L 4 KG 2/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KG 3/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KG 2/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KG 2/22 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG hat ein Kind nicht schon dann, wenn  es weiß, dass sich „irgendwo auf der Welt“ zumindest ein Elternteil aufhält, mit dem es in sporadischem Kontakt steht.

2. Zum Anspruch einer deutschen Halbwaisen auf Kindergeld für sich selbst, deren in Asien lebender Vater sich ihr über viele Jahre hinweg entzogen hat.

 

 

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 zu zahlen.

 

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren.

 

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 

 

Die Klägerin begehrt Kindergeld für sich selbst für die Zeit von Juni 2018 bis März 2019.

 

Die 2002 geborene Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist Tochter einer deutschen Mutter und eines nepalesischen Vaters. Nach der Trennung der Eltern etwa im Jahr 2005 – so die auf ihre Mutter zurückgehenden Angaben der Klägerin – ging der Vater von Berlin nach Nepal zurück, wo er bis heute mit seiner neuen Familie lebt. Das Amtsgericht P (Beschluss vom 9. März 2007) übertrug das alleinige Sorgerecht der Mutter, bei der die Klägerin fortan lebte. Der Vater der Klägerin leistete zu keiner Zeit Unterhalt.

 

Im September 2008 veranlasste das Bezirksamt M die Abmeldung des Vaters. Eine Aufforderung des Bezirksamts P (Jugendamt) an den Vater, rückständigen Unterhalt i.H.v. 10.337 € sowie laufenden Unterhalt i.H.v. 251 € monatlich zu zahlen, konnte ihm im Januar 2011 unter der Anschrift „I1/5, K/Nepal“ nicht zugestellt werden.

 

Nach dem Tod der Mutter am 18. März 2017 lehnte das Amtsgericht P (Beschluss vom 21. Juli 2017) eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Klägerin ab, weil deren Verhältnis zueinander nicht sehr eng gewesen sei. Er fühle sich zwar für sie verantwortlich, habe sie jedoch nach der Trennung der Eltern nur zweimal – zuletzt nach dem Tod der Mutter – gesehen und telefonisch bzw. über soziale Netzwerke nur sporadisch von ihr gehört und mit ihr gesprochen. Zum Vormund der Klägerin, die seit August 2018 in der früher gemeinsam mit ihrer Mutter genutzten Wohnung einen eigenen Haushalt führt, wurden zunächst ein Verwandter (H K) und später eine Nachbarin (A Z) bestellt (Beschlüsse des Amtsgerichts P vom 8. Mai 2017 und 23. August 2018).

 

Am 15. November 2017 erklärte der Vormund der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Anschrift des Vaters, der über den Messengerdienst WhatsApp Kontakt zur Klägerin habe, sei unbekannt.

 

Am 20. November 2018 schrieb der Vater unter Verwendung der E-Mail-Adresse t@g.com an die Richterin am Amtsgericht P O:

„Namaste madam

 This ist A T my daughter ist not in contact please let me know what is happennig with her I am really worries.“

 

Im Rahmen ihres Antrags auf Kindergeld vom 9. Dezember 2018 gab die Klägerin u.a. die ihr bekannte o.g. Anschrift ihres Vaters an. Sie behauptete, ihr Vater könne und wolle sich nicht aus der Ferne um ihre Belange kümmern, was in der zweifachen Sorgerechtsübertragung des Familiengerichts (auf die Mutter 2007, auf einen Vormund 2017) zum Ausdruck komme. Er habe lange Zeit als unbekannt verzogen gegolten und den festgesetzten Unterhalt nicht zahlen können; Unterhaltstitel hätten weder zugestellt noch vollstreckt werden können. Am 31. März 2017 habe ein Unterhaltsrückstand von 19.067 € bestanden. Nach 2005 habe es lediglich zwei Treffen ihres Vaters mit ihrer Mutter und ihr – sie sei noch klein gewesen – gegeben. Nach ihrer Erinnerung seien es nur kurze Treffen gewesen und ihr Vater habe „nie etwas mit ihr gemacht“. Sie und ihr Vater seien sich fremd. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sich ihr Vater ab und zu über WhatsApp bei ihr gemeldet, weil er seine Tochter nicht ganz verlieren wolle. Nach einer längeren Pause habe ihr Vater am 20. November 2018 über eine E-‍Mail an die Familienrichterin einen erneuten Kontakt zu ihr herzustellen versucht. Ein verlässlicher, kontinuierlicher oder väterlicher Kontakt sei jedoch nicht festzustellen.

 

Mit Bescheid vom 15. Januar 2019, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil der Aufenthalt ihres Vaters bekannt sei. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin vorgebracht, die sehr unregelmäßigen Kontakte mit ihrem Vater, die immer wieder über längere Zeit unterbrochen seien, störten sie nicht, da er ihr fremd sei. Sie habe noch nie Berührung mit seinem Kulturkreis gehabt und kenne seine neue Familie nicht. Er habe bisher in keiner Hinsicht – weder finanziell noch in sonstiger Art – Verpflichtungen oder Verantwortung für sie übernommen. Sie könne von ihm keinerlei Unterstützung erwarten, „schon gar nicht mit seinem kulturellen Hintergrund.“ Sie müsse eher Angst haben, dass er von ihr, d.h. von den Ersparnissen ihrer Mutter, Geld haben wolle. Ob ihr Vater wirklich an der von ihm angegebenen Adresse wohne, könne sie nicht bezeugen. Bisher sei dort – so ihre Informationen – noch nie Post angekommen.

 

Am 17. April 2019 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld und gab im Rahmen dieses Verfahrens an, ihr Vater sei unter der o.g. Anschrift – ergänzt um „PF 2“ – postalisch nicht erreichbar. Nachdem ihr Vater aus der Wohnung mit ihrer Mutter ausgezogen gewesen sei, habe „er sich [unleserlich] einmal im Jahr telefonisch“ gemeldet. Seit etwa einem Jahr schreibe er ihr über WhatsApp gelegentlich. Ihre Mutter habe 2008 die Postanschrift ihres Vaters herausgefunden und dem Jugendamt mitgeteilt. Dessen Briefe seien jedoch immer wieder zurückgekommen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte „ab dem Monat Oktober 2018“ ab (Bescheid vom 8. Juli 2019).

 

Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 teilte das Bezirksamt P (Jugendamt) der Vormundin mit, die Zustellung eines Schreibens an den Vater in Nepal sei nicht möglich gewesen. Bis zum Erwerb des Abiturs im Juni 2020 besuchte sie das R-Gymnasium in B.

 

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgebracht:

Nach der Trennung der Eltern habe sie ihren Vater nur noch einmal persönlich getroffen. Sie habe hieran lediglich eine verschwommene Erinnerung, da sie noch klein gewesen sei und es sich nur um ein kurzes Treffen gehandelt habe. Ansonsten habe es etwa einmal im Jahr Telefongespräche zwischen den Eltern gegeben, bei denen auch sie kurz mit dem Vater gesprochen habe. Von ihrer Mutter wisse sie, dass sie etwa 2011 – auf ihr (der Klägerin) unbekannte Weise – die o.g. Anschrift ihres Vaters herausgefunden habe. Das Jugendamt P habe mehrfach versucht, ihren Vater dort zu erreichen, um von ihm Unterhaltszahlungen zu erhalten. Die Briefe seien jedoch als unzustellbar zurückgekommen. Auch der Internationale Bund, an den sich ihre Vormundin gewandt habe, um mit seiner Hilfe den Aufenthaltsort des Vaters in Nepal zu ermitteln, habe nicht weiterhelfen können, da er keine Vertretung in Nepal habe.

Auf Google Maps weise die „Ansicht“ der o.g. Adresse des Vaters in K einen mehrere Straßen umfassenden Bereich aus. Es scheine sich um ein Geschäftsviertel zu handeln, sodass unklar sei, ob sich dort überhaupt Wohnungen befänden, und wenn ja, ob und wo der Vater dort wohne.

Auch jetzt kümmere sich ihr Vater nicht um sie, obwohl er vom Tod der Mutter wisse.

Ihr Vater sei für sie ein fremder Mensch und sie antwortete ihm nur aus Höflichkeit. Seit ihr Vater aufgrund des Todes der Mutter nach Deutschland habe kommen müssen und dabei ihre Handynummer erhalten habe, melde er sich sporadisch im Abstand von mehreren Monaten und schicke über WhatsApp Nachrichten in schlechtem Englisch mit Bildern seiner Familie in Nepal. Er habe ihr nie mitgeteilt, wo er wohne. Sie kenne lediglich die bereits erwähnte Postfach-Adresse, an die bisher nie Zustellungen des Jugendamtes hätten erfolgen können und an dem er sich physisch nicht aufhalten könne. Es widerstrebe ihr, von sich aus Kontakt zu ihm aufzunehmen. Nur wegen des gerichtlichen Schreibens vom 19. Dezember 2019 habe sie sich durchgerungen, den Aufenthaltsort ihres Vaters zu ermitteln, um herauszufinden, ob es ihr möglich sei, jederzeit mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Für Kinder, deren Eltern verstorben seien oder die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen würden, könne niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts einnehmen. Anders als in dem vom Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 25. Juni 2014 – L 6 KG 3/11) entschiedenen Fall könne ihr Vater nicht ohne weiteres (wieder) nach Deutschland ziehen und so die Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld schaffen. Es existiere in Nepal auch keine Leistung, die dem deutschem Kindergeld vergleichbar sei.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2020 hat das Sozialgericht Berlin die auf den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 bezogene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) seien weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben in der Vergangenheit zu ihrem Vater Kontakt über WhatsApp gehabt habe, schließe den geltend gemachten Anspruch aus. Denn sie sei danach in der Lage, den aktuellen Aufenthalt ihres Vaters zu erfragen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG seien des Weiteren nicht deshalb erfüllt, weil der Vater ggf. derzeit keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und damit möglicherweise keine „ladungsfähige Anschrift“ habe. Lebende Elternteil eines Kindes stünden mit den verstorbenen Eltern eines Waisen nicht gleich, nur weil sie an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort keine dem deutsches Zustellungsrecht genügende Adresse hätten. Ebenso wenig reiche aus, dass die Klägerin „sozial wie eine Vollwaise“ dastehe. In dieser Lage seien viele Jugendliche, für die z.B. ihre Eltern „gestorben“ seien, weil sie vollständig und auf Dauer mit ihnen gebrochen haben. Die eng gefasste Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 BKGG lasse sich nicht entsprechend auf Kinder anwenden, für die wegen eines Auslandsaufenthalts der Eltern kein Kindergeld gezahlt werden könne. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestünden nicht.

 

Gegen diesen ihr am 12. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 9. April 2020, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:

Die in der Vergangenheit unternommenen, erfolglosen Versuche, den „Wohnort“ des Vaters zu ermitteln, zeigten, dass er dies verhindern wolle, weil er sich andernfalls nicht unerheblichen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sähe. Bewusst habe er sich für das unverbindliche Kommunikationsmittel WhatsApp entschieden.

Als ihr Vater nach dem Tod der Mutter für eine Woche in Deutschland gewesen sei, habe sie wenig über ihn erfahren. Was er beruflich mache, habe er ihr „aufgrund seines schlechten Englischs“ nicht erläutern können. Sie habe den Eindruck, er wolle mit seinen sporadischen Nachrichten seit dem Tod ihrer Mutter vor allem sein Gewissen beruhigen. Die bis März 2019 empfangenen Nachrichten ihres Vaters habe sie wegen eines Wechsels des Mobiltelefons nicht mehr.

Der Postverkehr in Nepal sei unsicher. Eine der wenigen Erfahrungen von ihrem Besuch in Nepal im Alter von fünf Jahren sei gewesen, dass keine der von ihnen verschickten Postkarten angekommen sei.

Sie wisse weder, von wem ihr Vater damals vom Tod ihrer Mutter erfahren habe, noch, warum er kurz nach ihrem Tod in Deutschland gewesen sei. Er habe angegeben, er sei gekommen, um seine Tochter zu sehen, und während des Aufenthalts in Deutschland in einem Hostel zu wohnen. Er sei weder bei der Beerdigung noch bei der Testamentseröffnung oder anderen offiziellen Anlässen dabei gewesen.

Sie habe ihren Vater nie danach gefragt, ob er sie finanziell unterstützen würde. Denn sie sei – schon durch die Berichte ihrer Mutter – immer davon ausgegangen, dass er hierzu aufgrund der Lebensverhältnisse in Nepal nicht in der Lage sei. Sie habe einmal gehört, dass das Einkommen in Nepal ca. 200 € im Monat betrage.

Sie spreche kein Nepalesisch. Ihre Eltern hätten sich auf Englisch und auf Nepalesisch unterhalten; ihre Mutter habe etwas Nepalesisch gesprochen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Kindergeld für die Zeit vom Juni 2018 bis März 2019 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes P sowie die o.g. Akten des Amtsgerichts P beigezogen.

 

Auf eine in englischer Sprache formulierte, am 18. Januar 2022 versandte E-Mail des Berichterstatters an den Vater der Klägerin (unter seiner o.g. Mail-Adresse) mit der Bitte, seine Adresse für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 mitzuteilen, hat dieser nicht reagiert. Auf eine über WhatsApp versandte entsprechende Anfrage der Klägerin vom 11. Februar 2022 hat er geantwortet: „I 1/29 gha K Nepal, what happened M“.

 

Die ehemalige Vormundin der Klägerin hat auf eine Anfrage des Berichterstatters unter dem 2. September 2022 mitgeteilt, auf die E-Mail-Adresse des Vaters gestoßen zu sein, als sie die Familienwohnung der verstorbenen Mutter ausgeräumt habe, um sie für den Einzug der Klägerin vorzubereiten. Der Vater habe auf ihre E-Mails nur einmal geantwortet und in schlechtem Englisch sinngemäß geschrieben, er „verdiene nur ein geringes Einkommen und könne damit gerade so eine Familie mit (2-3) Kindern versorgen. Er [könne] keine finanzielle Unterstützung für seine Tochter M leisten und er könne auch nicht nach Deutschland kommen, weil er kein Visum erhalte.“

 

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des hiesigen Rechtsstreits sowie des Amtsgerichts P zu den Az. 14 F , 14 F  und 14 F  sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Jugendamtes P , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019.

 

A. Streitgegenstand sind neben dem o.g. Gerichtsbescheid des Sozialgerichts die Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2019 und 26. Februar 2019 und das Begehren der Klägerin, ihr Kindergeld zu zahlen. Dieses Ziel verfolgt sie in statthafter Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

 

Zutreffend macht die Klägerin nur Kindergeld für den o.g. Zeitraum geltend.

Denn einerseits wird Kindergeld gemäß § 5 Abs. 1 BKGG rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Ausgehend von dem am 9. Dezember 2018 gestellten Antrag der Klägerin kann sie daher frühestens ab Juni 2018 Kindergeld beziehen.

Andererseits wurde durch den auf den neuen Antrag vom April 2019 reagierenden Bescheid vom 8. Juli 2019 eine zeitliche Zäsur bewirkt, sodass die Wirkung der angefochtenen Bescheide auf die Zeit bis März 2019 beschränkt ist. Ergeht auf einen neuen Leistungsantrag hin ein weiterer Bescheid, erledigt sich der frühere Bescheid nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die von dem späteren Bescheid erfasste Zeit auf sonstige Weise (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 2. Oktober 2010 – B 8 SO 21/08 R –, juris, Rn. 9 m.w.N.; von einer Erledigung bereits durch den neuen Antrag scheint hingegen der 3. Senat des BSG auszugehen: BSG, Urteil vom 11. November 2021 – B 3 P 2/20 R –, juris, Rn. 9); spätestens der Erlass des weiteren Bescheids bewirkt somit eine zeitliche Zäsur. Soweit der Bescheid vom 8. Juli 2019 die Ablehnung auf die Zeit „ab dem Monat Oktober 2018“ erstreckt, liegt darin – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – für den Zeitraum bis März 2019 lediglich eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2018 – B 11 AL 21/17 R –, juris, Rn. 12).

 

B. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2019 und 26. Februar 2019 sind rechtswidrig und aufzuheben. Zu Unrecht gehen sie davon aus, der Klägerin stehe für die Zeit ab Oktober 2020 kein Kindergeld zu.

 

I. Kindergeld für sich selbst erhält gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG, wer

1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im o.g. Zeitraum.

 

1. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz in Deutschland und war bei keiner anderen Person als Kind zu berücksichtigen.

2. Die Klägerin kannte auch den Aufenthalt ihres Vaters nicht. Den von der Beklagten und vom Sozialgericht angelegten Maßstab für die Unkenntnis eines Kindes vom Aufenthalt der Eltern i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG teilt der Senat nicht, weil er weder mit dem Gesetzeszweck noch mit der Rechtsprechung des BSG zu § 1 Abs. 2 BKGG in Einklang zu bringen ist.

 

a. Grundsätzlich werden nach dem Kindergeldrecht Zahlungen nicht den Kindern selbst, sondern den Eltern und solchen Personen, die elternähnlich mit dem Unterhalt von Kindern belastet sind, geleistet. Nachdem mehrere Fälle, in denen alleinstehenden Vollwaisen nach dem Tod der Eltern lediglich Kindergeld für ihre jüngeren Geschwister gewährt wurde, den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt hatten, räumte das 11. Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I 1251) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch diesem Personenkreis eine Anspruchsberechtigung für die eigene Person ein. Die neu eingefügten Vorschriften begünstigen jedoch nicht nur Kinder, die bei ihren Geschwistern quasi-elterliche Funktionen wahrnehmen, sondern vielmehr allgemein "alleinstehende Kinder" (so die Bezeichnung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG in § 14 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung; vgl. Conradis, in: Rancke/Pepping, Mutterschutz |‌ Elterngeld | Elternzeit | Betreuungsgeld, 6.A., BKGG § 1 Rn. 4); die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 10/3369 S. 11) sprechen insoweit von Kindern, "bei denen nach dem Tode oder der Verschollenheit ihrer Eltern niemand die Elternstelle iS des Kindergeld‌rechts eingenommen hat".

 

b. Hieraus ergibt sich jedoch kein Maßstab für die Anforderungen, die an die Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG zu stellen sind. Schon nach dem deutlich abweichenden Gesetzeswortlaut kann insoweit nicht der Verschollenheitsbegriff nach § 1 Verschollenheitsgesetz (VerschG) maßgebend sein. Hiernach ist verschollen, "wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden". Auf diesen Verschollenheitsbegriff nehmen diejenigen Regelungen Bezug, nach denen ausnahmsweise Hinterbliebenenleistungen auch ohne Nachweis des Todes erbracht werden (so § 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 16 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, § 52 Abs. 1, § 78a Bundesversorgungsgesetz, § 44 Soldatenversorgungsgesetz). Für diese Fallkonstellationen eignet sich der strenge Maßstab nach § 1 VerschG, da hier der Nachweis des Todes durch eine naheliegende Vermutung seines Eintritts ("ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben") ersetzt wird. Dementsprechend dient das Verfahren nach dem VerschG der Vorbereitung der Todeserklärung (BSG, Urteil vom 8. April 1992 – 10 RKg 12/91 –‍, juris, Rn. 14 ff.).

 

c. Das hier begehrte Kindergeld ist jedoch keine Leistung an Hinterbliebene. Es steht vielmehr im Regelfall allen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland für ihre hier lebenden Kinder zu und soll nach der Neuregelung des § 1 Abs. 2 BKGG nicht nur erweiternd auch Waisen gewährt werden, sondern allgemein in jenen Fällen nicht verloren sein, in denen kein Leistungsberechtigter für das Kind vorhanden ist (BSG a.a.O.). Aus welchen Gründen die Beklagte in ihren Dienstanweisungen (DA-BKGG 101.73 Abs. 3 Satz 4) gleichwohl einen „Nachweis der Verschollenheit der Eltern“ verlangt, ist nicht nachvollziehbar.

 

d. Mangels sonstiger näherer Anhaltspunkte bleiben für die Auslegung der Formulierung "den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt" in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG allein der Wortlaut und die allgemein mit dem Kindergeld verfolgten Zwecke maßgebend.

 

aa. Für das Verständnis des Wortlauts ist die hiervon abweichende Fassung der Vorschriften über die öffentliche Zustellung (vgl. u.a. § 185 Nr. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 15 Abs. 1 lit. 1 Verwaltungszustellungsgesetz) oder die Abwesenheitspfleg­schaft (vgl. u.a. § 15 SGB X, § 1911 Bürgerliches Gesetzbuch) bedeutsam. Dort ist jeweils Voraussetzung, dass "der Aufenthalt[sort] [...] unbekannt ist", also von niemandem, weder der antragstellenden Person noch der Behörde, zu ermitteln ist; in diesen Fällen ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Demgegenüber ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG erkennbar subjektiv ausgerichtet und stellt auf die Unkenntnis des das Kindergeld beanspruchenden Kindes ab (BSG a.a.O.).

 

bb. Kindergeld bezweckt einen typisierten Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung durch die Kindererziehung bzw. die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Heranwachsenden ("Kinder kosten"). Im Fall von alleinstehenden Kindern (Quasi-Vollwaisen) dient es diesen selbst als Ausgleich für die eigenen Belastungen, die damit gleichzeitig anerkannt und gewürdigt werden. Das Kindergeldrecht geht dabei typisierend von durch die Gewährung von Kindergeld abzumildernden kindbedingten Belastungen bis zum 18. Lebensjahr aus (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BKGG), weil – so die Vorstellung des Gesetzes – das Kind sich frühestens nach Eintritt der Volljährigkeit selbst unterhalten kann. Wird es nach Erreichen der Volljährigkeit für einen Beruf ausgebildet, kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 2 Abs. 2 BKGG) sogar noch länger bestehen. Unabhängig vom Alter des Kindes dient das Kindergeld bei gering oder gar nicht mit Einkommenssteuer Belasteten in vollem Umfang der Familienförderung und stellt sich unter dem Regime des BKGG als reine Sozialleistung dar (BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 KG 1/14 R –, Rn. 27, 31 f.; SG Dortmund, Urteil vom 29. Juli 2020 – S 58 KG 7/19 –, Rn. 39 ff.; SG Landshut, Beschluss vom 17. April 2012 – S 10 KG 1/12 ER –, Rn. 29; LSG Niedersachsen, Urteil vom 20. Februar 2001 – L 8/3 KG 5/00 –, Rn. 29; jeweils juris). Auf Kindergeld in besonderem Maß angewiesen sind somit gerade solche (elternlose) Kinder, denen ihre Eltern oder Verwandte nicht mehr helfen können (vgl. BSG a.a.O., Rn. 38; ähnlich SG Fulda, Urteil vom 27. Oktober 2020 – S 4 KG 1/20 –, juris, Rn. 29).

 

e. Diese Zwecke werden verfehlt, legt man den Maßstab der Beklagten an die Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern zugrunde. Das von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG verfolgte Ziel, dem Kind den Kindergeldanspruch zu erhalten, solange keine Leistungsberechtigten (Eltern oder Verwandte) vorhanden sind, die die kindbedingten Belastungen tragen können, entfällt grundsätzlich nur bei – von der Beklagten festzustellender (BSG, Urteil vom 8. April 1992, a.a.O., Rn. 18) – positiver Kenntnis des Kindes vom konkreten Aufenthalts(ort) der Eltern (SG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2020 – S 19 KG 5/20 –, juris, Rn. 31 m.w.N.), nicht jedoch bereits dann, wenn das Kind weiß, dass sich „irgendwo auf der Welt“ zumindest ein Elternteil aufhält (vgl. SG Gießen, Urteil vom 7. Mai 2021 – S 12 KG 2/18 –, juris, Rn. 26), und mit dem es in sporadischem Kontakt steht (so aber SG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2020 – S 38 KG 5/17 –, unveröffentlicht). In sozialer Hinsicht steht ein Kind vielmehr schon dann einer Vollwaisen gleich, wenn es nicht weiß, wo sich zumindest ein Elternteil regelmäßig aufhält (vgl. Palsherm, in: Schlegel/Voelz­ke, jurisPK-SGB I, 3.A., § 25 SGB I [Stand: 21.07.2021], Rn. 26 m.w.N.; ähnlich Irmen, in: Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, Stand: Dezember 2009, § 1 BKGG Rn. 49). Solange nicht wenigstens ein Elternteil für das Kind „greifbar“ bzw. erreichbar ist, wird es die durch das Kindergeld abzumildernden kindbedingten Belastungen selbst zu tragen haben. Eine Erreichbarkeit in diesem Sinne (s. zu diesem Kriterium auch SG Dortmund, Urteil vom 29. Juli 2020 – S 58 KG 7/19 –, juris, Rn. 34 ff.) erfordert daher zweierlei: einen Aufenthalt der Eltern, der nicht nur absehbar vorübergehenden Charakter hat (wie z.B. während einer Flucht oder bei bürgerkriegsbedingtem häufigem Ortswechsel), sondern mit einer gewissen Verstetigung verbunden ist, und die postalischen Determinanten dieses Aufenthalts, wie sie typischerweise in einer zustellungsfähigen Anschrift zum Ausdruck kommen (vgl. zum Kriterium der ladungsfähigen Anschrift: BSG, Urteil vom 8. April 1992, a.a.O., Rn. 19; SG Gießen, Urteil vom 7. Mai 2021 – S 12 KG 2/18 –‍, juris, Rn. 26; SG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2020 – S 19 KG 5/20 –, juris, Rn. 36; a.A. Dau jurisPR-SozR 11/2016). Soweit demgegenüber vertreten wird, Unkenntnis liege nicht vor, wenn das Kind „zum Zeitpunkt der Antragstellung gerade nicht weiß, wo sich seine Eltern befinden“ (Seewald, in: Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand: 2015, § 1 BKGG Rn. 123), überzeugt dies den Senat nicht. Denn weder § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG noch dem Kindergeldrecht im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welche räumliche Ebene (Kontinent, Staat, Region, Kommune o.ä.) sich die Kenntnis des Kindes vom Aufenthalts(ort) mindestens eines Elternteils beziehen müsste, um einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen.

Unabhängig von den beiden o.g. Kriterien fehlt es an der Erreichbarkeit jedenfalls auch, wenn die Eltern bzw. der verbliebene Elternteil sich dem Kind entziehen und es im Stich lassen. Denn auch dann muss das Kind mangels nahestehender Erwachsener, die die Elternstelle einnehmen, die kindbedingten Belastungen selbst tragen.

 

f. Hieran gemessen kannte die Klägerin den Aufenthalt ihres Vaters nicht.

 

aa. Eine ladungsfähige Anschrift des Vaters war zumindest im streitigen Zeitraum nicht bekannt. Unter der Anschrift „I1/5, K/Nepal“ konnte ihm 2011 ein Schreiben des Jugendamtes nicht zugestellt werden. Schon davor erreichte ihn private Post der Klägerin nach deren glaubwürdigen Angaben nicht. Eine andere Anschrift wurde nicht bekannt. Eigene diesbezügliche Ermittlungen hat die Beklagte nicht unternommen. Soweit der Vater der Klägerin während des Berufungsverfahrens ihr gegenüber eine teilweise abweichende Anschrift („I 1/29 gha K Nepal“) angab, mag dies auf einem Umzug, auf einem Versehen oder auf Täuschung beruhen. Dass unter dieser Anschrift im streitigen Zeitraum Zustellungen möglich gewesen wären, lässt sich aufgrund der mangelhaften Kooperation des Vaters nicht mehr ermitteln.

 

bb. Der Vater der Klägerin entzog sich ihr über viele Jahre hinweg und auch im streitigen Zeitraum.

 

Nach seiner Rückkehr nach Nepal etwa im Jahr 2005 beschränkten sich seine Kontakte zur Klägerin auf sehr wenige persönliche Begegnungen – ein oder zwei Treffen vor dem Tod der Mutter, ein Wiedersehen kurz danach – sowie sporadische Kommunikation telefonisch oder mittels eines Messengerdienstes. Auf der Grundlage dieser vom Senat übernommenen Feststellungen lehnte das Amtsgericht P (Beschluss vom 21. Juli 2017) nachvollziehbar eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Klägerin ab. Die glaubwürdig von der Klägerin geschilderten sporadischen Kontaktaufnahmen belegen weder ein nennenswertes Interesse am Leben der Klägerin noch den Willen, ihr nähere Einblicke in sein Leben zu gewähren. Hinzu kommt das aus Sicht des Senats offenkundige Bemühen des Vaters, seine postalische – und somit insbesondere für behördliche Schreiben relevante – Erreichbarkeit zu verhindern. Nur so lässt sich nach der Überzeugung des Senats erklären, dass er den (ohnehin nur sporadischen) Kontakt zu seiner Tochter ausschließlich über einen den tatsächlichen Aufenthalt nicht preisgebenden Messengerdienst wie WhatsApp suchte, während ihm behördliche Schreiben, etwa durch das o.g. Jugendamt, nicht zugestellt werden konnten. Ob dies auf einer unzureichend ermittelten Anschrift des Vaters, seiner Weigerung, solche Schreiben entgegenzunehmen, oder einer von ihm u.U. bewusst unzutreffend angegeben Anschrift beruht, lässt sich für den hier streitigen Zeitraum nicht mehr aufklären. Bezeichnenderweise reagierte er auf die per E-Mail übermittelte Bitte des Senats, seine damalige Anschrift mitzuteilen, nicht.

 

g. Es kann dahinstehen, wie zu verfahren ist, wenn das antragstellende Kind schuldhaft (grob fahrlässig oder vorsätzlich) Hinweisen über den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht nachgeht. Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG lässt sich jedenfalls in keinerlei Hinsicht ein Verschuldensgrad entnehmen, bei dessen Vorliegen eine positive Kenntnis unterstellt werden könnte (BSG a.a.O. Rn. 18; SG Landshut, Beschluss vom 17. April 2012 – S 10 KG 1/12 ER –, juris, Rn. 28; a.A. DA-BKGG 101.73 Abs. 3 Satz 2). Zu erwägen wäre allenfalls, ob eine missbräuchliche Unkenntnis einer Kenntnis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG gleichgestellt werden kann (BSG a.a.O., Rn. 18; SG Freiburg, Urteil vom 24. Mai 2022 – S 9 KG 3744/20 –, juris, Rn. 23; S. Gerlach, in: Ehmann/Karmanski/‌Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2.A., BKGG § 1 Rn. 44). Dies setzt nach dem o.G. allerdings voraus, dass zumindest ein Elternteil für das Kind aktiv, d.h. auf eigene Initiative hin, regelmäßig und zuverlässig erreichbar ist und dann ggf. nach seinem aktuellen Aufenthalt befragt werden kann. Zu aufwändigen Ermittlungen zum Aufenthaltsort seiner Eltern ist das Kind jedenfalls nicht verpflichtet (Seewald a.a.O. Rn. 123; DIJuF-Rechtsgutachten, Kinder- und Jugendhilferecht - Unbegleitete minderjährige Ausländer und Ausländerinnen/Geflüchtete - Sicherung des Lebensunterhalts - Kindergeldanspruch von minderjährigen unbegleiteten Ausländer/inne/n, DRG-1197 Rn. 2). Zugleich ist eine missbräuchliche Unkenntnis nach dem o.G. ausgeschlossen, wenn sich die Eltern bzw. der verbliebene Elternteil – wie im Falle der Klägerin – dem Kind entziehen und es im Stich lassen.

 

h. Nur vorsorglich stellt der Senat klar, dass die Frage, ob die Eltern eines Ansprüche nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG verfolgenden Kindes im konkreten Fall wirtschaftlich zur Unterhaltsleistung in der Lage wären, ohne Bedeutung ist (SG Dortmund, Urteil vom 29. Juli 2020 – S 58 KG 7/19 –, Rn. 41; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 2016 – L 3 KG 3/15 –, Rn. 20; jeweils juris). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sind bei der Prüfung von Ansprüchen auf Kindergeld ohne Belang: weder erhöht sich das Kindergeld bei unzureichender Einkommens- oder Vermögenssituation der Eltern noch schließt hohes Einkommen bzw. Vermögen der Eltern den Anspruch auf Kindergeld aus.

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

 

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Rechtskraft
Aus
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