L 3 AS 243/20

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AS 3714/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 243/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Ein im Verwaltungsverfahren Beteiligter hat keinen Anspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsakte in einer bestimmten Weise, zum Beispiel chronologisch, geordnet geführt wird, oder dass sie blattiert oder paginiert wird.

2. Eine ungeordnete oder unvollständige Verwaltungsakte kann lediglich in zweierlei Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen kann eine solche Akte darauf hindeuten, dass die Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nicht nachgekommen ist oder zumindest die entscheidungserheblichen Fakten nicht aktenkundig gemacht hat. Zum anderen kann eine ungeordnete oder unvollständige Verwaltungsakte auch den Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. In beiden Fällen muss ein entsprechender Mangel aber vom Verfahrensbeteiligten substantiiert gerügt und nicht nur ins Blaue hinein behauptet werden.

     
   
 

 

I.     Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II.    Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.   Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2020, mit welchem ihre Klage, gerichtet gegen die Aufforderung des Beklagten, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, abgewiesen wurde.

 

Die 1955 geborene, alleinstehende Klägerin erzielte ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 100,00 EUR und bezog seit längerem vom Beklagten ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Mit Bescheid vom 12. April 2017 bewilligte ihr der Beklagte für Mai 2017 bis April 2018 Arbeitslosengeld II. Die Leistungshöhe belief sich zuletzt auf Grund der Änderungsbescheide vom 24. April 2018 und 27. April 2018 auf 488,65 EUR für Januar 2018, auf 512,95 EUR für Februar 2018, auf 505,97 EUR für März 2018 und auf 502,45 EUR für April 2018. Für den Folgezeitraum bewilligte er ihr mit Bescheid vom 24. April 2018 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. August 2018 und 23. August 2018) 492,29 EUR für Mai 2018, 488,65 EUR für Juni 2018, 610,65 EUR für Juli 2018, je 488,65 EUR für August und September 2018 sowie je 441,65 EUR für Oktober 2018 bis April 2019.

 

Auf die Aufforderung vom 12. Februar 2018 legte die Klägerin am 5. April 2018 eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22. März 2018 vor. Danach konnte die Klägerin eine Regelaltersrente ohne Abschlag ab dem 1. August 2021 in Höhe von monatlich 773,62 EUR beziehen, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt wurden. Mit einem Rentenabschlag um 9,9 % könne eine Altersrente vorzeitig ab dem 1. November 2018 in Anspruch genommen werden.

 

Ausweislich eines Computervermerks des Beklagten vom 18. Juni 2018 hörte er die Klägerin in einem Gespräch zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente an. Die Berechnungsgrundlagen seien benannt worden. Die Klägerin habe derzeit nicht die Absicht, eine solche Rente in Anspruch zu nehmen, weil sie finanzielle Nachteile befürchte. Sie werde zunächst einen Termin mit dem Rentenversicherungsträger vereinbaren und den Sachverhalt besprechen. Wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter, die zu Hause betreut werde, könne noch keine Aussage zu einer Terminvereinbarung getroffen werden. Die Klägerin werde über das Ergebnis des Gesprächs mit dem Rentenversicherungsträger sofort informieren. Eine neue Terminvereinbarung sei getroffen worden. Eine Einladung erfolge zeitnah postalisch.

 

Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine geminderte Altersrente zu beantragen und dies bis zum 21. Juli 2018 nachzuweisen. In der Begründung stellte er die maßgebenden Rechtsgrundlagen dar und kam zu dem Ergebnis, dass kein Ausnahmefall im Sinne der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) vorliege. Auch werde die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter. Außerdem machte der Beklagte Ausführungen zu seiner Ermessensentscheidung.

 

Nachdem die Klägerin zunächst um eine dreimonatige Fristverlängerung gebeten hatte, um sich anwaltlich beraten zu lassen, legte der nunmehr mandatierte Klägerbevollmächtigte am 6. August 2018 Widerspruch gegen die Aufforderung ein. Die beantragte Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 18. September 2018 gewährt. Die angekündigte Begründung erfolgte nicht.

 

Ebenfalls am 6. August 2018, stellte der Beklagte beim zuständigen Rentenversicherungsträger ersatzweise für die Klägerin einen Antrag auf geminderte Versichertenrente und machte zugleich einen Erstattungsanspruch geltend.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2018 zurück.

 

Die Klägerin hat am 30. November 2018 Klage erhoben. Sie rügt, dass im Aufforderungsbescheid nur textbausteinartig auf den Inhalt der Unbilligkeitsverordnung Bezug genommen worden sei. Die Ermessenserwägungen seien nicht wiedergegeben worden. Auch habe der Beklagte die etwaige Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung im Alter nicht geprüft oder jedenfalls in der Bescheidbegründung nicht erörtert.

 

Das Sozialgericht hat die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 28. Februar 2020 abgewiesen. Die Rentenantragstellung sei erforderlich gewesen, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab dem 1. November 2018 zu beseitigen. Ab diesem Tag habe die Klägerin einen Rentenanspruch in Höhe von 697,03 EUR monatlich gehabt. Damit übersteige der Rentenanspruch den Gesamtbedarf in Höhe von 610,65 EUR für Juli 2018. Die Verpflichtung zur Antragstellung sei nicht ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren einen Sachverhalt vorgetragen, der einen atypischen Fall begründe, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen sei. Ein besonderer Härtefall sei bei fehlendem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich und nicht nachgewiesen. Das hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, ihm eröffnete Ermessen habe der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.

 

Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. März 2020 zugestellte Urteil am 30. März 2020 Berufung eingelegt. Sie rügt, dass die elektronische Verwaltungsakte nicht fortlaufend nummeriert sei. Sie moniert, dass über den Fristverlängerungsantrag nicht entschieden worden sei, oder dass er konkludent abgelehnt worden sei. Die konkrete Rentenhöhe sei nicht ermittelt worden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei dem vom Sozialgericht mitgeteilten Rentenbetrag in Höhe von 697,03 EUR um den Brutto- oder den Nettorentenanspruch handle.

 

Die Klägerin, die bislang keinen Antrag formuliert hat, beantragt sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 28. Februar 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Bruttorentenbeträge würden sich aus der von der Klägerin vorgelegten Rentenauskunft ergeben.

 

Auf Anfrage hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Schriftsatz vom 24. März 2021 mitgeteilt, dass wegen des anhängigen Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch keine Entscheidung ergangen sei. Ferner hatte sie auf telefonische Anfrage am 11. Mai 2022 mitgeteilt, dass bezüglich der Regelaltersrente der Klägerin am 29. Juli 2021 ein Bescheid für die Zeit ab 1. August 2021 erlassen worden ist. Es handle sich um eine vorläufige Bewilligung oder um einen Vorschussbescheid.

 

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es mangelt insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

 

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechts-schutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – L 3 AS 330/17 – juris Rdnr. 24, m. w. N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers oder Antragsstellers verbessern würde (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 RBSGE 130, 132 ff. = SozR 4-7645 Art 17 Nr. 2 = juris Rdnr. 10, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019, a. a. O., m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl., 2020, Vor § 51 Rdnr. 16a). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015 – L 3 AS 1738/13 – ZFSH/SGB 2016, 99 ff. = juris Rdnr. 34; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO [41. Erg.-Lfg., Juli 2021], Vor § 40 Rdnr. 94).

 

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden, dass "nach bestandskräftiger Bewilligung einer Rente [...] das mit der Klage und der Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bestimmten Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters aber nicht mehr erreicht werden" könne (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 225/12 B – juris Rdnr. 5).

 

Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn der zuständige Rentenversicherungsträger hat mitgeteilt, dass er bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites keine Entscheidung über den vom Beklagten ersatzweise gestellten Rentenantrag treffen werde.

 

Einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) entgegen (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2019, a. a. O., Rdnr. 39; Sächs. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019, a. a. O., Rdnr. 28). Danach ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Ein Wechsel in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die andere Rentenart vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt (vgl. BT-Drs. 16/3794 S. 33 zu Nummer 7 Buchst. c; ebenso: Sächs. LSG, Urteil vom 25. Januar 2010 – L 7 R 582/08 – juris Rdnr. 35; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 – L 9 R 695/16 – info also 2016, 270 ff. = juris Rdnr. 22, m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. November 2016 – L 2 R 176/16 – juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – L 4 R 791/17 – juris Rdnr. 19; Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI [2. Aufl., 2013], § 34 Rdnr. 84). Dies wäre hier nicht der Fall. Denn die Klägerin bezieht erst seit dem 1. August 2021 eine (Regel)Altersrente. Der Beklagte hatte aber bereits mit Schreiben vom 6. August 2018 einen Antrag für die Klägerin auf vorzeitige Altersrente gestellt. Wenn der Rentenversicherungsträger dem Antrag des Beklagten stattgeben sollte, würde die vorzeitige Altersrente am 1. November 2018 (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) beginnen und damit mehr als zweieinhalb Jahre vor der Regelaltersrente.

 

II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018 ist formell (1) und materiell-rechtlich (2) rechtmäßig.

 

1. Der angefochtene Bescheid ist nicht formell fehlerhaft, weil die Anhörung zwar möglicherweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ein etwaiger Anhörungsmangel aber jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist (a). Die im Berufungsverfahren gerügten Mängel sind nicht gegeben (b).

 

a) Vor dem Erlass eines den Leistungsberechtigten belastenden Verwaltungsaktes, mit dem dieser aufgefordert wird, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist dieser gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) anzuhören (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 12/20 R – juris Rdnr. 16, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019, a. a. O., Rdnr. 32, m. w. N.). Von einer Anhörung der Klägerin konnte der Beklagte auch nicht absehen, weil keiner der Ausnahmetatbestände aus § 24 Abs. 2 SGB II erfüllt war.

 

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Anhörungspflicht beinhaltet zwei Punkte: Zum einen müssen alle entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet werden, dass der Beteiligte sie als entscheidungserheblich erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (so zur Heilung eines Anhörungsmangels: Sächs. LSG, Urteil vom 28. August 2003 – L 3 AL 164/02 – juris Rdnr. 50, m. w. N.). Zum anderen muss dem Beteiligten eine angemessene Anhörungsfrist eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, sich mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vertraut zu machen, Auskünfte einzuholen, Beweismittel zu sammeln oder sich mit seinem behandelnden Arzt und mit einer mit dem Sozialrecht vertrauten Person zu beraten (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 1992 – 8/5a RKnU 1/87BSGE 71, 104 ff. = SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 = juris Rdnr. 11 ff.; BSG, Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 29/04 RSozR 4-2600 § 313 Nr. 4 = juris Rdnr. 25; Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X 2. Aufl., 2017 § 24 Rdnr. 34; Siefert, a. a. O., Rdnr. 20; Vogelgesang, in: Hauck/Noftz SGB X stand: April 2012, § 24 Rdnr. 19). Eine bestimmte Form oder ein förmliches Verfahren ist für diese Anhörung nicht vorgeschrieben (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 2020 – B 6 KA 7/20 B – juris Rdnr. 12; Siefert, in: Schütze, SGB X 9. Aufl., 2020, § 24 Rdnr. 17; vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht 114. Erg.-Lfg., Mai 2021, § 24 Rdnr. 17). Sie kann deshalb auch mündlich erfolgen.

 

Gemessen hieran ist die erste Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Anhörung erfüllt. Die Klägerin holte auf die Aufforderung des Beklagten vom 12. Februar 2018 eine Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein und reichte die Auskunft vom 22. März 2018 am 5. April 2018 bei dem Beklagten ein. Nach dem Computervermerk des Beklagten vom 18. Juni 2018 wurde die Klägerin an diesem Tag zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente angehört. Hierbei wurde ihr der Sachverhalt erläutert und auch die Berechnungsgrundlagen benannt. Die Klägerin gab an, dass und aus welchen Gründen sie derzeit keine Absicht habe, eine vorzeitige, geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen.

 

Fraglich ist allerdings, ob der Klägerin eine angemessene Frist eingeräumt wurde, um sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Die Klägerin gab im Anhörungsgespräch am 18. Juni 2018 an, dass sie wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter noch keine Aussage zu einem Termin mit dem Rentenversicherungsträger treffen könne. Vermerkt ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin den Beklagten sofort über das Ergebnis des Gesprächs mit dem Rentenversicherungsträger informieren werde, und dass eine weitere Einladung des Beklagten zeitnah postalisch erfolgen werde. Bereits am 4. Juli 2018 erließ dann aber der Beklagte den angefochtenen Aufforderungsbescheid, ohne dass die Klägerin zuvor eine Mitteilung über ein Gespräch mit dem Rentenversicherungsträger getätigt hätte, der Beklagte diesbezüglich noch einmal nachgefragt hätte, und ohne dass die vereinbarte schriftliche Einladung ergangen wäre.

 

Ein etwaiger, die Anhörungsfrist betreffender Anhörungsmangel wäre allerdings entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 579/11 – juris Rdnr. 52; Schütze, in: Schütze, SGB X 9. Aufl., 2020, § 41 Rdnr. 14 f.). Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 6. August 2018 Widerspruch ein, unter anderem mit Verweis auf § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018 erfolgte die angekündigte Widerspruchsbegründung, auch nach der Mitte September 2018 gewährten Akteneinsicht, nicht. Ein Zeitraum von etwas mehr wie 2 ½ Monaten ist in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren mit einer durchschnittlichen Schwierigkeit wie im vorliegenden Fall ein mehr als ausreichender Zeitrahmen, um die Angelegenheit prüfen und eine der Stellungnahme abgeben zu können.

 

b) Die vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18. Juni 2020 gerügten formellen Mängel liegen nicht vor.

 

(1) Soweit er rügt, dass die elektronische Verwaltungsakte nicht durchlaufend nummeriert sei, ist anzumerken, dass ein im Verwaltungsverfahren Beteiligter keinen Anspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsakte in einer bestimmten Weise, zum Beispiel chronologisch, geordnet geführt wird, oder dass sie blattiert oder paginiert wird. Eine ungeordnete oder unvollständige Verwaltungsakte kann lediglich in zweierlei Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen kann eine solche Akte darauf hindeuten, dass die Behörde ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nicht nachgekommen ist oder zumindest die entscheidungserheblichen Fakten nicht aktenkundig gemacht hat. Dies ist allerdings nur maßgebend, wenn ein solcher Ermittlungsmangel vom Verfahrensbeteiligten substantiiert gerügt und nicht nur ins Blaue hinein behauptet wird, oder wenn sich ein Ermittlungsmangel allein aus der Aktenlage ergibt. Zum anderen kann eine ungeordnete oder unvollständige Verwaltungsakte auch den Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Aber auch diesbezüglich muss ein substantiierter Vortrag erfolgen. Dies ist in Bezug auf beide Varianten durch den Klägerbevollmächtigten nicht erfolgt.

 

(2) Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass über den Fristverlängerungsantrag der Klägerin im Schreiben vom 16. Juli 2018, in dem sie sich gegen den Aufforderungsbescheid vom 4. Juli 2018 gewandt hatte, nicht entschieden worden sei, ist dies zutreffend. Diesen Antrag auf Fristverlängerung für drei Monate hatte die Klägerin damit begründet, dass sie eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen wolle. Allerdings hatte der Klägerbevollmächtigte bereits etwa einen Monat später, nämlich am 6. August 2018, Widerspruch eingelegt, Einsicht in die Verwaltungsakte beantragt und eine Widerspruchsbegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Damit war der Fristverlängerungsantrag der Klägerin erledigt. Es hätte nunmehr am Klägerbevollmächtigten gelegen, nochmals seinerseits einen Fristverlängerungsantrag zu stellen und diesen nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Im Übrigen waren seit dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin im Schreiben vom 16. Juli 2018 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Oktober 2018 bereits mehr als drei Monate verstrichen. Schließlich liegt widersprüchliches Verhalten vor, wenn der Klägerbevollmächtigte einerseits im Widerspruchsschriftsatz auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hinweist, also eine zügige Bearbeitung des Vorganges anmahnt, dann aber eine großzügige Frist für die Klägerseite reklamiert.

 

(3) Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich moniert, dass die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt worden sei, und dass nicht nachvollziehbar sei, ob es sich bei dem vom Sozialgericht mitgeteilten Rentenbetrag in Höhe von 697,03 EUR um einem Brutto- oder den Netto-Betrag handle, ist beides nicht zutreffend.

 

Bevor ein Jobcenter einen Leistungsberechtigten auffordert, einen Antrag auf eine vorzeitige, geminderte Altersrente zu stellen, ist es verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu ermitteln (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – L 5 AS 629/15 B ER – juris Rdnr. 35). Hierzu gehört unter anderem auch wegen § 6 UnbilligkeitrsV die zu erwartende Rentenhöhe. Dieser Pflicht kam der Beklagte vorliegend dadurch nach, dass er die Klägerin aufforderte, eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vorzulegen. Erst nachdem ihm diese Rentenauskunft vorlag und er am 18. Juni 2018 wegen der Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Anhörungsgespräch mit der Klägerin geführt hatte, erließ der Beklagte den angefochtenen Aufforderungsbescheid.

 

Die von der Klägerin zu erwartende Rentenhöhe ist der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22. März 2018 zu entnehmen. Dass es sich bei den angegebenen Beträgen um Bruttobeträge handelt, ergibt sich unter anderem aus Seite 3 der Rentenauskunft. Dort ist ausgeführt, dass und in welcher Höhe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung "aus der Rente zu zahlen" sind.

 

Die vom Sozialgericht auf Seite 4 des Urteils angesprochene Rentenhöhe von 697,03 EUR ergibt sich, wenn die vom Rentenversicherungsträger mitgeteilte Regelaltersrente in Höhe von 773,62 EUR (vgl. S.1 der Rentenauskunft) um 9,9 % im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente zum 1. November 2018 gemindert wird (vgl. S. 9 der Rentenauskunft). Da Ausgangspunkt für diese Berechnung die Höhe der Bruttorente ist, handelt es sich bei dem vom Sozialgericht ermittelten Betrag ebenfalls um einen Bruttobetrag.

 

2. Der Bescheid vom 4. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018 ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.

 

a) Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Beklagten, die Klägerin zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufzufordern, und, sofern diese der Aufforderung nicht nachkommen sollte, selbst den Antrag stellen zu dürfen, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes § 12a SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., juris Rdnr. 15, m. w. N.).

 

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger nach dem SGB II, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.

 

Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend hiervon sind nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

 

Nach der Übergangsregelung von § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II (sog. "58er-Regelung") haben abweichend von § 2 SGB II auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Nach § 65 Abs. 4 Satz 2 SGB II gilt diese Regelung vom 1. Januar 2008 an nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

 

Die am 20. Oktober 1955 geborene Klägerin fällt unter den Anwendungsbereich von § 12a SGB II, weil sie eine (erwerbsfähige) Leistungsberechtigte war. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 SGB II), war hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

 

Die Klägerin, die die Voraussetzungen der "58er-Regelung" nicht erfüllte, konnte eine vorzeitige Altersrente mit Vollendung ihres 63. Lebensjahres beanspruchen. Bei rechtzeitiger Antragstellung (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) kam ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente ab dem 1. November 2018 in Betracht. Die Klägerin war auch zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, weil diese im Sinne von § 12a Satz 1 SGB II zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erforderlich war. Sie stand im streitbefangenen Zeitraum im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und war hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Unabhängig von der Höhe der voraussichtlichen oder tatsächlichen vorzeitigen Altersrente und dem Umstand, dass die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt gegebenenfalls nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten und ihr deshalb insoweit nach § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten sein könnte, hätte die Klägerin allein schon mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ihre Hilfebedürftigkeit beseitigt und wäre aus dem Leistungssystem nach dem SGB II ausgeschieden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 33; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2019, a. a. O., juris Rdnr. 54). Denn nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II unter anderem nicht, wer Rente wegen Alters bezieht.

 

Damit war die Klägerin grundsätzlich nach § 12a SGB II verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

 

b) Ein in der UnbilligkeitsV geregelter Ausnahmetatbestand bezüglich der Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen, ist nicht gegeben.

 

In der UnbilligkeitsV sind die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, abschließend geregelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., juris Rdnr. 20, m. w. N.).

 

§ 1 UnbilligkeitsV, wonach Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre, ist selbst kein Unbilligkeitstatbestand, sondern greift als "Grundsatz"-Regelung nur den Wortlaut aus der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II auf (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O.; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O.).

 

Die Voraussetzungen von § 2 UnbilligkeitsV (Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld), § 3 UnbilligkeitsV (bevorstehende abschlagsfreie Altersrente), § 4 UnbilligkeitsV (Erwerbstätigkeit) und § 5 UnbilligkeitsV (bevorstehende Erwerbstätigkeit) sind ersichtlich nicht gegeben. Insbesondere konnte die Klägerin erst zum 1. August 2021 und damit – bezogen auf den 1. November 2018 als frühestem Zeitpunkt für eine vorzeitige Altersrente – nicht "in nächster Zukunft" oder alsbald abschlagsfrei Rente beziehen (zum Meinungsstand bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals: Kühl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II 5. Aufl., 2020 § 12a stand: 21.09.2021 Rdnr. 28 f.). Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. Juni 2016 erfüllt ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der möglichen vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahrs und dem Zeitpunkt der möglichen abschlagsfreien Inanspruchnahme nicht den Tatbestand einer bevorstehenden abschlagsfreien Rente "in nächster Zukunft" im Sinne von § 3 UnbilligkeitsV (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a. a. O., juris Rdnr. 22).

 

Auch die Voraussetzungen für eine Unbilligkeit wegen einer Hilfebedürftigkeit im Alter liegen nicht vor. Die diesbezüglichen maßgebenden Regelungen finden sich in dem seit 1. Januar 2017 geltenden § 6 UnbilligkeitsV (vgl. Artikel 1 Nr. 1 i. V. m. 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2016 BGBl. I S. 2210). Nach § 6 Satz 1 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden. Dies ist nach § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 % der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a SGB II) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juli 2020 – L 4 AS 647/18 – juris Rdnr. 56; allgemein zum maßgebenden Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen: Keller, a. a. O., § 54 Rdnr. 33 – 33c, m. w. N.). Daraus folgt für die Klägerin: Bei ihr belief sich die zu erwartende Altersrente bei abschlagsfreiem Renteneintritt zum 1. August 2021 auf 773,62 EUR (brutto). 70 % hiervon sind 541,53 EUR. Der für die Klägerin maßgebende Bedarf betrug im Oktober 2018, als der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, 441,65 EUR ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 24. April 2018. Der Betrag von 541,53 EUR überschritt den individuellen Bedarf der Klägerin ("Bedarf der leistungsberechtigten Person"). Damit war nicht zu erwarten, dass die Klägerin bei vorzeitiger Rentenbewilligung hilfebedürftig bleiben würde.

 

c) Schließlich erfordert die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung, dass das Jobcenter das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

 

Die Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen des Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 25 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2019, a. a. O. juris Rdnr. 74). Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (vgl. § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]; § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O.; BSG, Urteil vom 26. Juni 2016 – B 14 AS 46/15 RNZS 2016, 831 ff. = juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., Rdnr. 27). Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 19. August 2015 in Bezug auf die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ausgeführt, dass "relevante Ermessensgesichtspunkte nur solche sein können, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Dafür dürften bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., Rdnr. 20, m. w. N.). Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat" (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2016, a. a. O., juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O.).

 

Gemessen hieran kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten bei seiner Entscheidung ein Ermessenfehler unterlaufen ist. Der Beklagte gab im Bescheid vom 4. Juli 2018 zu erkennen, dass ihm bei seiner Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessensausübung obliegt. Er prüfte, ob die Voraussetzungen der UnbilligkeitsV im Fall der Klägerin gegeben waren. Zu darüberhinausgehenden Ermessenserwägungen musste sich der Beklagte nicht veranlasst sehen, weil Anhaltspunkte für atypische Umstände weder vorgetragen wurden noch nach Aktenlage ersichtlich waren, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nahegelegt hätten. Insbesondere sind weder die isolierte Betrachtung der Höhe des Leistungsanspruchs nach dem SGB II oder dem SGB XII noch die Höhe der vorrangigen Sozialleistung geeignet, eine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu begründen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 15. August 2015, a. a. O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2017 – L 5 AS 340/16 B ER – juris Rdnr. 34; LSG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – L 4 AS 385/16 – juris Rdnr. 49). Dafür, dass die von der Klägerin im Gespräch vom 18. Juli 2018 angesprochene Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter einen atypischen Fall hätte darstellen können, ist klägerseits weder etwas vorgetragen noch nach Aktenlage etwas ersichtlich.

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

 

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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