L 10 AL 124/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 170/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 124/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zusammenhängende Arbeitsabschnitte im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegen nur dann vor, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat. Wird an einem Tag aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen nicht vom Gefangenen zu vertretenden Gründen keine Arbeit verrichtet und folgt dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag, so liegt eine Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts vor. Diese Tag können dann mangels eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes nicht anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag vorausgeht, denn dann liegen diese Tage aufgrund der Unterbrechung der Tätigkeit ebenfalls nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes.

 

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2021 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.11.2018.

Der 1979 geborene Kläger befand sich in den Zeiträumen vom 05.10.2015 bis 26.11.2016 und vom 20.03.2017 bis 16.03.2018 in Haft. Am 28.02.2019 wurde er erneut inhaftiert. Im Zeitraum vom 05.04.2018 bis 30.10.2018 war er zur stationären therapeutischen Behandlung in der S Klinik F. Die Justizvollzugsanstalt A (JVA) bescheinigte dem Kläger in den Arbeitsbescheinigungen vom 29.01.2018 bzw. 20.03.2018 die Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und eine Versicherungspflicht unter anderen für die Zeiträume vom 02.11.2016 bis 26.11.2016 (25 Tage), vom 20.03.2017 bis 10.04.2017 (22 Tage), vom 13.04.2017 bis 24.05.2017 (42 Tage), vom 29.05.2017 bis 14.06.2017 (17 Tage), vom 19.06.2017 bis 12.07.2017 (24 Tage), vom 14.07.2017 bis 31.07.2017 (18 Tage), vom 03.08.2017 bis 07.08.2017 (5 Tage), vom 16.08.2017 bis 29.09.2017 (45 Tage), vom 04.10.2017 bis 12.10.2017 (9 Tage), vom 17.10.2017 bis 17.10.2017 (1 Tag), vom 24.10.2017 bis 27.10.2017 (4 Tage), vom 02.11.2017 bis 21.12.2017 (50 Tage), vom 02.01.2018 bis 10.01.2018 (9 Tage), vom 12.01.2018 bis 12.01.2018 (1 Tag), vom 22.01.2018 bis 24.01.2018 (3 Tage), vom 26.01.2018 bis 28.02.2018 (34 Tage) und vom 05.03.2018 bis 16.03.2018 (12 Tage).

Der Kläger meldete sich am 29.10.2018 persönlich "mit Wirkung zum 16.03.2018" bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Ein vorheriger Antrag ist nicht aktenkundig. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 31.10.2018 "mit Wirkung zum 1. November 2018" ab. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe am 05.04.2018 einen Antrag auf Alg stellen wollen. Dieser sei abgelehnt worden, da er der Arbeitsvermittlung aufgrund des stationären Aufenthaltes nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe ab dem 01.04.2018 einen Anspruch auf Alg gehabt. Aufgrund der Therapie fehlten ihm nur einige Tage. Es müsse daher entweder eine Verschiebung oder eine Verlängerung der Rahmenfrist erfolgen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018 zurück. Am 05.04.2018 habe der Kläger keinen Antrag auf Alg gestellt. In der Rahmenfrist vom 01.11.2016 bis 31.10.2018 seien nur "188 Kalendertage" zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig gewesen sei.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. § 26 Abs. 1 Nr. 4 Drittes Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) stelle auf Beschäftigungstage nicht ab. Wie bei Arbeitnehmern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten einzelne arbeitsfreie Tage nicht herausgerechnet werden. Es müsse eine weitgehende Gleichstellung von Gefangenenarbeit mit der Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen. Damit seien insgesamt 379 Tage innerhalb der Rahmenfrist zu berücksichtigen. Er habe zudem am 05.04.2018 einen Antrag auf Alg stellen wollen, sei aber von einem Sozialarbeiter mit der Begründung, er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, davon abgehalten worden. Er habe zudem an jedem Tag bereit sein müssen, die Arbeiten in der JVA auszuführen, auch wenn dann tatsächlich nicht gearbeitet worden sei. Diese Bereitschaftszeit gelte als Arbeitszeit. Brückentage und Tage mit dem Vermerk "ohne Arbeit" seien nicht herauszurechnen, denn der Kläger sei an diesen Tagen bereit gewesen, Arbeit zu verrichten. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R - genüge es, wenn man für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der JVA an 250 Tagen gearbeitet habe. Bei der Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung werde jeder Tag, an dem tatsächlich gearbeitet worden sei, mit einem Zweihundertfünfzigstel der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt. Der Beitrag werde somit schon bei einer Beschäftigung an 250 Arbeitstagen im Jahr als Jahresbeitrag erhoben. Dies wiederum bedeute nicht anderes, als dass bereits mit 250 Beschäftigungstagen innerhalb eines Jahres die Anwartschaftszeit erfüllt sei.

Auf Anfrage hat die JVA dem SG mitgeteilt, der Kläger sei in den Zeiträumen vom 11.04.2017 bis 12.04.2017, vom 08.08.2017 bis 11.08.2017, vom 18.10.2017 bis 23.10.2017 und vom 13.01.2018 bis 19.01.2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 26.05.2017, 16.06.2017, 14.08.2017 und am 25.01.2018 habe Betriebsruhe bestanden. Am 13.07.2017, 13.10.2017, 16.10.2017 und am 11.01.2018 sei der Kläger zudem ohne Arbeit gewesen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2021 abgewiesen. In der maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.11.2016 bis 31.10.2018 habe Versicherungspflicht an 321 Tagen bestanden. Zusätzlich zu diesen Tagen seien weitere "33 Tage" zu berücksichtigen. Dies seien der 01.11.2016, die Zeiträume vom 27.05.2017 bis 28.05.2017, vom 17.06.2017 bis 18.06.2017, vom 05.08.2017 bis 06.08.2017, vom 12.08.2017 bis 13.08.2017, der 15.08.2017, der Zeitraum vom 30.09.2017 bis 01.10.2017, der 03.10.2017, die Zeiträume vom 14.10.2017 bis 15.10.2017, vom 21.10.2017 bis 22.10.2017, vom 28.10.2017 bis 29.10.2017, vom 31.10.2017 bis 01.11.2017, vom 23.12.2017 bis 26.12.2017, vom 30.12.2017 bis 01.01.2018, vom 13.01.2018 bis 14.01.2018, vom 20.01.2017 bis 21.01.2018 und vom 03.03.2018 bis 04.03.2018. Bei diesen Tagen handele es sich um arbeitsfreie Sonnabende, Sonn- und gesetzliche Feiertage, die innerhalb des vom 20.10.2016 bis 26.11.2016 bzw. vom 20.03.2017 bis 16.03.2018 zusammenhängenden Arbeitsabschnitts lägen. Der Kläger habe damit nur an 354 anstatt an 360 Tagen in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Dagegen hat der Kläger am 02.09.2021 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens eingelegt.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2021 (Aktenzeichen S 16 AL 170/18) abzuändern und die Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 31.10.2018 (Geschäftszeichen 012-719A027339) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2018 (Geschäftszeichen 071.g - 719A027339 - W-42701-05968/18) zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 01.11.2018 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
  die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
 
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die JVA hat dem Senat auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass an keinem der Tage der Nichtbeschäftigung eine Dienstbereitschaft bestanden habe. Der Kläger sei am 01.08.2017 und am 02.08.2017, am 22.12.2017 sowie am 01.03. und 02.03.2018 nicht beschäftigt gewesen. Am 30.10.2017 und vom 27.12.2017 bis 29.12.2017 habe Betriebsruhe bestanden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Alg ab dem 01.11.2018.

Nach § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Der Kläger war zwar - jedenfalls bis zu seiner erneuten Inhaftierung ab dem 28.02.2019 - nach der Entlassung aus der S Klinik F am 30.10.2018 im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III arbeitslos und hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III). Er hat jedoch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Diese hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - EinglVerbG - vom 20.12.2011 - BGBl. I 2854; nachfolgend § 143 SGB III a.F.) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 339 Satz 2 SGB III ein Monat 30 Kalendertagen entspricht. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs. 1 SGB III a.F.). Die Verlängerung der Rahmenfrist von zwei Jahren auf 30 Monate durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl. I 2651) gilt für den vorliegenden Sachverhalt nicht, denn die Gesetzesänderung ist erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 2 Qualifizierungschancengesetz). Nachdem der Kläger zudem nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und überdies kein erneuter Antrag gestellt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4948, Seite 29), kommt auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 447 Abs. 1 SGB III nur die Anwendung des § 143 SGB III a.F. in Betracht.

Für die Berechnung der Rahmenfrist kann nicht auf einen Antrag vom 05.04.2018 abgestellt werden. Der Kläger hat an diesem Tag weder bei der Beklagten noch bei einer anderen Behörde einen Antrag gestellt und ein solcher ist auch - entgegen dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - seitens der Beklagten nicht abgelehnt worden. Der Kläger hat vielmehr nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen lediglich einen Antrag stellen wollen, ist aber von einem Sozialarbeiter mit der Begründung, er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, davon abgehalten worden. Soweit im Antragsformular eine Arbeitslosmeldung am 29.10.2018 "mit Wirkung zum 16.03.2018" vermerkt ist, führt dies nicht dazu, dass auf diesen Tag abzustellen wäre, nachdem es am Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.03.2018 bzw. am 05.04.2018 mangelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 141 SGB III). Unabhängig davon, ob aufgrund der Entlassung aus der S-Klinik am 30.10.2018 bereits am 31.10.2018 ein Anspruch bestanden hätte (die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid eine Regelung nur für die Zeit ab dem 01.11.2018 getroffen), hat der Kläger innerhalb der Rahmenfrist vom 01.11.2016 bis 31.10.2018 (bzw. vom 31.10.2016 bis 30.10.2018, wollte man auf den 31.10.2018 abstellen) nicht mindestens 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Dem Kläger wurden seitens der JVA 321 Tage bescheinigt. An diesen Tagen hat er - dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig - gearbeitet. Diese Tätigkeit während seiner Inhaftierung im Vollzug begründet zwar keine Versicherungspflicht nach den §§ 24 Abs. 1 Alternative 1, 25 SGB III, denn es ermangelt am Erfordernis der Freiwilligkeit (vgl. dazu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Auflage, § 25 Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger war jedoch in den seitens der JVA bescheinigten Zeiten nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sonstiger Versicherungspflichtiger. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.07.2016 (BGBl. I 1170) sind versicherungspflichtig Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 Strafvollzugsgesetz - StVollzG -) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Dabei gilt das Versicherungspflichtverhältnis während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SGB III sind Gefangene im Sinne dieses Buches unter anderem Personen, die - wie der Kläger - im Vollzug von Freiheitsstrafen untergebracht sind.

Gemäß der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III sind nur die Tage als versicherungspflichtig zu berücksichtigen, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet und für die er entsprechenden Lohn erhalten hat, einschließlich der arbeitsfreien Sonnabende, Sonn- und gesetzliche Feiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnittes lagen. Solche sind nur dann gegeben, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat (vgl. Scheidt in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Auflage § 26 Rn. 26; Brand in Brand, SGB III, 9. Auflage, § 26 Rn. 14a ff.). Arbeitsfreie Sonnabende, Sonn- und Feiertage können demnach nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese - ausweislich des Wortlautes des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts liegen. Wird hingegen an einem Tag zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen Gründen keine Arbeit verrichtet und folgt dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag, so liegt eine Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts vor. Diese Tage liegen dann nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes und können daher nicht anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag vorausgeht, denn dann liegen diese Tage aufgrund der Unterbrechung der Tätigkeit ebenfalls nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes. Ebenso wenig können Tage der Strafhaft als Beitragszeit anerkannt werden, wenn einem Strafgefangenen aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - juris; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - 1 BvR 288/02 -). Es können daher vorliegend der 24.06. und 25.06.2017 oder der 22.07. und 23.07.2017 berücksichtigt werden, denn vor und nach diesen arbeitsfreien Wochenenden liegen jeweils Arbeitstage. Diese Wochenenden bilden somit mit den vor- und nachgehenden Arbeitstagen einen zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III. Es sind damit nur die seitens der JVA bescheinigten 321 Kalendertage zu berücksichtigen.

An weiteren Tagen war unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen entgegen der Rechtsauffassung des SG mangels Vorliegens eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts keine Versicherungspflicht des Klägers aufgrund fehlender versicherungspflichtiger Beschäftigung vor bzw. nach Wochenenden oder Feiertagen gegeben. Der Kläger ist ausweislich der vorliegenden Benachrichtigungen der JVA über die Zusammensetzung der Löhne allein für die jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden. Er hat infolgedessen für Tage, an denen er nicht gearbeitet hat, kein Arbeitsentgelt erhalten (zum Beispiel am 13.10.2017 oder am 16.10.2017), so dass die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht - abgesehen von Sonnabenden, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts - nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht erfüllt sind. Dem Gesetzeswortlaut kann entnommen werden, dass nur Tage berücksichtigt werden können, an denen tatsächlich gearbeitet wird, denn es wird gerade nur für Sonnabende, Sonn- und gesetzlichen Feiertage, die noch dazu innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen müssen, das Fortbestehen des Versicherungspflichtverhältnisses ausdrücklich angeordnet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass an sonstigen Tagen, an denen mangels Arbeit (z.B. im Falle des Klägers am 13.10.2017 oder am 16.10.2017) oder aufgrund von Erkrankung (vorliegend zum Beispiel im Zeitraum vom 11.04.2017 bis 12.04.2017) kein Arbeitsentgelt erzielt wird, das Versicherungspflichtverhältnis nicht als fortbestehend anzusehen ist. Dies gilt damit auch für die Tage, an denen der Kläger - ungeachtet des Umstandes, dass die JVA auf entsprechende Nachfrage eine sog. Dienstbereitschaft nicht bestätigen konnte - zwar ohne Arbeit, jedoch nach seinem Vorbringen dienstbereit gewesen sein will. Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris). Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung für Gefangene, die mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (vgl. dazu Vogelsang in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Auflage, § 1 Rn. 8) unterliegen und die - abgesehen von den Freigängern nach § 39 StVollzG - keine Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere kein Krankengeld wegen des Ruhens des Anspruchs (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) beziehen können, gewollt, wären neben der expliziten mit dem AWStG vom 18.07.2016 vorgenommenen Neuregelung zum Fortbestehen des Versicherungspflichtverhältnisses an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts in § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III weitere Fiktionstatbestände zum Fortbestehen der Versicherungspflicht mit aufgenommen bzw. es wäre die Regelung zur Ausfallentschädigung nach § 45 StVollzG durch besonderes Gesetz (§ 198 Abs. 3 StVollzG) in Kraft gesetzt worden. Eine vollständige Gleichstellung mit regulär Beschäftigten ist daher vom Gesetzgeber nicht gewollt, so dass eine planwidrige Regelungslücke mit der Folge einer möglichen analogen Anwendung der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder des SGB V nicht in Betracht kommt. Ergänzend gilt es bezüglich arbeitsfreier Brückentage oder genereller Betriebsruhe zum Beispiel über den Jahreswechsel zu beachten, dass auch reguläre Beschäftigte an diesen Tagen keine gesetzlich angeordnete "Entgeltfortzahlung" erhalten. Diese Tage werden vielmehr auf den ihnen zustehenden Urlaub angerechnet

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R. Dem Urteil des BSG lag - soweit es dem Tatbestand des BSG-Urteils und der Vorinstanz entnommen werden kann - "im Wesentlichen" arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage zugrunde, so dass die Rechtsfrage zu klären war, ob auch bereits nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage arbeitsfreie Sonnabende, Sonn- und gesetzlicher Feiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen, zu berücksichtigen sind. Diese Tage hat die JVA jedoch ausweislich der vorliegenden Bescheinigung bereits mit einbezogen.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht auf die Benachrichtigungen der JVA über die Zusammensetzung der Löhne, die sich auf längere zusammenhängende Zeiträume beziehen, abgestellt werden (zum Beispiel für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 "Siemens allgemein im Zeitraum vom 03.04.2017 bis 28.04.2017 mit Vergütungsstufe 2"). Die dort ausgewiesenen Brutto- und Nettobezüge orientieren sich an den tatsächlichen Arbeitsstunden als Basis für die Lohnabrechnung. Auch im Strafvollzug ist der Grundsatz "ohne Arbeit keinen Lohn" maßgeblich, weshalb eine Berücksichtigung der arbeits- und entgeltfreien Phasen zwischen den einzelnen Beschäftigungsabschnitten im Strafvollzug als Beitragszeit nicht in Betracht kommt (vgl. Scheidt a.a.O.).

Auch die Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Gefangene sprechen dafür, nur auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage - mit Ausnahme der ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III angeordneten Sonnabende, Sonn- und Feiertage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsabschnitts - abzustellen. Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit aus, so erhält er nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StVollzG ein Arbeitsentgelt in Form eines Tagessatzes. Ein Tagessatz ist nach § 43 Abs. 2 Satz 3 StVollzG der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung, die sich nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bemisst. Zur Beitragsberechnung sieht die auf Grundlage des § 352 Abs. 3 SGB III erlassene Gefangenen-Beitragsverordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres unter anderem Arbeitsentgelt erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres, die mit 250 angenommen werden, entscheidend ist. Die vorstehend dargestellten Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung stellen damit auf eine tageweise Berechnung ausgehend von den tatsächlichen Arbeitstagen ab, was wiederum gesetzessystematisch dafür spricht, nur die Tage der Versicherungspflicht zu unterwerfen, an denen der jeweilige Gefangene tatsächlich - abgesehen vom gesetzlich explizit angeordneten Fall des Vorliegens von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts, § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - gearbeitet hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - juris). Wenn und soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BSG vom 12.09.2017, a.a.O., verweist und vorträgt, es genüge, wenn man für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der JVA an 250 Tagen gearbeitet habe, so wird verkannt, dass das BSG mit der Bezugnahme auf die Beitragsberechnung lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit von Sonnabenden, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes zur alten, bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage begründet hat. Demgegenüber lässt sich dem Urteil des BSG - abgesehen davon, dass es zur alten Rechtslage ergangen ist - gerade keine Rechtsauslegung dergestalt entnehmen, dass bereits mit 250 Beschäftigungstagen innerhalb eines Jahres die Anwartschaftszeit erfüllt sein soll, zumal dies mit der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 339 Satz 2 SGB III, welche explizit zwölf Monate (= 360 Tage) fordert, nicht zu vereinbaren wäre.

Dass der Gesetzgeber ein Versicherungspflichtverhältnis nicht generell für alle arbeitsfreien Tage bei einer Tätigkeit im Strafvollzug anordnet, ist auch von dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990, a.a.O.). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Insoweit weist das BSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Recht darauf hin, dass Strafgefangene in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art stehen und daher eine vollständige Gleichbehandlung mit regulär Beschäftigten nicht geboten ist. Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein weiter Bewertungsspielraum zu (vgl. Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O., vgl. zur nachgehenden nicht zur Entscheidung angenommen Verfassungsbeschwerde: BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - a.a.O.).

Damit sind beim Kläger bezüglich der Arbeit in der Haft nur die seitens der JVA bescheinigten Zeiten in die Berechnung der Anwartschaftszeit einzubeziehen (321 Tage). Dabei sind - entgegen den Ausführungen des SG - die Tage 05.08.2017 und 06.08.2017 bereits seitens der JVA berücksichtigt worden. Es handelt sich bei dem Zeitraum vom 20.03.2017 bis 16.03.2018 auch nicht - wie das SG ausführt - um lediglich einen Arbeitsabschnitt, der geschlossen zu betrachten wäre. Vielmehr unterteilt sich dieser Zeitraum in mehrere Arbeitsabschnitte, nachdem die jeweiligen Unterbrechungen ihre Ursache nicht ausschließlich in der feiertags- bzw. wochenendbedingten Arbeitsruhe hatten (vgl. Scheidt, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können daher folgende Tage bzw. Zeiträume während der Inhaftierung nicht anerkannt werden:

(01.11.2016):
Der Kläger hat am 31.10.2016 nicht gearbeitet. Die Unterbrechung der Arbeit beruht damit nicht ausschließlich auf dem Feiertag. Der 01.11.2016 liegt daher nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts und kann somit nicht als Anwartschaftszeit anerkannt werden.

(25.05.2017 bis 28.05.2017, 15.06. bis 18.06.2017):
Nach Mitteilung der JVA wurde jeweils am 26.05.2017 und am 16.06.2017 (sog. "Brückentage") nicht gearbeitet. Sowohl der jeweilige Feiertag als auch das jeweils nachfolgende Wochenende liegen nicht damit innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III, nachdem die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache nicht ausschließlich in der feiertags- bzw. wochenendbedingten Arbeitsruhe hat.

(11.04.2017 bis 12.04.2017):
Nachdem der Kläger in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war und demnach nicht gearbeitet hat, können diese unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht als Anwartschaftszeiten anerkannt werden.

(13.07.2017, 01.08.2017 bis 02.08.2017, 11.01.2018, 25.01.2018):
Nach Mitteilung der JVA war der Kläger an diesen Tagen "ohne Arbeit" bzw. "nicht beschäftigt" gewesen oder es bestand Betriebsruhe. Tage ohne Arbeitstätigkeit können nach den vorstehenden Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

(08.08.2017 bis 15.08.2017):
Der Kläger war vom 08.08. bis 11.08.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Am 14.08.2017 wurde aufgrund des Brückentages nicht gearbeitet. Das Wochenende (12.08./13.08.2017) liegt damit ebenso wenig innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III wie der Feiertag (15.08.2017), nachdem die Unterbrechung nicht ausschließlich auf dem Wochenende bzw. dem Feiertag per se, sondern auf der Erkrankung bzw. der Nichtarbeit am Brückentag beruht.

(30.09.2017 bis 03.10.2017):
Für den 02.10.2017 findet sich in der Bestätigung der JVA kein Eintrag. Nachdem es sich um einen sog. Brückentag gehandelt hat, ist mangels anderweitigen Sachvortrages davon auszugehen, dass - wie an allen anderen Brückentagen auch - nicht gearbeitet wurde. Sowohl der Feiertag (03.10.2017) als auch das Wochenende liegen damit nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III.

(13.10.2017 bis 16.10.2017, 18.10.2017 bis 23.10.2017):
Der Kläger war an diesen Tagen "ohne Arbeit" bzw. arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem an diesen Tagen nicht gearbeitet wurde, können diese ebenso wenig anerkannt werden wie die jeweils dazwischen liegenden Wochenenden, nachdem die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache nicht ausschließlich in der wochenendbedingten Arbeitsruhe hat.

(28.10.2017 bis 01.11.2017):
Nach Mitteilung der JVA war am 30.10.2017 als sog. Brückentag Betriebsruhe. Sowohl das Wochenende als auch die beiden folgenden Feiertage (31.10.2017 in Bayern im Jahr 2017 gesetzlicher Feiertag - 500 Jahre Reformation) liegen damit nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III, nachdem die Unterbrechung der Arbeitsleistung nicht ausschließlich auf der feiertags- bzw. wochenendbedingten Arbeitspause beruht.

(22.12.2017 bis 01.01.2018):
Am 22.12.2017 war der Kläger nicht beschäftigt, ab dem 27.12. bis 29.12.2017 war generell Betriebsruhe. Die Wochenenden bzw. Feiertage liegen daher nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III.

(13.01.2018 bis 21.01.2018):
Der Kläger war in der Zeit vom 15.01.2018 bis 19.01.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Abgesehen davon, dass das Wochenende 13.01./14.01.2018 aufgrund der bescheinigten Erkrankung ohnehin nicht berücksichtigt werden kann, kann auch das darauf folgende Wochenende 20.01./21.01.2018 keine Anerkennung finden, nachdem die Unterbrechung ihre Ursache nicht ausschließlich auf dem Wochenende per se, sondern in der Erkrankung hat und damit nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegt.

(01.04.2018 bis 04.04.2018):
Der Kläger war am 01.04. und 02.04.2018 nicht beschäftigt. Das darauf folgende Wochenende liegt daher nicht innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III.

Der Kläger war daher zusammenfassend innerhalb der Rahmenfrist nicht für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Anwartschaftszeit ist damit nicht erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf Alg.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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