L 4 AS 495/19

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 1773/16 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 495/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören bei selbstbewohnten Eigenheimen auch die Finanzierungskosten - wie die Schuldzinsen für ein Darlehen und sonstige Gebühren oder Auslagen, die das finanzierende Institut (Bank, Bausparkasse) erhebt und denen der SGB II-Leistungsbezieher nicht entgehen kann (bejaht bei Kontoführungsgebühren; verneint bei Gebühren, die durch verspätete Ratenzahlung verursacht sind).

2. Dem Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit steht kein Erwerbstätigenfreibetrag zu, wenn er nicht erwerbstätig ist. Allerdings sind die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft als notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Diese sind zwar nach einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine eine notwendige Verbundenheit auch dann vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG, Urt v 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R, juris RN 28ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

3. Tilgungsleistungen sind auch bei einem weitgehenden Abschluss der Eigenheimfinanzierung (hier: 80%) nur im Ausnahmefall zu übernehmen, wenn ohne diese Übernahme nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes besteht (hier verneint).

 

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. März 2019 wird geändert und wie folgt neugefasst:

Die Bescheide vom 24. Mai, 10. August und 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 und die Änderungsbescheide vom 26. November 2016, 15. Februar, 22. und 28. März sowie 4. April 2017 werden geändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen in Höhe von 8,94 € für Juli 2016, 9,09 € monatlich im Zeitraum von August bis Dezember 2016, 7,50 € für Januar 2017, 35,29 € für Februar 2017, 7,96 € für März 2017, 7,50 € für April 2017 und 7,49 € für Mai 2017 zu bewilligen.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 wird aufgehoben, soweit er den Monat Februar 2017 betrifft und für Juli 2016 mehr als 2,72 €, für die Monate August bis Dezember 2016 mehr als 2,57 € monatlich und für Januar 2017 mehr als 4,16 € zurückverlangt werden und die Erstattung insgesamt mehr als 19,73 € beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017.

 

Die 1960 geborene Klägerin und ihr 1956 geborener Ehemann, der Kläger des Parallelverfahrens L 4 AS 224/19 ist, beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) seit 2005 ergänzende SGB II-Leistungen. Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca.  100 m² in G., einem Ortsteil der Stadt J., (Grundstücksgröße 1.500 m²). Das Haus ist mit einer Ölzentralheizung ausgestattet, die auch Warmwasser bereitet. Der Ehemann erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist – wie die Klägerin – nicht erwerbstätig.

 

Zur Finanzierung des Eigenheims hatten die Klägerin und ihr Ehemann zwei Bauspardarlehen aufgenommen. Das Darlehen mit der Nr. xxx401 über 17.167,85 € ist seit März 2016 getilgt. Für das Darlehen mit der Nr. xxx403 über 17.600 € waren monatliche Raten von 106,39 € zu zahlen. Zum Jahresende 2015 waren noch 6.709,01 € und zum Jahresende 2016 noch 5.816,67 € zu tilgen. Im Jahr 2016 betrugen die gezahlten Zinsen 288,53 € und die Gebühren 9,48 €. Weiter fielen von der Bausparkasse erhobene Gebühren von 8 € für die Bearbeitung eines Einzugsrücklaufs, 61,83 € für „Problemkreditbearbeitung“ und 21,50 € für „Notariats- und Gerichtskosten“ an. Im Jahr 2017 zahlten die Eheleute Gesamtzinsen von 244,08 € sowie eine Kontogebühr von 9,48 €.

 

Im Oktober 2016 und April 2017 waren Gebühren für die Abfallentsorgung von jeweils 28,10 € zu zahlen. Aufwendungen für Frischwasser und Abwasser fielen in den streitigen Zeiträumen nicht an, da der Abwasserzweckverband die Versorgung im September 2006 eingestellt hatte, nachdem seit August 2004 keine Zahlungen erbracht worden waren.

 

Am 28. Mai 2016 legte die Klägerin dem Beklagten eine Mahnung des Abwasserzweckverbands vom 2. Dezember 2014 über einen Gesamtbetrag von 2.068,49 € vor. Nach dem Schreiben war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid vom 14. April 2011 über 1.426,54 €, der am 28. April 2011 fällig war. Hinzu kamen Mahn- und Säumnisgebühren von 22,50 € und 616 €. Auf die vom Beklagten mehrfach geäußerte Bitte, die Originalrechnung vorzulegen, damit der Fälligkeitszeitpunkt der Forderung festgestellt werden könne, erklärte die Klägerin, es existiere keine Originalrechnung. Die Forderung sei fällig und daher vom Beklagten zu übernehmen. Schriftlich lehnte der Beklagte unter dem 24. April 2017 eine Berücksichtigung der Forderung bei den Unterkunftskosten ab.

 

Im streitigen Zeitraum ergeben sich folgende Aufwendungen für das Eigenheim (in €):

 

2016

 

 

 

 

 

 

 

 

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

Grundsteuer

 

 

44,49

 

 

44,48

 

BSV 403 D

24,83

24,83

24,83

24,83

24,83

24,83

24,83

Abfall

 

 

 

 

28,10

 

 

Geb.-Vers.

 

 

282,03

 

 

 

 

Heizöl 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

24,83

24,83

351,35

24,83

52,93

69,31

24,83

 

2017

 

 

 

 

 

 

Jan

Feb

Mrz

Apr

Mai

Grundsteuer

 

44,49

 

 

44,49

BSV403

21,13

21,13

21,13

21,13

21,13

Abfall

 

 

 

28,10

 

Schornsteinf.

 

 

74,58

 

 

Heizöl

(Diff. zw. erhaltenen. Leist. und Rechnungsbetrag)

 

55,60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

21,13

121,22

95,71

49,23

65,62

 

Die Klägerin führte und führt eine Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren, in denen sie höhere SGB II-Leistungen geltend macht – insbesondere für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Sie vertritt die Auffassung, für die Betriebskosten des Eigenheims könne sie Leistungen in der Höhe beanspruchen, die auch Mieter für die Bruttokaltmiete erhalten können – in ihrem Fall seien dies 424 € monatlich. Außerdem habe der Beklagte Leistungen für die Beschaffung von Heizöl im Voraus zu erbringen, da sie durch Vorlage der Heizölrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 einen Jahresverbrauch von ca. 5.500 Liter nachgewiesen habe. Es ergebe sich ein Jahresbedarf von rund 4.500 €. Hinsichtlich des Heizöls herrscht zwischen den Beteiligten regelmäßig Streit um die Leistungshöhe und die Verfahrensweise bei der Beschaffung. Nachdem in den Jahren von 2007 bis 2014 keine Belege über Heizölkäufe vorgelegt wurden, gewährte der Beklagte dafür auch keine Leistungen. Auf Nachweis bewilligte er mehrfach Leistungen für den Erwerb von Brennholz. Im September 2015 tankten die Klägerin und ihr Ehemann 4.000 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 2.237,20 € und legten die Rechnung dem Beklagten vor, der SGB II-Leistungen in Höhe des Rechnungsbetrags inkl. Mahngebühr bewilligte und an den Versorger auszahlte.

 

Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente des Ehemanns betrug bis Juni 2016 monatlich 392,42 und ab Juli 2016 415,73 €. Letzteres teilte die Klägerin dem Beklagten erst im Februar 2017 mit. Im März 2017 wurde dem Girokonto ein Rentenbetrag von (nur) 414,81 € gutgeschrieben. Zu den Gründen machte die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben. Im Verfahren des Ehemanns (L 4 AS 224/19) ist ein Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung für die zweite Jahreshälfte 2016 von 115,62 € (19,27 €/Mt.) und für die erste Jahreshälfte 2017 von 118,76 € (19,79 €/Mt.) belegt worden. Zudem entrichtete der Ehemann Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 4,40 € bis Juli 2016 und 4,70 € ab August 2016.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 2. Mai 2016, in dem sie ihren Ehemann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft benannte, der ein Renteneinkommen erziele, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2016 für den Bewilligungszeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 Leistungen von 198,11 € für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2016, 220,36  € für August 2016, 220,35 € für November 2016 sowie 183,57 € für die Monate Januar bis Mai 2017 pro Person und überwies den Gesamtbetrag auf das Konto der Klägerin.

 

Mit Bescheid vom selben Tag sicherte der Beklagte ihr die Übernahme von Heizkosten für das Jahr 2016 in Höhe von maximal 1.182 € zu. Nach Vorlage der Rechnung werde er den Betrag an den Lieferanten zahlen.

 

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 1. Juni 2016 Widerspruch ein. Die KdUH seien fehlerhaft bewilligt; insbesondere seien die Kreditkosten nicht berücksichtigt worden. Der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung fehle. Die Heizkosten seien nicht im notwendigen Umfang bewilligt und nicht vorab ausgezahlt worden.

 

Am 16. Juni 2016 legte der Ehemann der Klägerin, vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH, gesondert Widerspruch ein und führte aus, er sei durch die Bescheide vom 24. Mai 2016 beschwert und begehre höhere Heizkosten, denn der jährliche Heizölverbrauch betrage 5.000 Liter. Im Übrigen begehre er höhere Leistungen für die KdUH, denn die Schuldzinsen und die Tilgungsleistungen seien – wie auch sein Gewerkschaftsbeitrag – nicht berücksichtigt worden.

 

Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. November 2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Mai 2016 zurück. Mit Bescheiden vom 10. August, 29. September und 26. November 2016 sowie 14. Februar 2017, 22. und 28. März und 4. April 2017 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab. Die dagegen eingelegten Widersprüche der Klägerin verwarf der Beklagte als unzulässig. Im Ergebnis wurden für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft folgende laufende Leistungen bewilligt:

 

Monat   Juni 2016                     Betrag  198,11 €

Juli 2016                                  198,11 €

August 2016                             361,37 €

September 2016                       198,11 €

Oktober 2016                           212,16 €

November 2016                        220,35 €

Dezember 2016                        198,11 €

Januar 2017                             202,11 €

Februar 2017                            224,36 €

März 2017                                227,74 €

April 2017                                 204,50 €

Mai 2017                                  212,70 €

 

Am 7. Oktober 2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen den Änderungsbescheid vom 10. August 2016 gestellt. In der Folge hat sie weitere Änderungsbescheide sowie die Widerspruchsbescheide vom 18. November 2016 vorgelegt und gebeten, sie „an den bereits bestehenden Antrag auf PKH … anzugliedern, da es um denselben Bewilligungszeitraum“ gehe. Mit Beschluss vom 27. November 2018 hat das SG PKH für eine Klage zum Bewilligungszeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 bewilligt.

 

Zudem hatte die Klägerin im Oktober 2016 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreicht, dass der Beklagte am 25. Oktober 2016 den zugesicherten Betrag für die Bevorratung mit Heizöl von 1.182 € (vorab) auszahlte. Erst am 13. Februar 2017 hat die Klägerin 2.000 Liter Heizöl zum Gesamtpreis von 1.237,60 € erworben.

 

Nach Anhörung der Klägerin hat der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 die Leistungsbewilligung für die Monate Juli 2016 bis Februar 2017 teilweise in Höhe von 11,66 € monatlich (Gesamtbetrag 93,28 €) aufgehoben und die Erstattung von 104,94 € verlangt. Zur Begründung der auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützten Bescheide hat er ausgeführt, der Ehemann habe ein höheres Renteneinkommen erzielt. Daraus ergebe sich ein geringerer Leistungsanspruch. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Entsprechende Bescheide wurden auch für den Ehemann erlassen. Danach ergeben sich folgende Leistungen:

 

Monat                                     Leist. anfängl.             Leist. nach AuEB:

 

(Juni 2016                              198,11 €                     unverändert    198,11 €)

 

Juli 2016                                 198,11 €                     ( - 11,66 €)      186,45 €

 

August 2016                           361,37 €                                             349,71 €

 

September 2016                     198,11 €                                             186,45 €

 

Oktober 2016                         803,16 € (212,16 €)                           791,50 € (200,50 €)

 

November 2016                     220,35 €                                             208,69 €

 

Dezember 2016                     198,11 €                                             186,45 €

 

Januar 2017                           202,11 €                                             190,45 €

 

Februar 2017                          224,36 €                                             212,70 €

 

(März 2017                             227,74 €                     unverändert    227,74 €)

 

(April 2017                              204,50 €                     unverändert    204,50 €)

 

(Mai 2017                               212,70 €                     unverändert    212,70 €)

 

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Jahr 2007 sei ihr Ehemann kein Bezieher von SGB II-Leistungen. Zudem sei sein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente auch deshalb nicht bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen, weil die Rente eine Entschädigung dafür darstelle, dass er nach unverschuldeten Arbeitsunfällen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Es sei verfassungswidrig, dass Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, nur 90 % der Regelleistung einer alleinstehenden Person erhielten. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Beklagte komme seinen Zahlungspflichten für die Heizkosten nicht nach. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II seien die Leistungen im Voraus zu erbringen. Dies gelte auch für die Zahlung zur Bevorratung mit Heizöl. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden ihr die Tilgungsraten des Finanzierungsdarlehens für das Eigenheim zu (B 14/11b AS 67/06 R). Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 1 und 3 GG. Denn ein „Vermögensaufbau“ mittels SGB II-Leistungen werde nur dann für unzulässig gehalten, wenn es um die Tilgung von Hauskrediten gehe. Durch die Riester-Förderung werde ebenfalls Vermögen aufgebaut und Mietzahlungen führten zum Vermögensaufbau beim Vermieter. Schließlich seien auch die weiteren Nebenkosten der Eigenheimfinanzierung zu berücksichtigen.

 

Mit Urteil vom 7. März 2019 hat das SG den an die Klägerin gerichteten Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 93,28 € zurückverlangt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Leistungsgewährung sei rechtmäßig. Der Erstattungsbescheid sei rechtswidrig, soweit er über die Summe der Teilaufhebungen (8 x 11,66 € = 93,28 €) hinausgehe.

 

Nach Zustellung des Urteils am 29. März 2019 hat die Klägerin am 16. April 2019 einen PKH-Antrag für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 26. August 2019 hat der Senat PKH für das Berufungsverfahren bewilligt.

 

Am 27. September 2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: Die gewährten Leistungen – insbesondere für die KdUH - seien unzureichend. Der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließe die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Die Darlehen zur Finanzierung des Eigenheims seien im streitigen Zeitraum bereits weitgehend getilgt gewesen, sodass für die Tilgungsraten Leistungen zu gewähren seien. Denn deren Erbringung sei unvermeidbar. Sie habe alles getan, um die monatliche Belastung möglichst niedrig zu halten. Die Heizkosten seien im benötigten Umfang zu übernehmen. Da ihr Ehemann keine SGB II-Leistungen beziehe, dürfe sein Renteneinkommen nicht auf ihren Bedarf angerechnet werden. Weil sie keine ausreichenden Leistungen zur Beschaffung von Heizöl erhalten habe, sei die Warmwasserbereitung mit einem elektrischen Durchlauferhitzer erfolgt. Daher stehe ihr der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu. Der Gewerkschaftsbeitrag sei vom Renteneinkommen des Ehemanns abzuziehen.

 

Im Verfahren L 4 AS 494/19 (zum Bewilligungszeitraum Juni 2015 bis Mai 2016) hat die Berichterstatterin anhand der dort übersandten Jahreskontoauszüge für die Bauspardarlehen im Oktober 2021 eine aktualisierte Aufstellung der KdUH für die Jahre 2015 und 2016 gefertigt und an die Beteiligten übersandt. Sie hat dazu u.a. ausgeführt, dass die Kontogebühren einbezogen worden seien. Soweit Sondergebühren wegen „Bearbeitung Einzugsrücklauf“ oder „Problemkreditbearbeitung“ oder nicht weiter konkretisierte Notariats- und Gerichtskosten erhoben worden seien, sei eine Berücksichtigung nicht möglich. Sie hat darauf hingewiesen, dass Tilgungsleistungen nur ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls berücksichtigt werden könnten. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, sie könne ab dem 1. Dezember 2026 Regelaltersrente beziehen. Die Eigenheimfinanzierung sei voraussichtlich im Januar 2022 vollständig abgeschlossen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum habe der Beklagte weder Zinsen noch Gebühren oder Tilgungsanteile bewilligt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. März 2019 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. August 2016 und 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2016, 15. Februar 2017, 22. März 2017, 28. März 2017 und 4. April 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die seiner Ansicht nach zutref-fenden Ausführungen im Urteil des SG. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen setze nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II voraus, dass es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe handele. Dies sei bei dem (mühelosen) Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine Übernahme von Tilgungsraten im Ausnahmefall lägen nicht vor, weil die Klägerin eine finanzielle Notlage weder dargelegt noch nachgewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ohne eine Übernahme gezwungen wäre, ihre Unterkunft aufzugeben.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Daher sind das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten zu ändern, soweit der Klägerin im streitigen Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2017 höhere SGB II-Leistungen zustehen.

 

Die Berufung ist zulässig. Allein die geltend gemachte Leistungsbewilligung unter Außerachtlassung des Einkommens des Ehemannes würde zu einem um etwa 180 € monatlich höheren Leistungsanspruch der Klägerin führen. Der Gesamtbetrag für den streitigen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten überschreitet die Beschwerdewertgrenze von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

 

Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind neben dem Urteil des SG vom 7. März 2019, das den Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 auf den Gesamtbetrag der Teilaufhebungen von 93,28 € (11 Monate zu je 11,66 €) reduziert und im Übrigen die Klage abgewiesen hat, die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 sowie die dazu erlassenen Änderungsbescheide (vom 10. August, 29. September und 26. November 2016 sowie 15. Februar, 22. und 28. März, 4. April und 7. September 2017) sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017.

 

Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, für die Zeiträume von Juni 2016 bis Mai 2017 weitere Leistungen nach dem SGB II insbesondere unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs sowie weiterer KdUH sowie ohne Anrechnung des Renteneinkommens des Ehemanns zu erhalten und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufzuheben. Richtige Klageart für letzteres ist die Anfechtungsklage und für die geltend gemachten weiteren Leistungsansprüche die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen die genannten Bewilligungsbescheide.

 

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid ist hier § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der hier maßgeblichen seit dem 1. August 2016 gültigen Fassung in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie § 50 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn nach seinem Erlass Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen in Ansehung des Zeitraums von Juli 2016 bis Februar 2017 dem Grunde nach vor, denn die Klägerin hat die Erhöhung des Renteneinkommens ihres Ehemanns dem Beklagten erst deutlich verspätetet im Februar 2017 angezeigt. Indes war der Beklagte nur insoweit zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der überzahlten Beträge gemäß § 50 Abs. 2 SGB X berechtigt, als sich nicht aus anderen Gründen ein höherer Leistungsanspruch in den von der Teilaufhebung betroffenen Monaten ergab.

 

Denn Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit §§ 7 ff., 20 ff. SGB II in der in dem streitbefangenen Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 geltenden Fassung. Nach § 19 Abs. 1 Nr. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach      § 7 a noch nicht erreicht haben (1.) erwerbsfähig (2.) und hilfebedürftig (3.) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.) Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin und ihr Ehemann sind im streitigen Zeitraum im erwerbsfähigen Alter sowie erwerbsfähig gewesen und sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die erwerbsfähige Klägerin bildet zusammen mit ihrem Ehemann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ehemann nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn er bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, was bedeutet, dass seine Erwerbsfähigkeit einschränkt, aber nicht ausgeschlossen ist. Ein Antrag des Ehemanns auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde im Januar 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Ehemann ist daher nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB II wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.

 

Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht nicht das in ihrem Miteigentum stehende Einfamilienhaus entgegen. Dieses unterfällt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dem Schonvermögen. Die Wohnfläche von 100 m² überschreitet nur knapp die vom BSG mit 90 m² gezogene Grenze bei von zwei Personen bewohnten Eigenheimen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 90/12 R, juris). Dabei haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte keinen normativen Charakter, sondern stellen Annährungswerte dar, die Entscheidungsspielraum für Besonderheiten des Einzelfalls zulassen. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Eigenheim in einer zur Stadt J. gehörenden kleinen ländlichen Gemeinde mit rund 300 Einwohnern befindet. Angesichts dieser Grundstückslage ist nicht zu vermuten, dass sich das Anwesen einfach und angemessen verwerten lässt. Auch die Grundstücksgröße von 1.500 m² steht der Annahme der Angemessenheit nicht entgegen. Denn diese ist im ländlich geprägten Raum ortsüblich (so bereits der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zum Eigenheim der Klägerin im Urteil vom 18. April 2013, L 5 AS 76/08, juris; ebenso: Urteil des Senats vom 22. Juli 2020, L 4 AS 633/16, juris RN 44). Sonstige Vermögenswerte, die dem Leistungsanspruch entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Die Höhe des der Klägerin und ihrem Ehemann zustehenden Regelbedarfs ergibt sich aus § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 4 SGB II ist die monatliche Leistung für Personen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach Regelbedarfsstufe 2 zu bestimmen. Diese beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden nach Absatz 2 Satz 1 (Regelbedarfsstufe 1). Im Jahr 2016 handelte es sich um einen monatlichen Betrag von 364 € und ab Januar 2017 von 368 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass Alleinstehenden ein höherer Regelbedarf zugebilligt wird als Personen, die mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn das Zusammenleben in einem Haushalt lässt die Annahme zu, dass „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird und dadurch Einsparmöglichkeiten entstehen – insbesondere, was die Generalkosten der Haushaltsführung betrifft. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung zu den Regelleistungen nach dem SGB II angeführt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bemessung des Bedarfs für Partner in Bedarfsgemeinschaften geäußert (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris RN 154; BVerfGE 125, 175-260).

 

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, juris RN 35; zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 17). Diese Rechtsprechung verkennt die Klägerin, wenn sie die Auffassung vertritt, sie könne – unabhängig von den tatsächlichen Kosten – für ihr Eigenheim monatliche KdUH in Höhe einer Bruttokaltmiete sowie Heizkosten beanspruchen. Denn das BSG hat nicht entschieden, dass Hauseigentümern Leistungen für die KdUH in derselben Höhe zustehen, wie sie Mieter erhalten. Lediglich die Angemessenheit der Kosten beurteilt sich nach einheitlichen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten – wie dies § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich regelt.

 

Der Senat legt daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde. Dazu gehören die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Zu den KdUH gehören auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge. Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig die Schuldzinsen, dem Grundsatz nach jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ sind nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, etwa, wenn es um den Erhalt von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von SGB II-Leistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Anschaffung außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der Aspekt des Ausschlusses des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem von SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BSG: Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 79/10 R, juris RN 18; zuletzt: Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 18). Weiter hat das BSG im Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 49/14 R, juris RN 19 ff.) ausgeführt, die Feststellung eines solchen Ausnahmefalls unterliege weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, dessen bestehender Entscheidungsspielraum zu respektieren sei. Die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, bedürfe einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums.

 

Danach sind nach der Bewertung des Senats hier die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Tilgungsleistungen nicht gegeben: Die Klägerin hat – trotz mehrerer Hinweise – nur wenige Informationen zur Eigenheimfinanzierung und zur persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Situation und Perspektive der Eheleute gegeben. Das Gesamtfinanzierungsvolumen hat sie nicht offengelegt. Der Senat kann daher allein die beiden bekannten Bauspardarlehen berücksichtigen. Für sie ist im streitigen Zeitraum ab Juni 2016 von einem „weitgehenden Abschluss der Finanzierung“ auszugehen, denn es war der nach Auffassung des Senats maßgebliche Tilgungsanteil von 80 % bereits erbracht. Das Finanzierungsvolumen aus den beiden dem Senat bekannten Bauspardarlehen belief sich auf 34.767,85 €, von dem am 31. Dezember 2015 noch eine Restschuld von 6.845,39 € (136,38 € aus xxx401 und 6.709,01 € aus xxx403) zu tilgen war; das sind 19,7 % des finanzierten Betrags. Indes ist für die hier streitigen Monate ab Juni 2016 zu beachten, dass sich mit vollständiger Tilgung des Darlehens xxx 401 im März 2016 die monatliche Zahlungslast der Eheleute deutlich von 210,19 € auf 106,39 € verringert hat. Im streitigen Zeitraum hatten die Eheleute aus eigenen Kräften, d.h. nicht vom Beklagten über die KdUH refinanzierte, monatliche Tilgungsanteile von durchschnittlich 82,35 € (2016) bzw. 86,05 € (2017) aufzubringen. Im Vorjahr (2015) war die Last durch die Tilgungsanteile mit durchschnittlich 179,55 € monatlich mehr als doppelt so hoch. Damit bestand im streitigen Zeitraum eine deutlich geringere wirtschaftliche Belastung durch die Eigenheimfinanzierung als in den Vorjahren.

 

Zudem kann der Senat nach den ihm bekannten Umständen des Einzelfalls keine konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes für den Fall, dass die Tilgungsanteile nicht vom Beklagten übernommen werden, feststellen. Eine solche konkrete Gefahr liegt nach Auffassung des Senats nicht regelmäßig schon dann vor, wenn den Beziehern von SGB II-Leistungen aus eigenen Kräften die Erbringung von Tilgungsleistungen rechnerisch nicht möglich ist, weil ihnen keine frei bleibenden Mittel (beispielsweise aus Freibeträgen auf Erwerbseinkommen oder Mehrbedarfsleistungen) zur Verfügung stehen. Denn damit würde die vom BSG im Ausnahmefall mögliche Übernahme von Tilgungsanteilen zum Regelfall und die den Leistungsberechtigten grundsätzlich aufgebürdete Last, die Tilgungsanteile (irgendwie) selbst aufzubringen, ihnen ohne sachlichen Grund abgenommen. Es müssen konkrete Hinweistatsachen für eine ernsthafte Kreditgefährdung vorliegen, die über Mahnschreiben des Darlehensgebers oder auch einzelne Einzugsrückläufe bei den Ratenzahlungen hinausgehen. Im konkreten Einzelfall muss offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tilgungsanteile den Regelbedarf übersteigen, zusätzliche Geldmittel nicht zur Verfügung stehen und keine Hilfe von Dritten erfolgt.

 

So liegt der Fall der Klägerin nicht: Die monatliche Belastung durch die Tilgungsraten ist mit 82,35 € bzw.86,05 € relativ gering und durch Einsparungen kompensierbar. Zudem ist dem Senat aus der mehrjährigen Beschäftigung mit dem Leistungsfall der Klägerin bekannt, dass es in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten bei den Ratenzahlungen gab. Lastschrift-Rückgaben sind erstmalig in 2015 und zuletzt im April 2016 aufgetreten, aber nicht mehr im streitbefangenen Zeitraum. Zudem hat die Klägerin trotz gerichtlicher Nachfrage zu den aus den Jahreskontoauszügen ersichtlichen Rückbuchungen keine Erklärung abgegeben. Andere Angaben zu den individuellen Umständen hat sie – bis auf die Mitteilung, sie werde ab Dezember 2026 Altersrente beziehen können – nicht gemacht. Dies ist zu respektieren. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen lässt sich jedoch eine ernsthafte Gefährdung des Wohneigentums nicht prognostizieren.

 

Neben den Schuldzinsen können sonstige Aufwendungen zu den Finanzierungskosten gehören und im Rahmen der KdUH berücksichtigungsfähig sein. Dazu gehören Kostenpositionen, die die finanzierende Bank geltend macht, denen sich der Darlehensnehmer nicht entziehen kann. Dies trifft hier auf die von der darlehensgebenden Bausparkasse verlangten Kontoführungsgebühren von 9,48 € pro Jahr für das Bauspardarlehen zu. Auf den Monat berechnet ergibt sich ein Betrag von 0,79 €, der zusätzlich zum monatlichen Zinsanteil zu berücksichtigen ist. Die von der Bausparkasse in Rechnung gestellten Sondergebühren (z.B. wegen nicht näher bezeichneter „Problemkreditbearbeitung“ oder „Notariats- und Gerichtskosten“) sind u.a. mangels Erläuterung der Klägerin nicht berücksichtigungsfähig. Für das Darlehen xxx403 ergibt sich in 2016 aus den Jahreszinsen ein Monatsanteil von 24,04 € und der anteiligen Kontoführungsgebühr von 0,79 € ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 24,83 €. Für 2017 ergeben sich 21,13 €/Mt.

 

Da die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für das Eigenheim im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde zu legen sind, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die im Schreiben des Abwasserzweckverbands vom 2. Dezember 2014 angemahnte Forderung von 2.068,49 €, deren Übernahme sie beim Weiterbewilligungsantrag am 28. Mai 2016 geltend gemacht hatte, bei den KdUH-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt wird. Nach dem Schreiben des AZV war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid aus dem Jahr 2011 über 1.426,45 €, der am 28. April 2011 fällig war. Unabhängig davon, dass die Klägerin den Originalbescheid nicht vorgelegt hat, hätte dieser allenfalls im Rahmen der Leistungsbewilligung für das Jahr 2011 Berücksichtigung finden können. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Forderung. Sind Zahlungsverpflichtungen bereits seit längerem fällig und vom Leistungsberechtigten nicht beglichen worden, handelt es sich um Schulden, die bei der Berechnung des aktuellen Leistungsanspruchs generell nicht zu berücksichtigen sind.

 

In den streitbefangenen Monaten Juni, Juli, September und Dezember 2016 bestanden die Aufwendungen für die KdUH allein in Finanzierungskosten von je 324,83 €. Im August 2016 war neben den Finanzierungskosten noch die Grundsteuer von 44,49 € sowie der Jahresbeitrag zur Gebäudeversicherung von 282,03 € fällig, sodass sich ein Gesamtbetrag von 351,35 € ergibt. Im Oktober 2015 ist neben den Finanzierungskosten noch die Gebühr für die Abfallentsorgung von 28,10 € zu berücksichtigen, die zu Gesamtaufwendungen von 52,93 € führen. Im November 2015 fiel die Grundsteuer von 44,48 € für das letzte Quartal an und ergab mit den Finanzierungskosten einen Betrag von 69,31 €. Ab Januar 2017 ergeben sich Finanzierungskosten von monatlich 21,13 €. Nur diese fielen im Januar 2017 an. Im Februar und Mai 2017 kam die Grundsteuer hinzu.

 

Zudem hat die Klägerin im Februar 2017 Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.237,60 € bezogen. Für die Bevorratung mit Heizöl waren den Eheleuten für das Jahr 2016 Leistungen in Höhe von 1.182 € zugesichert und im Oktober 2016 auch ausgezahlt worden. Nach Einsatz dieses Betrags für das erst im Februar 2017 beschaffte Heizöl verbleibt ein Restbetrag von 55,60 €, der nach Auffassung des Senats bei den KdUH zu berücksichtigen ist, auch wenn dieser den Wert des bundesweiten Heizspiegels für das Jahr 2015 von 1.182 € – wie bewilligt – und für das Jahr 2016 von 978 € (16,30 € x 60 m²) überstieg. Denn die Gesamtaufwendungen der Eheleute für ihr Eigenheim waren moderat und überschritten die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten nicht. Insoweit waren der Klägerin und ihrem Ehemann Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zumutbar. Daher sind im streitigen Zeitraum die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Heizung zu übernehmen. Für Februar 2017 ergeben sich damit Unterkunftskosten von 121,22 €.

 

Im März 2017 fiel neben den Finanzierungskosten noch die Rechnung des Schornsteinfegers an, sodass 95,71 € zu zahlen waren. Im April 2017 war die anteilige Abfallgebühr von 28,10 € zu begleichen. Mit den Finanzierungskosten ergeben sich 49,23 €.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr im streitgegenständlichen Zeitraum kein Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II zu. Denn nachdem sie sich im September 2015 mit 4.000 Liter Heizöl bevorratet hatte, ist davon auszugehen, dass die Warmwasserbereitung auch im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Zentralheizung erfolgen konnte. Dafür, dass durchgängig noch Öl im Tank war, spricht, dass sie zunächst die ihr bereits im Mai 2016 zugesicherten Leistungen für eine erneute Bevorratung von 1.182 € nicht in Anspruch genommen hat und auch den im Oktober 2016 erstrittenen Auszahlungsbetrag von 1.182 € nicht unmittelbar nach Erhalt für die Beschaffung von Heizöl verwendet hat. Tatsächlich hat sie sich erst vier Monate später im Februar 2017 Öl liefern lassen. Damit ist im streitgegenständlichen Zeitraum eine dezentrale Warmwassererzeugung (mangels Möglichkeit zum Betrieb der Ölzentralheizung) nicht belegt oder glaubhaft gemacht worden.

 

Für Juni 2016 ergibt sich folgende Berechnung des Leistungsanspruchs: Der Regelbedarf von je 364 € sowie die KdUH-Aufwendungen von insgesamt 24,83 € (Darlehenszinsen und anteilige Finanzierungskosten) führen zu einem Gesamtbedarf von 752,83 €.

 

Diesem Bedarf ist das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen nach dem SGB II, der Grundrenten nach dem Bundesversorgunggesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zweckbestimmte Leistungen nach § 11a Abs. 3 SGB II.

 

Da die Klägerin im streitigen Zeitraum kein eigenes Einkommen erzielt hat, ist allein das Einkommen ihres Ehemanns zu berücksichtigen, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig  (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auf das Einkommen des Ehemanns kommt es hier an, weil davon nicht nur die Hilfebedürftigkeit der Klägerin abhängig ist, sondern auch, ob der Ehemann selbst als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Anspruch nach dem SGB II besitzt, und zwar auch dann, wenn er selbst individuell nicht hilfebedürftig ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris). Die Hilfebedürftigkeit des individuell nicht Bedürftigen wird durch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, die auch für Sozialgeldempfänger im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anwendung findet, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris RN 17) fingiert. Daher ist bei einem bestehenden Hilfebedarf und Leistungsanspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Bezieher von SGB II-Leistungen.

 

Die vom Ehemann bezogene Erwerbsminderungsrente gehört nicht zu den von § 11a SGB II erfassten Einkünften. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt sich nicht um eine Entschädigungsleistung. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Rentenzahlung soll Einkommenseinbußen kompensieren, die dadurch entstehen, dass eine Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich wegen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht möglich ist. Sie ersetzt – anteilig – ausgefallenes Arbeitseinkommen und dient wie dieses dazu, den Lebensunterhalt zu sichern.

 

Im Juni 2016 belief sich der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente des Ehemanns auf 392,42 €. Davon ist die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der 2015 gültigen Fassung von 30 € abzuziehen. Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da trotz gesonderter Anforderung kein Beleg für die Beitragshöhe in der ersten Jahreshälfte 2016 vorgelegt worden ist.

 

Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 SGB II) steht dem Ehemann der Klägerin nicht zu, denn er war nicht erwerbstätig. Allerdings sind im Rahmen der notwendigen Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II nach Auffassung des Senats die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft in Höhe von 4,40 € abzusetzen. Diese sind zwar nach einem strengen Verständnis keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Indes reicht es für den Begriff der Notwendigkeit aus, wenn eine Ausgabe einen Nutzen für die Einkommenserzielung hat (so bereits zu § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz: BVerwGE 62, 275 [278; 95, 103 ff.]). Dieser Auffassung ist das BSG in seinem Urteil vom 27. September 2011 (B 4 AS 180/10 R, juris RN 28ff.) jedenfalls für Gewerkschaftsbeiträge ausdrücklich gefolgt und geht von der notwendigen Verbundenheit auch dann noch aus, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Die vom Ehemann der Klägerin bezogene Erwerbsminderungsrente ist wie eine Entgeltersatzleistung zu bewerten, denn der Ehemann ist nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich. Daher ist der Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigungsfähig (vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 2020 im Verfahren L 4 AS 633/16 der Klägerin, juris RN 55). Danach ergibt sich für den Monat Juni 2016 ein anrechenbares Einkommen des Ehemanns von 358,02 €, welches nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verteilt auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem individuellen Leistungsanspruch der Klägerin von  197,41 € führt. Eine Rundung der Endzahlbeträge auf volle Euro-Beträge findet nach      § 41 Abs. 2 SGB II n.F. nicht mehr statt. Da der Klägerin für diesen Monat Leistungen in einer Gesamthöhe von 198,11 € bewilligt worden waren, verbleibt kein weiterer Leistungsanspruch für Juni 2016.

 

Im Juli 2016 belief sich der Gesamtbedarf unverändert auf 752,83 €, auf den ein geändertes bereinigtes Renteneinkommen von 362,02 € anzurechnen war. Ab Juli 2016 belief sich der Auszahlungsbetrag der Rente auf 415,73 €, der um die Versicherungspauschale und den Gewerkschaftsbeitrag (insgesamt 34,40 €) sowie um den Monatsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung von 19,27 € zu bereinigen war (Abzüge insgesamt: 53,67 €). Nach Verteilung des Einkommens auf die Partner der Bedarfsgemeinschaft verbleibt ein Leistungsanspruch von 195,39 € pro Person. Für diesen Monat hatte der Beklagte ursprünglich Leistungen von 198,11 € bewilligt, die er mit dem angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf 186,45 € reduziert hatte. Daher besteht noch ein Leistungsanspruch von 8,94 €, der wegen der ursprünglich höheren Leistungsbewilligung nicht zu einem weiteren Zahlungsanspruch führt. Es sind vielmehr der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag (von 11,66 €) auf 2,72 € zu reduzieren.

 

Im August 2016 führten Unterkunftsaufwendungen von 351,35 € zu einem Gesamtbedarf von 1.079,35 €. Nach Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens (361,76 €), das sich durch den erhöhten Gewerkschaftsbeitrag (4,70 €) im Vergleich zum Vormonat reduziert, ergibt sich ein Leistungsanspruch der Klägerin von 358,80 €, der um 9,09 € höher ist als die nach dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verbliebene Leistungsbewilligung von 349,71 €. Die Teilaufhebung und die Erstattung sind auf 2,57 € zu reduzieren.

 

Im September 2016 beträgt der Gesamtbedarf 752,83 €. Nach Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 195,54 €, der wieder um 9,09 € über den zuletzt bewilligten Leistungen liegt. Die Erstattungsforderung ist auf 2,57 € zu verringern.

 

Für Oktober 2016 sind KdUH von 52,93 € zu berücksichtigen, sodass sich ein Gesamtbedarf von 780,93 € ergibt. Nach Anrechnung des unveränderten Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 209,59 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Da die nach Aufhebung und Erstattungsbescheid bewilligten Leistungen nur 200,50 € betrugen, ergibt sich eine Differenz von 9,09 €, um die die Teilaufhebung und die Erstattungsforderung (auf 2,57 €) zu reduzieren sind.

 

Im November 2016 führen Unterkunftskosten von 69,31 € zu einem Gesamtbedarf von 797,31 €. Nach Anrechnung des unveränderten Einkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 217,78 €, der über den mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewährten Leistungen von 208,69 € liegt. Die Rückforderung ist auf 2,57 € zu beschränken.

 

Zum selben Ergebnis führt die Berechnung für Dezember 2016: Ein Gesamtbedarf von 752,83 €, der sich aus den Regelbedarf von und den Finanzierungskosten und 24,83 € zusammensetzt, führt nach Anrechnung des unveränderten Einkommens zu einem Leistungsanspruch von 195,54 €, der um 9,09 € höher ist als die vom Beklagten zuletzt bewilligten Leistungen.

 

Im Januar 2017 ergeben die um 4 € auf 368 € erhöhten Regelbedarfe zusammen mit den geänderten Finanzierungskosten von 21,13 € einen Gesamtbedarf von 757,13. Vom unveränderten Renteneinkommen sind insgesamt 54,49 € abzuziehen, die sich aus dem geänderten Monatsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung (19,79 €), dem Gewerkschaftsbeitrag von 4,70 € und der Versicherungspauschale zusammensetzen. Ein anrechenbares Einkommen von 361,24 € führt zu einem Leistungsanspruch von 197,95 € pro Person, der um 7,50 € höher ist als die zuletzt bewilligten Leistungen (190,45 €). Um diesen Differenzbetrag ist die Teilaufhebung und Erstattung (auf 4,16 €) zu reduzieren.

 

Bei der Berechnung für Februar 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung des Mehrbetrags von 55,60 € für die Bevorratung von Heizöl ein Gesamtbedarf von 857,22 €. Nach Anrechnung des Renteneinkommens von bereinigt 361,24 € verbleibt ein Leistungsanspruch pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von 247,99 €. Die zuletzt – auf der Grundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids – bewilligten Leistungen von 212,70 € waren um 35,29 € geringer. Daher ist für diesen Monat nicht nur die Erstattungsforderung vollständig aufzuheben, sondern es sind weitere 23,63 € an die Klägerin zu zahlen.

 

Bei der Berechnung für März 2017 legt der Senat den von der Klägerin belegten (abweichenden) Zufluss der Rente in Höhe von 414,81 € zugrunde, von dem nach Bereinigung um 54,49 € ein Anrechnungsbetrag von 360,32 € bleibt. Mit Unterkunftskosten in einer Gesamthöhe von 95,71 €, die zu einem Gesamtbedarf von 831,71 € führen, verbleibt nach Anrechnung des Einkommens ein Leistungsanspruch von 235,70 €, der über den mit Änderungsbescheid vom 28. März 2017 bewilligten Leistungen von 227,74 € liegt. Für diesen Monat besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin von 7,96 €.

 

Im April 2017 führen Regelbedarf und Unterkunftskosten von 49,23 € zu einem Gesamtbedarf von 785,23 €. Nach Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens von 361,24 € ergibt sich ein Leistungsanspruch von 212 €. Dieser liegt um 7,50 € über den bewilligten Leistungen (204,50 € mit Änderungsbescheid vom 4. April 2017). Insoweit besteht ein Zahlungsanspruch.

 

Im Mai 2017 ergibt sich aus Finanzierungskosten, Grundsteuer und Regelbedarf ein Gesamtbedarf von 801,62 €. Nach Anrechnung des unveränderten Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 220,19 €, der über den bewilligten Leistungen von 212,70 € liegt. Der Differenzbetrag von 7,49 € ist noch an die Klägerin zu zahlen.

 

Soweit die dargestellten weiteren Leistungsansprüche der Klägerin bestehen, sind die zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 sowie das erstinstanzliche Urteil zu ändern. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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