S 11 P 38/09 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 38/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 42/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die Weiterzahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe II anzuordnen, nachdem die die Antragsgegnerin ab Juli 2009 die Zahlung von Pflegegeld mit der Begründung eingestellt hat, dass keine bedarfsgerechte, insbesondere aktivierende Pflege gesichert sei.

Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren, wesentliche Nachteile, drohen (Anordnungsgrund). Dabei sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund umso höher, je geringer die Erfolgsaussicht ist; sie sind umso niedriger, je größer die Erfolgsaussichten sind. Ist unklar, ob ein Anordnungsanspruch besteht, hat eine Folgenabwägung zu erfolgen. Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.

Die Feststellung eines Anordnungsanspruchs wird geprägt vom Streit der Beteiligten über die richtige Art der Pflege unter Berücksichtigung der Wünsche des Pflegebedürftigen, insbesondere inwieweit die Bevollmächtigte des Antragstellers als Pflegeperson des Antragstellers die Pflegeleistungen umfassend bedarfsgerecht und aktivierend erbringt und erbringen muss und inwieweit die Antragsgegnerin berechtigt ist, bei Fehlern bei der Erbringung der Pflegeleistungen die Zahlung aus der Versicherung (teilweise) einzustellen. Die vorliegenden Gutachten über die bisherige Pflegesituation sprechen gegen eine – bei objektiver Betrachtung – umfassend bedarfsgerechte, aktivierende Pflegesituation. Die Qualitätsanforderungen der Antragsgegnerin erscheinen nicht überzogen, weil die Mitwirkung und Aktivierung des Versicherten wichtiges Anliegen und Vertragsinhalt der privaten Pflegeversicherung ist. Jedoch lassen sich die für die Feststellung eines stärkeren Anordnungsanspruchs letztendlich maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend aufklären. Eine besonders hohe Erfolgsaussicht lässt sich daher derzeit nicht annehmen.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich die Kostenübernahme für ambulante Pflegehilfe (und eine mehrwöchige stationäre Pflege) zugesagt, so dass die Pflege, grundsätzlich auch im häuslichen Umfeld, weiter gewährleistet wäre, sofern sich der Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigte auf die Leistungsangebote und Qualitätsforderungen der Beklagten einließen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller Nachteile drohen würden, wenn er sich auf das Angebot der Antragsgegnerin einlassen würde. Dazu ist auch nichts vorgetragen. Inwieweit die angebotenen Leistungen der Antragsgegnerin angesichts der bisherigen Pflegeleistungen durch die Bevollmächtigte des Antragstellers als unnötig erscheinen, ist für die Klärung des besonderen Eilbedarfs irrelevant.

Welche konkreten Nachteile bis zur Aufnahme der angebotenen ambulanten Pflegehilfe drohen, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Vielmehr wird nach dem ausdrücklichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten die nach deren Sicht erforderliche Pflege tatsächlich erbracht. Dem Antragsteller drohen bei Fortsetzung der bisherigen Pflege keine aktuellen Gefahren. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. D. Unter diesen Umständen kommt die vom Antragsteller geforderte Anordnung auch bei reiner Folgenabwägung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1, 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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