S 7 SO 5/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 SO 5/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestimmt der Sitz des Klägers die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht Fulda erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus.

Gründe:

Nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Klagt - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so ist nach § 57 Abs. 1 S. 2 SGG der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn diese eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. Im vorliegenden Fall sind sowohl Kläger als auch Beklagter Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass die in § 57 Abs. 1 S. 2 SGG im Interesse der Erleichterung des Rechtsschutzes für den Bürger (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 57 Rn. 9) geregelte Ausnahme nicht zum Tragen kommt. Vielmehr bleibt es beim Grundsatz des § 57 Abs. 1 S. 1 SGG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sitz des Klägers richtet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1955 - Breithaupt 1956, 738). Bei der klagenden Körperschaft des öffentlichen Rechts - Land Brandenburg -, werden dessen Aufgaben als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vom Landesamt für Soziales und Versorgung mit Sitz in Cottbus wahrgenommen (§ 2 Abs. 2 AG - SGB XII). Für die kreisfreie Stadt Cottbus ist das Sozialgericht Cottbus örtlich zuständig.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 98 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG.
Rechtskraft
Aus
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