S 81 SO 440/21

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
SG Hannover (NSB)
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 81 SO 440/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass der Einmal-Scheck in Höhe von 1.400 Dollar, den sie als Corona-Soforthilfe des US-amerikanischen Staates im Rahmen des „Amerikanischen Rettungsplans“ erhalten hat (im Folgenden: amerikanische Corona-Soforthilfe) auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bedarfsmindernd angerechnet wird. Streitgegenständlich ist eine Summe von 1.147,54 Euro sowie der Zeitraum vom August 2021 bis zum November 2021.

Die am 26.01.1940 geborene Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und steht seit 2004 im Leistungsbezug der Landeshauptstadt Hannover. Sie erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 01.12.2003 ist für sie das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung seitens der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Die Klägerin lebte in den USA und war dort berufstätig. In Las Vegas heiratete sie am 17.01.1974 einen amerikanischen Staatsbürger. Die Ehe wurde 1977 geschieden. Seit 1996 lebt sie in ihrer jetzigen Wohnung in Hannover.

Die Deutsche Rentenversicherung gewährte der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine Altersrente für Frauen von 603,09 Euro. Zudem erhielt die Klägerin eine monatliche Rente der US-amerikanischen Rentenversicherung in Höhe von 239,32 Euro im Juni 2021, 245,45 Euro im Juli 2021, 245,68 Euro im August 2021, 247,29 Euro im September 2021, 249,95 Euro im Oktober 2021 und 253,01 Euro im November 2021.

Die Klägerin erhielt ein Schreiben aus dem „Weißen Haus“ mit der Unterschrift des US-Präsidenten Joe Biden vom 22.04.2021, das auf eine Zahlung in Höhe von 600 Dollar Soforthilfe im Rahmen der Corona-Pandemie hinwies, sowie einen Scheck in Höhe von 1.400 Dollar. Am 11.03.2021 habe er das Gesetz „The American Rescue Plan“ unterzeichnet, ein Gesetz das dazu beitragen werde, Amerika zu impfen und Hunderten von Millionen Amerikanern, darunter auch der Klägerin, sofortige wirtschaftliche Entlastung zu bringen. Ein wesentlicher Bestandteil des amerikanischen Rettungsplans seien Direktzahlungen von 1.400 Dollar pro Person für die meisten amerikanischen Haushalte. Zusammen mit den 600 Dollar Direktzahlungen vom Dezember erhöhe sich die Gesamthilfe auf 2000 Dollar. Damit werde ein Versprechen erfüllt, dass er gegeben habe und es werde Millionen von Amerikanern helfen, diese Krise zu überstehen. Als er sein Amt angetreten habe, habe er dem amerikanischen Volk versprochen, dass Hilfe auf dem Weg sei. Mit dem amerikanischen Hilfeplan werde dieses Versprechen eingelöst. Das Gesetz sei verabschiedet worden, um Millionen von Amerikanern Soforthilfe zu gewähren. Die Nation habe eine lange, harte Zeit hinter sich. Aber er glaube, dass bessere Tage vor ihnen lägen.

Die Klägerin löste den Scheck in Höhe von 1.400 Dollar ein. Dieser wurde am 21.05.2021 auf dem Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse Hannover in Höhe von 1.147,54 Euro gutgeschrieben. Für diese Finanzdienstleistung zahlte die Klägerin Gebühren in Höhe von 17,50 Euro.

Mit Schreiben vom 29.05.2021 wies die Klägerin gegenüber der Landeshauptstadt Hannover darauf hin, dass sie einen Scheck über 600 Dollar nicht erhalten habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Sonderzahlung der US-Regierung über 1.400 Dollar als einmalige Nothilfe für die Linderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht auf die Sozialleistungen nach dem SGB XII anzurechnen sei.

Mit Bescheid vom 08.07.2021 bewilligte die Landeshauptstadt Hannover der Klägerin vorläufige Leistungen nach dem SGB XII über monatlich 134,36 Euro für den Leistungszeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.01.2022. Dabei berücksichtigte die Landeshauptstadt Hannover die amerikanische Corona-Soforthilfe als Einkommen und zwar in Höhe von jeweils 191,25 Euro für die Monate August bis November 2021 (je 1/6 von 1.147,54 Euro). Im Mai 2021 seien die Leistungen der Grundsicherung bereits an die Klägerin ausgezahlt worden. Da eine Anrechnung in den Monaten Juni 2021 und Juli 2021 nicht mehr möglich gewesen sei, müsse ein Rückforderungsverfahren eingeleitet werden. Hierzu möge die Klägerin die beigefügte Anhörung beachten.
Bei einer vollständigen Berücksichtigung des Betrages im Juni 2021 entfiele die Grundsicherungsleistung.
Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seien lediglich Zahlungen der Arbeitgeber in maximaler Höhe von 1.500 Euro nicht anzurechnen, um den überobligatorischen Einsatz der Arbeitnehmer in der Pandemie zu würdigen.
Die Entscheidung erfolge nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorläufig, da die Klägerin über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfüge und ihr ein Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung gewährt werde und die Leistung noch nicht abschließend festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 09.07.2021 hörte die Landeshauptstadt Hannover die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bescheide vom 22.12.2020 in der Fassung der Bescheide vom 28.01.2021, 23.02.2021 und 19.05.2021 bzgl. des Zeitraums vom 01.06.2021 bis zum 31.07.2021 an. Die amerikanische Corona-Soforthilfe sei als Einkommen im Sinne des
§ 82 SGB XII zu berücksichtigen. Als Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland habe die Klägerin bundeseinheitliche Corona-Soforthilfen erhalten. Weitere Hilfen, wie hier aus dem Ausland, seien als zusätzliches Einkommen zu werten. Vorliegend habe die Anrechnung in den Monaten Juni 2021 bis November 2021 zu erfolgen. Auf den Bewilligungsbescheid vom 08.07.2021 werde verwiesen. Eine Anspruchsgrundlage bezüglich der Aufhebung nannte die Landeshauptstadt Hannover nicht.

Die Klägerin erhob am 15.07.2021 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2021. Die Klägerin habe für ihr Einkommen in Deutschland und den USA gearbeitet. Die zusätzlichen Belastungen von Rentnern durch die Corona Pandemie hätten weder die Bundesregierung, noch die Niedersächsische Landesregierung, noch die Kommunalverwaltung oder andere Sozialleistungsträger bisher in wirtschaftlich angemessener Form berücksichtigt. Die Einmalzahlung der US-Regierung sei systematisch kein Einkommen nach § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII. Die Berücksichtigung des Betrages sei vor dem Hintergrund der Pandemie nicht verhältnismäßig. Aus Sicht der Klägerin sei ein deutsches Umsetzungsdefizit von anderer Seite kompensiert worden. Zudem mache die Klägerin den Freibetrag nach § 82a SGB XII für sich geltend.

Die Klägerin nahm in entsprechender Weise zum Anhörungsschreiben der Landeshauptstadt Hannover vom 09.07.2021 Stellung.

Am 24.09.2021 beantragte die Klägerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.07.2021. Dies lehnte die Landeshauptstadt Hannover am 07.10.2021 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2021 erkannte die Beklagte die Bankgebühren für die Einreichung des Schecks als Aufwand der Klägerin an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen könnten auf besonderen Antrag zu 2/100 erstattet werden. Die amerikanische Corona-Soforthilfe aus Anlass der Corona-Pandemie habe den gleichen Zweck, wie die im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB XII gewährte Einmalzahlung. Insoweit handele es sich unzweifelhaft um ein bedarfsminderndes zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des
§ 82 SGB XII. Von dem Einkommen seien gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII die für die Einlösung des Schecks zu entrichtenden Gebühren abzusetzen.

Gegen den Widerspruchsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14.12.2021 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage. Die amerikanische Corona-Soforthilfe stelle kein Einkommen dar. Das SGB XII berücksichtige den Sonderfall nicht. Auch in Deutschland gebe es Zahlungen für besondere Situationen, wie beispielsweise das Schmerzensgeld, Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz oder nach dem Contergan-Stiftungsgesetz, die nicht auf die Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen seien. Diesen Situationen sei die Corona-Pandemie vergleichbar. Zwar liege keine Vergleichbarkeit der Symptome im Hinblick auf durch Contergan beeinträchtigte Menschen vor, aber beiden Hilfen lägen Ursachen zugrunde, die vorher so noch nie berücksichtigt worden seien. Eine Parallele könne auch zum Schmerzensgeld gezogen werden. Dieses habe eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Diese Funktion habe auch die Corona-Sonderzahlung.
Die Klägerin habe die US-amerikanische Corona-Soforthilfe erhalten, weil sie sich in den USA durch ihre berufliche Tätigkeit in der Vergangenheit verdient gemacht habe. Gerade deshalb beziehe sie auch eine amerikanische Rente. Bei der Corona-Pandemie handele es sich um einen außergewöhnlichen Katastrophenfall, sodass eine Berücksichtigung der amerikanischen Corona-Soforthilfe als Einkommen gegen Treu und Glauben verstieße. Hätte der deutsche Gesetzgeber vorausgesehen, dass eine amerikanische Corona-Soforthilfe ausgezahlt würde, hätte er die die gesetzlichen Regelungen so gefasst, dass die amerikanische Corona-Soforthilfe nicht als Einkommen anzusehen sei.
Im Warenkorb für die Berechnung des Existenzminimums für die Leistungshöhe nach dem SGB XII seien die durch FFP2-Masken oder Desinfektionsmittel entstandenen zusätzlichen Kosten nicht enthalten. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Altersgruppe der über 80-jährigen gehöre, bei denen generell von einem schwächeren Immunsystem ausgegangen werden müsse.
Im Verhältnis zur US-amerikanischen Regierung habe der deutsche Staat die Fürsorgepflicht für seine Bürger nicht allzu ernst genommen. Eine flächendeckende, sozialverträgliche Kompensation der Mehrbelastung habe es nicht geben.
Die Anrechnung der Leistung sei rechtswidrig, möglicherweise auch verfassungswidrig, da die Verletzung der Würde des Menschen zu besorgen sei. Die Anrechnung der amerikanischen Corona-Soforthilfe lasse befürchten, dass das notwendige Existenzminimum der Klägerin unterschritten werde.

Es könne nicht sein, dass eine Leistung, die der amerikanische Staat dem Berechtigten zur freien Verfügung übersende und die der Klägerin als verdiente ehemalige Bewohnerin und Werktätige für ihre Tätigkeit in den USA zustehe, nun von deutschen Behörden faktisch auf null gerechnet werde.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der US-amerikanische Staat seinerseits die Sonderzahlung nicht als zu besteuerndes Einkommen ansehe.

Mit endgültigem Bescheid vom 13.01.2022 gewährte die Landeshauptstadt Hannover der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe im Zeitraum vom August 2021 bis zum November 2021 von monatlich 188,33 Euro (statt im Ausgangsbescheid 191,25 Euro). Die Landeshauptstadt Hannover brachte insoweit die anteiligen Bankgebühren in Abzug (monatlich 1/6 von 17,50 Euro).

Die Klägerin hielt ihre Klage aufrecht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 08.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2021 und Fassung des endgültigen Bescheides vom 13.01.2022 aufzuheben, soweit die Corona-Soforthilfe der US-amerikanischen Regierung in Höhe von 1.400,00 Dollar/1.147,54 Euro auf die Leistungen der Grundsicherung der Klägerin nach dem SGB XII angerechnet werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Das Existenzminimum sei durch die coronabedingten Mehraufwendungen nicht unterschritten worden, da alle leistungsberechtigten Personen, so auch die Klägerin, die über § 144 SGB XII normierte Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie in Höhe von 150 Euro erhalten habe. Eine zusätzliche Freilassung der Corona Prämie im Zusammenhang mit der amerikanischen Rente scheine daher nicht gerechtfertigt.

Dass die der Klägerin aus den Vereinigten Staaten von Amerika gewährte Sonderzahlung dort nicht versteuert werden müsse, habe keinen Einfluss darauf, wie dieses Einkommen unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten in Deutschland zu betrachten sei.

Insbesondere sei die Sonderzahlung weder mit Leistungen der Contergan-Stiftung, noch mit Ansprüchen auf Schadensersatz vergleichbar. Ausdrücklich genannt sei als Zweck der Leistung der Ausgleich von coronabedingten Mehraufwendungen. Für diese habe die Klägerin bereits eine Ausgleichszahlung aus Mitteln der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII erhalten.

 

Die Kammer hat das Schreiben des Weißen Hauses vom 22.04.2021, sowie einen Teil des
§ 9601 des American Rescue Plan Act vom Englischen in das Deutsche übersetzen lassen. Das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 04.06.2020 lag vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Sozialgerichtliche Akte und die Verwaltungsakten der Landeshauptstadt Hannover und der Beklagten verwiesen, die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorlagen.

 

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Der Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 08.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.11.2021 und Fassung des endgültigen Bescheides der Landeshauptstadt Hannover vom 13.01.2022 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die amerikanische Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.400,00 Dollar/1.147,54 Euro auf die Leistungen der Grundsicherung der Klägerin nach dem SGB XII als Einkommen angerechnet hat.

I.Die Kammer hatte über die Bescheide in der Fassung des endgültigen Bescheides vom 13.01.2022 zu entscheiden. Die endgültige/abschließende Entscheidung ersetzt die vorläufige Entscheidung, die sich damit auf sonstige Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. War die vorläufige Entscheidung Gegenstand eines Klageverfahrens, tritt die endgültige Entscheidung kraft Gesetzes gemäß § 96 SGG an die Stelle der vorläufigen Entscheidung (Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 44a SGB XII (Stand: 27.08.2020), Rn. 103 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 108/10 R –, BSGE 107, 217-230, SozR 4-4200 § 26 Nr 1, Rn. 11, BSG Urteil vom 17.4.1996 - 3 RK 13/95 - SozR 3-5425 § 10 Nr 1).

Liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vor, darf das Gericht nicht mehr über höhere vorläufige Leistungen entscheiden. Streitgegenstand ist dann unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes vielmehr die Bewilligung endgültiger höherer Leistungen (Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 44a SGB XII (Stand: 27.08.2020), Rn. 101).

II. Bei der amerikanischen Corona-Soforthilfe handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Selbsthilfe geht grundsätzlich der staatlichen Hilfe vor. Sozialhilfe setzt erst dann ein, wenn eine Person aus Sicht des SGB XII insgesamt unvermögend ist, d.h. tatsächlich nicht in der Lage ist, ihren aktuellen Lebensunterhalt selbst oder mit Hilfe von Dritten zu bestreiten. Die Funktion des Einkommens in der Sozialhilfe liegt demnach darin, als Mittel der Selbsthilfe zu dienen. Die darin zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit staatlicher Hilfe gegenüber der Möglichkeit zur Selbsthilfe (Nachranggrundsatz) ist tragendes Prinzip der Grundsicherungen (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 82 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 22). Anspruch auf Sozialhilfe hat nach § 2 Abs. 1 SGB XII, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens nicht selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen – insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen – erhält.

Nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Damit sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert auch als Einkommen berücksichtigungsfähig. Hiervon erfasst werden deshalb nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen; sie sind zum Kurswert in Euro umzurechnen (BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 49/06 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 7, Rn. 22 unter Verweis auf vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 76 RdNr 7).

1.Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII lediglich Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im Wesentlichen ist mit der Ausnahmeregelung bzgl. dieser Grundrenten beabsichtigt, gerade Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen zu entwerten (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 100 ff). Ein grundrentenähnlicher Charakter i.S.d. dieser Regelungen kommt der amerikanischen Corona-Soforthilfe ersichtlich nicht zu.

2.Bei der amerikanischen Corona-Soforthilfe handelt es sich eindeutig nicht um ein Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, dass nach § 82 Abs. 2 SGB XII privilegiert werden müsste. Die Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Corona-Bonus für Beschäftigte, auf das die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Ausgangsbescheid hinwies, ist insoweit nicht einschlägig.

3.Gem. § 82a SGB XII (Fassung vom 12.08.2020) ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des SGB VI erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. § 82a Abs. 2 SGB XII erstreckt die Freibetragsregelungen auf Alterseinkommen, das nicht aus der gesetzlichen Rente, sondern aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen resultiert. Eine Bescheinigung der Voraussetzung erfolgt durch die gesetzliche Rentenversicherung gem. § 307f SGB VI (BeckOK SozR/Siebel-Huffmann, 64. Ed. 1.12.2021, SGB XII § 82a). Die Klägerin hat eine solche nicht vorgelegt. Ein vollständiger Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung lag ebenfalls nicht vor.

4.§ 83 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Leistungen werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht, wenn die Vorschriften einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Dabei muss es sich nicht um einen inländischen Träger handeln (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 9). Insoweit fallen die auf der Grundlage des American Rescue Plan Act durch die Vereinigten Staaten gewährten Leistungen nach Ansicht der Kammer grundsätzlich unter die Regelung des § 83 Abs. 1 SGB XII.
Die gewährten 1.400 Dollar stehen jedoch nicht unter einer ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine Zweckbestimmung liegt vor, wenn mit der Gewährung der Leistung den Leistungsempfängern ein bestimmter Leistungszweck auferlegt wird. Soll mit der Leistung ein ausdrücklich genannter besonderer Bedarf gedeckt werden, dann soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung der Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002 – 4 LB 128/02 –, Rn. 26, juris, für den inhaltsgleichen § 77 BSHG). Für eine ausdrückliche Zweckbestimmung kann es ausreichen, wenn sich die Zweckbestimmung eindeutig aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten lässt (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 11). Letztlich kommt es darauf an, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang ein Zweck ergibt, der einen konkreten und individuellen Bezug zu der Leistung hat. Die bloße Bezeichnung einer Leistung (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG v. 12.04.1984 - 5 C 3/83 - BVerwGE 69, 177) oder ein bloßes Motiv ihrer Einführung ohne konkrete Verwendungsbestimmung (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 12 unter Verweis auf BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) genügen hierfür nicht. Zweckbestimmt ist eine Leistung auch nicht schon dann, wenn sie aus einem bestimmten Rechtsgrund z.B. als Gegenleistung „für etwas“ erfolgt, sondern sie muss final „zu etwas“ geleistet werden (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 12 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz v. 19.05.2006 - L 3 ER 50/06 SO - FEVS 58, 63). Nicht vorausgesetzt ist, dass die Leistung entweder rechtlich oder faktisch nur zu diesem anderweitigen Zweck eingesetzt werden kann oder darf (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 12). Aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 9601 des American Rescue Plan Act ergibt sich eine solche Zweckbestimmung nicht. In seinem Anschreiben vom 22.04.2021 macht der Präsident der Vereinigten Staaten deutlich, dass eine „sofortige wirtschaftliche Entlastung“ für den Empfänger der Leistung gewollt ist. Die Leistung werde helfen, die Krise zu überstehen. Ein solcher abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung gem. § 83 SGB XII jedoch nicht ausreichend. Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm immanent (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 4 SO 340/12 B ER –, Rn. 9, juris unter Verweis auf Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002 – 4 LB 128/02 –, Rn. 27, juris zu § 77 BSHG). § 83 Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der „ausdrücklich genannt“ ist (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 4 SO 340/12 B ER –, Rn. 9, juris). Gegen eine Zweckbestimmtheit der Leistung spricht zudem, dass diese zur freien Verfügbarkeit gewährt wird. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Vielmehr ist sie gerade der Auffassung, dass das Geld ihr zur freien Verfügung übermittelt worden sei.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem Informationsschreiben vom 04.06.2020 bzgl. der Pflege-Boni (Sonderzahlungen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2020) auf die Anwendung des § 83 SGB XII verwiesen. Eine Vergleichbarkeit des Pflege-Boni mit der amerikanischen Corona-Soforthilfe ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

Bei den Leistungen der Vereinigten Staaten handelt es sich zudem um Steuererstattungen („Recovery Rebates“). Die Steuererstattung ähnelt nicht der Gewährung einer Leistung, sondern eher ihrer umgekehrten Wirkung (Schmieszek in: Gosch/Hoyer, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 145. Lieferung, § 37, Rn. 40) und damit einer besonderen Ausprägung der zivilrechtlichen Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Es handelt sich um die Rückzahlung einer ohne rechtlichen Grund einbehaltenen Leistung. Dass es sich bei der deutschen Erstattung von Einkommensteuer um grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen handelt, welches von dem Leistungsträger zwingend anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (insoweit besteht mithin keinerlei Ermessen des Leistungsträgers), entspricht ständiger höchst- und instanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl.BeckRS 2019, 10679 Rn. 22, beck-online, LSG Schleswig-Holstein, L 3 AS 85/16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 8. November 2011, 1 BvR 2007/11, NZS 2012, 176; BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R, BSGE 112, 229 ff.; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 29/14 R, Rn. 17 [juris]; LSG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2011, L 5 AS 112/09, [juris]; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2012, L 5 AS 421/11 NZB, [juris]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2016, L 18 AS 2232/15, [juris], und Beschluss vom 27. April 2017, L 28 AS 30/15 [juris], LSG Thüringen, Urteil vom 30. Januar 2019, L 4 AS 30/16 [juris]). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund eine Erstattung im Rahmen des American Rescue Plan Act anders zu behandeln sein sollte.

5. Nach § 83 Abs. 2 SGB XII wird Schmerzensgeld als Einkommen überhaupt nicht berücksichtigt. Das Schmerzensgeld wird gemäß § 253 Abs. 2 BGB im Fall der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung wegen des Schadens gewährt, der nicht Vermögensschaden ist (so genannter immaterieller Schaden). Das Schmerzensgeld ist daher eine Leistung, die die Sozialhilfe nicht kennt und die deshalb anrechnungsfrei bleiben soll (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 – L 8 SO 50/05 –, Rn. 29, juris unter Verweis auf Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 77 Rdnr 21). Einen immateriellen Gehalt weist die Leistung auf der Grundlage des American Rescue Plan Act jedoch nicht auf. Beabsichtigt ist eine wirtschaftliche Entlastung. Eine Vergleichbarkeit der Leistung mit dem Schmerzensgeld liegt nicht vor.

6. Um Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die als Einkommen gem. § 84 Abs. 1 SGB XII außer Betracht bleiben, handelt es sich bei den Leistungen nicht. Freie Wohlfahrtspflege betreiben nicht staatlich organisierte Gebilde wie Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, Verbände der freien Wohlfahrtspflege (vgl. § 5 Abs. 1 SGB XII), Vereine (z.B. Tafel e.V.) und nichtrechtsfähige Vereine (z.B. Parteien) und ihre Unterorganisationen (Gesellschaften, Stiftungen usw.), sonstige private Stiftungen, Interessenverbände und Selbsthilfegruppen (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 84 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 11). Bereits insoweit ist die Leistung der Vereinigten Staaten nicht mit denjenigen der Contergan-Stiftung vergleichbar. Ein Vergleich mit den dortigen schwerst geschädigten Betroffenen verbietet sich ohnehin. Den Leistungen der Contergan-Stiftung kommt zudem im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollen. Infolgedessen ist die Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2020 – L 6 AS 1651/17 –, Rn. 69, juris unter Verweis auf Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016, 12 K 2756, juris Rn. 33 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2016, III R 28/15) und muss daher auch zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden (a.A. möglicherweise FG Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 40).
Auch liegen keine Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB XII vor, die ebenfalls als Einkommen außer Betracht bleiben sollen.

7. Einer Anrechnung der Leistung steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin die amerikanische Corona-Soforthilfe ggf. zu Unrecht erhalten hat. Ein solches Risiko liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es wäre ihr unbenommen gewesen, ihre etwaigen Bedenken gegenüber der auszahlenden amerikanischen Behörde geltend zu machen.

8. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte durch die Anrechnung der amerikanischen Corona-Soforthilfe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein Eingriff in das Existenzminimum der Klägerin findet nicht statt. An einem substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt es insoweit auch. Darüber hinaus hat die Klägerin gemäß § 144 S. 1 SGB XII zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.

III. Die Anrechnung des Einkommens als solches ist nicht zu beanstanden. Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt (§ 82 Abs. 7 S. 1 SGB XII). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 7 S. 23 SGB XII). Dem hat die Beklagte Rechnung getragen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt gem. § 193 SGG der Entscheidung in der Sache. Die dem teilweisen Obsiegen entsprechende günstige Kostenentscheidung nach § 63 SGB X im Widerspruchsbescheid (2/100 Kostenerstattung) hat sich wegen der anschließenden Klageerhebung erledigt (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 193 SGG (Stand: 26.05.2021), Rn. 79). Im Hinblick auf das volle Unterliegen im Klageverfahren und den geringen Obsiegensanteil der Klägerin im Widerspruchsverfahren (Obsiegen: 11,66 Euro (4/6 von 17,50 Euro) zu 765,03 Euro (4/6 von 1.147,54) hat die Kammer von einer Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin nach billigem Ermessen abgesehen.

Rechtskraft
Aus
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