Keine Unfallrente im Eilverfahren

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist abzuwarten – Bemühen um Gewäh-rung von Grundsicherungsleistungen zumutbar

Eine Unfallrente ist erst dann an den Versicherten auszuzahlen, wenn dessen Entschädigungsanspruch gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger feststeht. Solange das sozialgerichtliche Verfahren über den Anspruch auf Unfallrente noch offen ist, ist es dem Versicherten zuzumuten, sich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes um Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose oder Sozialhilfe zu bemühen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

Versicherte verunglückte auf dem Heimweg

Eine Frau aus Frankfurt am Main verunglückte im Jahre 2002 auf dem Heimweg von ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhalterin. Sie wurde auf dem Zebrastreifen von einem Pkw erfasst. Dabei erlitt sie eine komplexe Zertrümmerung ihrer linken Gesichtshälfte. Nach zahlreichen Operationen beantragte die 40-jährige Frau im Jahre 2005 Verletztenrente. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, es liege keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. In dem seit Juli 2006 anhängigen

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2009, Az.: L 3 U 271/08 B ER
Ab Datum
Bis Datum
Saved