Öffentliche Bekanntmachung L 5 R 577/14 Christ Engineering GmbH

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 75 Abs. 2a SGG
In dem Rechtsstreit

Christ Engineering GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Martin, Alpen-straße 34, 87700 Memmingen
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Jürgen Schlipf u.Koll., Roßbachstraße 17/1, 88212 Ravensburg - 437/14 wa -

gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - 2303-3-20-83929352 Prüfdienst -
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 15. Oktober 2014
ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am BayLSG Barkow-von Creytz folgenden


Beschluss:

Zum Rechtsstreit der Firma Christ Engineering GmbH, Alpenstr.. 34, 87700 Mem-mingen gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin werden nur die natürlichen und juristischen Personen beigeladen, die ihre Beiladung bis zum 31.01.2015 beantragen.


G r ü n d e :
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung. Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragspflicht bezüglich der Differenz zwischen dem geschuldeten Lohn und dem tatsächlich gezahlten Entgelt ihrer Beschäftigten in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009. Da mehr als 20 Arbeitnehmer von der notwendigen Beiladung erfasst wären, werden gemäß § 75 Abs. 2 a Sozialgerichtsgesetz nur solche Personen beigeladen, die dies binnen obiger frist beantragen.


Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Ab Datum
Bis Datum
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