Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 R 444/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Bei der Tätigkeit eines Hochzeitsredners wird der für einen Publizisten nach § 2 S. 2 KSVG erforderliche Öffentlichkeitsbezug nicht hergestellt.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Sozialversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für die Zeit ab dem 21. Juni 2006.
Die 1945 geborene Klägerin ließ sich zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt von der Evangelischen Kirche zur Predigerin ausbilden und übte danach jahrelang das Amt einer Predikantin aus.
Seit dem 01.01.1998 ist sie freiberuflich als Trauer- und Hochzeitsrednerin tätig.
Mit Schreiben vom 19.06.2006, bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2006, beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Künstlersozialkasse und bezog sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R).
Ihre Tätigkeiten stufte die Klägerin in dem Antragsformular selbst als "ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich darstellende Kunst" und "ähnliche selbständige publizistische Tätigkeit" ein. Als Art der Tätigkeit gab sie an: Vortragen selbst verfasster Texte in Trauerfeiern und Trauzeremonien. Darüber hinaus gab sie an, bereits im gesamten laufenden Kalenderjahr selbständig künstlerisch/publizistisch tätig zu sein und voraussichtlich ein Jahresarbeitseinkommen von 5.000,00 EUR zu erzielen.
Die Beklagte forderte unter dem 28.06.2006 weitere Unterlagen von der Klägerin, insbesondere das endgültige Einkommen für die Jahre 2003 – 2005 sowie eine Aufstellung der Betriebseinnahmen und Ausgaben der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006. Zum Beleg bat die Beklagte um Vorlage der aktuellen Verträge mit den Auftraggebern der Klägerin, Honorarabrechnungen etc.
Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen – auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 24 ff. BA) – ergab sich, dass die Einkünfte der Klägerin ganz überwiegend aus der Tätigkeit als Hochzeitsrednerin stammten. Aus den durch Rechnungen für das erste Halbjahr 2006 dokumentierten Einkünften von 4.806,00 EUR entfielen 3.115,20 EUR auf Hochzeitszeremonien, also rund 65 %. Nach einer von der Klägerin vorgenommenen Aufteilung ihres Einkommens entfallen 80 % auf die Tätigkeit als Hochzeitsrednerin und 20 % auf die Tätigkeit als Trauerrednerin.
Mit Bescheid vom 27.03.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – unterliege. Die Voraussetzungen des § 1 KSVG lägen nicht vor.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden könne.
Der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit der Klägerin liege im Bereich von Reden für Trauzeremonien. Diese seien in der Regel nur einem geladenen Personenkreis zugänglich, auch wenn sie teilweise im Freien stattfänden. Damit sei die nach dem KSVG erforderliche Voraussetzung des Publizierens nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG seien daher nicht gegeben.
Der Anteil der Tätigkeit der Klägerin als Trauerrednerin trete hinter den Reden auf Hochzeitszeremonien so weit zurück, dass von einer erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht gesprochen werden könne.
Dagegen legte die Klägerin am 23.04.2007 Widerspruch ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin darum bitte, das Urteil des BSG vom 23.03.2006 anzuwenden. Denn was für Trauerredner gelte, gelte in noch wesentlich größerem Maße für Hochzeitsredner.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine publizistische Tätigkeit grundsätzlich auch mündlich erfolgen könne, unabdingbar sei jedoch die schöpferische Mitwirkung an einer öffentlichen Aussage im Kommunikationsprozess. Ausschlaggebend sei weiterhin, dass die erstellten Werke veröffentlicht, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Medium, dessen sich der Publizist zum Zwecke der Verbreitung seiner Aussage/seiner Arbeitsergebnisse bediene, müsse dabei prinzipiell geeignet sein, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen.
Bei Hochzeitsfeiern handele es sich jedoch nicht um ein Forum für die Darbietung darstellender Kunst oder Publizistik. Hochzeitsfeiern hätten für die Annahme einer publizistischen Tätigkeit keinen ausreichenden Öffentlichkeitsbezug, da der familiäre Charakter der Veranstaltung im Vordergrund stehe.
Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 23.03.2006 lediglich eine Tätigkeit als Trauerredner/in als publizistisch angesehen.
Da die Klägerin aus ihrer publizistischen Tätigkeit als Trauerrednerin aber lediglich ein Arbeitseinkommen von 5.000,00 EUR x 20 % = 1.000,00 EUR beziehe, welches die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite, könne aufgrund der damit bestehenden Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 KSVG keine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG festgestellt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 12.09.2007 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben, welches sich mit Beschluss vom 20.11.2007 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin die Texte für die freien Trauungen entwerfe, Regie führe und die Zeremonie leite. Der Aufwand hinsichtlich der Planung und Durchführung sei extrem hoch, die Beteiligung des Brautpaares und seiner engsten Angehörigen absolut notwendig und Voraussetzung für den Erfolg der Zeremonie.
All dieser Aufwand verlange nach einem Publikum, das eben nicht auf die engsten Angehörigen beschränkt sei.
Die der Ablehnung durch die Beklagte zugrundeliegende Annahme, dass die Hochzeitsfeiern nur im höchstprivaten Rahmen stattfänden, sei falsch. Zwar würden (im Gegensatz zu Trauerfeiern) meist keine Einladungen in der Zeitung veröffentlicht, aber es sei absolut üblich, den Zugang zur Feier offenzuhalten und eine pauschale Einladung öffentlich zu machen. Dies geschehe über öffentliche Bekanntgabe hier z.B. über den Aushang am schwarzen Brett in der Firma oder den Arbeitsplätzen des zukünftigen Ehepaares, über Maillisten etc.; es handele sich also keineswegs um Einladungen an einen handverlesenen Personenkreis oder an engste Familienangehörige.
Sei schon von vornherein der Personenkreis der Teilnehmer an der Hochzeit nicht beschränkt, so werde die Offenheit/Zugänglichkeit der Feier durch die Orte, an denen eine freie Hochzeitszeremonie durchgeführt werde, noch unterstrichen: Die gewählten Örtlichkeiten wie Fußballfelder, öffentliche Parks, Schlösser, Ausflugsziele etc. seien keineswegs abgeschottet, sondern so offen, dass sogar Zaungäste an der Zeremonie und an den Feiern teilnehmen könnten und diese Gelegenheit auch immer von Fremden wahrgenommen werde.
Nach Auffassung des BSG sei für den Begriff der Öffentlichkeit nicht entscheidend, ob die in Rede stehende Publikation einen weiten oder engen Kreis von Interessenten betreffe, entscheidend sei allein die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs, mögen die Teilnehmer auch durch eine persönliche Beziehung zu den Protagonisten gekennzeichnet sein. Wesentlich sei für den Begriff der Öffentlichkeit, den das BSG auch von der Rechtsprechung in Urheberrechtsfragen ableite, dass der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführe. Unwesentlich sei in diesem Zusammenhang, auf welchem Wege die Einladung erfolge. Insofern irre die Beklagte, wenn sie sich für den Begriff der Öffentlichkeit auf die Bekanntgabe durch eine Zeitungsanzeige festlege.
Nach alldem sei die Gleichstellung der Publizistin für Hochzeitsfeste mit dem Publizisten für Trauerfeiern geboten. Die Klägerin sei als Publizistin gem. § 2 KSVG anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2007 festzustellen, dass die Klägerin als Publizistin in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf ihren Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Klägerin selbst einräume, dass zumeist keine Einladungen für die Trauzeremonie in einer Zeitung veröffentlicht würden. Gerade auf diese Art der Bekanntmachung habe das BSG seine Entscheidung hinsichtlich der Trauerredner jedoch gestützt.
Soweit die Klägerin vortrage, dass die Öffentlichkeit über die Feierlichkeiten beispielsweise am schwarzen Brett des Arbeitsplatzes bzw. über Maillisten informiert würde, werde bestritten, dass es sich um eine Bekanntgabe an die Öffentlichkeit handele, wenn Arbeitskollegen oder Freunde über die genannten Wege informiert würden. Hier bestehe eine persönliche oder kollegiale Verbindung zu den Angesprochenen, die nicht mit einer unbekannten Öffentlichkeit gleichzusetzen sei, die durch eine Zeitungsannonce informiert würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verneinung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG in den angefochtenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist nach Satz 2, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klägerin ist – auch wenn sie dies im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2011 durch den Vergleich mit einem Theaterstück in den Raum gestellt hat – bei der hier streitbefangenen Tätigkeit als Hochzeitsrednerin nicht als Künstlerin tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.03.2006 – BSGE 96, 141 (143)) ist der Begriff der künstlerischen Tätigkeit aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen und orientiert sich an der Typologie von bestimmten Ausübungsformen. Der für die Tätigkeit der Klägerin allenfalls in Betracht kommende Typus eines Sprechers aus dem Bereich "darstellende Kunst" erweist sich im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht als einschlägig. Es handelt sich dabei um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild, bei dem von einer künstlerischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, a.a.O. (144)). Davon geht die Klägerin selbst nicht aus. In ihrer dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2011 beigefügten "Tätigkeitsbeschreibung freie Trauungen" führt die Klägerin selbst aus, dass eine Trauzeremonie keine Selbstdarstellung ihrer Person sei. Es gehe nicht darum, dass sie sich oder ihre Fähigkeiten zeige. Alles was gesagt und getan werde, müsse dem Anlass dienen. Deshalb hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass bei einer Trauzeremonie von der Klägerin nicht Kunst geschaffen wird, sondern dass im Vordergrund der zeremonielle Wortbeitrag steht.
Die Klägerin gehört auch nicht zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten. Leitbilder publizistischer Tätigkeiten sind die im Gesetz ausdrücklich genannten Berufsbilder des Schriftstellers und des Journalisten. Hierzu gehört die Klägerin nicht. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten im Sinne des KSVG jedoch nicht auf diese "klassischen" Berufe beschränkt, sondern auch für in anderer Weise publizistisch tätige Personen geöffnet (vgl. BSG a.a.O. (145)). Der dementsprechend weit auszulegende Begriff des Publizisten beschränkt sich deshalb nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommunikationsmitteln, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG a.a.O.).
Unter welchen Voraussetzungen das im Wort "Publizist" bereits begrifflich enthaltene Merkmal der "Öffentlichkeit" zu bejahen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) lässt sich der Begriff der Öffentlichkeit nicht aus sich heraus zahlenmäßig näher eingrenzen. Er kann, wie z.B. bei Boulevardblättern, sehr breit sein, andererseits aber auch nur einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Deshalb kann die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich sein, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Im Falle der Tätigkeit eines Trauerredners wurde der erforderliche Öffentlichkeitsbezug bejaht, weil der Kreis der Teilnehmer prinzipiell offenblieb und nicht von vornherein z.B. auf engste Familienangehörige begrenzt war. Entscheidend für die Bejahung der Öffentlichkeit ist allein die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs, mögen die Teilnehmer der Zeremonie auch durch eine persönliche Beziehung – z.B. zum Verstorbenen – gekennzeichnet sein (BSG a.a.O. (146)).
Bei Betrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass bei der Tätigkeit eines Hochzeitsredners – wie hier durch die Klägerin – der erforderliche Öffentlichkeitsbezug nicht hergestellt wird. Es gibt bei Hochzeitsfeiern typischerweise keine öffentliche Bekanntmachung dergestalt, die es jedem, der von der Zeremonie Kenntnis erhält, frei steht, daran teilzunehmen oder nicht. Anders als bei einer Trauerfeier hängt die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier typischerweise von einer entsprechenden Einladung ab. Gerade da sich der Begriff der Öffentlichkeit – wie dargelegt - zahlenmäßig nicht eingrenzen lässt, spielt es keine Rolle, dass entsprechende Einladungen zur Hochzeitsfeier nicht nur an einen handverlesenen Personenkreis oder an engste Familienangehörige ergehen. Auch in dem von der Klägerin geschilderten Beispiel der öffentlichen Bekanntgabe im Wege des Aushanges am schwarzen Brett in der Firma handelt es sich um eine Einladung an einen bestimmten und bestimmbaren Kreis. Ein eventueller Besucher im Gebäude des Arbeitgebers bzw. ein Vertragspartner des Arbeitgebers, der zufällig von diesem Aushang am schwarzen Brett Kenntnis nimmt, kann nicht im Zweifel darüber sein, dass er nicht Adressat dieser Einladung ist. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beschriebenen Zaungäste. Wenn diese, wie die Klägerin in ihrer "Tätigkeitsbeschreibung freie Trauungen" beschreibt, "selbstverständlich im Anschluss auch gratulieren dürfen und ein Glas Sekt bekommen", dann ist dies nichts anderes als eine spontan vor Ort erklärte Einladung an die Zaungäste. Typischerweise besteht deshalb bei einer Hochzeitsfeier zwischen dem Hochzeitspaar und den Hochzeitsgästen eine Beziehung, die durch die zuvor erklärte Einladung vermittelt wird. Damit ist der Kreis dieser Personen auf eine bestimmte Weise abgrenzbar; Hochzeitsfeiern sind deshalb in der Regel "nichtöffentlich".
Dass die Tätigkeit der Klägerin als Trauerrednerin für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Sozialversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für die Zeit ab dem 21. Juni 2006.
Die 1945 geborene Klägerin ließ sich zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt von der Evangelischen Kirche zur Predigerin ausbilden und übte danach jahrelang das Amt einer Predikantin aus.
Seit dem 01.01.1998 ist sie freiberuflich als Trauer- und Hochzeitsrednerin tätig.
Mit Schreiben vom 19.06.2006, bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2006, beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Künstlersozialkasse und bezog sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R).
Ihre Tätigkeiten stufte die Klägerin in dem Antragsformular selbst als "ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich darstellende Kunst" und "ähnliche selbständige publizistische Tätigkeit" ein. Als Art der Tätigkeit gab sie an: Vortragen selbst verfasster Texte in Trauerfeiern und Trauzeremonien. Darüber hinaus gab sie an, bereits im gesamten laufenden Kalenderjahr selbständig künstlerisch/publizistisch tätig zu sein und voraussichtlich ein Jahresarbeitseinkommen von 5.000,00 EUR zu erzielen.
Die Beklagte forderte unter dem 28.06.2006 weitere Unterlagen von der Klägerin, insbesondere das endgültige Einkommen für die Jahre 2003 – 2005 sowie eine Aufstellung der Betriebseinnahmen und Ausgaben der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006. Zum Beleg bat die Beklagte um Vorlage der aktuellen Verträge mit den Auftraggebern der Klägerin, Honorarabrechnungen etc.
Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen – auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 24 ff. BA) – ergab sich, dass die Einkünfte der Klägerin ganz überwiegend aus der Tätigkeit als Hochzeitsrednerin stammten. Aus den durch Rechnungen für das erste Halbjahr 2006 dokumentierten Einkünften von 4.806,00 EUR entfielen 3.115,20 EUR auf Hochzeitszeremonien, also rund 65 %. Nach einer von der Klägerin vorgenommenen Aufteilung ihres Einkommens entfallen 80 % auf die Tätigkeit als Hochzeitsrednerin und 20 % auf die Tätigkeit als Trauerrednerin.
Mit Bescheid vom 27.03.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – unterliege. Die Voraussetzungen des § 1 KSVG lägen nicht vor.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden könne.
Der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit der Klägerin liege im Bereich von Reden für Trauzeremonien. Diese seien in der Regel nur einem geladenen Personenkreis zugänglich, auch wenn sie teilweise im Freien stattfänden. Damit sei die nach dem KSVG erforderliche Voraussetzung des Publizierens nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG seien daher nicht gegeben.
Der Anteil der Tätigkeit der Klägerin als Trauerrednerin trete hinter den Reden auf Hochzeitszeremonien so weit zurück, dass von einer erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht gesprochen werden könne.
Dagegen legte die Klägerin am 23.04.2007 Widerspruch ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin darum bitte, das Urteil des BSG vom 23.03.2006 anzuwenden. Denn was für Trauerredner gelte, gelte in noch wesentlich größerem Maße für Hochzeitsredner.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine publizistische Tätigkeit grundsätzlich auch mündlich erfolgen könne, unabdingbar sei jedoch die schöpferische Mitwirkung an einer öffentlichen Aussage im Kommunikationsprozess. Ausschlaggebend sei weiterhin, dass die erstellten Werke veröffentlicht, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Medium, dessen sich der Publizist zum Zwecke der Verbreitung seiner Aussage/seiner Arbeitsergebnisse bediene, müsse dabei prinzipiell geeignet sein, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen.
Bei Hochzeitsfeiern handele es sich jedoch nicht um ein Forum für die Darbietung darstellender Kunst oder Publizistik. Hochzeitsfeiern hätten für die Annahme einer publizistischen Tätigkeit keinen ausreichenden Öffentlichkeitsbezug, da der familiäre Charakter der Veranstaltung im Vordergrund stehe.
Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 23.03.2006 lediglich eine Tätigkeit als Trauerredner/in als publizistisch angesehen.
Da die Klägerin aus ihrer publizistischen Tätigkeit als Trauerrednerin aber lediglich ein Arbeitseinkommen von 5.000,00 EUR x 20 % = 1.000,00 EUR beziehe, welches die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite, könne aufgrund der damit bestehenden Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 KSVG keine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG festgestellt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 12.09.2007 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben, welches sich mit Beschluss vom 20.11.2007 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin die Texte für die freien Trauungen entwerfe, Regie führe und die Zeremonie leite. Der Aufwand hinsichtlich der Planung und Durchführung sei extrem hoch, die Beteiligung des Brautpaares und seiner engsten Angehörigen absolut notwendig und Voraussetzung für den Erfolg der Zeremonie.
All dieser Aufwand verlange nach einem Publikum, das eben nicht auf die engsten Angehörigen beschränkt sei.
Die der Ablehnung durch die Beklagte zugrundeliegende Annahme, dass die Hochzeitsfeiern nur im höchstprivaten Rahmen stattfänden, sei falsch. Zwar würden (im Gegensatz zu Trauerfeiern) meist keine Einladungen in der Zeitung veröffentlicht, aber es sei absolut üblich, den Zugang zur Feier offenzuhalten und eine pauschale Einladung öffentlich zu machen. Dies geschehe über öffentliche Bekanntgabe hier z.B. über den Aushang am schwarzen Brett in der Firma oder den Arbeitsplätzen des zukünftigen Ehepaares, über Maillisten etc.; es handele sich also keineswegs um Einladungen an einen handverlesenen Personenkreis oder an engste Familienangehörige.
Sei schon von vornherein der Personenkreis der Teilnehmer an der Hochzeit nicht beschränkt, so werde die Offenheit/Zugänglichkeit der Feier durch die Orte, an denen eine freie Hochzeitszeremonie durchgeführt werde, noch unterstrichen: Die gewählten Örtlichkeiten wie Fußballfelder, öffentliche Parks, Schlösser, Ausflugsziele etc. seien keineswegs abgeschottet, sondern so offen, dass sogar Zaungäste an der Zeremonie und an den Feiern teilnehmen könnten und diese Gelegenheit auch immer von Fremden wahrgenommen werde.
Nach Auffassung des BSG sei für den Begriff der Öffentlichkeit nicht entscheidend, ob die in Rede stehende Publikation einen weiten oder engen Kreis von Interessenten betreffe, entscheidend sei allein die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs, mögen die Teilnehmer auch durch eine persönliche Beziehung zu den Protagonisten gekennzeichnet sein. Wesentlich sei für den Begriff der Öffentlichkeit, den das BSG auch von der Rechtsprechung in Urheberrechtsfragen ableite, dass der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführe. Unwesentlich sei in diesem Zusammenhang, auf welchem Wege die Einladung erfolge. Insofern irre die Beklagte, wenn sie sich für den Begriff der Öffentlichkeit auf die Bekanntgabe durch eine Zeitungsanzeige festlege.
Nach alldem sei die Gleichstellung der Publizistin für Hochzeitsfeste mit dem Publizisten für Trauerfeiern geboten. Die Klägerin sei als Publizistin gem. § 2 KSVG anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2007 festzustellen, dass die Klägerin als Publizistin in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf ihren Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Klägerin selbst einräume, dass zumeist keine Einladungen für die Trauzeremonie in einer Zeitung veröffentlicht würden. Gerade auf diese Art der Bekanntmachung habe das BSG seine Entscheidung hinsichtlich der Trauerredner jedoch gestützt.
Soweit die Klägerin vortrage, dass die Öffentlichkeit über die Feierlichkeiten beispielsweise am schwarzen Brett des Arbeitsplatzes bzw. über Maillisten informiert würde, werde bestritten, dass es sich um eine Bekanntgabe an die Öffentlichkeit handele, wenn Arbeitskollegen oder Freunde über die genannten Wege informiert würden. Hier bestehe eine persönliche oder kollegiale Verbindung zu den Angesprochenen, die nicht mit einer unbekannten Öffentlichkeit gleichzusetzen sei, die durch eine Zeitungsannonce informiert würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verneinung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG in den angefochtenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist nach Satz 2, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klägerin ist – auch wenn sie dies im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2011 durch den Vergleich mit einem Theaterstück in den Raum gestellt hat – bei der hier streitbefangenen Tätigkeit als Hochzeitsrednerin nicht als Künstlerin tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.03.2006 – BSGE 96, 141 (143)) ist der Begriff der künstlerischen Tätigkeit aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen und orientiert sich an der Typologie von bestimmten Ausübungsformen. Der für die Tätigkeit der Klägerin allenfalls in Betracht kommende Typus eines Sprechers aus dem Bereich "darstellende Kunst" erweist sich im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht als einschlägig. Es handelt sich dabei um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild, bei dem von einer künstlerischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, a.a.O. (144)). Davon geht die Klägerin selbst nicht aus. In ihrer dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2011 beigefügten "Tätigkeitsbeschreibung freie Trauungen" führt die Klägerin selbst aus, dass eine Trauzeremonie keine Selbstdarstellung ihrer Person sei. Es gehe nicht darum, dass sie sich oder ihre Fähigkeiten zeige. Alles was gesagt und getan werde, müsse dem Anlass dienen. Deshalb hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass bei einer Trauzeremonie von der Klägerin nicht Kunst geschaffen wird, sondern dass im Vordergrund der zeremonielle Wortbeitrag steht.
Die Klägerin gehört auch nicht zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten. Leitbilder publizistischer Tätigkeiten sind die im Gesetz ausdrücklich genannten Berufsbilder des Schriftstellers und des Journalisten. Hierzu gehört die Klägerin nicht. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten im Sinne des KSVG jedoch nicht auf diese "klassischen" Berufe beschränkt, sondern auch für in anderer Weise publizistisch tätige Personen geöffnet (vgl. BSG a.a.O. (145)). Der dementsprechend weit auszulegende Begriff des Publizisten beschränkt sich deshalb nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommunikationsmitteln, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG a.a.O.).
Unter welchen Voraussetzungen das im Wort "Publizist" bereits begrifflich enthaltene Merkmal der "Öffentlichkeit" zu bejahen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) lässt sich der Begriff der Öffentlichkeit nicht aus sich heraus zahlenmäßig näher eingrenzen. Er kann, wie z.B. bei Boulevardblättern, sehr breit sein, andererseits aber auch nur einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Deshalb kann die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich sein, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Im Falle der Tätigkeit eines Trauerredners wurde der erforderliche Öffentlichkeitsbezug bejaht, weil der Kreis der Teilnehmer prinzipiell offenblieb und nicht von vornherein z.B. auf engste Familienangehörige begrenzt war. Entscheidend für die Bejahung der Öffentlichkeit ist allein die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs, mögen die Teilnehmer der Zeremonie auch durch eine persönliche Beziehung – z.B. zum Verstorbenen – gekennzeichnet sein (BSG a.a.O. (146)).
Bei Betrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass bei der Tätigkeit eines Hochzeitsredners – wie hier durch die Klägerin – der erforderliche Öffentlichkeitsbezug nicht hergestellt wird. Es gibt bei Hochzeitsfeiern typischerweise keine öffentliche Bekanntmachung dergestalt, die es jedem, der von der Zeremonie Kenntnis erhält, frei steht, daran teilzunehmen oder nicht. Anders als bei einer Trauerfeier hängt die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier typischerweise von einer entsprechenden Einladung ab. Gerade da sich der Begriff der Öffentlichkeit – wie dargelegt - zahlenmäßig nicht eingrenzen lässt, spielt es keine Rolle, dass entsprechende Einladungen zur Hochzeitsfeier nicht nur an einen handverlesenen Personenkreis oder an engste Familienangehörige ergehen. Auch in dem von der Klägerin geschilderten Beispiel der öffentlichen Bekanntgabe im Wege des Aushanges am schwarzen Brett in der Firma handelt es sich um eine Einladung an einen bestimmten und bestimmbaren Kreis. Ein eventueller Besucher im Gebäude des Arbeitgebers bzw. ein Vertragspartner des Arbeitgebers, der zufällig von diesem Aushang am schwarzen Brett Kenntnis nimmt, kann nicht im Zweifel darüber sein, dass er nicht Adressat dieser Einladung ist. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin beschriebenen Zaungäste. Wenn diese, wie die Klägerin in ihrer "Tätigkeitsbeschreibung freie Trauungen" beschreibt, "selbstverständlich im Anschluss auch gratulieren dürfen und ein Glas Sekt bekommen", dann ist dies nichts anderes als eine spontan vor Ort erklärte Einladung an die Zaungäste. Typischerweise besteht deshalb bei einer Hochzeitsfeier zwischen dem Hochzeitspaar und den Hochzeitsgästen eine Beziehung, die durch die zuvor erklärte Einladung vermittelt wird. Damit ist der Kreis dieser Personen auf eine bestimmte Weise abgrenzbar; Hochzeitsfeiern sind deshalb in der Regel "nichtöffentlich".
Dass die Tätigkeit der Klägerin als Trauerrednerin für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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