S 40 AS 291/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 40 AS 291/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012, der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 145,18 Euro zu erstatten.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zur erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im so genannten "isolierten Vorverfahren".

Die Beklagte sandte an die Klägerin über deren gesetzliche Vertreterin unter dem 04. Juli 2010 eine Mahnung, in der sie Mahngebühren in Höhe von 1,67 Euro festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 20. Juli 2010 Widerspruch ein und begründete diesen insbesondere auch hinsichtlich der Verwaltungsaktqualität von Mahngebühren unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung. Das Verfahren wurde mit Blick auf das diesbezüglich anhängige Verfahren beim Bundessozialgericht (B 14 AS 54/10 R) zunächst ruhend gestellt. Mit Abhilfebescheid vom 30. September 2011 hob die Beklagte unter Beachtung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26. Mai 2011 im Verfahren B 14 AS 54/10 R die Entscheidung über die Festsetzung der Mahngebühr vom 04. Juli 2010 auf und stornierte diese. Hinsichtlich der Kosten traf sie unter Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X eine grundsätzlich positive Kostenentscheidung im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. Unter dem 05. Oktober 2011 reichte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Kostennote ein, in der sie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 150,00 Euro, die Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro, zzgl. der Mehrwertsteuer insgesamt einen Betrag in Höhe von 202,30 Euro geltend machte. Daraufhin erließ die Beklagt einen Kostenfestsetzungsbescheid unter dem 20. Oktober 2011, in dem sie als Geschäftsgebühr lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 40,00 Euro, Post- und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 8,00 Euro zzgl. der Mehrwertsteuer, also insgesamt 57,12 Euro festsetzte. Zur Begründung führte sie aus, die geltend gemachte Geschäftsgebühr sei unbillig im Sinne des § 14 RVG. Vorliegend sei eine Geschäftsgebühr lediglich in Höhe der untersten Gebühr des Gebührenrahmens und damit in Höhe von 40,00 Euro angemessen. Dies deshalb, weil bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich gelten würden und dieses Merkmal der Unterdurchschnittlichkeit nicht kompensiert werden könne. Es handelt sich vorliegend um die Erhebung von Mahngebühren in Höhe von 77 Cent und insoweit auch für diesen Personenkreis um einen geringen Betrag. Der zeitliche Umfang und die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als sehr gering einzuschätzen, ebenso das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25. Oktober 2011 Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, ihre Prozessbevollmächtigte habe im Rahmen ihres anwaltlichen Beurteilungs- und Entscheidungsvorrechts aus § 14 RVG die Geschäftsgebühr mit 150,00 Euro in billiger Weise bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend überdurchschnittlich gewesen, weil sich insbesondere ein erhöhter Beratungs- und Erklärungsbedarf gegenüber der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin ergeben hätte, die mit den rechtlichen Möglichkeiten sowie Abläufen in Deutschland nicht vertraut sei und darüber hinaus kein deutsch spreche. Auch rechtliche sei die Sache eher überdurchschnittlich gewesen. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Festsetzung von Mahngebühren überhaupt einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt darstellen würde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Insbesondere sei die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall als weit unterdurchschnittlich zu beurteilen. Ein Blick in die Mahnung habe genügt, um den Sachverhalt zu erfassen. Insbesondere sei hinsichtlich der Frage der Verwaltungsaktqualität von Mahngebühren und die Zuständigkeitsfrage ein Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig gewesen. Die Einarbeitung in einen komplexen Sachverhalt sei nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin hat am 08. Februar 2012 Klage erhoben. Sie ergänzt und vertieft die Begründung des Widerspruches und merkt ergänzend an, dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs die Rechtsfrage vor dem Bundessozialgericht gerade noch nicht geklärt gewesen sei.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 weitere Kosten in Höhe von 145,18 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Bescheide.

Im Erörterungstermin der Sach- und Rechtslage am 21. August 2012 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu den Aktenzeichen W / ... und W / ... verwiesen, die – soweit maßgeblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.

Die Klägerin verfolgt ihr Anliegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG).

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Beklagten darüber, in welcher Höhe die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Die Beklagte hat mit Abhilfebescheid vom 30. September 2011 bindend entschieden, dass der Klägerin die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach erstattet werden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB X) und die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X notwendig war. Die Entscheidung enthält ausdrücklich eine Kostenübernahmeerklärung dem Grunde nach, auch für die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Widerspruchsführerin. Eine Quotelung der Kosten wurde nicht vorgenommen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf der Grundlage einer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bestimmenden Geschäftsgebühr.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Gebühren und Auslagen im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier der Klägerin, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), sowie der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit § 14 RVG. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG fällt in sozialrechtlichen Angelegenheiten an, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Betragsrahmengebühren sind im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Absatz 1 gilt entsprechend außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs. 2 RVG). Ginge es vorliegend um ein gerichtliches Verfahren, entstünden Betragsrahmengebühren, denn die Klägerin wendet sich als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 1 SGG gegen die Festsetzung von Mahngebühren im Rahmen der Einziehung einer Aufhebungs- und Erstattungsforderung durch den SGB II Leistungsträger. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unter anderem für Leistungsempfänger kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Geschäftsgebühr entsteht insbesondere für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Mit ihr werden die Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten, die in der BRAGO noch auf drei selbstständige Gebühren verteilt waren, nämlich die Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr (vgl. § 118 BRAGO). Gemäß Nr. 2400 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40,00 Euro bis 520,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, die sich – wie hier – nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der zutreffenden Gebührenhöhe ist einem ersten Schritt – wie bereits in der Praxis unter Geltung der BRAGO – grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Sind jedoch der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht überdurchschnittlich, wird die an sich zutreffende Mittelgebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt. Dies führt zu einer Gebührenhöhe von 240,00 Euro, wenn beispielsweise jedes der vier in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlich ist (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B4 AS 21/09 R -, zitiert nach juris).

Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, lassen eine Festsetzung der Betragsrahmengebühr durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 150,00 Euro zu. Er hat damit keine unbillige Entscheidung getroffen, sie ist daher für die Beklagte gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG bindend. Zwar ist der Beklagten einzugestehen, dass die Sache in Beziehung auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist und dass der Rechtsanwalt hier ein Haftungsrisiko nicht zu befürchten hat. Auch dürfte die Bedeutung für die Klägerin, die hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bei 77 Cent sondern bei 1,67 Euro liegt, unterdurchschnittlich sein. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Betroffenen noch um ein Kind und um eine Sozialgeldempfängerin handelt und auch - wie Gerichts bekannt ist -, eine Wiederholungsgefahr besteht. Hierzu verweist das Gericht insbesondere auf das weitere zwischen den Beteiligten anhängig gewesene Verfahren S 40 AS / ... Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kann das Verfahren ebenfalls nicht als unterdurchschnittlich bewertet werden, sondern eher als überdurchschnittlich, denn die streitgegenständlichen Fragen der Einordnung von Mahngebühren und die Zuständigkeit zur Festsetzung von Mahngebühren waren höchstrichterlich vor dem Bundessozialgericht zu klären. Ebenso ist dem Anwalt zuzugeben, dass die Sache hinsichtlich der Verständigung mit der Mandantschaft besondere Schwierigkeit aufwies. Insbesondere ist die gesetzliche Vertreterin der Kläger der deutschen Sprache kaum mächtig. Insgesamt gesehen hält das Gericht auch dafür, dass der Rechtsanwalt gegebenenfalls sogar berechtigt gewesen wäre, die Schwellengebühr in Höhe von 240,00 Euro geltend zu machen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich vorliegend um einen Fall der denkbar einfachsten außergerichtlichen Anwaltstätigkeit, weshalb nur die Mindestgebühr billig sei, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG. Hieraus errechnet sich der von der Klägerin erstrebte weitere Erstattungsbetrag in Höhe von 145,18 Euro (202,30 Euro abzgl. der bereits festgesetzten 57,12 Euro).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 193 SGG.

Die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 Euro nicht. Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn

• die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

• der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

• ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6

14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem vorgenannten Gericht eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Anstelle der Beschwerde kann binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; anderenfalls wirkt er wie ein Urteil. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.

Zanetti
Rechtskraft
Aus
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