufeinander abgestimmten Berechnungsvorschriften für Einkommen und Bedarf weder ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag noch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld besteht.

Das dem gesetzgeberischen Willen zuwider laufende Ergebnis beruht im vorliegenden Fall ausschließlich auf der unterschiedlichen Berücksichtigung von Wohngeld: Während es im Rahmen des SGB II als Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Ziffer 1.4.1 Abs. 6 der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II, veröffentlicht unter www.arbeitsagentur.de), ist es im Rahmen des Kinderzuschlagrechts unberücksichtigt zu lassen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BKGG).

b. Eine Korrektur ist nach Auffassung der Kammer aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geboten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfGE 87, 234; 100, 59; ständige Rechtsprechung).

§ 6a BKGG behandelt zwei Gruppen von Normadressaten unterschiedlich, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe erkennbar sind: Denn während Eltern, die – wie die Klägerin – als Einkommen u. a. Wohngeld beziehen, jedoch wegen dessen unterschiedlicher Berücksichtigung nach § 6a BKGG und § 11 SGB II weder einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag noch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben, steht demgegenüber Eltern, die über Einnahmen in derselben Höhe wie die Klägerin und ihre Kinder verfügen (im konkreten Zeitraum: 1.209,61 EUR), ohne das darin Ansprüche auf Wohngeld enthalten sind (die also z. B. entsprechend höheres Arbeitslosengeld beziehen), unzweifelhaft ein Anspruch auf Kinderzuschlag zu, weil das bereinigte Einkommen dann die Mindesteinkommensgrenze überschreitet. Eine Ungleichbehandlung bestünde jedoch auch gegenüber denjenigen Eltern, die mit Ausnahme des Anspruchs auf Wohngeld über dieselben Einnahmen wie die Klägerin und ihre Kinder, d. h. (1.209,61 EUR - 9,61 EUR - 162,00 EUR =) 1.047,61 EUR, verfügten und somit unzweifelhaft Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld hätten.

c. Dem o. g. Widerspruch zu den gesetzgeberischen Zielen bzw. der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kann durch eine einschränkende Auslegung von § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG abgeholfen werden: Wird bei der Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze das auf die Eltern entfallende Wohngeld – im konkreten Fall: 1/3 von 162,00 EUR, d. h. 54,00 EUR - als Einkommen berücksichtigt, steht d.

Auf den Fall der Klägerin und den o. g. Zeitraum angewandt bedeutet dies, dass das berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin um den auf sie entfallenden Anteil des Wohngeldes, d. h. (162,00 EUR: 3 =) 54,00 EUR, zu erhöhen ist. Das dann zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 616,61 EUR überschreitet die o. g. Mindesteinkommensgrenze von 570,33 EUR. Für die weiteren Rechenschritte ergeben sich gegenüber 1. keine Veränderungen, so dass der Klägerin auch für den o. g. Zeitraum ein Anspruch auf ein Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 EUR zusteht.

6. Für die Zeit vom 01. November 2005 bis 31. Dezember 2005

Die einzige Änderung gegenüber dem Vorzeitraum beruht auf der neuerlichen Erhöhung des Wohngeldes um 17,00 EUR auf dann 189,00 EUR. Auf das Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus: Nach dem zu 5. gesagten beläuft sich das berücksichtigungsfähige Einkommen auf (562,61 EUR + (189,00 EUR: 3) =) 625,61 EUR. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu 5. verwiesen werden.

7. Für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006

Gegenüber dem Vorzeitraum ergeben sich zwei Veränderungen: Während sich die monatlichen Beiträge zur Riesterrente auf 7,50 EUR erhöhen, reduzieren sich die monatlichen Aufwendungen zur Kfz-Haftpflicht-Versicherung auf 30,43 EUR. Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin berechnet sich danach wie folgt: Vom Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 633,00 EUR und dem auf die Klägerin entfallenden Anteil des Wohngeldes von 63,00 EUR sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht-Versicherung, zur "Riester-Rente" sowie die Versicherungspauschale von 30,00 EUR abzusetzen, so dass ein die unveränderte Mindesteinkommensgrenze von 570,33 EUR übersteigender Betrag von 628,07 EUR verbleibt. Im Übrigen ergeben sich keine Änderungen gegenüber den beiden Vorzeiträumen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz die Sprungrevision zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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