Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 94/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Jedenfalls dann, wenn ein forstwirtschaftliches Unternehmen nur in Form des Eigentums an einem Waldgrundstück besteht, muss der Zuständigkeitsbescheid gem. § 136 Abs. 1 SGB VII sämtliche Miteigentümer zumindest im Zeitpunkt seines Erlasses bezeichnen, weil nur auf diese Weise das „Unternehmen“ hinreichend bestimmt werden kann.
2. Soll ein Bescheid gegenüber einer ungeteilten Erbengemeinschaft ergehen, bedarf es zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an alle Mitglieder der Gemeinschaft. Die Stellung als Miterbe allein begründet keine Empfangsvollmacht für die übrigen Erben.
2. Soll ein Bescheid gegenüber einer ungeteilten Erbengemeinschaft ergehen, bedarf es zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an alle Mitglieder der Gemeinschaft. Die Stellung als Miterbe allein begründet keine Empfangsvollmacht für die übrigen Erben.
1. Der Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009, der diesbezügliche Änderungsbescheid vom 28. August 2009 sowie der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009, werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 270 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Zuständigkeitsbescheiden der Beklagten und des auf deren Basis ergangenen Beitragsbescheids für die Jahre 2004 bis 2008.
1. Der Kläger ist Miteigentümer verschiedener Grundstücke in der Gemarkung QW ... Darunter befinden sich auch die beiden Grundstücke Flur X, Flurstücke xxxA und xxxB (in Folgenden nur: Grundstücke), die zumindest teilweise als Waldfläche anzusehen sind. Die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken stellen sich ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Auszüge aus dem Grundbuch von QW., Bl. XAB, bei historischer Betrachtung wie folgt dar:
a) Im Jahre 1992 wurden in der Ersten Abteilung folgende Miteigentümer der Grundstücke geführt:
H., M., und ihr Ehemann H., T., in Gütergemeinschaft Miteigentümer zu ½
L., F. Miteigentümerin zu ½
Demnach bestand zum damaligen Zeitpunkt Miteigentum, nämlich einerseits der in Gesamthandsgemeinschaft verbundenen, weil in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten H. und andererseits der Frau F. L., der Ehefrau des Klägers.
Das Grundbuch scheint jedoch seit 1968 unrichtig gewesen zu sein, da F. L. aufgrund des Ehevertrags mit dem Kläger vom 8. August 1967 mit diesem in Gütergemeinschaft lebte. Tatsächliche Miteigentümerin neben den als Gesamthandsgemeinschaft verbundenen Ehegatten H. war also wohl nicht F. L., sondern vielmehr eine weitere Gesamthandsgemeinschaft, die sie mit ihrem Ehemann und jetzigem Kläger bildete. Hiefür spricht die Eintragung des Klägers als Miteigentümer (in Gütergemeinschaft) im Grundbuch am 9. Januar 1995 unter Hinweis auf einen Ehevertrag vom 8. August 1967.
b) Aufgrund einer Auflassung vom 14. Oktober 1994 wurde F. L. alleinige Eigentümerin des Bruchteilseigentumsanteils, der wohl zuvor ihr und dem Kläger in Gesamthandsgemeinschaft zustand. Anlässlich der grundbuchamtlichen Umsetzung der Auflassung wurde augenscheinlich die aus der Gütergemeinschaft folgende Unrichtigkeit des Grundbuchs offenbar, so dass am 9. Januar 1995 zunächst F. L. und der Kläger in Gütergemeinschaft als Miteigentümer voreingetragen und sogleich F. L. als alleinige Miteigentümerin neben den Ehegatten H. – in Gütergemeinschaft – eingetragen wurden. Die zuvor dargestellten grundbuchamtlichen Eigentumsverhältnisse des Jahres 1992 stimmten somit jedenfalls ab dem 9. Januar 1995 mit der tatsächlichen Rechtslage überein.
Die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten T. und M. H. sind zwischenzeitlich verstorben und von ihrem Sohn, dem Zeugen D. H., beerbt worden. Spätestens mit dem Tod der letztverstorbenen Frau M. H. am 26. Mai 1998 stellten sich die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Grundstücke wie folgt dar:
H., D. Miteigentümer zu ½
L., F. Miteigentümerin zu ½
Eine Berichtigung des Grundbuchs von QW. fand hinsichtlich der Veränderung durch Erbfolge nach T. bzw. M. H. jedoch nicht statt.
c) Am 8. März 2003 verstarb Frau F. L. und wurde durch den Kläger sowie dessen Sohn, U.D. L., beerbt, die seither gem. § 2032 Abs. 1 BGB eine (bisher ungeteilte) Erbengemeinschaft bilden. Diese Erbfolge wurde durch Erbschein des Amtsgerichts Fulda (6 VI L 18/03), ausgestellt am 13. Januar 2004, belegt und am 22. November 2004 in das Grundbuch von QW. eingetragen. Seit dem 8. März 2003 bestehen somit bezüglich der Grundstücke folgende Eigentumsverhältnisse:
H., D. Miteigentümer zu ½
L., Z., und sein Sohn L., U., in Erbengemeinschaft Miteigentümerin zu ½
2. Mit Bescheid vom 17. April 2009, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) an den Kläger adressierte, stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest für das Unternehmen "H. L. Besitzgemeinschaft" (im Folgenden nur: Besitzgemeinschaft), die seit 8. März 2003 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII betreibe. Gleichzeitig kündigte sie an, im Interesse einer kostensparenden Verwaltungspraxis künftig den Schriftverkehr betreffend die Besitzgemeinschaft über die Person des Klägers zu führen und ihn im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung zur Beitragszahlung für die Besitzgemeinschaft heranzuziehen. Die (übrigen) Miteigentümer seien verpflichtet, dem Kläger die ihrem Anteil entsprechenden Beiträge zu erstatten.
Mit Beitragsbescheid vom selben Tag, ebenfalls adressiert an den Kläger "für H. L. Besitzgemeinschaft", setzte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 190 EUR fest.
Mit Datum vom 20. April 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009 ein, den die Beklagte zugleich als gegen den Beitragsbescheid gerichtet bewertete, und begründete diesen unter dem 27. April 2009 zunächst dahingehend, dass eines der Grundstücke verpachtet sei.
Unter dem 18. Mai 2009 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass eine Verpachtung lediglich im Umfang von 0,05 ha erfolgt sei. Für die verbleibende Gesamtforstfläche von 3.174 m² bleibe die Besitzgemeinschaft versicherungs- und beitragspflichtig ab dem 8. März 2003, da alle Besitzer/Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlägen. Ein fortwirtschaftliches Unternehmen liege im versicherungsrechtlichen Sinne stets dann vor, wenn der Eigentümer/Besitzer über das Nutzungsrecht verfüge. Selbst bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten werde die Bewirtschaftung der Flächen vermutet.
Zur ergänzenden Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger sodann unter dem 8. Juni 2009 aus, dass die in Anspruch genommene Besitzgemeinschaft als Rechtssubjekt nicht existiere. An den Grundstücken bestehe schlichtes Bruchteilseigentum. Er, der Kläger, stehe mit dem Miteigentümer D. H. weder in Erbengemeinschaft noch habe er sich mit diesem zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch in einer sonstigen Rechtsform hinsichtlich der Bewirtschaftung der Grundstücke zusammengeschlossen. Es werde also gerade kein gemeinschaftliches Unternehmen betrieben. Vielmehr bestünden nur rechtlich selbstständige ideelle Miteigentumsanteile. Folglich hafte er auch nicht gesamtschuldnerisch für irgendwelche Verpflichtungen der Teilhaber und vertrete diese auch nicht. Eine Bruchteilsgemeinschaft sei kein Unternehmer, erst recht nicht im Sinne des Sozialgesetzbuches. Im Übrigen sei das Flurstück 4260 zur Gänze verpachtet. Die gesetzliche Vermutung zu Gunsten einer Unternehmereigenschaft bei bloßem Eigentum an einem forstwirtschaftlichen Grundstücks sei zudem widerlegt, da auf ungewöhnlich lange Zeit auf den Grundstücken keinerlei Bewirtschaftung vorgenommen worden sei, mindestens seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
Nach weiteren Ermittlungen erteilte die Beklagte unter dem 28. August 2009 , erneut allein adressiert an den Kläger, einen Änderungsbescheid über den Beginn der Zuständigkeit für die Besitzgemeinschaft dahingehend, dass ihre Zuständigkeit bereits seit dem 1. Januar 1992 bestehe, da die Besitzgemeinschaft ausweislich des Grundbuchs von QW. bereits seit diesem Tag existiere.
Sodann wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2009 den Widerspruch des Klägers gegen den Zuständigkeitsbescheid sowie den Beitragsbescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass M. und T. H., "D. L." sowie der Kläger Miteigentümer von 0,3428 ha Forst und 0,0245 ha seien. Diese Miteigentümer bildeten somit eine Besitzgemeinschaft, die "H. L. Besitzgemeinschaft".
Der Unternehmensbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung gehe über die übliche Definition eines Unternehmens weit hinaus. Vor allem werde keine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorausgesetzt. Unternehmen der Forstwirtschaft seien insbesondere Unternehmen zur Gewinnung von Holz (Anbau und Einschlag von Bäumen oder Sträuchern). Dabei stehe im Einzelfall auch eine jahrzehntelange Nutzungsfreiheit der Annahme eines Unternehmens nicht entgegen. Es genüge, dass ein Unternehmen nach seiner Beschaffenheit der Gewinnung von Holz zu dienen in der Lage sei und nach den gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu entfalten, ändere an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls so lange nicht, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wüchsen. Die Miteigentümer treffe gleichzeitig als Waldeigentümer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten. Die Miteigentümer trügen das wirtschaftliche Ergebnis der Waldbewirtschaftung, sie seien Nutzungsberechtigte ihres Waldes und damit forstwirtschaftliche Unternehmer/Mitunternehmer. Die Miteigentümer der Grundstücke, verbunden in der "H. L.-Besitzgemeinschaft", betrieben somit seit dem 1. Januar 1992 ein forstwirtschaftliches Unternehmen.
Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Zuständigkeitsbescheid an die nicht existierende "H.-L.-Besitzgemeinschaft" ergangen sei und nicht an die Miteigentümer. Adressat des angefochtenen Bescheides sei eindeutig der Kläger, wobei zur Klarstellung im Bescheid ausgeführt worden sei, dass dieser nicht für den Kläger als forstwirtschaftlichen Alleinunternehmer bestimmt war, sondern für alle Miteigentümer ("Mitglieder der H.-L.-Besitzgemeinschaft").
Entgegen der Ansicht des Klägers existiere die "H.-L.-Besitzgemeinschaft" in Form der Gesamtheit ihrer Mitglieder/Miteigentümer. Es handele sich dabei um eine Bruchteilsgemeinschaft, wie der Kläger selbst festgestellt habe. Diese Bruchteilsgemeinschaft sei verbunden durch das gemeinsame Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen. Dieses gemeinsame Eigentum stelle eine gesamthänderisch gebundene Vermögensmasse dar, denn es sei zwischen den Miteigentümern nicht real geteilt, sondern es existierten lediglich ideelle Anteile. Dies bedeute entgegen den Darlegungen des Klägers, dass keiner der Miteigentümer seinen Anteil allein nutzen/bewirtschaften könne, ohne damit die anderen Anteile zu berühren. Eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe nämlich immer dann, wenn gemeinschaftliches Eigentum bestehe, wozu keine weiteren Voraussetzungen wie etwa das Bestehen einer Erbengemeinschaft oder die Gründung einer Gesellschaft erforderlich sei. Im Hinblick auf die gesamthänderisch gebundene Vermögensmasse seien die Miteigentümer zusammen, mithin als Besitzgemeinschaft, Träger von Rechten und Pflichten. Sie seien mithin ein Rechtssubjekt. Die "H.-L.-Besitzgemeinschaft" bestehe aus "zwei Zweigen", nämlich der in Gütergemeinschaft verbundenen M. und T. H. "bzw. eventuell deren Erben mit 1/2 ideellem Anteil sowie Herrn D. L." und dem Kläger als gemeinsame Erben nach Frau F. L. mit 1/2 ideellem Anteil.
Grundsätzlich hafteten die Miteigentümer für den auf das gesamte betriebene forstwirtschaftliche Unternehmen berechneten Betrag als Gesamtschuldner, was die Beklagte dazu berechtige, einen Miteigentümer allein als Beitragspflichtigen in Anspruch zu nehmen, und ihr die Möglichkeit gebe, sie wegen eines Teils der Forderung auf andere Miteigentümer zu verweisen. So liege es auch im vorliegenden Fall.
Die Auswahl des Klägers als Mitteilungsempfänger und Gesamtschuldner für die Besitzgemeinschaft sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Er sei ausgewählt worden, da er als einziger der Miteigentümer mit vollständiger Anschrift bekannt sei. Zudem stünden die Teilhaber der Gemeinschaft im Außenverhältnis im gleichen Rang.
3. Mit Schreiben vom 25. September 2009, das am selben Tage bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anfechtungsbegehren gegen die streitgegenständlichen Bescheide weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, die genauen Eigentumsverhältnisse betreffend die Grundstücke zu klären. Dies könne insbesondere deshalb nicht hingenommen werden, weil die Beklagte offensichtlich von einem Unternehmen ausgehe, das unabhängig von einem etwaigen Mitgliederwechsel bestehe und ein "Rechtssubjekt" darstelle; dies sei jedoch rechtsfehlerhaft. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit zuletzt sogar ab dem 1. Januar 1992 angenommen habe, während er, der Kläger, in der Zeit von 1992 bis 2002 an der "Besitzgemeinschaft" gar nicht beteiligt gewesen sei.
Eine Gemeinschaft sei in keiner Weise rechtsfähig und könne daher auch nicht Unternehmer im Sinne des Sozialrechts sein. Fehlerhaft sei zudem im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft eine Gesamthand sei. Wegen der Tragung von Rechten und Pflichten verlange die Unternehmereigenschaft stets Rechtsfähigkeit. Eine Gemeinschaft nach § 741 BGB sei aber zweifelsfrei nicht rechtsfähig, ein Unternehmen sei gleichzeitig kein tauglicher Gegenstand einer Bruchteilsgemeinschaft. Eine Gemeinschaft könne mangels rechtlicher Verselbstständigung auch nicht Trägerin eines Unternehmens sein. Eine BGB Gesellschaft liege aber ebenfalls nicht vor. Sofern die Beklagte von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen sei, hätte im Zuständigkeitsbescheid angegeben werden müssen, welche natürlichen Personen Mitunternehmer hinsichtlich der Grundstücke seien. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sei dies unabdingbar, da feststehen müsse, wen welche Pflichten träfen. Ein solcher Bescheid hätte sodann sämtlichen Mitunternehmern bekannt gegeben werden müssen. Hieran fehle es jedoch.
Im Übrigen entstehe durch bloßes Miteigentum an einem Waldgrundstück keine Unternehmereigenschaft. Unausgesprochenes Merkmal des Unternehmers sei, dass die in Betracht kommende Person eine weitgehende Verfügungsbefugnis im Sinne eines maßgeblichen unmittelbaren Einflusses auf die kaufmännisch-wirtschaftliche Leitung haben müsse. Hieran fehle es bei einem schlichten Teilhaber. Die Verwaltung stehe den Teilhabern nach § 744 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich zu. Bei einer Gemeinschaft zweier Teilhaber, die gleiche Anteile innehätten, sei auch ein Mehrheitsbeschluss nicht denkbar.
Selbst wenn man trotz formaler Mängel im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragspflichtiger zu dem Schluss kommen wolle, dass der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig sei, komme dies für den Zuständigkeitsbescheid keinesfalls in Betracht. Denn hier könne, wegen der daraus folgenden Rechte und Pflichten, nicht offen bleiben, wer die Miteigentümer seien.
Kläger beantragt,
den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009, geändert durch Änderungsbescheid vom 28 August 2009, sowie den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger sowie die anderen Mitglieder der Besitzgemeinschaft gemeinschaftliche Eigentümer einer forstwirtschaftlichen Fläche seien. Aufgrund der damit verbundenen forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrieben die Mitarbeiter seit 1. Januar 1992 gemeinsam ein Unternehmen, das der Beklagten zugehörig sei. Es sei insoweit nicht erforderlich gewesen, den Zuständigkeitsbescheid gegenüber jedem Mitunternehmer bekanntzugeben, da der Bescheid nicht Unternehmer, sondern Unternehmen betreffe. Der Zuständigkeitsbescheid habe zudem rein deklaratorische Bedeutung, weil sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Miteigentümers des Klägers an den Grundstücken D. H ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die unter dem 11. Januar 2010 zur Gerichtsakte gereichten Antworten des Zeugen, wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
1. Gem. § 136 Abs. 1 SGB VII stellt ein Unfallversicherungsträger den Beginn der Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid fest. Da die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers bereits kraft Gesetzes eintritt, hat der Zuständigkeitsbescheid insoweit nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Dahm, in: Lauterbach, SGB VII, § 136 Rn. 7 [Stand: 2009]). Gleichwohl sind an den Zuständigkeitsbescheid formelle Anforderungen zu stellen, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergeben.
Zu beachten ist, dass die Zuständigkeit für ein "Unternehmen" festgestellt wird, nicht in Bezug auf den oder die Unternehmer. Daher kommt es, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls zunächst nicht auf die Identität des Inhabers eines Unternehmens an; entsprechend ist auch ein Unternehmerwechsel ohne Einfluss auf die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers. Das BSG hat im Urteil vom 11. August 1998 (B 2 U 31/97, juris Rn. 26) dazu ausgeführt:
"Dagegen hat ein Unternehmerwechsel in der Regel keine Auswirkung auf die sachliche Zuständigkeit. Begrifflich ist zwischen Unternehmen einerseits und Unternehmer andererseits zu unterscheiden. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 – 2 RU 62/87 – (NZA 1989, 77) herausgestellt. Danach wird für die Zuständigkeit deutlich, daß die Rechtsbeziehungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht über die Personen, hier den Unternehmer, hergestellt werden, sondern durch das Unternehmen, nämlich durch Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit. Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der für sein Unternehmen sachlich zuständigen BG ist damit lediglich eine Rechtsfolge der durch die Aufnahme der Tätigkeit herbeigeführten materiell-rechtlichen Mitgliedschaft ( ... ). Das Unternehmen entscheidet daher über die sachliche Zugehörigkeit, unabhängig davon, wer, dh welcher Unternehmer die Tätigkeit ausübt. Bei unverändert bestehenden Unternehmen ist die Eintragung eines Unternehmerwechsels damit weder eine konkludente Entscheidung über die materiell-rechtliche Zugehörigkeit noch eine förmliche Neuaufnahme bei der BG ( ... )."
Soweit der Kläger also völlig zutreffend auf die fehlende Rechtssubjektqualität der "Besitzgemeinschaft" also solcher hinweist, greift dies zunächst nicht durch, da die Zuständigkeitsfeststellung primär nicht die Bestimmung des Unternehmers zum Inhalt hat.
a) Gleichwohl stehen "Unternehmen" und "Unternehmer" nicht isoliert nebeneinander. Sie sind vielmehr "wechselbzgl Begriffe, bei deren Bestimmung logisch vorrangig vom Unternehmen auszugehen ist ( ): Die Existenz eines Unternehmens hat die eines Unternehmers ( ) zur Folge, die Existenz eines Unternehmers setzt die eines Unternehmens voraus" (KassKomm-Ricke, § 121 SGB VII Rn. 3 [Stand: 2010]). Dies ist selbst bei einem so weiten Begriff des Unternehmens, wie er dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eigen ist und gem. § 121 Abs. 1 S. 1 SGB VII sämtliche "Betriebe, Verwaltungen und Tätigkeiten" umfasst, weithin unproblematisch. Denn wenn eine Tätigkeit entfaltet, ein Betrieb oder eine Verwaltung errichtet wird, sind stets Handelnde erkennbar, denen das "Ergebnis des Unternehmens und mittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht" oder zumindest gereichen soll (vgl. KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 25 [Stand: 2012]). Regelmäßig werden auch die Regeln des Bürgerlichen und Gesellschaftsrechts den "Unternehmer" oder deren zum Handeln oder zur Vertretung berechtigten Organe eindeutig ausweisen.
Wird aber, wie die Beklagte auf der Basis der Rechtsprechung (jüngst etwa BayLSG, Urt. v. 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 – juris) zutreffend ausgeführt hat, der Unternehmensbegriff im Bereich der forstwirtschaftlichen Unternehmen derart weit ausgedehnt, dass das bloße Eigentum an einem Grundstück ohne jegliche aktive Tätigkeit oder auch nur subjektive Handlungsabsicht bereits zur Annahme eines Unternehmens führt, bereitet dies im Hinblick die Wechselbeziehung Unternehmen/Unternehmer praktische Schwierigkeiten. Das "Unternehmen" in diesem Sinne besteht dann nur im "Eigentum" bzw. dessen Inhaberschaft als solcher, so dass es zur Kongruenz von Unternehmen und Unternehmern kommt. Das Unternehmen besteht darin, Inhaber des Eigentumsrechts an einem Grundstück zu sein. Das Eigentum (an einem Grundstück) als absolute Rechtsposition gem. § 903 S. 1 BGB lässt sich von seinem Inhaber aber nicht trennen, der seinerseits Träger von Rechten und Pflichten und "grundbuchfähig" sein muss. Folglich kann es im Falle forstwirtschaftlicher Unternehmen, die lediglich durch das Eigentum an einem Forstgrundstück gebildet werden, nicht offen bleiben, wer Unternehmer ist. Denn ein solches Unternehmen wird erst durch Benennung der Eigentümer des Grundstücks überhaupt bestimmt und bestimmbar, so dass ein Zuständigkeitsbescheid erst mit der Eigentümerbezeichnung die gesetzlich erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X erhält.
Für den vorliegenden Fall wird dies auch etwa dadurch bestätigt, dass die Beklagte das Unternehmen als "H.-L.-Besitzgemeinschaft" bezeichnet und damit auf die Eigentümer Bezug genommen hat. Zwar kommt der von der Beklagten (frei) gewählten Bezeichnung zur Kennzeichnung des Unternehmens keine rechtlich konstitutive Bedeutung zu. Sie zeigt aber gleichwohl, dass natürlich auch die Beklagte eine Unternehmensdefinition in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne Bezugnahme auf die konkreten Eigentümer vornehmen wollte. Erst recht folgt dies aus dem Änderungsbescheid vom 23. August 2009 in Zusammenschau mit dem ursprünglichen Bescheid vom 17. April 2009. Denn daraus geht hervor, dass die Beklagte die Besitzgemeinschaft gerade in der konkreten Zusammensetzung der Miteigentümer als Unternehmen bestimmen wollte, die sie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid abstrakt als aus "zwei Zweigen" bestehend beschrieb. Letztlich aber bestimmte sie ihre Zuständigkeit zunächst auf den 8. März 2003 als dem Todestag der früheren Eigentümerin F. L. und damit den Eigentumserwerb des Klägers und dann weiter rückwirkend auf den 1. Januar 1992, weil bereits in diesem Zeitpunkt die "H.-L.-Besitzgemeinschaft" bestanden habe. Wäre sie der Auffassung gewesen, dass es nicht auf die konkreten Eigentümer ankam, bestand kein Grund, die Zuständigkeit der Beklagten nicht bereits im ersten Bescheid auf den weitest möglich zurückliegenden Beginn, ggf. das Inkrafttreten des Einigungsvertrages, zurückzubestimmen. Indem sie aber darauf abstellte, wann welche Eigentumsverhältnisse herrschten, gab sie (zutreffend) zu erkennen, dass es auch nach ihrer Auffassung für das Bestehen des Unternehmens sehr wohl auf die konkreten Eigentumsverhältnisse ankam. Besonders deutlich wird dies dann, wenn man sich hypothetisch vor Augen hält, welche Unternehmensbestimmung die Beklagte wohl getroffen hätte, wenn die Erbfolge nach dem verstorbenen Ehepaar M. und T. H. zugunsten eines nicht den Namen H. tragenden Erben gelautet hätte. Denn dann hätte es nach dem 26. Mai 1998 schon dem Namen nach keine "H.-L.-Besitzgemeinschaft" mehr gegeben. Insofern war es rein zufällig bzw. von der den Erblassern H. zustehenden Willkür abhängig, dass die Beklagte noch im Jahr 2009 ein Unternehmen "H. L. Besitzgemeinschaft" titulieren und damit die tatsächlichen Eigentümer dem Familiennamen nach zutreffend bezeichnet hat.
Selbst wenn es also zutreffend ist, dass es hinsichtlich des Unternehmens nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform es betrieben wird und ob das "Unternehmen", etwa als juristische Person, selbst Rechtsfähigkeit besitzt, kann dies für ein Unternehmen in Gestalt des bloßen Eigentums an einem Grundstück nicht gelten. Denn nicht nur setzen Unternehmen Unternehmer voraus (so plastisch KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5a [Stand: 2012]), sondern es fehlt ohne Unternehmer in Form eines Grundstückseigentümers an einem bestimmbaren Unternehmen. Daher greift in solchen Unternehmensformen die bestehende Rechtsfähigkeit als Voraussetzunge für die Unternehmereigenschaft (vgl. KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 25 m.w.Nw. [Stand: 2010]) auf das Unternehmen selbst über.
b) Daher muss der Zuständigkeitsbescheid "feststellen, wer Unternehmer ist" (KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5a [Stand: 2012]) und diese(n) als rechtsfähige Personen benennen. Dabei kann offen bleiben, ob dies generaliter bei allen Unternehmensarten gilt. Jedenfalls bei Unternehmen kraft bloßen Eigentums kann aus den unter a) dargelegten Gründen ein Bescheid nicht offen lassen, wer Eigentümer und damit Unternehmer ist, da es ansonsten an der Bestimmung des Unternehmens fehlte.
Ein anderes Ergebnis könnte nur dann angenommen werden, wenn man es als zulässig erachten wollte, als Unternehmer "den/die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks XY" zu bezeichnen oder etwa das Unternehmen als "Eigentumsinhaberschaft am Grundstück XY". Während Letzteres noch möglich erscheinen könnte, kann dies für Ersteres nicht gelten. Denn dann wäre wegen der zuvor dargelegten Umstände weder das Unternehmen als solches bestimmt, noch könnte die Zuständigkeitsbestimmung verwaltungsverfahrensrechtlich umgesetzt werden (s. sogleich c; als Ausnahme kämen höchstens Fälle in Betracht, in denen wie im Falle der Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB ein gesetzlicher Vertreter für eine unbekannte Personenmehrheit bestellt ist). Ist aber eine (bekannte) Personenmehrheit betroffen, muss diese Gemeinschaft hinreichend bezeichnet werden, wobei erkennbar sein muss, ob die einzelnen Personen als Mitglieder der Gemeinschaft oder die Gemeinschaft insgesamt Adressat sein soll (VG Potsdam, NVwZ 1999, S. 214 [216]).
Ob und in welchem Umfang bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Forstgrundstück der Erlass eines Umschreibungsbescheides erforderlich ist (vgl. G. Tillmann, BG 1997, S. 366 [373]) braucht hier nicht entschieden zu werden.
c) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Zuständigkeitsbescheide und insoweit auch der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig.
aa) Dies folgt schon daraus, dass die Ausgangsbescheide von 17. April und 23. August 2009 die Eigentümer der Gründstücke als Unternehmer gar nicht und damit das Unternehmen nicht hinreichend bestimmen; dies wäre zumindest für den Zeitpunkt des Bescheiderlasses erforderlich gewesen, so dass offen bleiben kann, ob es erforderlich war, für den rückwirkenden Zeitraum bis zum festgesetzten Zuständigkeitsbeginn die jeweiligen Eigentümer zu bezeichnen. Daher sind diese Bescheide schon mangels hinreichender Bestimmtheit wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.
Daher kann hier offen bleiben, ob der Bescheid vom 23. August 2009 betreffend den Kläger sogar nichtig ist, soweit sie ihn als konkreten Miteigentümer auch für den Zeitraum vom 9. Januar 1995 bis 7. März 2003 bezeichnen. Denn in diesem Zeitraum war er ausweislich des Grundbuchs keinesfalls Eigentümer der Grundstücke; insofern ist diese Unternehmerfeststellung falsch (vgl. KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5a [Stand: 2012]). Daher braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob die von der Kammer erwogene Unrichtigkeit des Grundbuchs für die Zeit vor dem 9. Januar 1995 tatsächlich gegeben war.
bb) Der Widerspruchsbescheid hat diese Mängel nicht geheilt. Denn auch hierin werden die Eigentümer und damit sowohl die Unternehmer wie auch das Unternehmen nicht bzw. unzutreffend bezeichnet. Zwar wird hier die Bruchteils-Miteigentümerin zu ½ in Gestalt der aus dem Kläger und seinem Sohn bestehende Erbengemeinschaft nach F. L. als Gesamthand zutreffend bezeichnet – wobei die Kammer trotz der Namensverwirrung um den Zeugen D. H. einerseits und den Sohn des Klägers U. "D." L. andererseits davon ausgeht, dass die Beklagte die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft zutreffend benannt hat. Den Inhaber des übrigen Eigentumsanteils, der einstmals dem Ehepaar M. und T. H. gesamthänderisch aufgrund ihrer Gütergemeinschaft zustand, lässt die Beklagte hingegen offen bzw. belässt es insofern bei der Bezeichnung als einen von "zwei Zweigen" und benennt das Ehepaar bzw. alternativ "eventuell deren Erben" als Miteigentümer (S. 6 des Widerspruchsbescheids). Dies war wegen der notwendigen Bestimmung des Unternehmens und der Unternehmer nicht zulässig und im Übrigen auch nicht erforderlich, hatte die Gemeinde ER. ausweislich Bl. 13 u. 15 der Verwaltungsakte bereits unter dem 19. Februar 2009 der Beklagten mitgeteilt, dass das Ehepaar H. verstorben war und als Angehöriger deren Sohn, der Zeuge D. H., benannt werden könne.
cc) Damit kann auch offen bleiben, ob die angegriffenen Bescheide überhaupt wirksam geworden sind, weil sie nicht allen Adressaten bekannt wurden, wofür wesentliche Gründe streiten. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Wirksamkeit bereits dann eintritt, wenn ein Mitunternehmer richtig bezeichnet ist (so KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5b [Stand: 2012]), müsste der Zuständigkeitsbescheid gleichwohl als unwirksam angesehen werden, weil Miteigentümer der Grundstücke nicht der Kläger als Einzelperson ist, sondern nur als Mitglied der Erbengemeinschaft mit seinem Sohn als Gesamthand. Gegenüber dieser Erbengemeinschaft hätte es gem. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X der Bekanntgabe an alle Miterben bedurft (s. BayVGH, NJW 1985, S. 2439; ebenso MüKo-BGB-Gergen, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rn. 26). Dabei ist ein Miterbe allein aufgrund dieser Eigenschaft nicht als Bevollmächtigter der übrigen Miterben anzusehen, so dass auch insoweit nicht die Wirksamkeit des Zuständigkeitsbescheids eingetreten ist (vgl. VG Potsdam, NVwZ 1999, S. 214 ff.). Zutreffend hat auch das SG Aachen jüngst im Urteil vom 2. November 2012 (S 19 SO 84/12, juris Rn. 15) betreffend die Bekanntgabe eines Bescheides an die Erben einer erstorbenen Hilfeempfängerin ausgeführt, dass der Bescheid an sämtliche Miterben hätte adressiert sein müssen. Dies gelte schon deshalb, weil der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben werde (§ 2032 Abs. 1 BGB). Beschränke sich eine Behörde aber aus Praktikabilitätsgründen (etwa weil ein Miterbe nicht auffindbar sei) auf eine isolierte Inanspruchnahme eines von mehreren Erben, so führe dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ein unbekannter Aufenthaltsort eines Miterben entbinde von der Bekanntgabe an diesen nicht, die notfalls im Wege der öffentlichen Zustellung hätte erfolgen müssen.
dd) Nach alledem bedarf es auch keiner Prüfung, ob angesichts der vorgetragenen absoluten Untätigkeit der Eigentümer seit dem Zweiten Weltkrieg im vorliegenden Fall die Unternehmensvermutung aufgrund bloßen Eigentums an einem Waldgrundstück als widerlegt angesehen werden muss.
2. Die Rechtswidrigkeitsgründe gem. Nr. 1 erfassen auch den Beitragsbescheid vom 17. April 2007. Zwar haften aufgrund der (früheren) Satzungsregelung der Beklagten mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner, so dass die Beklagte durchaus berechtigt wäre, einen einzelnen Miteigentümer als Beitragspflichtigen heranzuziehen. Dies hätte jedoch, ungeachtet der etwaigen Notwendigkeit eines rechtmäßigen Zuständigkeitsbescheides, die korrekte Bezeichnung des Unternehmens und damit der Unternehmer vorausgesetzt. Hieran fehlt es jedoch entsprechend den vorstehenden Darlegungen. Zudem wäre es auch in Bezug auf den Beitragsbescheid erforderlich gewesen, ihn zumindest einem Bruchteilseigentümer "vollständig", bei Auswahl des Klägers als Mitglied einer Erbengemeinschaft dieser insgesamt, also auch seinem Miterben U. L., bekannt zu geben (s. zuvor 1. c) cc).
Diese Erwägungen gelten hier um so mehr, als die Beklagte den Gesamtschuldnerausgleich, auf den sie den Kläger ausdrücklich hingewiesen hat, diesem auch insoweit überlassen wollte, als er zu dessen Durchsetzung verpflichtet sein sollte, seine Mitschuldner und damit die Unternehmer selbst zu ermitteln. Dies war aber allein Aufgabe der Beklagten. Daher ist auch dieser Bescheid aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 197a SGG.
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
5. Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde zunächst der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsforderung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit des Zuständigkeitsbescheids war addierend ein Mehrfaches des durchschnittlichen Jahresbeitrags festzusetzen (bis hin zum achtfachen, vgl. BSG, Breith 1982, S. 637 ff.). Vor dem Hintergrund der Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht ab dem Jahr 2011 erschien es angemessen, lediglich die möglichen Beiträge für die Jahre 2009 und 2010, mithin 80 EUR, hinzuzuaddieren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 270 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Zuständigkeitsbescheiden der Beklagten und des auf deren Basis ergangenen Beitragsbescheids für die Jahre 2004 bis 2008.
1. Der Kläger ist Miteigentümer verschiedener Grundstücke in der Gemarkung QW ... Darunter befinden sich auch die beiden Grundstücke Flur X, Flurstücke xxxA und xxxB (in Folgenden nur: Grundstücke), die zumindest teilweise als Waldfläche anzusehen sind. Die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken stellen sich ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Auszüge aus dem Grundbuch von QW., Bl. XAB, bei historischer Betrachtung wie folgt dar:
a) Im Jahre 1992 wurden in der Ersten Abteilung folgende Miteigentümer der Grundstücke geführt:
H., M., und ihr Ehemann H., T., in Gütergemeinschaft Miteigentümer zu ½
L., F. Miteigentümerin zu ½
Demnach bestand zum damaligen Zeitpunkt Miteigentum, nämlich einerseits der in Gesamthandsgemeinschaft verbundenen, weil in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten H. und andererseits der Frau F. L., der Ehefrau des Klägers.
Das Grundbuch scheint jedoch seit 1968 unrichtig gewesen zu sein, da F. L. aufgrund des Ehevertrags mit dem Kläger vom 8. August 1967 mit diesem in Gütergemeinschaft lebte. Tatsächliche Miteigentümerin neben den als Gesamthandsgemeinschaft verbundenen Ehegatten H. war also wohl nicht F. L., sondern vielmehr eine weitere Gesamthandsgemeinschaft, die sie mit ihrem Ehemann und jetzigem Kläger bildete. Hiefür spricht die Eintragung des Klägers als Miteigentümer (in Gütergemeinschaft) im Grundbuch am 9. Januar 1995 unter Hinweis auf einen Ehevertrag vom 8. August 1967.
b) Aufgrund einer Auflassung vom 14. Oktober 1994 wurde F. L. alleinige Eigentümerin des Bruchteilseigentumsanteils, der wohl zuvor ihr und dem Kläger in Gesamthandsgemeinschaft zustand. Anlässlich der grundbuchamtlichen Umsetzung der Auflassung wurde augenscheinlich die aus der Gütergemeinschaft folgende Unrichtigkeit des Grundbuchs offenbar, so dass am 9. Januar 1995 zunächst F. L. und der Kläger in Gütergemeinschaft als Miteigentümer voreingetragen und sogleich F. L. als alleinige Miteigentümerin neben den Ehegatten H. – in Gütergemeinschaft – eingetragen wurden. Die zuvor dargestellten grundbuchamtlichen Eigentumsverhältnisse des Jahres 1992 stimmten somit jedenfalls ab dem 9. Januar 1995 mit der tatsächlichen Rechtslage überein.
Die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten T. und M. H. sind zwischenzeitlich verstorben und von ihrem Sohn, dem Zeugen D. H., beerbt worden. Spätestens mit dem Tod der letztverstorbenen Frau M. H. am 26. Mai 1998 stellten sich die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Grundstücke wie folgt dar:
H., D. Miteigentümer zu ½
L., F. Miteigentümerin zu ½
Eine Berichtigung des Grundbuchs von QW. fand hinsichtlich der Veränderung durch Erbfolge nach T. bzw. M. H. jedoch nicht statt.
c) Am 8. März 2003 verstarb Frau F. L. und wurde durch den Kläger sowie dessen Sohn, U.D. L., beerbt, die seither gem. § 2032 Abs. 1 BGB eine (bisher ungeteilte) Erbengemeinschaft bilden. Diese Erbfolge wurde durch Erbschein des Amtsgerichts Fulda (6 VI L 18/03), ausgestellt am 13. Januar 2004, belegt und am 22. November 2004 in das Grundbuch von QW. eingetragen. Seit dem 8. März 2003 bestehen somit bezüglich der Grundstücke folgende Eigentumsverhältnisse:
H., D. Miteigentümer zu ½
L., Z., und sein Sohn L., U., in Erbengemeinschaft Miteigentümerin zu ½
2. Mit Bescheid vom 17. April 2009, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) an den Kläger adressierte, stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest für das Unternehmen "H. L. Besitzgemeinschaft" (im Folgenden nur: Besitzgemeinschaft), die seit 8. März 2003 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII betreibe. Gleichzeitig kündigte sie an, im Interesse einer kostensparenden Verwaltungspraxis künftig den Schriftverkehr betreffend die Besitzgemeinschaft über die Person des Klägers zu führen und ihn im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung zur Beitragszahlung für die Besitzgemeinschaft heranzuziehen. Die (übrigen) Miteigentümer seien verpflichtet, dem Kläger die ihrem Anteil entsprechenden Beiträge zu erstatten.
Mit Beitragsbescheid vom selben Tag, ebenfalls adressiert an den Kläger "für H. L. Besitzgemeinschaft", setzte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 190 EUR fest.
Mit Datum vom 20. April 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009 ein, den die Beklagte zugleich als gegen den Beitragsbescheid gerichtet bewertete, und begründete diesen unter dem 27. April 2009 zunächst dahingehend, dass eines der Grundstücke verpachtet sei.
Unter dem 18. Mai 2009 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass eine Verpachtung lediglich im Umfang von 0,05 ha erfolgt sei. Für die verbleibende Gesamtforstfläche von 3.174 m² bleibe die Besitzgemeinschaft versicherungs- und beitragspflichtig ab dem 8. März 2003, da alle Besitzer/Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlägen. Ein fortwirtschaftliches Unternehmen liege im versicherungsrechtlichen Sinne stets dann vor, wenn der Eigentümer/Besitzer über das Nutzungsrecht verfüge. Selbst bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten werde die Bewirtschaftung der Flächen vermutet.
Zur ergänzenden Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger sodann unter dem 8. Juni 2009 aus, dass die in Anspruch genommene Besitzgemeinschaft als Rechtssubjekt nicht existiere. An den Grundstücken bestehe schlichtes Bruchteilseigentum. Er, der Kläger, stehe mit dem Miteigentümer D. H. weder in Erbengemeinschaft noch habe er sich mit diesem zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch in einer sonstigen Rechtsform hinsichtlich der Bewirtschaftung der Grundstücke zusammengeschlossen. Es werde also gerade kein gemeinschaftliches Unternehmen betrieben. Vielmehr bestünden nur rechtlich selbstständige ideelle Miteigentumsanteile. Folglich hafte er auch nicht gesamtschuldnerisch für irgendwelche Verpflichtungen der Teilhaber und vertrete diese auch nicht. Eine Bruchteilsgemeinschaft sei kein Unternehmer, erst recht nicht im Sinne des Sozialgesetzbuches. Im Übrigen sei das Flurstück 4260 zur Gänze verpachtet. Die gesetzliche Vermutung zu Gunsten einer Unternehmereigenschaft bei bloßem Eigentum an einem forstwirtschaftlichen Grundstücks sei zudem widerlegt, da auf ungewöhnlich lange Zeit auf den Grundstücken keinerlei Bewirtschaftung vorgenommen worden sei, mindestens seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
Nach weiteren Ermittlungen erteilte die Beklagte unter dem 28. August 2009 , erneut allein adressiert an den Kläger, einen Änderungsbescheid über den Beginn der Zuständigkeit für die Besitzgemeinschaft dahingehend, dass ihre Zuständigkeit bereits seit dem 1. Januar 1992 bestehe, da die Besitzgemeinschaft ausweislich des Grundbuchs von QW. bereits seit diesem Tag existiere.
Sodann wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2009 den Widerspruch des Klägers gegen den Zuständigkeitsbescheid sowie den Beitragsbescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass M. und T. H., "D. L." sowie der Kläger Miteigentümer von 0,3428 ha Forst und 0,0245 ha seien. Diese Miteigentümer bildeten somit eine Besitzgemeinschaft, die "H. L. Besitzgemeinschaft".
Der Unternehmensbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung gehe über die übliche Definition eines Unternehmens weit hinaus. Vor allem werde keine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorausgesetzt. Unternehmen der Forstwirtschaft seien insbesondere Unternehmen zur Gewinnung von Holz (Anbau und Einschlag von Bäumen oder Sträuchern). Dabei stehe im Einzelfall auch eine jahrzehntelange Nutzungsfreiheit der Annahme eines Unternehmens nicht entgegen. Es genüge, dass ein Unternehmen nach seiner Beschaffenheit der Gewinnung von Holz zu dienen in der Lage sei und nach den gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu entfalten, ändere an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls so lange nicht, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wüchsen. Die Miteigentümer treffe gleichzeitig als Waldeigentümer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten. Die Miteigentümer trügen das wirtschaftliche Ergebnis der Waldbewirtschaftung, sie seien Nutzungsberechtigte ihres Waldes und damit forstwirtschaftliche Unternehmer/Mitunternehmer. Die Miteigentümer der Grundstücke, verbunden in der "H. L.-Besitzgemeinschaft", betrieben somit seit dem 1. Januar 1992 ein forstwirtschaftliches Unternehmen.
Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Zuständigkeitsbescheid an die nicht existierende "H.-L.-Besitzgemeinschaft" ergangen sei und nicht an die Miteigentümer. Adressat des angefochtenen Bescheides sei eindeutig der Kläger, wobei zur Klarstellung im Bescheid ausgeführt worden sei, dass dieser nicht für den Kläger als forstwirtschaftlichen Alleinunternehmer bestimmt war, sondern für alle Miteigentümer ("Mitglieder der H.-L.-Besitzgemeinschaft").
Entgegen der Ansicht des Klägers existiere die "H.-L.-Besitzgemeinschaft" in Form der Gesamtheit ihrer Mitglieder/Miteigentümer. Es handele sich dabei um eine Bruchteilsgemeinschaft, wie der Kläger selbst festgestellt habe. Diese Bruchteilsgemeinschaft sei verbunden durch das gemeinsame Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen. Dieses gemeinsame Eigentum stelle eine gesamthänderisch gebundene Vermögensmasse dar, denn es sei zwischen den Miteigentümern nicht real geteilt, sondern es existierten lediglich ideelle Anteile. Dies bedeute entgegen den Darlegungen des Klägers, dass keiner der Miteigentümer seinen Anteil allein nutzen/bewirtschaften könne, ohne damit die anderen Anteile zu berühren. Eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe nämlich immer dann, wenn gemeinschaftliches Eigentum bestehe, wozu keine weiteren Voraussetzungen wie etwa das Bestehen einer Erbengemeinschaft oder die Gründung einer Gesellschaft erforderlich sei. Im Hinblick auf die gesamthänderisch gebundene Vermögensmasse seien die Miteigentümer zusammen, mithin als Besitzgemeinschaft, Träger von Rechten und Pflichten. Sie seien mithin ein Rechtssubjekt. Die "H.-L.-Besitzgemeinschaft" bestehe aus "zwei Zweigen", nämlich der in Gütergemeinschaft verbundenen M. und T. H. "bzw. eventuell deren Erben mit 1/2 ideellem Anteil sowie Herrn D. L." und dem Kläger als gemeinsame Erben nach Frau F. L. mit 1/2 ideellem Anteil.
Grundsätzlich hafteten die Miteigentümer für den auf das gesamte betriebene forstwirtschaftliche Unternehmen berechneten Betrag als Gesamtschuldner, was die Beklagte dazu berechtige, einen Miteigentümer allein als Beitragspflichtigen in Anspruch zu nehmen, und ihr die Möglichkeit gebe, sie wegen eines Teils der Forderung auf andere Miteigentümer zu verweisen. So liege es auch im vorliegenden Fall.
Die Auswahl des Klägers als Mitteilungsempfänger und Gesamtschuldner für die Besitzgemeinschaft sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Er sei ausgewählt worden, da er als einziger der Miteigentümer mit vollständiger Anschrift bekannt sei. Zudem stünden die Teilhaber der Gemeinschaft im Außenverhältnis im gleichen Rang.
3. Mit Schreiben vom 25. September 2009, das am selben Tage bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anfechtungsbegehren gegen die streitgegenständlichen Bescheide weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte es unterlassen habe, die genauen Eigentumsverhältnisse betreffend die Grundstücke zu klären. Dies könne insbesondere deshalb nicht hingenommen werden, weil die Beklagte offensichtlich von einem Unternehmen ausgehe, das unabhängig von einem etwaigen Mitgliederwechsel bestehe und ein "Rechtssubjekt" darstelle; dies sei jedoch rechtsfehlerhaft. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit zuletzt sogar ab dem 1. Januar 1992 angenommen habe, während er, der Kläger, in der Zeit von 1992 bis 2002 an der "Besitzgemeinschaft" gar nicht beteiligt gewesen sei.
Eine Gemeinschaft sei in keiner Weise rechtsfähig und könne daher auch nicht Unternehmer im Sinne des Sozialrechts sein. Fehlerhaft sei zudem im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft eine Gesamthand sei. Wegen der Tragung von Rechten und Pflichten verlange die Unternehmereigenschaft stets Rechtsfähigkeit. Eine Gemeinschaft nach § 741 BGB sei aber zweifelsfrei nicht rechtsfähig, ein Unternehmen sei gleichzeitig kein tauglicher Gegenstand einer Bruchteilsgemeinschaft. Eine Gemeinschaft könne mangels rechtlicher Verselbstständigung auch nicht Trägerin eines Unternehmens sein. Eine BGB Gesellschaft liege aber ebenfalls nicht vor. Sofern die Beklagte von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen sei, hätte im Zuständigkeitsbescheid angegeben werden müssen, welche natürlichen Personen Mitunternehmer hinsichtlich der Grundstücke seien. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sei dies unabdingbar, da feststehen müsse, wen welche Pflichten träfen. Ein solcher Bescheid hätte sodann sämtlichen Mitunternehmern bekannt gegeben werden müssen. Hieran fehle es jedoch.
Im Übrigen entstehe durch bloßes Miteigentum an einem Waldgrundstück keine Unternehmereigenschaft. Unausgesprochenes Merkmal des Unternehmers sei, dass die in Betracht kommende Person eine weitgehende Verfügungsbefugnis im Sinne eines maßgeblichen unmittelbaren Einflusses auf die kaufmännisch-wirtschaftliche Leitung haben müsse. Hieran fehle es bei einem schlichten Teilhaber. Die Verwaltung stehe den Teilhabern nach § 744 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich zu. Bei einer Gemeinschaft zweier Teilhaber, die gleiche Anteile innehätten, sei auch ein Mehrheitsbeschluss nicht denkbar.
Selbst wenn man trotz formaler Mängel im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragspflichtiger zu dem Schluss kommen wolle, dass der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig sei, komme dies für den Zuständigkeitsbescheid keinesfalls in Betracht. Denn hier könne, wegen der daraus folgenden Rechte und Pflichten, nicht offen bleiben, wer die Miteigentümer seien.
Kläger beantragt,
den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009, geändert durch Änderungsbescheid vom 28 August 2009, sowie den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2009, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger sowie die anderen Mitglieder der Besitzgemeinschaft gemeinschaftliche Eigentümer einer forstwirtschaftlichen Fläche seien. Aufgrund der damit verbundenen forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrieben die Mitarbeiter seit 1. Januar 1992 gemeinsam ein Unternehmen, das der Beklagten zugehörig sei. Es sei insoweit nicht erforderlich gewesen, den Zuständigkeitsbescheid gegenüber jedem Mitunternehmer bekanntzugeben, da der Bescheid nicht Unternehmer, sondern Unternehmen betreffe. Der Zuständigkeitsbescheid habe zudem rein deklaratorische Bedeutung, weil sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Miteigentümers des Klägers an den Grundstücken D. H ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die unter dem 11. Januar 2010 zur Gerichtsakte gereichten Antworten des Zeugen, wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
1. Gem. § 136 Abs. 1 SGB VII stellt ein Unfallversicherungsträger den Beginn der Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid fest. Da die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers bereits kraft Gesetzes eintritt, hat der Zuständigkeitsbescheid insoweit nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Dahm, in: Lauterbach, SGB VII, § 136 Rn. 7 [Stand: 2009]). Gleichwohl sind an den Zuständigkeitsbescheid formelle Anforderungen zu stellen, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergeben.
Zu beachten ist, dass die Zuständigkeit für ein "Unternehmen" festgestellt wird, nicht in Bezug auf den oder die Unternehmer. Daher kommt es, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls zunächst nicht auf die Identität des Inhabers eines Unternehmens an; entsprechend ist auch ein Unternehmerwechsel ohne Einfluss auf die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers. Das BSG hat im Urteil vom 11. August 1998 (B 2 U 31/97, juris Rn. 26) dazu ausgeführt:
"Dagegen hat ein Unternehmerwechsel in der Regel keine Auswirkung auf die sachliche Zuständigkeit. Begrifflich ist zwischen Unternehmen einerseits und Unternehmer andererseits zu unterscheiden. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 – 2 RU 62/87 – (NZA 1989, 77) herausgestellt. Danach wird für die Zuständigkeit deutlich, daß die Rechtsbeziehungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht über die Personen, hier den Unternehmer, hergestellt werden, sondern durch das Unternehmen, nämlich durch Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit. Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der für sein Unternehmen sachlich zuständigen BG ist damit lediglich eine Rechtsfolge der durch die Aufnahme der Tätigkeit herbeigeführten materiell-rechtlichen Mitgliedschaft ( ... ). Das Unternehmen entscheidet daher über die sachliche Zugehörigkeit, unabhängig davon, wer, dh welcher Unternehmer die Tätigkeit ausübt. Bei unverändert bestehenden Unternehmen ist die Eintragung eines Unternehmerwechsels damit weder eine konkludente Entscheidung über die materiell-rechtliche Zugehörigkeit noch eine förmliche Neuaufnahme bei der BG ( ... )."
Soweit der Kläger also völlig zutreffend auf die fehlende Rechtssubjektqualität der "Besitzgemeinschaft" also solcher hinweist, greift dies zunächst nicht durch, da die Zuständigkeitsfeststellung primär nicht die Bestimmung des Unternehmers zum Inhalt hat.
a) Gleichwohl stehen "Unternehmen" und "Unternehmer" nicht isoliert nebeneinander. Sie sind vielmehr "wechselbzgl Begriffe, bei deren Bestimmung logisch vorrangig vom Unternehmen auszugehen ist ( ): Die Existenz eines Unternehmens hat die eines Unternehmers ( ) zur Folge, die Existenz eines Unternehmers setzt die eines Unternehmens voraus" (KassKomm-Ricke, § 121 SGB VII Rn. 3 [Stand: 2010]). Dies ist selbst bei einem so weiten Begriff des Unternehmens, wie er dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eigen ist und gem. § 121 Abs. 1 S. 1 SGB VII sämtliche "Betriebe, Verwaltungen und Tätigkeiten" umfasst, weithin unproblematisch. Denn wenn eine Tätigkeit entfaltet, ein Betrieb oder eine Verwaltung errichtet wird, sind stets Handelnde erkennbar, denen das "Ergebnis des Unternehmens und mittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht" oder zumindest gereichen soll (vgl. KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 25 [Stand: 2012]). Regelmäßig werden auch die Regeln des Bürgerlichen und Gesellschaftsrechts den "Unternehmer" oder deren zum Handeln oder zur Vertretung berechtigten Organe eindeutig ausweisen.
Wird aber, wie die Beklagte auf der Basis der Rechtsprechung (jüngst etwa BayLSG, Urt. v. 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 – juris) zutreffend ausgeführt hat, der Unternehmensbegriff im Bereich der forstwirtschaftlichen Unternehmen derart weit ausgedehnt, dass das bloße Eigentum an einem Grundstück ohne jegliche aktive Tätigkeit oder auch nur subjektive Handlungsabsicht bereits zur Annahme eines Unternehmens führt, bereitet dies im Hinblick die Wechselbeziehung Unternehmen/Unternehmer praktische Schwierigkeiten. Das "Unternehmen" in diesem Sinne besteht dann nur im "Eigentum" bzw. dessen Inhaberschaft als solcher, so dass es zur Kongruenz von Unternehmen und Unternehmern kommt. Das Unternehmen besteht darin, Inhaber des Eigentumsrechts an einem Grundstück zu sein. Das Eigentum (an einem Grundstück) als absolute Rechtsposition gem. § 903 S. 1 BGB lässt sich von seinem Inhaber aber nicht trennen, der seinerseits Träger von Rechten und Pflichten und "grundbuchfähig" sein muss. Folglich kann es im Falle forstwirtschaftlicher Unternehmen, die lediglich durch das Eigentum an einem Forstgrundstück gebildet werden, nicht offen bleiben, wer Unternehmer ist. Denn ein solches Unternehmen wird erst durch Benennung der Eigentümer des Grundstücks überhaupt bestimmt und bestimmbar, so dass ein Zuständigkeitsbescheid erst mit der Eigentümerbezeichnung die gesetzlich erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X erhält.
Für den vorliegenden Fall wird dies auch etwa dadurch bestätigt, dass die Beklagte das Unternehmen als "H.-L.-Besitzgemeinschaft" bezeichnet und damit auf die Eigentümer Bezug genommen hat. Zwar kommt der von der Beklagten (frei) gewählten Bezeichnung zur Kennzeichnung des Unternehmens keine rechtlich konstitutive Bedeutung zu. Sie zeigt aber gleichwohl, dass natürlich auch die Beklagte eine Unternehmensdefinition in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne Bezugnahme auf die konkreten Eigentümer vornehmen wollte. Erst recht folgt dies aus dem Änderungsbescheid vom 23. August 2009 in Zusammenschau mit dem ursprünglichen Bescheid vom 17. April 2009. Denn daraus geht hervor, dass die Beklagte die Besitzgemeinschaft gerade in der konkreten Zusammensetzung der Miteigentümer als Unternehmen bestimmen wollte, die sie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid abstrakt als aus "zwei Zweigen" bestehend beschrieb. Letztlich aber bestimmte sie ihre Zuständigkeit zunächst auf den 8. März 2003 als dem Todestag der früheren Eigentümerin F. L. und damit den Eigentumserwerb des Klägers und dann weiter rückwirkend auf den 1. Januar 1992, weil bereits in diesem Zeitpunkt die "H.-L.-Besitzgemeinschaft" bestanden habe. Wäre sie der Auffassung gewesen, dass es nicht auf die konkreten Eigentümer ankam, bestand kein Grund, die Zuständigkeit der Beklagten nicht bereits im ersten Bescheid auf den weitest möglich zurückliegenden Beginn, ggf. das Inkrafttreten des Einigungsvertrages, zurückzubestimmen. Indem sie aber darauf abstellte, wann welche Eigentumsverhältnisse herrschten, gab sie (zutreffend) zu erkennen, dass es auch nach ihrer Auffassung für das Bestehen des Unternehmens sehr wohl auf die konkreten Eigentumsverhältnisse ankam. Besonders deutlich wird dies dann, wenn man sich hypothetisch vor Augen hält, welche Unternehmensbestimmung die Beklagte wohl getroffen hätte, wenn die Erbfolge nach dem verstorbenen Ehepaar M. und T. H. zugunsten eines nicht den Namen H. tragenden Erben gelautet hätte. Denn dann hätte es nach dem 26. Mai 1998 schon dem Namen nach keine "H.-L.-Besitzgemeinschaft" mehr gegeben. Insofern war es rein zufällig bzw. von der den Erblassern H. zustehenden Willkür abhängig, dass die Beklagte noch im Jahr 2009 ein Unternehmen "H. L. Besitzgemeinschaft" titulieren und damit die tatsächlichen Eigentümer dem Familiennamen nach zutreffend bezeichnet hat.
Selbst wenn es also zutreffend ist, dass es hinsichtlich des Unternehmens nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform es betrieben wird und ob das "Unternehmen", etwa als juristische Person, selbst Rechtsfähigkeit besitzt, kann dies für ein Unternehmen in Gestalt des bloßen Eigentums an einem Grundstück nicht gelten. Denn nicht nur setzen Unternehmen Unternehmer voraus (so plastisch KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5a [Stand: 2012]), sondern es fehlt ohne Unternehmer in Form eines Grundstückseigentümers an einem bestimmbaren Unternehmen. Daher greift in solchen Unternehmensformen die bestehende Rechtsfähigkeit als Voraussetzunge für die Unternehmereigenschaft (vgl. KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 25 m.w.Nw. [Stand: 2010]) auf das Unternehmen selbst über.
b) Daher muss der Zuständigkeitsbescheid "feststellen, wer Unternehmer ist" (KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5a [Stand: 2012]) und diese(n) als rechtsfähige Personen benennen. Dabei kann offen bleiben, ob dies generaliter bei allen Unternehmensarten gilt. Jedenfalls bei Unternehmen kraft bloßen Eigentums kann aus den unter a) dargelegten Gründen ein Bescheid nicht offen lassen, wer Eigentümer und damit Unternehmer ist, da es ansonsten an der Bestimmung des Unternehmens fehlte.
Ein anderes Ergebnis könnte nur dann angenommen werden, wenn man es als zulässig erachten wollte, als Unternehmer "den/die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks XY" zu bezeichnen oder etwa das Unternehmen als "Eigentumsinhaberschaft am Grundstück XY". Während Letzteres noch möglich erscheinen könnte, kann dies für Ersteres nicht gelten. Denn dann wäre wegen der zuvor dargelegten Umstände weder das Unternehmen als solches bestimmt, noch könnte die Zuständigkeitsbestimmung verwaltungsverfahrensrechtlich umgesetzt werden (s. sogleich c; als Ausnahme kämen höchstens Fälle in Betracht, in denen wie im Falle der Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB ein gesetzlicher Vertreter für eine unbekannte Personenmehrheit bestellt ist). Ist aber eine (bekannte) Personenmehrheit betroffen, muss diese Gemeinschaft hinreichend bezeichnet werden, wobei erkennbar sein muss, ob die einzelnen Personen als Mitglieder der Gemeinschaft oder die Gemeinschaft insgesamt Adressat sein soll (VG Potsdam, NVwZ 1999, S. 214 [216]).
Ob und in welchem Umfang bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Forstgrundstück der Erlass eines Umschreibungsbescheides erforderlich ist (vgl. G. Tillmann, BG 1997, S. 366 [373]) braucht hier nicht entschieden zu werden.
c) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Zuständigkeitsbescheide und insoweit auch der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig.
aa) Dies folgt schon daraus, dass die Ausgangsbescheide von 17. April und 23. August 2009 die Eigentümer der Gründstücke als Unternehmer gar nicht und damit das Unternehmen nicht hinreichend bestimmen; dies wäre zumindest für den Zeitpunkt des Bescheiderlasses erforderlich gewesen, so dass offen bleiben kann, ob es erforderlich war, für den rückwirkenden Zeitraum bis zum festgesetzten Zuständigkeitsbeginn die jeweiligen Eigentümer zu bezeichnen. Daher sind diese Bescheide schon mangels hinreichender Bestimmtheit wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.
Daher kann hier offen bleiben, ob der Bescheid vom 23. August 2009 betreffend den Kläger sogar nichtig ist, soweit sie ihn als konkreten Miteigentümer auch für den Zeitraum vom 9. Januar 1995 bis 7. März 2003 bezeichnen. Denn in diesem Zeitraum war er ausweislich des Grundbuchs keinesfalls Eigentümer der Grundstücke; insofern ist diese Unternehmerfeststellung falsch (vgl. KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5a [Stand: 2012]). Daher braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob die von der Kammer erwogene Unrichtigkeit des Grundbuchs für die Zeit vor dem 9. Januar 1995 tatsächlich gegeben war.
bb) Der Widerspruchsbescheid hat diese Mängel nicht geheilt. Denn auch hierin werden die Eigentümer und damit sowohl die Unternehmer wie auch das Unternehmen nicht bzw. unzutreffend bezeichnet. Zwar wird hier die Bruchteils-Miteigentümerin zu ½ in Gestalt der aus dem Kläger und seinem Sohn bestehende Erbengemeinschaft nach F. L. als Gesamthand zutreffend bezeichnet – wobei die Kammer trotz der Namensverwirrung um den Zeugen D. H. einerseits und den Sohn des Klägers U. "D." L. andererseits davon ausgeht, dass die Beklagte die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft zutreffend benannt hat. Den Inhaber des übrigen Eigentumsanteils, der einstmals dem Ehepaar M. und T. H. gesamthänderisch aufgrund ihrer Gütergemeinschaft zustand, lässt die Beklagte hingegen offen bzw. belässt es insofern bei der Bezeichnung als einen von "zwei Zweigen" und benennt das Ehepaar bzw. alternativ "eventuell deren Erben" als Miteigentümer (S. 6 des Widerspruchsbescheids). Dies war wegen der notwendigen Bestimmung des Unternehmens und der Unternehmer nicht zulässig und im Übrigen auch nicht erforderlich, hatte die Gemeinde ER. ausweislich Bl. 13 u. 15 der Verwaltungsakte bereits unter dem 19. Februar 2009 der Beklagten mitgeteilt, dass das Ehepaar H. verstorben war und als Angehöriger deren Sohn, der Zeuge D. H., benannt werden könne.
cc) Damit kann auch offen bleiben, ob die angegriffenen Bescheide überhaupt wirksam geworden sind, weil sie nicht allen Adressaten bekannt wurden, wofür wesentliche Gründe streiten. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Wirksamkeit bereits dann eintritt, wenn ein Mitunternehmer richtig bezeichnet ist (so KassKomm-Ricke, § 136 SGB VII Rn. 5b [Stand: 2012]), müsste der Zuständigkeitsbescheid gleichwohl als unwirksam angesehen werden, weil Miteigentümer der Grundstücke nicht der Kläger als Einzelperson ist, sondern nur als Mitglied der Erbengemeinschaft mit seinem Sohn als Gesamthand. Gegenüber dieser Erbengemeinschaft hätte es gem. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X der Bekanntgabe an alle Miterben bedurft (s. BayVGH, NJW 1985, S. 2439; ebenso MüKo-BGB-Gergen, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rn. 26). Dabei ist ein Miterbe allein aufgrund dieser Eigenschaft nicht als Bevollmächtigter der übrigen Miterben anzusehen, so dass auch insoweit nicht die Wirksamkeit des Zuständigkeitsbescheids eingetreten ist (vgl. VG Potsdam, NVwZ 1999, S. 214 ff.). Zutreffend hat auch das SG Aachen jüngst im Urteil vom 2. November 2012 (S 19 SO 84/12, juris Rn. 15) betreffend die Bekanntgabe eines Bescheides an die Erben einer erstorbenen Hilfeempfängerin ausgeführt, dass der Bescheid an sämtliche Miterben hätte adressiert sein müssen. Dies gelte schon deshalb, weil der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben werde (§ 2032 Abs. 1 BGB). Beschränke sich eine Behörde aber aus Praktikabilitätsgründen (etwa weil ein Miterbe nicht auffindbar sei) auf eine isolierte Inanspruchnahme eines von mehreren Erben, so führe dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ein unbekannter Aufenthaltsort eines Miterben entbinde von der Bekanntgabe an diesen nicht, die notfalls im Wege der öffentlichen Zustellung hätte erfolgen müssen.
dd) Nach alledem bedarf es auch keiner Prüfung, ob angesichts der vorgetragenen absoluten Untätigkeit der Eigentümer seit dem Zweiten Weltkrieg im vorliegenden Fall die Unternehmensvermutung aufgrund bloßen Eigentums an einem Waldgrundstück als widerlegt angesehen werden muss.
2. Die Rechtswidrigkeitsgründe gem. Nr. 1 erfassen auch den Beitragsbescheid vom 17. April 2007. Zwar haften aufgrund der (früheren) Satzungsregelung der Beklagten mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner, so dass die Beklagte durchaus berechtigt wäre, einen einzelnen Miteigentümer als Beitragspflichtigen heranzuziehen. Dies hätte jedoch, ungeachtet der etwaigen Notwendigkeit eines rechtmäßigen Zuständigkeitsbescheides, die korrekte Bezeichnung des Unternehmens und damit der Unternehmer vorausgesetzt. Hieran fehlt es jedoch entsprechend den vorstehenden Darlegungen. Zudem wäre es auch in Bezug auf den Beitragsbescheid erforderlich gewesen, ihn zumindest einem Bruchteilseigentümer "vollständig", bei Auswahl des Klägers als Mitglied einer Erbengemeinschaft dieser insgesamt, also auch seinem Miterben U. L., bekannt zu geben (s. zuvor 1. c) cc).
Diese Erwägungen gelten hier um so mehr, als die Beklagte den Gesamtschuldnerausgleich, auf den sie den Kläger ausdrücklich hingewiesen hat, diesem auch insoweit überlassen wollte, als er zu dessen Durchsetzung verpflichtet sein sollte, seine Mitschuldner und damit die Unternehmer selbst zu ermitteln. Dies war aber allein Aufgabe der Beklagten. Daher ist auch dieser Bescheid aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 197a SGG.
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
5. Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde zunächst der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsforderung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit des Zuständigkeitsbescheids war addierend ein Mehrfaches des durchschnittlichen Jahresbeitrags festzusetzen (bis hin zum achtfachen, vgl. BSG, Breith 1982, S. 637 ff.). Vor dem Hintergrund der Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht ab dem Jahr 2011 erschien es angemessen, lediglich die möglichen Beiträge für die Jahre 2009 und 2010, mithin 80 EUR, hinzuzuaddieren.
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