S 3 R 3240/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3240/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 sowie der Bescheid vom 15.02.2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin für das Jugendamt des Klägers seit dem 01.09.2008 als selbstständige Auftragnehmerin ausübt. 2. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Anfrageverfahrens im Streit, ob die von der Beigeladenen seit dem 01.09.2008 ausgeübte Tätigkeit als Schulbegleiterin für das Kreisjugendamt des Klägers, einem Landkreis, als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit zu beurteilen ist.

Die am geborene Beigeladene stellte am 04.09.2008 (über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung ihrer Versicherungspflicht. Sie gab an, sie werde ab 08.09.2008 freiberuflich eine Tätigkeit als Schulbegleiterin eines Autisten aufnehmen. Auftraggeber sei das Jugendamt/Landratsamt des.-Kreises. Sie werde voraussichtlich folgende Gewinne erzielen: Im Jahr 2008 ca. 4.000,- EUR und im Jahr 2009 ca. 11.000,- EUR. Die Prognose für 2009 sei davon abhängig, ob das Kind auch noch ab September 2009 eine Begleitung in der Schule benötige.

Ergänzend beschrieb die Beigeladene ihre Tätigkeit folgendermaßen: Hilfe für ein autistisches Kind der dritten Klasse Grundschule, Strategien entwickeln, die es ihm einmal ermöglichen, dem Unterricht zu folgen und eigenständig den Anweisungen der Lehrer nachzukommen, bzw. Möglichkeiten aufzuzeigen, sich fehlende Informationen aus dem Umfeld selbst zu besorgen. Den Kontakt zu seinen Klassenkameraden und Lehrern weiter zu pflegen und zu vertiefen, um seine Stellung in der Gruppe zu festigen und um ihm eine vertrauensvolle Gruppenatmosphäre zu schaffen, die es ihm ermögliche, mit unvorhersehbaren Anforderungen leichter fertig zu werden. Ferner solle die Feinmotorik für ein selbständiges Handeln in allen Bereichen gefördert werden. Die Vermittlung an die zu betreuende Person bzw. Familie erfolge über das Jugendamt. An der Erstellung des Hilfeplanes sei sie beteiligt. Im Gespräch mit Jugendamt, Lehrer und Eltern würden weitere notwendige Schritte festgelegt. Hinsichtlich der konkreten methodischen und therapeutischen Maßnahmen zur Umsetzung des Hilfeplanes würden keine Vorgaben gemacht werden. Einführungsseminare, Fortbildungsseminare oder Supervisionen würden nicht angeboten werden. Die Einhaltung des erstellten Hilfeplanes erfolge halbjährlich über den nächsten Hilfeplan. Die geleistete Arbeitszeit werde durch monatliche Stundenabrechnung nachgewiesen. Halbjährlich finde ein Hilfeplan-Gespräch mit Pflichtteilnahme statt. Urlaub könne von ihr nur während der Schulferien genommen werden. Bei Krankheit informiere sie Eltern und Schule. Ihre Tätigkeit werde durch ein Pauschalhonorar vergütet. Sie erhalte keine Überstunden-Entgelte, Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten oder Sonderzahlungen. Die vereinbarte Arbeitszeit könne frei aufgeteilt werden. Es bestehe keine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretung und sie könne nicht Dritte mit der Übernahme der Betreuung beauftragen (z. B. in Urlaubs- oder Krankheitszeiten).

Mit Formantrag vom 12.12.2008 stellten der Kläger und die Beigeladene einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Kläger legte ein Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg (Nr. 465/2001) vom 30.07.2001 zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a ff. SGB IV bezüglich der Familienhelfer vor. Vorgelegt wurde ferner die Vereinbarung zwischen dem Landratsamt ..., Kreisjugendamt, und der Beigeladenen vom 23.09.2008. Hiernach wird die Beigeladene im Rahmen einer Grundentscheidung des Auftraggebers vom 22.05.2006 für diesen im Rahmen eines selbständigen freien Mitarbeiterinnenverhältnisses für einen (namentlich genannten) Schüler als Schulbegleiterin in der Grundschule in. tätig ( § 1 der Vereinbarung). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht gewollt. Der Auftragnehmerin (d. h. der Beigeladenen) seien die zivilrechtlichen Konsequenzen (keine Vergütung bei Urlaub oder Krankheit) sowie die öffentlich-rechtlichen Folgen (eigenverantwortliche Abführung von Steuern und Abgaben, selbständige Vornahme evtl. notwendiger behördlicher Anmeldungen bzw. Einholung von Genehmigungen) bekannt. Die Beigeladene habe die Aufgabe, die im Hilfeplan gemäß § 36 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Ziele zu realisieren ( § 2 ). Die Auftragnehmerin sei in der Wahrnehmung der definierten Aufgaben eigenverantwortlich sowie selbständig tätig, in der Ausübung der übernommenen Aufgabe weisungsfrei und es stehe ihr zu, die Übernahme einer Aufgabe abzulehnen. Im Rahmen dieser Vereinbarung leiste die Auftragnehmerin die jeweils im Hilfeplan vereinbarten Stunden je Schulwoche. Die Vereinbarung beginne am 01.09.2008 und ende mit Beendigung der Hilfe ( § 3 ). Eine Kündigung mit Wirkung für ein laufendes Projekt sei aus wichtigem Grunde beiderseits innerhalb einer Frist von 14 Tagen zulässig. Die Auftragnehmerin sei in der Wahl ihrer Arbeitszeit frei, insbesondere liege die wöchentliche Verteilung der in § 2 festgelegten Stunden in ihrem pflichtgemäßem Ermessen ( § 4 ). In der Wahl ihres Arbeitsortes sei die Auftragnehmerin an die Grundschule. gebunden, der Ort in der Freizeitbetreuung sei jedoch frei. Die Vergütung der Auftragnehmerin erfolge nach Rechnungsstellung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (ausschließlich Fahrtzeiten) auf Basis eines monatlichen Stundennachweises ( § 6 ). Das Stundenhonorar betrage 20,- EUR zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Mit diesem Honorar seien sämtliche sonstigen Nebenkosten abgeholten. Die Mehrwertsteuer werde nur bei umsatzsteuerpflichtigen Auftragnehmern zuzüglich zum Honorar ausbezahlt, wobei jedoch den in dieser Vereinbarung definierten Aufgaben der gebührende Rang einzuräumen sei.

Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen (mit Schreiben vom 16.01.2009) stellte die Beklagte mit zwei gesonderten Bescheiden vom 26.02.2009 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin bei dem Kläger seit dem 01.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht dem Grunde nach besteht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der sozialpädagogischen Einzelfallhilfe würden von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Einzelfallhelfer - wie die Beigeladene - eingesetzt. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen obliege dabei dem öffentlichen Träger. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die sogenannte Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Einzelfallhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibe, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Einzelfallhelfer verbindlichen Hilfeplanes trage. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Einzelfallhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit des Einzelfallhelfers entgegenstehe. Für eine abhängige Beschäftigung spreche vorliegend, dass die Tätigkeit auf der Grundlage eines Hilfeplans/Gesamtplans erfolge, für den der Leistungsträger die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung trage. Hieraus ergebe sich bereits die Befugnis des Auftraggebers zur Erteilung von Weisungen im Einzelfall.

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 18.03.2009 begründete der Kläger im Wesentlichen damit, eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale führe dazu, dass die Beigeladene als freie Mitarbeiterin des Landratsamtes anzusehen sei. Sie sei in der zeitlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Rahmen des dienstvertraglich vereinbarten Deputates und sogar darüber hinaus völlig frei, keinerlei Weisungen hinsichtlich des Ortes ihrer Tätigkeit unterworfen, gestalte inhaltlich die Familienhilfe nach eigenem Ermessen und sei nicht in einen Betreuungskörper integriert, der sie organisatorisch zu einem Teil der Tätigkeit des Jugendamtes werden lasse. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 06.05.1998 festgestellt habe, dass Familienhelfer nach § 31 SGB VIII regelmäßig Arbeitnehmer seien. Das Bundesarbeitsgericht weise in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass soziale Arbeit sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch in anderen Rechtsverhältnissen erbracht werden könne. Es bleibe dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, ob er Familienhilfe durch Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe oder durch freie Mitarbeiter durchführen lasse und dabei auf die Berechtigung zur Weisung im Einzelfall institutionell verzichte. § 79 SGB VIII weise dem Träger in der öffentlichen Hilfe die Gesamtverantwortung im Sinne einer Letztverantwortung gegenüber den Leistungsberechtigten für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben der Jugendhilfe zu. Wenn eine Einbindung mit andauernder Kontrolle des Familienhelfers durch den zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes und kontinuierliche vorgeschriebene Kontakte nicht vorgesehen seien und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich ausschließlich auf die Eigenqualifikation der Familienhelfer verlasse (wie auch im vorliegenden Fall), seien die Familienhelfer fachlich und persönlich auf sich gestellt und damit selbständig und als freie Mitarbeiter zu qualifizieren (unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.02.2002, Az.: 11 SA 2/02).

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 05.10.2009 Klage erhoben. Die Beigeladene sei bei der zeitlichen Umsetzung der vereinbarten Stundenzahl weitestgehend frei, wobei sich aus der Art ihrer Tätigkeit ergebe, dass sie einen Anteil der Zeit in der Schule verbringe. Ansonsten sei es ihr überlassen, wie sie die Stunden innerhalb der Wochen und Tage verteile, wie das Verhältnis von Schul- und Freizeitbetreuung sei, welcher zeitlicher Anteil an der vertraglich vereinbarten Wochenstundenzahl auf einen tatsächlichen Umgang mit der betreuten Familie entfalle und wie viel Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie organisatorische Tätigkeiten jeglicher Art entfalle. Zwar sei sie hinsichtlich der Schulbetreuung an die Schule gebunden, könne in der Freizeitbetreuung jedoch ihre Tätigkeit ebenso in der Wohnung der Familie oder auch außerhalb des häuslichen Bereichs ausüben. Auch hinsichtlich der Vor- und Nachbereitung stehe es ihr frei, wo sie diese Tätigkeit ausübe. Eine Tätigkeit in den Räumen des Jugendamtes sei nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Art und Weise der von der Beigeladenen zu erbringenden Tätigkeit seien keine Weisungen (des Klägers) erkennbar. Die Beigeladene habe gemäß § 2 des Dienstvertrages die Aufgabe, die im Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII genannten Ziele zu realisieren. Bei der Erarbeitung des Hilfeplanes wirke sie mit. Dieser gebe lediglich eine grobe Umschreibung des Betreuungszieles vor. Er enthalte jedoch keine konkreten Angaben, wie diese Ziele zu erreichen seien. Die Beigeladene könne daher den Betreuungsweg selbst wählen und werde von dem Kläger nicht durch Einzelanweisungen bestimmt. Ferner bestünden keine regelmäßigen Berichtspflichten der Beigeladenen. Sie habe lediglich gemäß § 5 vor Ablauf der Vereinbarung einen schriftlichen Bericht an das Kreisjugendamt zu erstellten, welcher zur Dokumentation und weiteren Hilfeplanung notwendig sei. Dieser Bericht diene nicht der Kontrolle der Tätigkeit der Beigeladenen, sondern betreffe den Zustand und die Entwicklung der betreuten Familie. Die Beigeladene erhalte keinerlei Einzelanweisungen. Die Beigeladene sei ferner nicht in den Betreuungskörper oder Betreuungsbetrieb des Klägers integriert. Es gebe keine Büro- oder Anwesenheitszeiten, verbindlich festgelegte Kontakte oder vorgeschriebene Besprechungen mit dem zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes. Auch eine Pflicht zur Teilnahme an der hauseigenen Supervision bestehe nicht. Vielmehr sei die notwendige Fortbildung und Supervision von der Beigeladenen selbst zu planen und zu bezahlen. Sie habe außerdem im Landratsamt weder ein Zimmer noch einen Telefonanschluss und sei auch im Telefonverzeichnis des Landratsamtes nicht aufgeführt. Ihren Urlaub habe sie mit niemandem abzusprechen und müsse Urlaubsabwesenheiten nicht mitteilen. Ein weiterer Unterschied zu einer angestellten Familienhelferin bestehe darin, dass diese die zu betreuenden Familien einseitig zugewiesen bekomme. Die Beigeladene sei jedoch nach § 2 ihres Vertrages berechtigt, Betreuungsangebote auszuschlagen. Angestellte Familienhelferinnen könnten im Übrigen andere Aufgaben einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin auferlegt bekommen, müssten Urlaubs- und Krankheitsvertretungen übernehmen und erhielten die zeitliche Lage und Dauer ihrer Tätigkeit vorgeschrieben. Demgegenüber stünden der Beigeladenen kein Anspruch auf Urlaub, Fortbildung, Krankenbezüge, Kündigungs- oder Mutterschutz zu. Der Kläger hat den Hilfeplan zwischen dem Kreisjugendamt. und den Anspruchsberechtigten (den Eltern des Schülers, für den die Beigeladene als Schulbegleiterin tätig ist) vom 19.01.2009 über die Hilfe nach § 35 a SGB VIII -Schulbegleitung in der Grundschule, heilpädagogische Förderung- vorgelegt.

Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest. Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Mit zwei Bescheiden vom 15.02.2010 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen hat die Beklagte den Bescheid vom 26.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Beigeladenen seit dem 01.09.2008 ausgeübten Beschäftigung als Schulbegleitung beim Landratsamt des Klägers Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 sowie den Bescheid vom 15.02.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin für das Jugendamt des Klägers seit dem 01.09.2008 als selbstständige Auftragnehmerin ausübt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 05.11.2009 ist ... zum Verfahren beigeladen worden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beigeladene übt ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin für den Kläger seit Aufnahme der Tätigkeit am 01.09.2008 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Daher war festzustellen, dass insoweit eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen vorliegt.

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Abs. 1 S. 1). Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgericht -BSG- vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, Juris-doc.) ermächtigt § 7a SGB IV nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Hieraus folgt, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sich der Rentenversicherungsträger nicht darauf beschränken darf, ein oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes wie das Vorliegen einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem Grunde nach" festzustellen. Die Beklagte hat hier unter Berücksichtigung des genannten Urteils des BSG vom 15.02.2010 mit ihrem Bescheid vom 15.02.2010, welcher gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist, den angefochtenen Bescheid dahin ergänzt, dass die Beigeladene der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Dieser Bescheid stellt die Versicherungspflicht im Gegensatz zum Bescheid vom 26.02.2009 nicht nur "dem Grunde nach" fest.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV in der seit 01.07.1977 geltenden Fassung ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Am Kern dieser Regelung änderten sich durch die zunächst mit Wirkung ab 01.01.1998 vorgenommenen Ergänzungen (§ 7 Abs. 1a und 1b) und die folgenden Ergänzungen nichts. Eine weitere Änderung wurde, allerdings erst mit Wirkung ab 01.01.1999, durch Gesetz vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3843) eingeführt, in dem namentlich ein als Vermutung formulierter - mittlerweile wieder eliminierter - Tatbestand hinzugefügt und damit als Auslegungsregel bestimmt wurde, dass (gem. § 7 Abs. 4 SGB IV) bei Personen (außer bestimmten Handelsvertretern), die erwerbsmäßig tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen, und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind oder nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten, vermutet wird, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Mittels einer zusätzlichen, durch Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2), ebenfalls ab 01.01.1999 geltenden Änderung, wurden in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV als "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung" ..."eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" aufgenommen.

Nach der Begründung zum Entwurf eines SGB IV stellt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV klar, dass eine Beschäftigung dann vorliegt, wenn eine Arbeit unselbständig, d.h. mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird. Darüber hinaus bestimmt sie, dass eine Beschäftigung stets dann anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden ist oder ob es sich um ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis handelt. Wie nach bisherigem Recht (d.h. vor dem SGB IV) ist jedoch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigungsverhältnis nicht vollkommen identisch; eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung kann auch bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten vorliegen (vgl. zu diesen Grundsätzen Urteil des BSG vom 10.08.2000 in SozR 3-2400, § 7 SGB IV Nr. 15).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich auch die Kammer zur Auslegung der Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV anschließt, setzt eine Beschäftigung vor allem voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall bei einer Betätigung in einem fremden Betrieb, wenn der Betroffene in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Insgesamt kann von einer Beschäftigung stets gesprochen werden, wenn der Arbeitende in einem Arbeitsorganismus tätig werden oder wenigstens "funktionsgerecht dienen" muss (etwa als leitender Mitarbeiter bei Diensten höherer Art, vgl. Urteil des BSG vom 25.01.2001, SV 2100 S. 329). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 51 S. 164, 167) zeigt sich die persönliche Abhängigkeit an der Einordnung in das auf Rechnung eines anderen gehenden, mithin fremden Unternehmens, wobei z.B. zur Beurteilung des Weisungsrechts die tatsächliche Qualität der rechtlichen Beziehungen bei objektiver Betrachtung maßgebend ist. In einem Arbeitsverhältnis steht, wer seine Arbeitskraft aus freier Entschließung berufsmäßig in den Dienst eines anderen stellt, sie also in unselbständiger Stellung und in wirtschaftlicher Abhängigkeit verwertet. Hierbei ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und die Art der Tätigkeit entscheidend (vgl. BSGE 8 S. 278, 282; 24 S. 29). Zu den typischen Merkmalen abhängiger Beschäftigung gehört überdies in der Regel die Verpflichtung, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen (BSG SozR Nr. 27 und Nr. 36 zu § 165 RVO), wenngleich es Beschäftigungsverhältnisse gibt, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankommt, sondern eine Vertretung durch Dritte möglich und sogar üblich ist.

Demgegenüber ist derjenige selbständig erwerbstätig, bei dem objektive Merkmale fremdbestimmter Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verrichtungen fehlen. Die selbständige Tätigkeit wird vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. Urteil des BSG vom 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R). In seiner Entscheidung vom 28.01.1999 (BSGE 83 S. 246 ff.) hat das Bundessozialgericht ferner betont, dass ein Arbeitsverhältnis (nur) dann anzunehmen sei, wenn die betroffenen Personen innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens ihre Arbeitsleistung verfügbar halten müssten. Selbständig Erwerbstätige unterscheiden sich von den Beschäftigten insbesondere dadurch, dass sie ein unternehmerisches Risiko tragen, indem sie eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzen und der Erfolg des Einsatzes ihrer Kapitalien oder sonstiger sächlicher oder persönlicher Mittel ungewiss ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13) und dadurch , dass sie in der Regel über eigene Betriebsstätten verfügen, wo sie über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und sonstiger Produktionsmittel frei entscheiden, also ihre Tätigkeit nach ihren Bedürfnissen gestalten können (BSGE 45 S. 199). Als weiteres Indiz für die Bewertung einer Tätigkeit kommt in Betracht, ob in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich ein Beschäftigungsverhältnis oder der Abschluss eines Vertrages über eine selbständige Dienstleistung allgemein üblich und sachlich berechtigt ist (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 36). Zwar ist die Versicherungspflicht ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht ohne rechtliche Bindung an die Verwaltungsakte der Finanzbehörden und die Entscheidung der Finanzgerichte zu beurteilen (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand Dezember 2004, § 7 SGB IV, RdNr. 79, unter Hinweis auf BSG-Rechtsprechung) und der Sozialversicherungsträger oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht der selbständigen Prüfung im Einzelfall enthoben, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dennoch stellt die steuerrechtliche Behandlung einen wichtigen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit dar (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 8 und 34 zu § 165 RVO), indem Lohnsteuerpflicht für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses spricht, während eine Veranlagung zur Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerpflicht auf eine selbständige Tätigkeit hindeutet.

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob die Beigeladene ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin als selbstständige Auftragnehmerin für die Klägerin ausübt oder ob sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Nach Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beigeladene als freie Mitarbeiterin und damit als Selbstständige für die Klägerin ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin ausübt. Insgesamt überwiegen die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die vorliegenden Unterlagen und die glaubhaften Ausführungen der Beteiligten im Termin vom 19.05.2010. Hierbei kommt es nicht ausschlaggebend auf vertragliche, auch im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen und dem Kläger an. Maßgebend ist vielmehr das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Urteil des BSG vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).

Sowohl die Beigeladene als auch der Kläger sind während des gesamten Verfahrens von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen ausgegangen; eine solche wurde nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung auch schriftlich festgelegt. Die vereinbarten Einzelheiten sprechen für den Willen, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu begründen: Keine vertragliche Bindung über den jeweiligen Einzelauftrag hinaus, Übernahme der zivilrechtlichen Konsequenzen (keine Vergütung bei Urlaub oder Krankheit) sowie der öffentlich-rechtlichen Folgen (eigenverantwortliche Abführung von Steuern und Abgaben, selbstständige Vornahme evtl. notwendiger behördlicher Anmeldungen bzw. Einholung von Genehmigungen) durch die Beigeladene, eigenverantwortliche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben, Weisungsfreiheit der Beigeladenen bei der Ausübung der übernommenen Aufgabe, Möglichkeit der Beigeladenen, die Übernahme einer Aufgabe abzulehnen, Vereinbarung einer pauschalen Stundenzahl (entsprechend dem Hilfeplan) je Schulwoche mit der Freiheit der Beigeladenen, die Verteilung der Stunden und ihre Arbeitszeit selbst zu bestimmen, Selbstbestimmung des Arbeitsortes der Beigeladenen (abgesehen von der Begleitung des zu betreuenden Kindes in der Grundschule ...), kein Wettbewerbsverbot.

Auch wenn die Tätigkeit einer Schulbegleiterin ihrer Art nach grundsätzlich sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden könnte (vgl. zur Familienbetreuerin das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2009, L 16 R 53/08, Juris-doc.), ist vorliegend im Hinblick auf die äußere Gestaltung des Vertragsverhältnisses, die den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entsprochen hat, die auch sozialversicherungsrechtlich beachtliche Selbständigkeit der Beigeladenen umgesetzt worden. Hierbei legt die Kammer insbesondere die gut nachvollziehbaren Erklärungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2010 zugrunde. Danach war bzw. ist die Beigeladene bei der zeitlichen Umsetzung des vereinbarten Stundendeputates (12 Wochenstunden bei einer maximalen Begrenzung der Stundenzahl für den nach dem Hilfeplan vorgesehenen Einsatz der Beigeladenen) völlig frei. Der Kläger verlangt von der Beigeladenen keine Dokumentation der erbrachten Betreuungsleistungen. Die Beigeladene legt ihm lediglich mit ihrer Abrechnung auf freiwilliger Basis erstellte Stundenaufschriebe vor. Der Kläger macht auch keinerlei Vorgaben, welcher zeitliche Anteil an der vertraglich vereinbarten Wochenstundenzahl auf einen tatsächlichen Umgang der Beigeladenen mit dem zu betreuenden (autistischen) Kind in der Schule, in der Freizeit, in der Familie oder für Vor- und Nachbereitung ihrer Tätigkeit zu entfallen hat. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist diese auch frei, entsprechend dem anfallenden Bedarf in einer Woche erheblich mehr als die vereinbarten 12 Stunden an Betreuungsleistungen zu erbringen und dafür im Ausgleich zu einer anderen Zeit eine geringere Anzahl an Arbeitsstunden abzuleisten. Auch bezüglich ihres Arbeitsortes gibt es keine wesentlichen Vorgaben durch den Kläger. Lediglich ergibt sich aus der Arbeit als Schulbegleiterin zwanglos, dass die Beigeladene zur Förderung des zu erreichenden Zieles, nämlich das zu betreuende Kind auch in der Schule zu mehr Selbstständigkeit heranzuführen, einen Teil ihrer Tätigkeit zu den Schulzeiten mit dem zu Betreuenden verbringt. Eine Tätigkeit in den Räumen des Klägers ist jedoch nicht vorgesehen. Die Beigeladene hat im Landratsamt bzw. Kreisjugendamt kein Zimmer, in dem sie arbeiten könnte oder erreichbar wäre. Der Kläger erteilt der Beigeladenen ferner keinerlei inhaltliche Weisungen, wie sie ihre Betreuungsleistungen zu erbringen hat. Die Zielvorgaben im - allgemein gehaltenen - Hilfeplan werden nicht vom Jugendamt vorgegeben. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird im Wesentlichen zwischen Lehrern, Eltern und ihr selbst abgestimmt, welche einzelnen Maßnahmen sinnvoll sind. Im weiteren Verlauf wird immer Schritt für Schritt zwischen den genannten Personen geprüft, welcher Weg geeignet erscheint. Auch im Falle ihrer Abwesenheit (wie z.B. für die Teilnahme der Beigeladenen an der mündlichen Verhandlung) spricht sie dies nur mit der Schule ab, nicht jedoch mit dem Kläger. Auch ist die Beigeladene nicht dem Kläger über den Erfolg ihrer Betreuungsleistungen regelmäßig berichtspflichtig. Lediglich im Rahmen des Hilfeplangespräches, was in der Regel zweimal im Jahr stattfindet, teilt sie mit, was in der Vergangenheit mit dem Kind erreicht werden konnte und welche nächsten Schritte zu verfolgen sind. Weitere Berichte an das Jugendamt des Klägers erstattet die Beigeladene nicht. Auch eine Teilnahme der Beigeladenen an Teambesprechungen oder Fortbildungen sowie Supervisionen des Klägers finden nicht statt. Die Beigeladene hat lediglich die Möglichkeit, die für Autismus zuständige Mitarbeiterin des Klägers vom Kreisjugendamt (Frau ...) bei Problemen anzusprechen. Hiervon hat sie ein- oder zweimal telefonisch Gebrauch gemacht. Außerdem bietet Frau. im Rahmen eines Stammtisches einen Gesprächsaustausch an.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit als Schulbegleiterin keinen erheblichen eigenen Kapitaleinsatz leisten muss, keine wesentliche Bedeutung bei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene - auf eigene Kosten - an Fortbildungen teilgenommen hat. Ferner ist in diesem Zusammenhang beachtlich, dass bei der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit einer Schulbegleiterin naturgemäß kein Einsatz von sachlichen Mitteln oder eine Vorhaltung einer besonderen Büroausstattung erforderlich ist; dies ergibt sich aus der ganz im Vordergrund stehenden Aufgabe der reinen Betreuungsleistung.

Auch der Umstand, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII freier Mitarbeiter für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bedient, ändert nichts daran, dass hier nach dem Gesamtbild der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Vom Träger nach § 79 SGB VIII können die Leistungen der Jugendhilfe oder der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte oder freie Mitarbeiter erbracht werden. Der Status der Arbeitskräfte hängt dabei in erster Linie davon ab, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Ausübung seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII die eingesetzten Arbeitskräfte planmäßig Weisungen und Kontrollen des zuständigen Sozialarbeiters unterwirft und sie in ein System von Team, Beratung, Fortbildung und Supervision bindet (vgl. Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 20.02.2002, 11 Sa 2/02, Juris.doc zur Familienhelferin nach § 31 SGB VIII). § 79 SGB VIII gebietet es dem Träger öffentlicher Jugendhilfe nur, für einen Mindestbestand an eigenen Fachkräften zu sorgen. Vorliegend mag bei der Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen auch die Besonderheit der zu leistenden Hilfe, nämlich die Betreuung eines autistischen Kindes, eine Rolle gespielt haben. Da in diesem Bereich Erfolge der Hilfeleistung stark von der Persönlichkeit des Betreuers und dessen Einfühlungsvermögen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kind und der Betreuungsperson abhängig sein dürften, erscheint insoweit gut nachvollziehbar, dass dem Betreuenden ein großer eigener Gestaltungsspielraum überlassen wird, in dem die für erforderlich erachteten einzelnen Schritte zur Förderung des Kindes selbst bestimmt und auch individuell auf Veränderungen im Verhalten des zu Betreuenden -ohne jeweilige Absprache mit dem Jugendamt- eingegangen werden kann.

Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung der Beigeladenen als Schulbegleiterin liegt keine abhängige Beschäftigung vor. Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtskraft
Aus
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