Barockreiten ist keine Kunst

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Sozialgerichte müssen sich nicht nur mit den Folgen der Hartz IV Gesetzgebung herumschlagen, sondern gelegentlich auch einmal darüber entscheiden, was Kunst ist. So geschehen im Falle einer selbständigen Reitlehrerin aus der Wetterau, über den das Sozialgericht Gießen zu befinden hatte.
Deren Klage gegen die Künstlersozialkasse war darauf gerichtet, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Ausübung oder Lehre von Kunst, was die Klägerin für sich in Anspruch nahm. Sie lehrte ihre Schüler die so genannte „Klassisch Barocke Reitkunst, Zirzensik und Damensattel“ und hatte selbst auch schon bei Pferdechampionaten und ähnlichen Veranstaltungen in dieser Disziplin Preise erzielt und Vorführungen gegeben.
Barockreiten ist eine Art der Reiterei, die hauptsächlich auf so genannten Barockpferden (Lusitanos, Lipizzanern, Friesen usw.) durchgeführt wird. Elemente der hohen Schule- wie Piaffe und Passage- und zirzensische Lektionen wie z.B. der spanische Schritt sind ebenfalls Bestandteile dieser Reitweise.
Das Sozialgericht hat dennoch hierin keine Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes erkennen können und die Klage deshalb abgewiesen. Es seien doch große Ähnlichkeiten zum Dressurreiten vorhanden, so dass die Tätigkeit mehr dem sportlichen Bereich zugeordnet werden müsse. Auch beim Dressurreiten gebe es durchaus zirzensische Elemente, der allgemeinen Verkehrsauffassung entspreche es aber, dies als Sport und nicht als Kunst anzusehen.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 20.08.2008, Az.: S 4 KR 11/06
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