S 4 U 170/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 170/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 258/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 15/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die am 04.08.1975 geborene Klägerin ist Pflanzenbaugärtnerin in der Gärtnerei. Am 13.01.2003 begab sie sich vor Antritt ihrer Fahrt zum Arbeitsplatz in die ihrem Anwesen gegenüberliegende Metzgerei, um eine Brotzeit einzukaufen. Auf dem Rückweg und damit auf dem Weg zu ihrem PKW rutschte sie auf einer Eisplatte aus und stürzte. Laut Durchgangsarztbericht vom 16.01.2003 erlitt sie dabei eine Schien- und Wadenbeinfraktur rechts.

Mit Bescheid vom 12.02.2004 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, da das Ereignis vom 13.01.2003 kein Arbeitsunfall gewesen sei. Denn die Unfallstelle habe sich laut Skizze der Klägerin im Hofbereich der Metzgerei befunden. Mit Betreten des Hofbereiches - nicht erst des Ladens - beginne jedoch die Wegeunterbrechung und damit die Beendigung des Versicherungsschutzes. Den dagegen am 10.03.2004 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2004, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 21.06.2004, Klage eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2006 beantragt sie daher,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 13.01.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen.

Auf den Inhalt der vorgenannten Akte und die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig.

Zur Entscheidung über die ordnungsgemäß eingelegte Klage (§§ 87, 90 und 92 SGG) ist das Sozialgericht Regensburg zuständig (§§ 51 und 57 SGG).

II.

Streitig ist im anhängigen Verfahren, ob eine entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt.

Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalles nicht gemäß § 8 Abs.2 Ziffer 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Gemäß § 8 Abs.1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleidet. Nach Abs.2 Ziffer 1 dieser Norm ist eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Voraussetzung ist somit, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges im Interesse der versicherten Tätigkeit erfolgt bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung, des Arbeitsplatzes oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhanges zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des/der Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit gehört (vgl. BSG Bd.58 S.76 und 77). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 50 Nrn.4 und 16).

Weiter ist für die Annahme, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat, erforderlich, dass das Verhalten beim Unfall einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat.

Zwar sind durch den Einkauf von Nahrungsmitteln zum Verzehr während der Arbeit bedingte nicht erhebliche Abweichungen vom Wege zur Arbeit versichert. Ein solcher ist jedoch für den Einkauf oder die Essenseinnahme selbst ausgeschlossen, da die Vorschrift des § 8 Abs.2 Ziffer 1 SGB VII nur Wege versichert. Der Versicherungsschutz endet daher beim Hinweg mit dem Betreten des Gebäudes durch die Außentür, in dem sich das Geschäft befindet (vgl. BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R), je nach Gegebenheit aber auch an anderen Grenzen, die eine Wegbeendigung ergeben.

Nach den eigenen Angaben der Klägerin und der von ihr übermittelten Skizze ist sie im Hofbereich der Metzgerei auf dem Weg zu ihrem PKW ausgerutscht und gestürzt.

Damit befand sie sich im Sinne der obigen Ausführungen noch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes und damit nicht unter Versicherungsschutz.

Die Beklagte führt dazu ergänzend zu Recht aus, dass der Versicherungsschutz erst wieder eingesetzt hätte, wenn die Wegstrecke, die normalerweise für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, wieder erreicht gewesen wäre.

Dem Klageantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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