Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3248/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Bestimmung eines Arbeitgebervertreters im Vorstand einer Unfallkasse handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der (auch) gegenüber der Unfallkasse ergeht.
2. Die Unfallkasse ist befugt, gegen die Bestimmung eines Arbeitgebers Anfechtungsklage zu erheben.
3. Ein Arbeitgebervertreter muss nicht bei einem Mitgliedsunternehmen verortet sein. Er muss jedoch einen Arbeitgeber tatsächlich vertreten. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Bestimmung aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt.
2. Die Unfallkasse ist befugt, gegen die Bestimmung eines Arbeitgebers Anfechtungsklage zu erheben.
3. Ein Arbeitgebervertreter muss nicht bei einem Mitgliedsunternehmen verortet sein. Er muss jedoch einen Arbeitgeber tatsächlich vertreten. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Bestimmung aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2013 (SG Reutlingen Az. S 4 U 3249/13) wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 3. Der Streitwert wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner (Ag.) vorgenommenen Bestimmung von Herrn K. (nachfolgend K.) in den Vorstand der Antragstellerin (Ast.).
Wegen des Ausscheidens eines bisherigen Vorstandsmitglieds bestimmte der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.09.2013 den bei ihm bislang als Referenten in der Aufsicht über die Ast. tätigen K. als (einen von mehreren) Arbeitgebervertreter im Vorstand der Ast. Hiergegen erhob die Vorsitzende des Vorstands der Ast. namens und in Vollmacht des Vorstands Widerspruch, den der Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2013 als unzulässig, im Übrigen (hilfsweise) auch als unbegründet zurückwies. Höchstvorsorglich ordnete der Ag. mit weiterem Schreiben vom 21.11.2013 die sofortige Vollziehung der Bestimmung von K. zum Arbeitgebervertreter an.
Deswegen hat die Ast. vertreten durch die Vorsitzende des Vorstands am 27.11.2013 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben (S 4 U 3249/13) und gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt (S 4 U 3248/13 ER). Sie sieht sich durch die Bestimmung von K. in ihrem Recht auf eine rechtmäßige Besetzung des Vorstands verletzt. Der Ag. habe nicht das Recht, jede beliebige Person zum Arbeitgebervertreter zu bestimmen. Dies würde dem Grundgedanken der Selbstverwaltung widersprechen. Der Ag. sei nicht ihr Mitgliedsunternehmen. Durch die Bestimmung eines eigenen Mitarbeiters habe er gegen die Verpflichtung, einen Arbeitgebervertreter zu bestimmen, verstoßen. Da die nächste Sitzung des Vorstands auf den 04.12.2013 terminiert sei, bestehe eine Dringlichkeit. Die Vollständigkeit des Vorstands sei auch unter Verzicht auf K. nicht gefährdet, da Frau Ku (nachfolgend: Ku.) als Ersatzmitglied zur Verfügung stünde.
Die Ast. beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Bestimmung von Herrn K als Arbeitgebervertreter im Vorstand der Antragstellerin wird angeordnet.
Der Ag. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Ag. hat zur Erwiderung ausgeführt, die Bestimmung von K. sei mit der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation als Mitgliedsunternehmen, aus deren Bereich das bisherige Vorstandsmitglied gekommen sei, besprochen worden. Weiter äußert er Einwände hinsichtlich der Bevollmächtigung der Vorsitzenden des Vorstands der Ast., deren Vertretungsberechtigung, des Vorliegens eines Verwaltungsakts bzw. dessen Adressaten und der Klagebefugnis der Ast. Die Bestimmung eines nicht gewollten Arbeitgebervertreters stelle keinen staatlichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Ast. dar. Wenn man sich die Argumentation der Ast. zu eigen machen wolle, sei anzumerken, dass es seit jeher Mitglieder im Vorstand der Ast. gebe - auch die für die anstehende Vorstandssitzung von der Ast. angesprochene Vertreterin Ku. -, die den Anforderungen der Ast. an Arbeitgebervertreter nicht entsprechen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch derjenigen des Hauptsacheverfahrens, Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wenn die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung nach näherer Maßgabe angeordnet hat.
Der Antrag ist statthaft, da es sich bei der Bestimmung von K. zum Arbeitgebervertreter im Vorstand der Ast. um einen Verwaltungsakt gegenüber der Ast. handelt, gegen den Widerspruch und aktuell Anfechtungsklage erhoben worden sind.
Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Erforderlich ist mithin u.a. ein Über- und Unterordnungsverhältnis, das nicht nur zwischen Staat und Bürger, sondern auch dann, wenn das Gesetz einer Verwaltungsstelle eine hoheitliche Entscheidungskompetenz gegenüber einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zuweist, bestehen kann (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 8).
Eine solche Entscheidungskompetenz ist dem Ag. gegenüber der Ast. in § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vom Gesetzgeber eingeräumt worden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Der Ag. "bestimmt" die Arbeitgebervertreter bei der Ast., d.h. er legt fest und entscheidet, wer Arbeitgebervertreter sein soll. Entgegen der Auffassung des Ag. kommt dieser Bestimmung unmittelbare Außenwirkung zu, denn hier treffen die Ast. als (bis auf Zusatzaufgaben v.a. im Bereich der Unfallfürsorge für Beamte) selbstverwaltete Sozialversicherungsträgerin und der Ag. als eine Stelle der staatlichen Exekutive aufeinander. Es geht hier nicht, wie vom Ag. im Widerspruchsbescheid ausgeführt - "lediglich um Positionen des organisatorischen Innenrechts der öffentlichen Verwaltung". Die vornehmlich in Selbstverwaltung geführte Ast. und der Ag. können insoweit nicht als Teil einer einheitlichen öffentlichen Verwaltung angesehen werden. Für eine erhebliche, mithin auch klar regelnde Bedeutung der "Bestimmung" nach § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 SGB IV spricht zudem, dass diese an die Stelle der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften üblichen Wahlen der Arbeitgebervertreter tritt. Bei der Bestimmung des Arbeitgebervertreters geht es um mehr als um eine bloße Personalentscheidung innerhalb der Beamtenschaft oder im Bereich der im öffentlichen Dienst Angestellten.
Die Bestimmung des K. erfolgte nicht nur gegenüber diesem selbst, sondern auch gegenüber der Ast. Dies ergibt sich schon aus der Adressierung des hier maßgeblichen Schreibens vom 25.09.2013 und auch aus der Natur der Sache. Schließlich muss nicht nur gegenüber dem unmittelbar Betroffenen, sondern auch gegenüber der Ast. geregelt werden, wer als Arbeitgebervertreter im Vorstand sitzt.
Der Widerspruch und die jetzt erhobene Klage der Ast. gegen den Bescheid vom 25.09.2013 haben keine aufschiebende Wirkung, da der Ag. mit Schreiben vom 21.09.2013 den Sofortvollzug anordnete.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage durch das Gericht (wieder) anzuordnen ist, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Betroffenen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG spricht die Ausgangsregel des § 86a Abs. 1 SGG dafür, dass im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 12d).
Nach summarischer Prüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die Anfechtungsklage der Ast. (S 4 U 3249/13) erfolgreich sein wird. Zwar dürfte der Ag. wegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen haben, da er als oberste Bundebehörde handelte und damit kein Vorverfahrenszwang bestand. Zulässiger Gegenstand der inhaltlichen Prüfung im gerichtlichen Verfahren ist jedoch auch der Ausgangsbescheid vom 25.09.2013, der ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen ist, sodass die Klage am 27.11.2013 nicht nur hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2013, sondern auch hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 25.09.2013 (bei Letzterem innerhalb der Jahresfrist) fristgerecht erhoben worden ist (§§ 87, 66 SGG). Hinsichtlich des Ausgangsbescheids ist die Klage erfolgversprechend.
Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die Klage im Hauptsacheverfahren nicht an einer fehlenden Bevollmächtigung der Vorsitzenden des Vorstands der Ast. scheitern wird. Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt schriftlich noch nicht alle nötigen Vollmachten vorliegen sollten, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Vorsitzende namens und in Vollmacht (so die Einlegung des Widerspruchs) des Vorstands handelt und fehlende Vollmachten noch nachreichen wird. Der Vorstand ist nach § 35 Abs. 1 SGB IV zur gerichtlichen Vertretung der Ast. berechtigt. Eine diese Berechtigung verdrängende Befugnis des Geschäftsführers der Ast. sieht die Kammer nicht, da es sich vorliegend um kein laufendes Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 36 SGB IV handelt.
Eine Klagebefugnis ist gegeben. Der Ag. ist bei der Bestimmung der Arbeitgebervertretung an die rechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 SGB IV gebunden, insbesondere muss er einen "Arbeitgebervertreter" (dazu nachfolgend) bestimmen. Einen Verstoß dagegen kann die Ast. rügen, da sie unmittelbar davon betroffen ist. Entgegen der Auffassung des Ag. lässt sich aus § 57 Abs. 2 SGB IV keine fehlende Klagebefugnis der Ast. herleiten. Zwar trifft zu, dass in dieser Norm im Falle der Durchführung eines Wahlverfahrens der Versicherungsträger nicht klagebefugt ist, vielmehr kraft Gesetz die Rolle des Beklagten zugewiesen bekommt. Dies kann auf das hier durchzuführende Verfahren der Bestimmung der Arbeitgebervertreter jedoch nicht übertragen werden. Im Falle einer Wahl sind neben den in § 48 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte anfechtungsberechtigt. Die beiden zuletzt genannten stehen für eine Kontrolle der Wahl von dritter Seite. Bei der Bestimmung der Vertreter ohne ein Wahlverfahren muss aber auch eine inhaltliche Kontrolle möglich sein. Dies gilt sogar noch mehr, da hier kein unmittelbar demokratisches Legitimationsverfahren Grundlage der Auswahl/Bestimmung der Vertreter ist. Wie bereits ausgeführt, ersetzt in § 44 Abs. 2a SGB IV das Bestimmungsverfahren im Sinne einer hoheitlichen Regelung ein Wahlverfahren. Da der von der Ast. gehörte Bundeswahlbeauftragte mangels Durchführung einer Wahl als Anfechtungsberechtigter gemäß § 57 Abs. 2 SGB IV nicht in Betracht kommt, muss die Kontrolle der hoheitlichen Bestimmung im Rahmen der üblichen Rechtsbehelfe - dazu gehörend die Anfechtungsklage eines Adressaten (s.o.) - möglich sein. Könnte sich die Ast. gegen die rechtswidrige Bestimmung von Vorstandsmitgliedern nicht zur Wehr setzen, wäre es dem Staat ein Leichtes, das Selbstverwaltungsrecht der Ast., das gerade in Abgrenzung zur Staatsverwaltung besteht, zu unterlaufen. Der Staat wäre nicht mehr auf die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Rechtsaufsicht angewiesen, sondern könnte durch Stimmabgabe seiner Bediensteten im Vorstand selbst auf die Entscheidungen des Selbstverwaltungsträgers Einfluss nehmen. Die anerkannten Möglichkeiten des Sozialversicherungsträgers zur Verteidigung ihres Selbstverwaltungsrechts gegen staatliche Eingriffe liefen dadurch ins Leere. Die Kammer teilt die Auffassung des Ag., dass bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 127 SGB VII) der konstruierte Gegensatz von "Selbstverwaltung" und "Staat" in sich zusammenfalle, nicht. Auch die Ast., deren Mitgliedsunternehmen seit Jahren im Wesentlichen aus der unmittelbaren Staatsverwaltung ausgegliedert sind und deren Mitgliedsunternehmen (auch) nach privatwirtschaftlichen Maßstäben agieren, steht eine "echte" Selbstverwaltung zu.
Der bei der Ag. tätigte K. ist nach summarischer Prüfung kein Arbeitgebervertreter im Sinne des § 44 Abs. 2a Nr. 5 SGB IV. Der Ag. ist kein Mitgliedsunternehmen der Ast. Er hat nur die Aufsicht im öffentlichen Dienstrecht der 145 Beamten der Ast., sowie die Aufsicht über Maßnahmen der Ast. auf dem Gebiet der Prävention. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Arbeitgebervertreter nicht zwingend bei einem Mitgliedsunternehmen verortet sein muss (vgl. auch § 57 Abs. 2 SGB IV). Überzeugend ist jedoch die Auffassung der Ast., dass ein Arbeitgebervertreter einen Arbeitgeber tatsächlich vertreten muss. Der von der Ast. geschilderten gängigen Praxis im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2a Satz 3 SGB IV entnimmt die Kammer, dass bei der Bestimmung der Arbeitgebervertreter eine große Beliebigkeit waltet - so auch der Hinweis des Ag. auf angeblich auch nicht den Anforderungen der Ast. entsprechende weitere Vorstandsmitglieder der Ast. (u.a. die Vertreterin Ku.). Ob diese Beliebigkeit in der Sache den Belangen der Selbstverwaltung zuträglich ist, ist hier nicht zu bewerten, ob sie tatsächlich vorliegt, muss hier ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden.
Denn für den nun zum Vorstandsmitglied bestimmten K. liegt für die Kammer auf der Hand, dass jedenfalls eine Grenze in der "Beliebigkeit" der Auswahl der Personen überschritten wurde. Es mag sein, dass wirklich fast jede oder jeder zum Arbeitgebervertreter bestimmt werden kann. Eine tatsächliche Vertretung der Arbeitgeber findet jedoch sicher nicht mehr statt, wenn die Bestimmung des Vertreters tatsächlich aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Davon geht die Kammer hier aus. Der Ag. begründete die Bestimmung von K. im Widerspruchsbescheid mit - von der Ast. bestrittenen - vermehrten Rechtsfehlern im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes. Diesbezüglich ist K. als Referent beim Ag. mit der Aufsicht über die Ast. befasst und mit deren Aufgaben und Strukturen "gut vertraut". Der Ag. möchte mit seiner Bestimmung einen "hohen Standard der öffentlichen Auftragsverwaltung" erzielen. Die Ausführungen des Ag. in der Anordnung des Sofortvollzugs lassen auf aktuell tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ag. als Aufsichtsbehörde und der Ast. schließen ("mangelnde Kenntnis (der Ast.) der einschlägigen Vorschriften oder den fehlenden Willen zu deren Anwendung"). Angesichts dessen hält die Kammer die Annahme der Ast., dass es bei der Bestimmung von K. zum Vorstandsmitglied eben nicht um die Wahrung der Interessen der Mitgliedsunternehmen geht, sondern um die Interessen der nur für einen Teilbereich der Aufgaben der Ast. zuständigen Aufsichtsbehörde für nachvollziehbar und begründet. Dies gilt auch wenn die Bestimmung des K. mit der Leitung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, aus deren Bereich das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stammte, "besprochen" wurde.
Die Bestimmung des K. erweist sich damit im Rahmen der hier vorgenommenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Dies spricht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Auch die weitere Abwägung spricht dafür. Die Vorstandssitzung am 04.12.2013 begründet die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung. Der Vorstand ist auch ohne eine Beteiligung von K. am 04.12.2013 durch Teilnahme der Vertreterin Ku. vollständig besetzt. Den Einwendungen des Ag., auch Ku. entspräche nicht den Anforderungen der Ast., steht entgegen, dass die Ast. offensichtlich keine Bedenken gegen ihre Teilnahme hat. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass bei ihr und u.U. auch bei anderen Arbeitgebervertretern die eben beschriebene Grenze eben noch nicht überschritten wurde. Die Argumente des Ag. für einen Sofortvollzug im Hinblick auf eine Fusion 2016 und eine Interessenswahrung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sind gegenüber den hier geäußerten Bedenken von untergeordneter Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Zur Streitwertentscheidung:
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn - wie vorliegend - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §§ 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitwertgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht regelmäßig seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Entscheidend hierbei ist der geltend gemachte Anspruch und nicht der Prozesserfolg. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (Bundessozialgericht SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 Seite 2). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundlagen und Grundsätze ist vorliegend der Streitwert endgültig auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Eine Reduzierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist hier angesichts des Aufwands bei der Bearbeitung nicht angemessen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner (Ag.) vorgenommenen Bestimmung von Herrn K. (nachfolgend K.) in den Vorstand der Antragstellerin (Ast.).
Wegen des Ausscheidens eines bisherigen Vorstandsmitglieds bestimmte der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.09.2013 den bei ihm bislang als Referenten in der Aufsicht über die Ast. tätigen K. als (einen von mehreren) Arbeitgebervertreter im Vorstand der Ast. Hiergegen erhob die Vorsitzende des Vorstands der Ast. namens und in Vollmacht des Vorstands Widerspruch, den der Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2013 als unzulässig, im Übrigen (hilfsweise) auch als unbegründet zurückwies. Höchstvorsorglich ordnete der Ag. mit weiterem Schreiben vom 21.11.2013 die sofortige Vollziehung der Bestimmung von K. zum Arbeitgebervertreter an.
Deswegen hat die Ast. vertreten durch die Vorsitzende des Vorstands am 27.11.2013 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben (S 4 U 3249/13) und gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt (S 4 U 3248/13 ER). Sie sieht sich durch die Bestimmung von K. in ihrem Recht auf eine rechtmäßige Besetzung des Vorstands verletzt. Der Ag. habe nicht das Recht, jede beliebige Person zum Arbeitgebervertreter zu bestimmen. Dies würde dem Grundgedanken der Selbstverwaltung widersprechen. Der Ag. sei nicht ihr Mitgliedsunternehmen. Durch die Bestimmung eines eigenen Mitarbeiters habe er gegen die Verpflichtung, einen Arbeitgebervertreter zu bestimmen, verstoßen. Da die nächste Sitzung des Vorstands auf den 04.12.2013 terminiert sei, bestehe eine Dringlichkeit. Die Vollständigkeit des Vorstands sei auch unter Verzicht auf K. nicht gefährdet, da Frau Ku (nachfolgend: Ku.) als Ersatzmitglied zur Verfügung stünde.
Die Ast. beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Bestimmung von Herrn K als Arbeitgebervertreter im Vorstand der Antragstellerin wird angeordnet.
Der Ag. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Ag. hat zur Erwiderung ausgeführt, die Bestimmung von K. sei mit der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation als Mitgliedsunternehmen, aus deren Bereich das bisherige Vorstandsmitglied gekommen sei, besprochen worden. Weiter äußert er Einwände hinsichtlich der Bevollmächtigung der Vorsitzenden des Vorstands der Ast., deren Vertretungsberechtigung, des Vorliegens eines Verwaltungsakts bzw. dessen Adressaten und der Klagebefugnis der Ast. Die Bestimmung eines nicht gewollten Arbeitgebervertreters stelle keinen staatlichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Ast. dar. Wenn man sich die Argumentation der Ast. zu eigen machen wolle, sei anzumerken, dass es seit jeher Mitglieder im Vorstand der Ast. gebe - auch die für die anstehende Vorstandssitzung von der Ast. angesprochene Vertreterin Ku. -, die den Anforderungen der Ast. an Arbeitgebervertreter nicht entsprechen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch derjenigen des Hauptsacheverfahrens, Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wenn die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung nach näherer Maßgabe angeordnet hat.
Der Antrag ist statthaft, da es sich bei der Bestimmung von K. zum Arbeitgebervertreter im Vorstand der Ast. um einen Verwaltungsakt gegenüber der Ast. handelt, gegen den Widerspruch und aktuell Anfechtungsklage erhoben worden sind.
Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Erforderlich ist mithin u.a. ein Über- und Unterordnungsverhältnis, das nicht nur zwischen Staat und Bürger, sondern auch dann, wenn das Gesetz einer Verwaltungsstelle eine hoheitliche Entscheidungskompetenz gegenüber einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zuweist, bestehen kann (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 8).
Eine solche Entscheidungskompetenz ist dem Ag. gegenüber der Ast. in § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vom Gesetzgeber eingeräumt worden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Der Ag. "bestimmt" die Arbeitgebervertreter bei der Ast., d.h. er legt fest und entscheidet, wer Arbeitgebervertreter sein soll. Entgegen der Auffassung des Ag. kommt dieser Bestimmung unmittelbare Außenwirkung zu, denn hier treffen die Ast. als (bis auf Zusatzaufgaben v.a. im Bereich der Unfallfürsorge für Beamte) selbstverwaltete Sozialversicherungsträgerin und der Ag. als eine Stelle der staatlichen Exekutive aufeinander. Es geht hier nicht, wie vom Ag. im Widerspruchsbescheid ausgeführt - "lediglich um Positionen des organisatorischen Innenrechts der öffentlichen Verwaltung". Die vornehmlich in Selbstverwaltung geführte Ast. und der Ag. können insoweit nicht als Teil einer einheitlichen öffentlichen Verwaltung angesehen werden. Für eine erhebliche, mithin auch klar regelnde Bedeutung der "Bestimmung" nach § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 SGB IV spricht zudem, dass diese an die Stelle der bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften üblichen Wahlen der Arbeitgebervertreter tritt. Bei der Bestimmung des Arbeitgebervertreters geht es um mehr als um eine bloße Personalentscheidung innerhalb der Beamtenschaft oder im Bereich der im öffentlichen Dienst Angestellten.
Die Bestimmung des K. erfolgte nicht nur gegenüber diesem selbst, sondern auch gegenüber der Ast. Dies ergibt sich schon aus der Adressierung des hier maßgeblichen Schreibens vom 25.09.2013 und auch aus der Natur der Sache. Schließlich muss nicht nur gegenüber dem unmittelbar Betroffenen, sondern auch gegenüber der Ast. geregelt werden, wer als Arbeitgebervertreter im Vorstand sitzt.
Der Widerspruch und die jetzt erhobene Klage der Ast. gegen den Bescheid vom 25.09.2013 haben keine aufschiebende Wirkung, da der Ag. mit Schreiben vom 21.09.2013 den Sofortvollzug anordnete.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage durch das Gericht (wieder) anzuordnen ist, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Betroffenen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG spricht die Ausgangsregel des § 86a Abs. 1 SGG dafür, dass im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 12d).
Nach summarischer Prüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die Anfechtungsklage der Ast. (S 4 U 3249/13) erfolgreich sein wird. Zwar dürfte der Ag. wegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen haben, da er als oberste Bundebehörde handelte und damit kein Vorverfahrenszwang bestand. Zulässiger Gegenstand der inhaltlichen Prüfung im gerichtlichen Verfahren ist jedoch auch der Ausgangsbescheid vom 25.09.2013, der ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen ist, sodass die Klage am 27.11.2013 nicht nur hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2013, sondern auch hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 25.09.2013 (bei Letzterem innerhalb der Jahresfrist) fristgerecht erhoben worden ist (§§ 87, 66 SGG). Hinsichtlich des Ausgangsbescheids ist die Klage erfolgversprechend.
Zunächst geht die Kammer davon aus, dass die Klage im Hauptsacheverfahren nicht an einer fehlenden Bevollmächtigung der Vorsitzenden des Vorstands der Ast. scheitern wird. Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt schriftlich noch nicht alle nötigen Vollmachten vorliegen sollten, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Vorsitzende namens und in Vollmacht (so die Einlegung des Widerspruchs) des Vorstands handelt und fehlende Vollmachten noch nachreichen wird. Der Vorstand ist nach § 35 Abs. 1 SGB IV zur gerichtlichen Vertretung der Ast. berechtigt. Eine diese Berechtigung verdrängende Befugnis des Geschäftsführers der Ast. sieht die Kammer nicht, da es sich vorliegend um kein laufendes Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 36 SGB IV handelt.
Eine Klagebefugnis ist gegeben. Der Ag. ist bei der Bestimmung der Arbeitgebervertretung an die rechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 SGB IV gebunden, insbesondere muss er einen "Arbeitgebervertreter" (dazu nachfolgend) bestimmen. Einen Verstoß dagegen kann die Ast. rügen, da sie unmittelbar davon betroffen ist. Entgegen der Auffassung des Ag. lässt sich aus § 57 Abs. 2 SGB IV keine fehlende Klagebefugnis der Ast. herleiten. Zwar trifft zu, dass in dieser Norm im Falle der Durchführung eines Wahlverfahrens der Versicherungsträger nicht klagebefugt ist, vielmehr kraft Gesetz die Rolle des Beklagten zugewiesen bekommt. Dies kann auf das hier durchzuführende Verfahren der Bestimmung der Arbeitgebervertreter jedoch nicht übertragen werden. Im Falle einer Wahl sind neben den in § 48 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte anfechtungsberechtigt. Die beiden zuletzt genannten stehen für eine Kontrolle der Wahl von dritter Seite. Bei der Bestimmung der Vertreter ohne ein Wahlverfahren muss aber auch eine inhaltliche Kontrolle möglich sein. Dies gilt sogar noch mehr, da hier kein unmittelbar demokratisches Legitimationsverfahren Grundlage der Auswahl/Bestimmung der Vertreter ist. Wie bereits ausgeführt, ersetzt in § 44 Abs. 2a SGB IV das Bestimmungsverfahren im Sinne einer hoheitlichen Regelung ein Wahlverfahren. Da der von der Ast. gehörte Bundeswahlbeauftragte mangels Durchführung einer Wahl als Anfechtungsberechtigter gemäß § 57 Abs. 2 SGB IV nicht in Betracht kommt, muss die Kontrolle der hoheitlichen Bestimmung im Rahmen der üblichen Rechtsbehelfe - dazu gehörend die Anfechtungsklage eines Adressaten (s.o.) - möglich sein. Könnte sich die Ast. gegen die rechtswidrige Bestimmung von Vorstandsmitgliedern nicht zur Wehr setzen, wäre es dem Staat ein Leichtes, das Selbstverwaltungsrecht der Ast., das gerade in Abgrenzung zur Staatsverwaltung besteht, zu unterlaufen. Der Staat wäre nicht mehr auf die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Rechtsaufsicht angewiesen, sondern könnte durch Stimmabgabe seiner Bediensteten im Vorstand selbst auf die Entscheidungen des Selbstverwaltungsträgers Einfluss nehmen. Die anerkannten Möglichkeiten des Sozialversicherungsträgers zur Verteidigung ihres Selbstverwaltungsrechts gegen staatliche Eingriffe liefen dadurch ins Leere. Die Kammer teilt die Auffassung des Ag., dass bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 127 SGB VII) der konstruierte Gegensatz von "Selbstverwaltung" und "Staat" in sich zusammenfalle, nicht. Auch die Ast., deren Mitgliedsunternehmen seit Jahren im Wesentlichen aus der unmittelbaren Staatsverwaltung ausgegliedert sind und deren Mitgliedsunternehmen (auch) nach privatwirtschaftlichen Maßstäben agieren, steht eine "echte" Selbstverwaltung zu.
Der bei der Ag. tätigte K. ist nach summarischer Prüfung kein Arbeitgebervertreter im Sinne des § 44 Abs. 2a Nr. 5 SGB IV. Der Ag. ist kein Mitgliedsunternehmen der Ast. Er hat nur die Aufsicht im öffentlichen Dienstrecht der 145 Beamten der Ast., sowie die Aufsicht über Maßnahmen der Ast. auf dem Gebiet der Prävention. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Arbeitgebervertreter nicht zwingend bei einem Mitgliedsunternehmen verortet sein muss (vgl. auch § 57 Abs. 2 SGB IV). Überzeugend ist jedoch die Auffassung der Ast., dass ein Arbeitgebervertreter einen Arbeitgeber tatsächlich vertreten muss. Der von der Ast. geschilderten gängigen Praxis im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2a Satz 3 SGB IV entnimmt die Kammer, dass bei der Bestimmung der Arbeitgebervertreter eine große Beliebigkeit waltet - so auch der Hinweis des Ag. auf angeblich auch nicht den Anforderungen der Ast. entsprechende weitere Vorstandsmitglieder der Ast. (u.a. die Vertreterin Ku.). Ob diese Beliebigkeit in der Sache den Belangen der Selbstverwaltung zuträglich ist, ist hier nicht zu bewerten, ob sie tatsächlich vorliegt, muss hier ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden.
Denn für den nun zum Vorstandsmitglied bestimmten K. liegt für die Kammer auf der Hand, dass jedenfalls eine Grenze in der "Beliebigkeit" der Auswahl der Personen überschritten wurde. Es mag sein, dass wirklich fast jede oder jeder zum Arbeitgebervertreter bestimmt werden kann. Eine tatsächliche Vertretung der Arbeitgeber findet jedoch sicher nicht mehr statt, wenn die Bestimmung des Vertreters tatsächlich aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Davon geht die Kammer hier aus. Der Ag. begründete die Bestimmung von K. im Widerspruchsbescheid mit - von der Ast. bestrittenen - vermehrten Rechtsfehlern im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes. Diesbezüglich ist K. als Referent beim Ag. mit der Aufsicht über die Ast. befasst und mit deren Aufgaben und Strukturen "gut vertraut". Der Ag. möchte mit seiner Bestimmung einen "hohen Standard der öffentlichen Auftragsverwaltung" erzielen. Die Ausführungen des Ag. in der Anordnung des Sofortvollzugs lassen auf aktuell tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ag. als Aufsichtsbehörde und der Ast. schließen ("mangelnde Kenntnis (der Ast.) der einschlägigen Vorschriften oder den fehlenden Willen zu deren Anwendung"). Angesichts dessen hält die Kammer die Annahme der Ast., dass es bei der Bestimmung von K. zum Vorstandsmitglied eben nicht um die Wahrung der Interessen der Mitgliedsunternehmen geht, sondern um die Interessen der nur für einen Teilbereich der Aufgaben der Ast. zuständigen Aufsichtsbehörde für nachvollziehbar und begründet. Dies gilt auch wenn die Bestimmung des K. mit der Leitung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, aus deren Bereich das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stammte, "besprochen" wurde.
Die Bestimmung des K. erweist sich damit im Rahmen der hier vorgenommenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Dies spricht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Auch die weitere Abwägung spricht dafür. Die Vorstandssitzung am 04.12.2013 begründet die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung. Der Vorstand ist auch ohne eine Beteiligung von K. am 04.12.2013 durch Teilnahme der Vertreterin Ku. vollständig besetzt. Den Einwendungen des Ag., auch Ku. entspräche nicht den Anforderungen der Ast., steht entgegen, dass die Ast. offensichtlich keine Bedenken gegen ihre Teilnahme hat. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass bei ihr und u.U. auch bei anderen Arbeitgebervertretern die eben beschriebene Grenze eben noch nicht überschritten wurde. Die Argumente des Ag. für einen Sofortvollzug im Hinblick auf eine Fusion 2016 und eine Interessenswahrung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sind gegenüber den hier geäußerten Bedenken von untergeordneter Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Zur Streitwertentscheidung:
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn - wie vorliegend - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §§ 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitwertgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht regelmäßig seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Entscheidend hierbei ist der geltend gemachte Anspruch und nicht der Prozesserfolg. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (Bundessozialgericht SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 Seite 2). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundlagen und Grundsätze ist vorliegend der Streitwert endgültig auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Eine Reduzierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist hier angesichts des Aufwands bei der Bearbeitung nicht angemessen.
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