Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 198/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Proportionalitätsprüfung an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist.
2. Auf die Frage, ob die auf abstrakter Ebene ermittelten angemessenen Unterkunftskosten sich in konkreten Wohnungsangeboten niederschlagen, bzw. auf das Aufzeigen konkreter Wohnungsalternativen kommt es nicht an, wenn der Hilfebedürftige keine Nachweise über eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche vorlegt.
3. Der Leistungsträger ist nur dann verpflichtet, den Nachweis einer konkreten, kostengünstigeren Unterkunft zu führen, wenn er auch dann nur noch die angemessenen statt der tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen will, obwohl der Hilfebedürftige aufgrund eigener Suchbemühungen den Nachweis geführt hat, dass es zu dem abstrakt angemessenen Mietzins im konkreten zeitlichen und räumlichen Rahmen keine Wohnungen anzumieten gibt.
2. Auf die Frage, ob die auf abstrakter Ebene ermittelten angemessenen Unterkunftskosten sich in konkreten Wohnungsangeboten niederschlagen, bzw. auf das Aufzeigen konkreter Wohnungsalternativen kommt es nicht an, wenn der Hilfebedürftige keine Nachweise über eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche vorlegt.
3. Der Leistungsträger ist nur dann verpflichtet, den Nachweis einer konkreten, kostengünstigeren Unterkunft zu führen, wenn er auch dann nur noch die angemessenen statt der tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen will, obwohl der Hilfebedürftige aufgrund eigener Suchbemühungen den Nachweis geführt hat, dass es zu dem abstrakt angemessenen Mietzins im konkreten zeitlichen und räumlichen Rahmen keine Wohnungen anzumieten gibt.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008.
Die Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt alleine eine Mietwohnung in ... mit einer Gesamtgröße von 40 m² und einem Wohnflächenanteil von 25 m². Sie zahlt einen Kaltmietzins in Höhe von 325 EUR monatlich. Sie zahlt zudem monatlich Heizkosten in Höhe von 25 EUR sowie sonstige Nebenkosten in Höhe von 50 EUR.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass durch sie nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten. Die Grundmiete in Höhe von 325 EUR sei nicht angemessen. Hierfür rechtlich angemessen sei ein Betrag in Höhe von 285 EUR. Die tatsächlich anfallenden Kosten würden zunächst bis zum 31. Mai 2007 berücksichtigt. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, bis zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Dabei komme insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Frage. Die Bemühungen seien durch geeignete Unterlagen (z. B. Zeitungsannoncen, Anzeigenrechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden und anderes) nachzuweisen. Wenn die geforderten Nachweise über die Bemühungen zur Verringerung der Unterkunftskosten nicht bis zum 31. Mai 2007 vorliegen, könnten ab dem 1. Juli 2007 bei den Leistungen nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 285 EUR berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 7. November 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für Dezember 2007 bis Mai 2008 in Höhe von monatlich insgesamt 692,68 EUR. Darin ist ein Betrag für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,68 EUR enthalten, darin wiederum ein Betrag für die Kaltmiete in Höhe von 285 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6. Dezember 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zu niedrig berechnet worden seien, da ihre Wohnung 1994 umgebaut und saniert worden sei und somit in die gleiche Kategorie wie ein Neubau falle. Sie beantrage die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 400 EUR Warmmiete.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 zurück.
Mit der am 16. Januar 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass der Umstand, dass ihre Wohnung 1994 umgebaut bzw. saniert worden sei, für die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten von Bedeutung sei. Sie hält zudem die von der Kammer ihrer bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegte Anbindung an den Mietspiegel der Stadt Reutlingen unter Addierung eines Zuschlages in Höhe von 30 Prozent für die Stadt ... für unzureichend. Ihr sei es nicht möglich gewesen, eine Wohnung im Rahmen der von der Beklagten angegebenen Miethöhe zu finden. Es sei für Wohnungen bis 45 m² in der Stadt ... bei Ein- bis Zweizimmerwohnungen von einem Quadratmeterpreis von 10,50 EUR auszugehen. Sie legte Notizen über vier Telefongespräche zum Zwecke der Wohnungssuche im Zeitraum vom 19. Mai bis zum 26. Mai 2008 vor. Außerdem reichte sie diverse Ausdrucke von Wohnungsangeboten im Internet vom 30. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 zur Akte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verurteilen, ihr für Dezember 2007 bis Mai 2008 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 54,32 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 verletzt die Klägerin hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in ihren Rechten.
a) Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 123 SGG die Dispositionsmaxime (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, vor § 60 Rdnr. 3), so dass die Klägerin den Streitgegenstand auf die zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung beschränken konnte (siehe auch BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdnr. 9).
b) Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung. Der von der Beklagten insofern gewährte monatliche Betrag von 345,68 EUR ist im Ergebnis sogar günstig für die Klägerin. Die Klägerin hat jedenfalls keinen darüberhinausgehenden Anspruch. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin hinsichtlich der Kaltmiete nur einen monatlichen Anspruch von 272 EUR (dazu unter aa) und hinsichtlich der Heizungskosten und sonstigen Nebenkosten von maximal 68,78 EUR (dazu unter bb), insgesamt also einen Anspruch auf Erstattung von – gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet – 341 EUR hat.
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Frist ist jedenfalls am 1. Dezember 2007 abgelaufen, nachdem die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht und mit Schreiben der Beklagten vom 20. November 2006 auf den angemessenen Kaltmietzins hingewiesen wurde.
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B, juris, Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B, juris, Rdnr. 7). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen der Praxis der Beklagten – von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06, juris, Rdnr. 29; Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 23; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe grundlegend das Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4309/06, juris, Rdnr. 17; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B, juris, Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hierzu ist allerdings missverständlich bzw. widersprüchlich. Das BSG hat sich einerseits im Sinne der obigen Ausführungen der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24). Damit ist nicht in Einklang zu bringen, wenn das BSG zugleich meint, es bedürfe der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist, und der Feststellung des Wohnstandards der tatsächlich bewohnten Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 19 f.; im Anschluss daran Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 42b). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung eben gerade nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 20; unklar dagegen wiederum BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdnr. 13). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von der Klägerin bewohnten Wohnung musste die Kammer daher nicht vornehmen (wie hier auch Urteile der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 23, und Az.: S 12 AS 2364/06, Rdnr. 36).
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248).
(3) Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, juris, Rdnr. 40). Dabei sind Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards jedenfalls Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten. Dem Hilfebedürftigen steht nämlich lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006, Az.: L 10 B 1091/06 AS ER, juris, Rdnr. 18).
Allerdings gibt es für die Kreisstadt ... keinen Mietspiegel, der für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten unmittelbar herangezogen werden könnte. Das Gericht greift daher (siehe bereits das Urteil der Kammer vom 05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06, juris, Rdnr. 24) zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf abstrakter Ebene in einem ersten Schritt auf den Mietspiegel der Kreisstadt des benachbarten Landkreises, der Stadt Reutlingen, zurück. Für die Kategorie "Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen" sieht der Mietspiegel der Stadt Reutlingen mit Stand vom 1. April 2007, der ein Mietspiegel im Sinne von § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, bei Wohnflächen von 40 m² bis unter 50 m² einen Quadratmeterpreis von 4,65 bis 5,90 EUR vor. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B, juris, Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B, juris, Rdnr. 31; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, juris, Rdnr. 35). Multipliziert man daher den unteren Wert von 4,65 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergibt sich ein angemessener Kaltmietzins in Höhe von 209,25 EUR.
Allerdings ist dieser Wert auf abstrakter Ebene nicht ohne weiteres anwendbar, da er eben auf dem Mietspiegel einer anderen Kommune beruht. Vielmehr geht das Gericht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass das Mietniveau in der Stadt ... höher ist als in der Stadt Reutlingen. Diese Annahme beruht auf der unterschiedlichen Einstufung beider Kommunen im Kontext des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Dort ist Reutlingen der Mietstufe III und ... der Mietstufe V zugeordnet. Dies rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der zwischen den beiden Stufen bestehenden prozentualen Unterschiede der jeweils in der Tabelle zu § 8 WoGG enthaltenen Beträge, zugunsten der Antragstellerin einen zwanzigprozentigen Aufschlag sowie als "Sicherheitszuschlag" zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise einen weiteren zehnprozentigen Aufschlag (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 23; LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2007, Az.: L 7 AS 494/05, juris, Rdnr. 45) auf den anhand des Mietspiegels der Stadt Reutlingen ermittelten Kaltmietzins vorzunehmen. Damit ist in ... ein Kaltmietzins in Höhe von 272 EUR angemessen.
Dass dies ein sachgerechter Wert ist, wird bestätigt durch den IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg. Danach beträgt die Untergrenze der Wohnungsmiete ohne Nebenkosten bei Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m² und 100 m² in ... bei Neuvermietung 4,50 EUR, also bei einer Wohnfläche von 45 m² 202,50 EUR. Die Differenz zwischen diesem Wert und dem von der Kammer berechneten Wert von fast 70 EUR gleicht den Umstand, dass es vorliegend um kleinere Wohnungen mit entsprechend höherem Quadratmeterpreis geht, hinreichend aus (vgl. auch Urteile der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 29, und Az.: S 12 AS 2364/06, Rdnr. 44).
Der Umstand, dass die Beklagte bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten rechtswidrig auf die tatsächlich bewohnte Wohnung abstellt (ähnlich die Wertung ["fehlerhaft"] im Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 28) und dass dies dazu führt, dass sie in entsprechenden Konstellationen auch Kaltmietzinsen bis zu 350 EUR für eine Einzelperson für angemessen erachtet, führt nicht dazu, dass dieser Betrag generell angemessen wäre (a. A. Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 2364/06, juris, Rdnr. 41 f.). Die rechtswidrige Behandlung anderer Hilfebedürftiger zu deren Gunsten verleiht der Klägerin nicht das Recht, gleichfalls rechtswidrig begünstigt zu werden (vgl. allgemein zur Unzulässigkeit der Gleichsetzung ins Unrecht F. Kirchhof, in: Festschrift für Merten, 2007, S. 109 [115 f.]).
(4) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B, juris, Rdnr. 30). Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 14; Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER, juris, Rdnr. 20).
Ob es insoweit ausreicht, die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt anhand eines Mietspiegels zu ermitteln (so wohl BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 23), kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann nicht der Vortrag der Klägerin – unter Hinweis auf eigene Leserbriefe sowie Zeitungsberichte – als solcher, dass die auf abstrakter Ebene als angemessen ermittelten Unterkunftskosten keinen Niederschlag im konkreten Wohnungsangebot fänden, die abstrakte Angemessenheitsberechnung in Frage stellen, zumal die Klägerin dabei vor allem den Gesamtwohnungsmarkt im Blicke hatte und nicht lediglich das Niedrigpreissegment. Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, juris, Rdnr. 56; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06, juris, Rdnr. 31; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER, juris, Rdnr. 21). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B, juris, Rdnr. 19; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS, juris, Rdnr. 14; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 22) aktualisiert.
Offen bleiben kann, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben müssen. Die von der Klägerin nachgewiesenen Bemühungen reichen jedenfalls nicht aus. Die Klägerin hat insoweit lediglich Ausdrucke aus dem Internet vom 30. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 vorgelegt, die für den am 31. Mai 2008 endenden streitgegenständlichen Zeitraum ebenso irrelevant sind wie zwei Vermerke über erfolglose Kontakte mit Wohnungsanbietern vom 19. Mai 2008 bzw. vom 24. Mai 2008 und drei erfolglose e-mails vom 19. Mai 2008. Abgesehen von der Unbeachtlichkeit aufgrund des Zeitpunktes sind damit aber auch in quantitativer Hinsicht intensive Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits der Klägerin eine konkrete, kostengünstigere Unterkunft nachzuweisen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Leistungsträger auch dann nur noch die angemessenen statt der tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen will, wenn der Hilfebedürftige aufgrund eigener ausreichender Suchbemühungen den Nachweis geführt hat, dass es zu dem abstrakt angemessenen Mietzins im konkreten zeitlichen und räumlichen Rahmen keine Wohnungen anzumieten gibt, was hier gerade nicht geschehen ist.
Soweit das Bundesssozialgericht die Auffassung angedeutet hat, dass es generell Sache des Leistungsträgers sei, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung nachzuweisen (BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 43/06 R, juris, Rdnr. 19), oder dass es gar Gegenstand der gerichtlichen Sachaufklärung sei, ob nach der Struktur des jeweiligen Wohnungsmarktes der Hilfebedürftige die konkrete Möglichkeit hatte, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret anzumieten (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 22 f.), erscheint dies nicht nur praxisfern, sondern überzeugt auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Dem SGB II lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Leistungsträger oder gar das Gericht die Aufgabe eines Wohnungsvermittlers hätten. Dies wäre aber die Konsequenz der vom BSG angedeuteten Auffassung. Die Darlegungs- und Beweislast insoweit dem Hilfebedürftigen aufzuerlegen, findet hingegen seine Grundlage im Grundgedanken, der der Schaffung des SGB II zugrunde lag und der generalklauselartig in § 2 SGB II seinen normativen Niederschlag gefunden hat. Danach müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dieser für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitende Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung streitet im Zweifel dafür, die anspruchsbegründenden Normen restriktiv und die anspruchsmindernden Normen weit auszulegen. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es sich um von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistungen handelt und dass für solche Sozialleistungen das Subsidaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Ausgaben gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, NZS 1996, 397 [398]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: L 15 B 132/06 SO PKH, juris, Rdnr. 9). Damit wird berücksichtigt, dass sich jede ausgabeerhöhende Auslegung reflexhaft als freiheitsverkürzend gegenüber den die Leistungen finanzierenden Steuerzahlern erweist. Insofern wirken deren Grundrechte mit ihrer abwehrrechtlichen Funktion aber gegenüber der Ausweitung sozialstaatlicher Ausgaben tendenziell hemmend (vgl. zu diesem Zusammenhang Höfling/Rixen, RdA 2007, 360 [366]). Es gibt daher keinen Grund, von der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nach der der Hilfesuchende verpflichtet ist, dem Leistungsträger substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (BVerwG, Urteil vom 11.09.2000, Az.: 5 C 9/00, NJW 2001, 386; BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, Az.: 5 C 14/95, NJW 1996, 3427 [3428]), abzuweichen (ebenso Gerichtsbescheid der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 15.09.2008, Az.: S 12 AS 2167/07, n. v.; Fuchsloch, SGb 2007, 550 [551]).
Die Ansicht schließlich, dass der Hilfebedürftige Suchaktivitäten nicht nachweisen müsse, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative nicht besteht (so Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 45d) ist zirkelschlüssig. Gerade die Frage, ob eine konkrete Unterkunftsalternative besteht, ist ja Gegenstand der vom Hilfebedürftigen abverlangten Suchaktivitäten. Steht im übrigen bereits fest, dass eine konkrete Unterkunftsalternative besteht, bedarf es auch keiner weiteren Suchbemühungen. Erst wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange der Leistungsträger kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann (zutreffend Urteile der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 33, und Az.: S 12 AS 2364/06, Rdnr. 47; ebenso Fuchsloch, SGb 2007, 550 [551]). Bleibt der Hilfebedürftige dagegen untätig bzw. wird nicht ausreichend tätig, dann kann das Gericht nicht feststellen, dass es unmöglich gewesen ist, eine kostengünstigere Wohnung zu finden (in diesem Sinne auch Gerichtsbescheid der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 15.09.2008, Az.: S 12 AS 2167/07, n. v.; Fuchsloch, SGb 2007, 550 [551]).
(5) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B, juris, Rdnr. 19; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06, juris, Rdnr. 31; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 23; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29). Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn dieser Hinweis zum einen die Höhe des von der Beklagte für angemessen erachteten Mietzinses benennt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29) und zum anderen die Folgen für den Fall aufzeigt, dass eine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum nicht vorgenommen bzw. entsprechende Nachweise über diese Suche nicht vorgelegt werden (so jetzt auch BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R, juris, Rdnr. 21).
Weitere Parameter für die Berechnung des angemessenen Kaltmieszinses müssen in dem Hinweis nicht enthalten sein, weil diese für die vom Hilfebedürftigen geforderten Bemühungen um Kostensenkung letztlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29). Deswegen muss der Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber noch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B, juris, Rdnr. 19; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 26; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R, juris, Rdnr. 21). Beide Faktoren sind nämlich nur für die Berechnung des angemessenen Kaltmietzinses insgesamt von Bedeutung, binden aber nicht den Hilfebedürftigen bei der Wohnungssuche. Es ist dem Hilfebedürftigen unbenommen, eine größere oder kleinere Wohnung anzumieten, solange nur der Gesamtmietzins dem als angemessen ermittelten Mietzins entspricht (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 27; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]). Im Ergebnis kommt es nämlich – wie bereits oben dargelegt wurde – allein auf die Kostenbelastung des Grundleistungsträgers an, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 20; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]).
Den vorgenannten Anforderungen genügten die Hinweise, die im Schreiben der Beklagten vom 20. November 2006 enthalten waren. Es wurde die ortsüblich angemessene Kaltmiete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, mit 285 EUR beziffert und auf die Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen, sowie auf die Folgen einer Nichterfüllung dieser Obliegenheit hingewiesen.
Im übrigen sind (weitere) Gesichtspunkte, die der Zumutbarkeit des Kostensenkung entgegenstünden, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
bb) Der monatliche Anspruch auf Erstattung von Heizungskosten und sonstigen Nebenkosten beläuft sich auf maximal 68,78 EUR. Er setzt sich zusammen aus den Heizkosten in Höhe von monatlich 25 EUR und der sonstigen Nebenkosten in Höhe von 50 EUR und wird gemindert um die sog. Warmwasserpauschale in Höhe von 6,22 EUR (zur Zulässigkeit dieses Abzuges siehe nur BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, juris, Rdnr. 20 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008.
Die Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt alleine eine Mietwohnung in ... mit einer Gesamtgröße von 40 m² und einem Wohnflächenanteil von 25 m². Sie zahlt einen Kaltmietzins in Höhe von 325 EUR monatlich. Sie zahlt zudem monatlich Heizkosten in Höhe von 25 EUR sowie sonstige Nebenkosten in Höhe von 50 EUR.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass durch sie nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden könnten. Die Grundmiete in Höhe von 325 EUR sei nicht angemessen. Hierfür rechtlich angemessen sei ein Betrag in Höhe von 285 EUR. Die tatsächlich anfallenden Kosten würden zunächst bis zum 31. Mai 2007 berücksichtigt. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, bis zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Dabei komme insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Frage. Die Bemühungen seien durch geeignete Unterlagen (z. B. Zeitungsannoncen, Anzeigenrechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden und anderes) nachzuweisen. Wenn die geforderten Nachweise über die Bemühungen zur Verringerung der Unterkunftskosten nicht bis zum 31. Mai 2007 vorliegen, könnten ab dem 1. Juli 2007 bei den Leistungen nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 285 EUR berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 7. November 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für Dezember 2007 bis Mai 2008 in Höhe von monatlich insgesamt 692,68 EUR. Darin ist ein Betrag für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,68 EUR enthalten, darin wiederum ein Betrag für die Kaltmiete in Höhe von 285 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6. Dezember 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zu niedrig berechnet worden seien, da ihre Wohnung 1994 umgebaut und saniert worden sei und somit in die gleiche Kategorie wie ein Neubau falle. Sie beantrage die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 400 EUR Warmmiete.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 zurück.
Mit der am 16. Januar 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass der Umstand, dass ihre Wohnung 1994 umgebaut bzw. saniert worden sei, für die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten von Bedeutung sei. Sie hält zudem die von der Kammer ihrer bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegte Anbindung an den Mietspiegel der Stadt Reutlingen unter Addierung eines Zuschlages in Höhe von 30 Prozent für die Stadt ... für unzureichend. Ihr sei es nicht möglich gewesen, eine Wohnung im Rahmen der von der Beklagten angegebenen Miethöhe zu finden. Es sei für Wohnungen bis 45 m² in der Stadt ... bei Ein- bis Zweizimmerwohnungen von einem Quadratmeterpreis von 10,50 EUR auszugehen. Sie legte Notizen über vier Telefongespräche zum Zwecke der Wohnungssuche im Zeitraum vom 19. Mai bis zum 26. Mai 2008 vor. Außerdem reichte sie diverse Ausdrucke von Wohnungsangeboten im Internet vom 30. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 zur Akte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verurteilen, ihr für Dezember 2007 bis Mai 2008 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 54,32 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 verletzt die Klägerin hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in ihren Rechten.
a) Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 123 SGG die Dispositionsmaxime (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, vor § 60 Rdnr. 3), so dass die Klägerin den Streitgegenstand auf die zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung beschränken konnte (siehe auch BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdnr. 9).
b) Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung. Der von der Beklagten insofern gewährte monatliche Betrag von 345,68 EUR ist im Ergebnis sogar günstig für die Klägerin. Die Klägerin hat jedenfalls keinen darüberhinausgehenden Anspruch. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin hinsichtlich der Kaltmiete nur einen monatlichen Anspruch von 272 EUR (dazu unter aa) und hinsichtlich der Heizungskosten und sonstigen Nebenkosten von maximal 68,78 EUR (dazu unter bb), insgesamt also einen Anspruch auf Erstattung von – gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet – 341 EUR hat.
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Frist ist jedenfalls am 1. Dezember 2007 abgelaufen, nachdem die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht und mit Schreiben der Beklagten vom 20. November 2006 auf den angemessenen Kaltmietzins hingewiesen wurde.
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B, juris, Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B, juris, Rdnr. 7). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen der Praxis der Beklagten – von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06, juris, Rdnr. 29; Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 23; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe grundlegend das Urteil vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4309/06, juris, Rdnr. 17; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B, juris, Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hierzu ist allerdings missverständlich bzw. widersprüchlich. Das BSG hat sich einerseits im Sinne der obigen Ausführungen der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24). Damit ist nicht in Einklang zu bringen, wenn das BSG zugleich meint, es bedürfe der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist, und der Feststellung des Wohnstandards der tatsächlich bewohnten Wohnung (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 19 f.; im Anschluss daran Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 42b). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung eben gerade nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 20; unklar dagegen wiederum BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rdnr. 13). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von der Klägerin bewohnten Wohnung musste die Kammer daher nicht vornehmen (wie hier auch Urteile der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 23, und Az.: S 12 AS 2364/06, Rdnr. 36).
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248).
(3) Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, juris, Rdnr. 40). Dabei sind Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards jedenfalls Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten. Dem Hilfebedürftigen steht nämlich lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 24; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006, Az.: L 10 B 1091/06 AS ER, juris, Rdnr. 18).
Allerdings gibt es für die Kreisstadt ... keinen Mietspiegel, der für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten unmittelbar herangezogen werden könnte. Das Gericht greift daher (siehe bereits das Urteil der Kammer vom 05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06, juris, Rdnr. 24) zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf abstrakter Ebene in einem ersten Schritt auf den Mietspiegel der Kreisstadt des benachbarten Landkreises, der Stadt Reutlingen, zurück. Für die Kategorie "Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen" sieht der Mietspiegel der Stadt Reutlingen mit Stand vom 1. April 2007, der ein Mietspiegel im Sinne von § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, bei Wohnflächen von 40 m² bis unter 50 m² einen Quadratmeterpreis von 4,65 bis 5,90 EUR vor. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B, juris, Rdnr. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B, juris, Rdnr. 31; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, juris, Rdnr. 35). Multipliziert man daher den unteren Wert von 4,65 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergibt sich ein angemessener Kaltmietzins in Höhe von 209,25 EUR.
Allerdings ist dieser Wert auf abstrakter Ebene nicht ohne weiteres anwendbar, da er eben auf dem Mietspiegel einer anderen Kommune beruht. Vielmehr geht das Gericht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass das Mietniveau in der Stadt ... höher ist als in der Stadt Reutlingen. Diese Annahme beruht auf der unterschiedlichen Einstufung beider Kommunen im Kontext des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Dort ist Reutlingen der Mietstufe III und ... der Mietstufe V zugeordnet. Dies rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der zwischen den beiden Stufen bestehenden prozentualen Unterschiede der jeweils in der Tabelle zu § 8 WoGG enthaltenen Beträge, zugunsten der Antragstellerin einen zwanzigprozentigen Aufschlag sowie als "Sicherheitszuschlag" zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise einen weiteren zehnprozentigen Aufschlag (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 23; LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2007, Az.: L 7 AS 494/05, juris, Rdnr. 45) auf den anhand des Mietspiegels der Stadt Reutlingen ermittelten Kaltmietzins vorzunehmen. Damit ist in ... ein Kaltmietzins in Höhe von 272 EUR angemessen.
Dass dies ein sachgerechter Wert ist, wird bestätigt durch den IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg. Danach beträgt die Untergrenze der Wohnungsmiete ohne Nebenkosten bei Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m² und 100 m² in ... bei Neuvermietung 4,50 EUR, also bei einer Wohnfläche von 45 m² 202,50 EUR. Die Differenz zwischen diesem Wert und dem von der Kammer berechneten Wert von fast 70 EUR gleicht den Umstand, dass es vorliegend um kleinere Wohnungen mit entsprechend höherem Quadratmeterpreis geht, hinreichend aus (vgl. auch Urteile der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 29, und Az.: S 12 AS 2364/06, Rdnr. 44).
Der Umstand, dass die Beklagte bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten rechtswidrig auf die tatsächlich bewohnte Wohnung abstellt (ähnlich die Wertung ["fehlerhaft"] im Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 28) und dass dies dazu führt, dass sie in entsprechenden Konstellationen auch Kaltmietzinsen bis zu 350 EUR für eine Einzelperson für angemessen erachtet, führt nicht dazu, dass dieser Betrag generell angemessen wäre (a. A. Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 2364/06, juris, Rdnr. 41 f.). Die rechtswidrige Behandlung anderer Hilfebedürftiger zu deren Gunsten verleiht der Klägerin nicht das Recht, gleichfalls rechtswidrig begünstigt zu werden (vgl. allgemein zur Unzulässigkeit der Gleichsetzung ins Unrecht F. Kirchhof, in: Festschrift für Merten, 2007, S. 109 [115 f.]).
(4) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B, juris, Rdnr. 30). Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 14; Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER, juris, Rdnr. 20).
Ob es insoweit ausreicht, die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt anhand eines Mietspiegels zu ermitteln (so wohl BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 23), kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann nicht der Vortrag der Klägerin – unter Hinweis auf eigene Leserbriefe sowie Zeitungsberichte – als solcher, dass die auf abstrakter Ebene als angemessen ermittelten Unterkunftskosten keinen Niederschlag im konkreten Wohnungsangebot fänden, die abstrakte Angemessenheitsberechnung in Frage stellen, zumal die Klägerin dabei vor allem den Gesamtwohnungsmarkt im Blicke hatte und nicht lediglich das Niedrigpreissegment. Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, juris, Rdnr. 56; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06, juris, Rdnr. 31; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER, juris, Rdnr. 21). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B, juris, Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B, juris, Rdnr. 19; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS, juris, Rdnr. 14; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 22) aktualisiert.
Offen bleiben kann, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben müssen. Die von der Klägerin nachgewiesenen Bemühungen reichen jedenfalls nicht aus. Die Klägerin hat insoweit lediglich Ausdrucke aus dem Internet vom 30. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 vorgelegt, die für den am 31. Mai 2008 endenden streitgegenständlichen Zeitraum ebenso irrelevant sind wie zwei Vermerke über erfolglose Kontakte mit Wohnungsanbietern vom 19. Mai 2008 bzw. vom 24. Mai 2008 und drei erfolglose e-mails vom 19. Mai 2008. Abgesehen von der Unbeachtlichkeit aufgrund des Zeitpunktes sind damit aber auch in quantitativer Hinsicht intensive Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits der Klägerin eine konkrete, kostengünstigere Unterkunft nachzuweisen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Leistungsträger auch dann nur noch die angemessenen statt der tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen will, wenn der Hilfebedürftige aufgrund eigener ausreichender Suchbemühungen den Nachweis geführt hat, dass es zu dem abstrakt angemessenen Mietzins im konkreten zeitlichen und räumlichen Rahmen keine Wohnungen anzumieten gibt, was hier gerade nicht geschehen ist.
Soweit das Bundesssozialgericht die Auffassung angedeutet hat, dass es generell Sache des Leistungsträgers sei, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung nachzuweisen (BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 43/06 R, juris, Rdnr. 19), oder dass es gar Gegenstand der gerichtlichen Sachaufklärung sei, ob nach der Struktur des jeweiligen Wohnungsmarktes der Hilfebedürftige die konkrete Möglichkeit hatte, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret anzumieten (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 22 f.), erscheint dies nicht nur praxisfern, sondern überzeugt auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Dem SGB II lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Leistungsträger oder gar das Gericht die Aufgabe eines Wohnungsvermittlers hätten. Dies wäre aber die Konsequenz der vom BSG angedeuteten Auffassung. Die Darlegungs- und Beweislast insoweit dem Hilfebedürftigen aufzuerlegen, findet hingegen seine Grundlage im Grundgedanken, der der Schaffung des SGB II zugrunde lag und der generalklauselartig in § 2 SGB II seinen normativen Niederschlag gefunden hat. Danach müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dieser für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitende Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung streitet im Zweifel dafür, die anspruchsbegründenden Normen restriktiv und die anspruchsmindernden Normen weit auszulegen. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es sich um von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistungen handelt und dass für solche Sozialleistungen das Subsidaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Ausgaben gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, NZS 1996, 397 [398]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: L 15 B 132/06 SO PKH, juris, Rdnr. 9). Damit wird berücksichtigt, dass sich jede ausgabeerhöhende Auslegung reflexhaft als freiheitsverkürzend gegenüber den die Leistungen finanzierenden Steuerzahlern erweist. Insofern wirken deren Grundrechte mit ihrer abwehrrechtlichen Funktion aber gegenüber der Ausweitung sozialstaatlicher Ausgaben tendenziell hemmend (vgl. zu diesem Zusammenhang Höfling/Rixen, RdA 2007, 360 [366]). Es gibt daher keinen Grund, von der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nach der der Hilfesuchende verpflichtet ist, dem Leistungsträger substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (BVerwG, Urteil vom 11.09.2000, Az.: 5 C 9/00, NJW 2001, 386; BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, Az.: 5 C 14/95, NJW 1996, 3427 [3428]), abzuweichen (ebenso Gerichtsbescheid der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 15.09.2008, Az.: S 12 AS 2167/07, n. v.; Fuchsloch, SGb 2007, 550 [551]).
Die Ansicht schließlich, dass der Hilfebedürftige Suchaktivitäten nicht nachweisen müsse, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative nicht besteht (so Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 45d) ist zirkelschlüssig. Gerade die Frage, ob eine konkrete Unterkunftsalternative besteht, ist ja Gegenstand der vom Hilfebedürftigen abverlangten Suchaktivitäten. Steht im übrigen bereits fest, dass eine konkrete Unterkunftsalternative besteht, bedarf es auch keiner weiteren Suchbemühungen. Erst wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange der Leistungsträger kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann (zutreffend Urteile der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, juris, Rdnr. 33, und Az.: S 12 AS 2364/06, Rdnr. 47; ebenso Fuchsloch, SGb 2007, 550 [551]). Bleibt der Hilfebedürftige dagegen untätig bzw. wird nicht ausreichend tätig, dann kann das Gericht nicht feststellen, dass es unmöglich gewesen ist, eine kostengünstigere Wohnung zu finden (in diesem Sinne auch Gerichtsbescheid der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 15.09.2008, Az.: S 12 AS 2167/07, n. v.; Fuchsloch, SGb 2007, 550 [551]).
(5) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B, juris, Rdnr. 19; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06, juris, Rdnr. 31; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 23; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29). Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn dieser Hinweis zum einen die Höhe des von der Beklagte für angemessen erachteten Mietzinses benennt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29) und zum anderen die Folgen für den Fall aufzeigt, dass eine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum nicht vorgenommen bzw. entsprechende Nachweise über diese Suche nicht vorgelegt werden (so jetzt auch BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R, juris, Rdnr. 21).
Weitere Parameter für die Berechnung des angemessenen Kaltmieszinses müssen in dem Hinweis nicht enthalten sein, weil diese für die vom Hilfebedürftigen geforderten Bemühungen um Kostensenkung letztlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29). Deswegen muss der Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter enthalten (so aber noch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B, juris, Rdnr. 19; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 26; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R, juris, Rdnr. 21). Beide Faktoren sind nämlich nur für die Berechnung des angemessenen Kaltmietzinses insgesamt von Bedeutung, binden aber nicht den Hilfebedürftigen bei der Wohnungssuche. Es ist dem Hilfebedürftigen unbenommen, eine größere oder kleinere Wohnung anzumieten, solange nur der Gesamtmietzins dem als angemessen ermittelten Mietzins entspricht (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05, juris, Rdnr. 27; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]). Im Ergebnis kommt es nämlich – wie bereits oben dargelegt wurde – allein auf die Kostenbelastung des Grundleistungsträgers an, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 20; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]).
Den vorgenannten Anforderungen genügten die Hinweise, die im Schreiben der Beklagten vom 20. November 2006 enthalten waren. Es wurde die ortsüblich angemessene Kaltmiete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, mit 285 EUR beziffert und auf die Obliegenheit, Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen, sowie auf die Folgen einer Nichterfüllung dieser Obliegenheit hingewiesen.
Im übrigen sind (weitere) Gesichtspunkte, die der Zumutbarkeit des Kostensenkung entgegenstünden, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
bb) Der monatliche Anspruch auf Erstattung von Heizungskosten und sonstigen Nebenkosten beläuft sich auf maximal 68,78 EUR. Er setzt sich zusammen aus den Heizkosten in Höhe von monatlich 25 EUR und der sonstigen Nebenkosten in Höhe von 50 EUR und wird gemindert um die sog. Warmwasserpauschale in Höhe von 6,22 EUR (zur Zulässigkeit dieses Abzuges siehe nur BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, juris, Rdnr. 20 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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