Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3858/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Absenkungsbescheid, der die Verfügung beinhaltet, dass die bewilligten Leistungen monatlich um 10 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Gesamtauszahlungsbetrages abegesenkt werden, ist hinreichend bestimmt (entgegen Beschlüsse LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.07.2007, Az.: L 28 B 1087/07 AS sowie vom 07.08.2007, Az.: L 28 B 1231/07 AS).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.09.2007 gegen den Bescheid vom 14.09.2007 wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragstellerin für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 monatlich um 10 % der Regelleistung gekürzt wurden. Weiterhin macht die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.11.2007 eine ungekürzte Leistungsbewilligung geltend.
Die ... geborene Antragstellerin beantragte am 25.10.2004 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin gab an, über freies Wohnrecht bei Ihren Eltern zu verfügen. Die Beklagte bewilligte der Antragstellerin antragsgemäß Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seither steht die Antragstellerin im laufenden Leistungsbezug der Antragsgegnerin.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 26.04.2007 Leistungen in Höhe von 224,25 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. Diesen Betrag berechnete die Beklagte indem sie von der Regelleistung in Höhe von 345 EUR berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 120,75 EUR abzog.
Am 27.08.2007 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Gruppeninformation "Trainingsmaßnahme/ Pflege in Teilzeit" am 05.09.2007 um 9:00 Uhr ein. Dieser Einladung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, wonach eine Nichterscheinen ohne wichtigen Grund, in einer ersten Stufe zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 10 % der Regelleistung führt und weiterhin ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I entfalle (Bl. 19 - 20 der Gerichtsakte).
Die Antragstellerin erschien zu dem Meldetermin am 05.09.2007 nicht.
Mit Anhörungsschreiben vom 06.09.2007 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass nunmehr zu prüfen sei, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle. Die Antragstellerin sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zum Meldetermin nicht erschienen. Eine Absenkung oder der Wegfall der Leistungen trete ein, wenn die Antragstellerin der Meldeverpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Mit Erklärung vom 13.09.2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie möchte sich zu dem genannten Sachverhalt nicht äußern (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Hieraufhin verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.09.2007, dass der der Antragstellerin zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 monatlich um 10 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des der Antragstellerin insgesamt zustehenden Gesamtauszahlungsbetrages, abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine Absenkung von maximal 35 EUR monatlich. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde insoweit ab dem 01.10.2007 gem. § 48 SGB X aufgehoben.
Mit Schreiben vom 25.09.2007 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob für das Nichterscheinen zum Meldetermin ein wichtiger Grund vorgelegen habe (Bl. 158 der Verwaltungsakte).
Am 05.10.2007 stellte die Antragstellerin beim Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, der Bescheid der Antragsgegnerin sei unbestimmt. Es sei nicht klar, wie hoch der Absenkungsbetrag sei. Zum einen werde davon gesprochen, dass es sich um 10 % der Regelleistung handle, zum anderen ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 35 EUR monatlich. Der Bescheid verstoße daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bescheid enthalte zudem keine Begründung. Es werde nicht erklärt, wann der Meldetermin gewesen sein solle. Der Bescheid sei daher rechtsfehlerhaft und ermessensfehlerhaft. Mit Schreiben vom 23.10.2007 trug die Antragstellerin weiter vor, im August 2007 und im September 2007 sei ihr Vater schwerst pflegbedürftig gewesen und habe häufig ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Dort sei er mehrfach operiert worden. In dieser Zeit habe die Antragstellerin bei der Pflege mithelfen müssen und den Vater ins Krankenhaus begleiten müssen. Anfang September 2007 habe der Vater im Sterben gelegen. In dieser Zeit habe die Antragstellerin aufgrund der familiären und psychischen Belastung nicht an Gruppeninformationen oder dergleichen teilnehmen können. Im Übrigen sei eine Trainingsmaßnahme zur Pflegekraft aufgrund der Erfahrungen der Antragstellerin nicht zumutbar. Sowohl der Vater als auch bereits die Großmutter seien intensiv gepflegt worden. Die damit verbundenen Erinnerungen seien traumatischer Natur.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.09.2007 gegen den Bescheid vom 14.09.2007 wieder herzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis auf weiteres Leistungen nach SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält an der getroffenen Entscheidung fest und macht geltend, im Einladungsschreiben habe auf der zweiten Seite die Möglichkeit bestanden sich begründet zu entschuldigen. Hiervon habe die Antragstellerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Weiterhin bedeute eine familiäre Pflegeerfahrung nicht immer, dass eine Pflegetätigkeit nicht ausgeübt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung des Vorbringens gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin einerseits bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts, also dem 31.10.2007 die Anordnung - nicht die Wiederherstellung - der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (hierzu unter 1.) und andererseits ab dem 01.11.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ungekürzte weitere Leistungsbewilligung begehrt (hierzu unter 2.).
1.)
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch auf den angefochtenen Sanktionsbescheid vom 25.09.2007, da dieser eine Absenkung der Regelleistung vorsieht, die grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 SGB II trotz Widerspruchs sofort vollziehbar ist, weil damit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs sowie die Aufhebung der Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung erkennbar rechtswidriger Bescheide anzuerkennen ist.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (Beschluss LSG Berlin - Brandenburg, vom 6. März 2007, Az.: L 28 B 290/07 AS ER; Beschluss LSG Berlin - Brandenburg vom 2. Mai 2007, Az.: L 28 B 517/07 AS ER; Juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelf wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86a Rdnr. 27). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05).
Der so verstandene, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthafte Antrag ist zulässig aber unbegründet.
a.)
Der Bescheid vom 25.09.2007 stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ermächtigungsgrundlage für die Absenkung ist § 31 Abs. 2 SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und keine wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. § 31 SGB II stellt eine abschließende und spezifische Sanktionsregel dar (Rixen, in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 59), so dass es der von der Beklagte ebenfalls verfügten Aufhebung gem. § 48 SGB X nicht bedarf.
Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Absenkung gem. § 31 Abs.2 SGB II sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen im Einladungsschreiben vom 27.08.2007 nicht zum Gruppeninformationstermin am 05.09.2007 erschienen. Bei dem Informationstermin über eine "Trainingsmaßnahme / Pflege in Teilzeit" handelt es sich um einen gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zulässigen Meldetermin. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin auch keinen wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr Vater sei schwerst pflegbedürftig gewesen und habe häufig ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Sie selbst habe bei der Pflege mithelfen müssen und den Vater ins Krankenhaus begleiten müssen. Nach Ansicht des Gerichts sind sowohl Pflegeverpflichtungen als auch Krankheiten sowie Todesfälle in der Familie grundsätzlich geeignet als wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an einem Meldetermin zu dienen. Allerdings bedarf es hierzu eines konkreten und individuellen Vortrages, wieso gerade am 05.09.2007 um 9:00 Uhr die Teilnahme an dm Informationstermin aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen war. Gerade hieran fehlt es. Der Vortrag der Antragstellerin ist bislang zu allgemein und unbestimmt, um einen wichtigen Grund glaubhaft zu machen. So sind dem Gericht weder die konkreten Krankenhausaufenthalte des Vaters, die der Antragstellerin obliegenden Pflegeverpflichtung, noch auch nur der Todestag des Vaters mitgeteilt worden. Eine gerade am Vormittag des 05.09.2007 bestehende anderweitige Verpflichtung der Antragstellerin ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der bisherige pauschale Vortrag ist nicht geeignet, für sämtliche der Antragstellerin obliegenden Verpflichtungen als wichtiger Entschuldigungsgrund zu dienen. Unverständlich blieb für das Gericht bislang auch, wieso die Antragstellerin einen möglichen wichtigen Grund, der der Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 05.09.2007 entgegenstand, nicht nach Erhalt des Einladungsschreibens mitteilte und selbst nach erfolgter Anhörung lediglich mitteilte, sie möchte sich zu dem Sachverhalt nicht äußern.
Soweit geltend gemacht wird, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft gehandelt bzw. die Antragsgegnerin sogar selbst im angegriffenen Bescheid von einer Ermessensausübung ausgeht, ist anzumerken, dass hier keinerlei Ermessensspielraum besteht. Die gesetzliche Regelung räumt der Beklagte keinerlei Absenkungsermessen ein (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 4).
Auch an der Bestimmtheit des Absenkungsbescheides bestehen bei der Kammer keine durchgreifenden Bedenken. Aus dem Verfügungssatz eines Bescheides muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die den Bescheid erlassende Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann auf die Begründung des Bescheides (BSG SozR 3-4100 § 242 q Nr 1 = NZS 1997, 488) einschließlich ihm beigefügter Anlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Bescheide oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 33, Rn. 3). Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (BSG v 12. 12. 2001, BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3; VGH Kassel NVwZ 1989, 165; ähnlich Krasney in KassKomm, § 33 SGB X Rdnr 3). Ein Bescheid ist somit hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG SozR 3-4100 § 242 q Nr 1 = NZS 1997, 488). Soweit das LSG Berlin - Brandenburg in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertreten hat, Absenkungsbescheide ohne konkrete Absenkungssumme würden keinen konkreten Absenkungsbetrag, sondern nur einen Absenkungsrahmen beinhalten (so Beschlüsse LSG Berlin - Brandenburg, vom 12.07.2007, Az.: L 28 B 1087/07 AS sowie vom 07.08.2007, Az.: L 28 B 1231/07 AS), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Absenkungsbescheid beinhaltet die Verfügung, dass die bewilligten Leistungen monatlich um 10 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Gesamtauszahlungsbetrages abgesenkt werden. Dies stellt keinen Absenkungsrahmen dar, sondern es wird unzweideutig die Absenkung der bewilligten Leistung um 10 % der maßgeblichen Regelleistung verfügt. Etwas anders gilt nach dem Verfügungssatz des Absenkungsbescheid nur dann, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag geringer ist als 10 % der maßgeblichen Regelleistung. In diesem Fall umfasst die Absenkung nur den Gesamtsauszahlungsbetrag. Der bei der Klägerin maßgebliche Regelsatz gem. § 20 SGB II beträgt seit 01.07.2007 347 EUR, so dass sich - unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs.2 SGB II - ein Absenkungsbetrag von 35 EUR ergibt, der deutlich unter dem Gesamtauszahlungsbetrag von zuletzt 224,25 EUR liegt. Da die Höhe der maßgeblichen Regelleistung den Bewilligungsbescheiden zu entnehmen ist, ist für jeden verständigen, objektiven Erklärungsempfänger erkennbar in welcher Höhe eine Absenkung erfolgt. Die im Absenkungsbescheid enthaltenen Verfügungssätze sind daher inhaltlich (noch) hinreichend bestimmt. Sicherlich wäre es wünschenswert und bürgerfreundlicher, wenn die Antragsgegnerin diese Rechenschritte auch in ihren Bescheiden vollziehen würde und nicht den Hilfebedürftigen überließe. Eine Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit vermag das Gericht jedoch auch in der vorliegenden Bescheidgestaltung nicht zu erkennen.
Die Absenkung tritt gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt und dauert nach Satz 2 drei Monate. Die Anknüpfung von Absenkung und Wegfall an den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes eröffnet dem Leistungsträger keine freie Wahl des Sanktionszeitraumes, so dass er den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen hat, sobald er von einem Absenkungs- oder Wegfallgrund Kenntnis erlangt. Der Bescheid vom 14.09.2007 ist mit seiner Bekanntgabe wirksam geworden, so dass der Sanktionsbeginn zum 01.10.2007 und das Ende zum 31.12.2007 den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
b.)
Selbst wenn man jedoch - im Hinblick auf den bislang noch nicht abschließend beurteilbaren wichtigen Grund - von einem offenen Verfahrensausgang ausgeht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da infolge der nur geringfügigen Absenkung von 10 % der Regelleistung, d.h. 35 EUR, eine besonderes Suspensivinteresse der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Es erscheint dem Gericht durchaus zumutbar, dass die Antragstellerin den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwartet, zumal sie erstmals jetzt einen Vortrag zur Sache gemacht hat, wohingegen Sie sich auf das Anhörungsschreiben gerade nicht zur Sache geäußert hat.
2.)
Aus den gleichen Gründen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ungekürzte Leistungsgewährung ab dem 01.11.2007 abzulehnen. Es fehlt entsprechend der obigen Ausführungen sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Hierzu ist anzumerken, dass Streitgegenstand der vorliegenden Entscheidung allein die Frage der ungekürzten Leistungsgewährung ist. Seit dem 19.11.2007 ist beim erkennenden Gericht ein weiteres Verfahren der selben Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig (Az.: S 12 AS 4430/07 ER). Die dort aufgeworfene Fragestellung, ob die Beklagte die Leistungen ab dem 06.11.2007 zu recht wegen mangelnder Mitwirkung komplett versagt hat, ist ausdrücklich nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sondern im Verfahren Az.: S 12 AS 4430/07 ER nach Eingang der Antragserwiderung zu klären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragstellerin für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 monatlich um 10 % der Regelleistung gekürzt wurden. Weiterhin macht die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.11.2007 eine ungekürzte Leistungsbewilligung geltend.
Die ... geborene Antragstellerin beantragte am 25.10.2004 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin gab an, über freies Wohnrecht bei Ihren Eltern zu verfügen. Die Beklagte bewilligte der Antragstellerin antragsgemäß Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seither steht die Antragstellerin im laufenden Leistungsbezug der Antragsgegnerin.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 26.04.2007 Leistungen in Höhe von 224,25 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. Diesen Betrag berechnete die Beklagte indem sie von der Regelleistung in Höhe von 345 EUR berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 120,75 EUR abzog.
Am 27.08.2007 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Gruppeninformation "Trainingsmaßnahme/ Pflege in Teilzeit" am 05.09.2007 um 9:00 Uhr ein. Dieser Einladung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, wonach eine Nichterscheinen ohne wichtigen Grund, in einer ersten Stufe zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 10 % der Regelleistung führt und weiterhin ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I entfalle (Bl. 19 - 20 der Gerichtsakte).
Die Antragstellerin erschien zu dem Meldetermin am 05.09.2007 nicht.
Mit Anhörungsschreiben vom 06.09.2007 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass nunmehr zu prüfen sei, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle. Die Antragstellerin sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zum Meldetermin nicht erschienen. Eine Absenkung oder der Wegfall der Leistungen trete ein, wenn die Antragstellerin der Meldeverpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Mit Erklärung vom 13.09.2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie möchte sich zu dem genannten Sachverhalt nicht äußern (Bl. 155 der Verwaltungsakte).
Hieraufhin verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.09.2007, dass der der Antragstellerin zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 monatlich um 10 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des der Antragstellerin insgesamt zustehenden Gesamtauszahlungsbetrages, abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine Absenkung von maximal 35 EUR monatlich. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde insoweit ab dem 01.10.2007 gem. § 48 SGB X aufgehoben.
Mit Schreiben vom 25.09.2007 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob für das Nichterscheinen zum Meldetermin ein wichtiger Grund vorgelegen habe (Bl. 158 der Verwaltungsakte).
Am 05.10.2007 stellte die Antragstellerin beim Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, der Bescheid der Antragsgegnerin sei unbestimmt. Es sei nicht klar, wie hoch der Absenkungsbetrag sei. Zum einen werde davon gesprochen, dass es sich um 10 % der Regelleistung handle, zum anderen ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 35 EUR monatlich. Der Bescheid verstoße daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bescheid enthalte zudem keine Begründung. Es werde nicht erklärt, wann der Meldetermin gewesen sein solle. Der Bescheid sei daher rechtsfehlerhaft und ermessensfehlerhaft. Mit Schreiben vom 23.10.2007 trug die Antragstellerin weiter vor, im August 2007 und im September 2007 sei ihr Vater schwerst pflegbedürftig gewesen und habe häufig ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Dort sei er mehrfach operiert worden. In dieser Zeit habe die Antragstellerin bei der Pflege mithelfen müssen und den Vater ins Krankenhaus begleiten müssen. Anfang September 2007 habe der Vater im Sterben gelegen. In dieser Zeit habe die Antragstellerin aufgrund der familiären und psychischen Belastung nicht an Gruppeninformationen oder dergleichen teilnehmen können. Im Übrigen sei eine Trainingsmaßnahme zur Pflegekraft aufgrund der Erfahrungen der Antragstellerin nicht zumutbar. Sowohl der Vater als auch bereits die Großmutter seien intensiv gepflegt worden. Die damit verbundenen Erinnerungen seien traumatischer Natur.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.09.2007 gegen den Bescheid vom 14.09.2007 wieder herzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis auf weiteres Leistungen nach SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält an der getroffenen Entscheidung fest und macht geltend, im Einladungsschreiben habe auf der zweiten Seite die Möglichkeit bestanden sich begründet zu entschuldigen. Hiervon habe die Antragstellerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Weiterhin bedeute eine familiäre Pflegeerfahrung nicht immer, dass eine Pflegetätigkeit nicht ausgeübt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung des Vorbringens gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin einerseits bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts, also dem 31.10.2007 die Anordnung - nicht die Wiederherstellung - der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (hierzu unter 1.) und andererseits ab dem 01.11.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ungekürzte weitere Leistungsbewilligung begehrt (hierzu unter 2.).
1.)
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch auf den angefochtenen Sanktionsbescheid vom 25.09.2007, da dieser eine Absenkung der Regelleistung vorsieht, die grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 SGB II trotz Widerspruchs sofort vollziehbar ist, weil damit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs sowie die Aufhebung der Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung erkennbar rechtswidriger Bescheide anzuerkennen ist.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (Beschluss LSG Berlin - Brandenburg, vom 6. März 2007, Az.: L 28 B 290/07 AS ER; Beschluss LSG Berlin - Brandenburg vom 2. Mai 2007, Az.: L 28 B 517/07 AS ER; Juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelf wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86a Rdnr. 27). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05).
Der so verstandene, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthafte Antrag ist zulässig aber unbegründet.
a.)
Der Bescheid vom 25.09.2007 stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ermächtigungsgrundlage für die Absenkung ist § 31 Abs. 2 SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und keine wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. § 31 SGB II stellt eine abschließende und spezifische Sanktionsregel dar (Rixen, in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 59), so dass es der von der Beklagte ebenfalls verfügten Aufhebung gem. § 48 SGB X nicht bedarf.
Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Absenkung gem. § 31 Abs.2 SGB II sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen im Einladungsschreiben vom 27.08.2007 nicht zum Gruppeninformationstermin am 05.09.2007 erschienen. Bei dem Informationstermin über eine "Trainingsmaßnahme / Pflege in Teilzeit" handelt es sich um einen gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zulässigen Meldetermin. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin auch keinen wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr Vater sei schwerst pflegbedürftig gewesen und habe häufig ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Sie selbst habe bei der Pflege mithelfen müssen und den Vater ins Krankenhaus begleiten müssen. Nach Ansicht des Gerichts sind sowohl Pflegeverpflichtungen als auch Krankheiten sowie Todesfälle in der Familie grundsätzlich geeignet als wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an einem Meldetermin zu dienen. Allerdings bedarf es hierzu eines konkreten und individuellen Vortrages, wieso gerade am 05.09.2007 um 9:00 Uhr die Teilnahme an dm Informationstermin aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen war. Gerade hieran fehlt es. Der Vortrag der Antragstellerin ist bislang zu allgemein und unbestimmt, um einen wichtigen Grund glaubhaft zu machen. So sind dem Gericht weder die konkreten Krankenhausaufenthalte des Vaters, die der Antragstellerin obliegenden Pflegeverpflichtung, noch auch nur der Todestag des Vaters mitgeteilt worden. Eine gerade am Vormittag des 05.09.2007 bestehende anderweitige Verpflichtung der Antragstellerin ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der bisherige pauschale Vortrag ist nicht geeignet, für sämtliche der Antragstellerin obliegenden Verpflichtungen als wichtiger Entschuldigungsgrund zu dienen. Unverständlich blieb für das Gericht bislang auch, wieso die Antragstellerin einen möglichen wichtigen Grund, der der Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 05.09.2007 entgegenstand, nicht nach Erhalt des Einladungsschreibens mitteilte und selbst nach erfolgter Anhörung lediglich mitteilte, sie möchte sich zu dem Sachverhalt nicht äußern.
Soweit geltend gemacht wird, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft gehandelt bzw. die Antragsgegnerin sogar selbst im angegriffenen Bescheid von einer Ermessensausübung ausgeht, ist anzumerken, dass hier keinerlei Ermessensspielraum besteht. Die gesetzliche Regelung räumt der Beklagte keinerlei Absenkungsermessen ein (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 4).
Auch an der Bestimmtheit des Absenkungsbescheides bestehen bei der Kammer keine durchgreifenden Bedenken. Aus dem Verfügungssatz eines Bescheides muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die den Bescheid erlassende Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann auf die Begründung des Bescheides (BSG SozR 3-4100 § 242 q Nr 1 = NZS 1997, 488) einschließlich ihm beigefügter Anlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Bescheide oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 33, Rn. 3). Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (BSG v 12. 12. 2001, BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3; VGH Kassel NVwZ 1989, 165; ähnlich Krasney in KassKomm, § 33 SGB X Rdnr 3). Ein Bescheid ist somit hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG SozR 3-4100 § 242 q Nr 1 = NZS 1997, 488). Soweit das LSG Berlin - Brandenburg in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertreten hat, Absenkungsbescheide ohne konkrete Absenkungssumme würden keinen konkreten Absenkungsbetrag, sondern nur einen Absenkungsrahmen beinhalten (so Beschlüsse LSG Berlin - Brandenburg, vom 12.07.2007, Az.: L 28 B 1087/07 AS sowie vom 07.08.2007, Az.: L 28 B 1231/07 AS), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Absenkungsbescheid beinhaltet die Verfügung, dass die bewilligten Leistungen monatlich um 10 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Gesamtauszahlungsbetrages abgesenkt werden. Dies stellt keinen Absenkungsrahmen dar, sondern es wird unzweideutig die Absenkung der bewilligten Leistung um 10 % der maßgeblichen Regelleistung verfügt. Etwas anders gilt nach dem Verfügungssatz des Absenkungsbescheid nur dann, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag geringer ist als 10 % der maßgeblichen Regelleistung. In diesem Fall umfasst die Absenkung nur den Gesamtsauszahlungsbetrag. Der bei der Klägerin maßgebliche Regelsatz gem. § 20 SGB II beträgt seit 01.07.2007 347 EUR, so dass sich - unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs.2 SGB II - ein Absenkungsbetrag von 35 EUR ergibt, der deutlich unter dem Gesamtauszahlungsbetrag von zuletzt 224,25 EUR liegt. Da die Höhe der maßgeblichen Regelleistung den Bewilligungsbescheiden zu entnehmen ist, ist für jeden verständigen, objektiven Erklärungsempfänger erkennbar in welcher Höhe eine Absenkung erfolgt. Die im Absenkungsbescheid enthaltenen Verfügungssätze sind daher inhaltlich (noch) hinreichend bestimmt. Sicherlich wäre es wünschenswert und bürgerfreundlicher, wenn die Antragsgegnerin diese Rechenschritte auch in ihren Bescheiden vollziehen würde und nicht den Hilfebedürftigen überließe. Eine Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit vermag das Gericht jedoch auch in der vorliegenden Bescheidgestaltung nicht zu erkennen.
Die Absenkung tritt gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt und dauert nach Satz 2 drei Monate. Die Anknüpfung von Absenkung und Wegfall an den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes eröffnet dem Leistungsträger keine freie Wahl des Sanktionszeitraumes, so dass er den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen hat, sobald er von einem Absenkungs- oder Wegfallgrund Kenntnis erlangt. Der Bescheid vom 14.09.2007 ist mit seiner Bekanntgabe wirksam geworden, so dass der Sanktionsbeginn zum 01.10.2007 und das Ende zum 31.12.2007 den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
b.)
Selbst wenn man jedoch - im Hinblick auf den bislang noch nicht abschließend beurteilbaren wichtigen Grund - von einem offenen Verfahrensausgang ausgeht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da infolge der nur geringfügigen Absenkung von 10 % der Regelleistung, d.h. 35 EUR, eine besonderes Suspensivinteresse der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Es erscheint dem Gericht durchaus zumutbar, dass die Antragstellerin den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwartet, zumal sie erstmals jetzt einen Vortrag zur Sache gemacht hat, wohingegen Sie sich auf das Anhörungsschreiben gerade nicht zur Sache geäußert hat.
2.)
Aus den gleichen Gründen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ungekürzte Leistungsgewährung ab dem 01.11.2007 abzulehnen. Es fehlt entsprechend der obigen Ausführungen sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Hierzu ist anzumerken, dass Streitgegenstand der vorliegenden Entscheidung allein die Frage der ungekürzten Leistungsgewährung ist. Seit dem 19.11.2007 ist beim erkennenden Gericht ein weiteres Verfahren der selben Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig (Az.: S 12 AS 4430/07 ER). Die dort aufgeworfene Fragestellung, ob die Beklagte die Leistungen ab dem 06.11.2007 zu recht wegen mangelnder Mitwirkung komplett versagt hat, ist ausdrücklich nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sondern im Verfahren Az.: S 12 AS 4430/07 ER nach Eingang der Antragserwiderung zu klären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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