S 20 SO 9/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 9/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 12/19 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 60/22 BH
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrte die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen zum Zwecke der Familienzusammenführung.

Der Kläger bezog vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 Leistungen nach dem SGB II (Bl. 9 VA).

Er wandte sich am 19.08.2010 an die Beklagte und beantragte die Gewährung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII und/oder zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß 67 f. SGB XII, jeweils lediglich in Form entsprechender ausreichender Darlehensmittel, und/oder die Antragstellung auf Gewährung von einschlägigen Stiftungsmitteln bzw. deren Vermittlung hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen (Reisekosten u.a.) für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner z.Zt. in der VR China aufhältlichen Gattin in der Bundesrepublik Deutschland (Bl . 1VA).

Die Beklagte führte im Bescheid vom 30.09.2010 aus: „beantragten Sie die Übernahme der Kosten, die für die Ausstellung eines Visums für ihre in China lebende Gattin entstehen, sowie der Kosten für den Flug von China nach Frankfurt. 

Wir haben großes Verständnis für Ihre verzweifelte Situation, die Sie uns in dem oben bezeichneten Schreiben nahe gebracht haben. 

Dennoch können wir Ihrem Wunsch auf Hilfestellung nicht entsprechen, da Ihr Antrag auf Familienzusammenführung, so bedauerlich das auch ist, nicht den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. 

Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich bezüglich eines Darlehens auf dem freien Kapitalmarkt zu bedienen oder aber sich beim Konsulat um ein Darlehen nach dem Konsulargesetz zu bemühen“.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.10.2010 Widerspruch ein (Bl. 16 VA).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 zurückgewiesen (Bl. 26 VA). 

In der Begründung wird ausgeführt: „Gemäß § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 
Ungeachtet der fehlenden weiteren Voraussetzungen des § 73 SGB XII scheitert ein Anspruch im Sinne des § 73 SGB XII bereits daran, dass Sie keinen eigenen Bedarf haben, sondern Reisekosten etc. Ihrer Gattin geltend machen. 
Auch ein Anspruch nach § 67 SGB XII ist nicht gegeben. 
Gemäß § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 
Besondere Lebensverhältnisse liegen gemäß § 1 Abs. 2 der Durchführungs-Verordnung zu § 69 SGB XII bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. 
Andere vergleichbare nachteilige Umstände sind hierbei jedoch an den explizit aufgezählten Lebensumständen zu messen. Ein zeitweises Getrenntleben vom Ehegatten ist hiermit jedoch nicht zu vergleichen. 
Ein Anspruch auf die beantragte Leistung scheitert daher schon am Nichtvorliegen von besonderen Lebensverhältnissen im Sinne des § 67 SGB XII
Grundsätzlich besteht auch auf die Auszahlung von Stiftungsmitteln kein Rechtsanspruch“.

Der Kläger hat am 11.01.2011 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde von Sozialgericht Frankfurt am 08.01.2013 abgelehnt. 

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Darmstadt mit Beschluss vom 10.04.2013 zurückgewiesen. 

In dem Beschluss wird ausgeführt: „Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn das Klagebegehren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller begehrt, wie seinem Schreiben an den Beklagten vom 5. Oktober 2010 bzw. seiner Klage vom 10. Januar 2011 entnommen werden kann, von dem Beklagten die Übernahme der für seine in China lebende chinesische Ehefrau anfallenden Gebühren für den Erwerb eines Sprachzertifikats beim Goethe-Institut in F-Stadt oder P-Stadt nebst Übernahme der damit verbundenen Reisekosten als Voraussetzung für die Ausstellung eines Visums, Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit der Beantragung des Visums in K-Stadt sowie Übernahme der nachfolgenden Umzugskosten nach Deutschland. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. 

Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob der Antragsteller, der Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bezieht, Ansprüche aus dem Hilfesystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII geltend machen kann. Das Bundessozialgericht hat dies ausnahmsweise im Hinblick auf § 73 SGB XII bejaht, wenn das Leistungssystem des SGB II nicht eingreift, gleichwohl eine besondere, atypische Situation eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen erforderlich macht (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, zu den Kosten des Umgangs mit den eigenen Kindern). Durch § 21 Abs. 6 SGB II in der seit dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber nunmehr aber eine Härteregelung geschaffen. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Darüber hinaus sieht § 24 Abs. 1 SGB II die abweichende Erbringung von Leistungen im Einzelfall vor. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II). Es liegt nahe, dass damit für das SGB II ein geschlossenes Leistungssystem vorliegt, welches auch heranzuziehen ist, soweit Leistungen zur Sicherung eines unabweisbaren einmaligen besonderen Bedarfs geltend gemacht werden; zumindest dürfte eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Fälle eines einmaligen, atypischen (außerhalb des Regelbedarfs) bestehenden Bedarfs in Betracht kommen (vgl. Behrend in: jurisPK, § 24 SGB II Rdnr. 33). 

Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften des SGB XII über die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 Satz 1 SGB XII) oder bei Leistungen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 Satz 1 SGB XII) auch auf Leistungsempfänger nach dem SGB XII in besonderen, atypischen Notlagen (weiterhin) anwendbar sind, kann es sich nur um Ansprüche handeln, die bei der um Hilfe nachsuchenden Person selbst bestehen. Für Ansprüche des Klägers auf Übernahme der beantragten Kosten für seine in China lebende chinesische Ehefrau kennt das Gesetz aber keine Rechtsgrundlage. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er begehre Leistungen an sich selbst, weil er gegenüber seiner Ehefrau rechtlich und ethisch verpflichtet sei, für ihren Nachzug nach Deutschland zu sorgen, führt das nicht weiter. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Rechtspflicht des selber hilfebedürftigen Klägers nicht zu erkennen ist, kommt es für den sozialhilferechtlichen Anspruch darauf an, bei welcher Person die Kosten tatsächlich entstehen, nicht auf unterhaltsrechtliche Verpflichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, juris Rdnr. 24). Auch das Förderungsgebot von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist schon wegen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit nicht geeignet, konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen zu begründen, weshalb hieraus auch kein Anspruch zur Finanzierung von Besuchsreisen zu dem im Ausland lebenden Ehepartner hergeleitet werden kann (vgl. HLSG, Beschluss vom 6. Juli 2012, L 7 AS 275/12 B ER zu). Der Kläger begehrt damit in Wahrheit keine Leistungen für sich selbst, sondern für seine in China lebende Ehefrau. Denn ausschließlich ihr entstehen Kosten für den Erwerb eines Sprachzertifikats, damit verbundene Reisekosten und Kosten eines Umzugs nach Deutschland. Hierzu ist der Kläger aber nicht legitimiert. 

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der in China lebenden Ehefrau des Klägers keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf die beantragten Leistungen zustehen, denn Leistungen an Ausländer sieht das SGB XII nur bei tatsächlichem Aufenthalt im Inland vor (§ 23 Abs. 1 SGB XII). Aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie folgt kein anderes Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386, 396 f.; 80, 81, 93) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995, BVerwG 1 C 11.94, juris; Urteil vom 27. August 1996, BVerwG 1 C 8.94, juris) gewährt Art. 6 GG unmittelbar weder einen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch auf Nachzug. Aus der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie folgt nur, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 80, 81, 93). Noch weniger kann Art. 6 Abs. 1 GG zur Begründung eines gegen den Staat gerichteten Rechtsanspruchs herangezogen werden, die finanziellen Mittel für den Nachzug eines im Ausland lebenden ausländischen Ehegatten eines Deutschen aufzubringen. 

Soweit der Kläger die Klage weiterhin mit einer „Verpflichtung der Beklagten zur Hilfeleistung bei bzw. Vermittlung der Antragstellung für den Unterzeichner bei einschlägigen mildtätigen Stiftungen" begründet, ist keine Rechtsnorm erkennbar, auf die ein entsprechender einklagbarer Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe gestützt werden könnte.“  

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Übernahme der begehrten Kosten. Er habe ein Anrecht zumindest auf Turnusmäßige Besuche seiner sehr entfernt lebenden Ehefrau.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides „vom" 21.12.2010 zu verpflichten, ihm
1. Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII und 
2. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß 67 f. SGB XII, in Form entsprechender ausreichender Darlehensmittel und der Antragstellung auf Gewährung von einschlägigen Stiftungsmitteln bzw. deren Vermittlung hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen zur Familienzusammenführung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner in der VR China aufhältlichen Gattin C. W. in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen.

Es bestünde kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistungen. 

Mit Schreiben vom 08.01.2013 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (Bl. 63, 64 GA).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt. 

Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 

Der Bescheid vom 30.09.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 136 Abs. 3 SGG absehen, da die Kammervorsitzende der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt. 

Darüber hinaus wird auf die Ausführungen des LSG Darmstadt im Beschluss vom 10.04.2013 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.
 

Rechtskraft
Aus
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