S 1 R 151/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 R 151/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Für eine Klage gegen die Weiterleitung des Antrags durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Weiterleitung seines Rehabilitationsantrages durch die Beklagte.

Am 20.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Hörgeräteversorgung mit den Hörgeräten PHONAK Naida V UP. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag der Firma B vom 25.11.2008 (Bl. 14) verwiesen.

Diesen Antrag leitete die Beklagte am 02.03.2009 an die zuständige Krankenkasse weiter.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem Kläger die Verständniswerte in einem Bereich lägen, dass höherwertige Hörhilfen in allen Lebenslagen, für den privaten Bereich und für jede berufliche Tätigkeit zu prüfen seien. Somit könne kein berufsbedingter Mehrbedarf bestehen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit Bescheid vom 16.06.2009, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 32 d. A.) ab. Widerspruch dagegen legte der Kläger nicht ein.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 02.03.2009 an die Krankenkasse hatte der Kläger am 18.03.2009 "Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages" eingelegt.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch gegen die Weiterleitungsmitteilung vom 02.03.2009 unzulässig sein. Mit der Weiterleitung des Antrages sei keine Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen worden. Erst der zuständige Leistungsträger entscheidet über den Antrag und erteile den rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Dagegen hat der Kläger am 15.05.2009 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, welches sich mit Beschluss vom 18.06.2009 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass die Hörgeräte zwingend für die berufliche Tätigkeit benötigt würden. Die Begründung der Beklagten, dass diese auch im Privatleben nötig seien, sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar. Von der Krankenkasse werde nur der gesetzliche Teil erstattet. Deshalb sei sein Antrag ja auch bei der Beklagten erfolgt.

Für ihn sei es im privaten Umfeld kein Problem, bei Gesprächen nachzufragen, wohl aber bei geschäftlichen Meetings und Besprechungen mit mehreren Teilnehmern. Es sei sehr uneffektiv, wenn alle Teilnehmer bis auf einen dem Gespräch oder Vortrag folgen könnten.

Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf ihren Widerspruchsbescheid.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Hörhilfe lägen beim Kläger nicht vor, da er nach Auffassung der Beklagten bereits im privaten Lebensbereich auf eine individuelle, dem Versorgungsvertrag zwischen Hörgeräteakustikern und Krankenkassen entsprechende eigenanteilsfreie Hörgeräteversorgung angewiesen sei.

Eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger sein Begehren nicht bei der zuständigen Krankenkasse weiterverfolgt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG.

Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Klage, mit der er sich ersichtlich gegen die Weiterleitung seines Antrages an die Krankenkasse wendet, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 14 SGB IX.

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger - hier die Beklagte - gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leidet er den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Im Falle der Nichtweiterleitung des Antrags ist danach der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig. Wird der Antrag demgegenüber weitergeleitet, gelten gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend. In diesem Fall hat dieser den Rehabilitationsbedarf festzustellen und ist gegenüber dem behinderten Menschen zuständig. Ein Weiterleitungsrecht besteht für ihn nicht, selbst wenn er nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" nicht zuständig ist. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen endgültig zuständig. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX die hier nicht gegeben sind - kann sich hiervon eine Ausnahme ergeben (vgl. im BSG, Urteil vom 20.10.2009 - NJW 2010, 2236 f.).

Mit der Weiterleitung des Antrags trifft der abgebende Rehabilitationsträger also keine Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Bei der Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger handelt es sich vielmehr um ein Verwaltungsinternum (vgl. Zabre, SGb 2005, S. 566 (569); Ulrich, SGb 2008, 452 (455) jeweils m.w.N.)

Dass eine behördliche Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann, entspricht einem anerkannten Rechtsgrundsatz. Allerdings fehlt im SGG eine dem § 44a VwGO entsprechende Vorschrift. Gleichwohl kann auch für den sozialgerichtlichen Rechtsschutz nichts anderes gelten (BSG, Urteil vom 10.12.1992 - Betriebsberater 1993, 1443 (1444); Urteil vom 14.12.1988 - Breithaupt 1989, 780 (782) jeweils m.w.N.). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein Interesse daran, den Abschluss von Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger irreparable Nachteile entstehen; die Regelungen des § 14 SGB IX zielen vielmehr darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. § 14 SGB IX trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. So wie es diesem Gesetzeszweck zuwider liefe, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (BSG, Urteil vom 20.10.2009 a.a.O. S. 2237), würde die von § 14 SGB IX intendierte rasche Klärung von Zuständigkeiten auch dadurch vereitelt, wollte man auf Seiten des Leistungsberechtigten ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung der Weiterleitung des Antrages gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX anerkennen.

Auch wenn das Gericht das klägerische Begehren dahingehend auslegen würde, dass der Kläger in der Sache die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangt, hätte die Klage keinen Erfolg. Nach dem oben beschriebenen Regelungsgehalt von § 14 SGB IX steht nach der Weiterleitung des klägerischen Antrages fest, dass nicht die Beklagte, sondern die GEK zuständiger Rehabilitationsträger ist. Die Beklagte ist nicht (mehr) zuständig für die Erbringung der vom Kläger begehrten Leistung; die Beklagte ist daher nicht (mehr) passiv legitimiert. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger - die GEK – kann wegen ihres in Bestandskraft erwachsenen Bescheides vom 16.06.2009 nicht nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden (BSG, Urteil vom 13.08.1981 - SozR 1500 § 75 SGG Nr. 38); ihre Beiladung konnte deshalb von vornherein unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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