Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 SF 77/14 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Bestimmung des einem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens zu vergütenden Zeitaufwandes ist auf die überkommenen Grundsätze der (hessischen) Sozialgerichtsbarkeit abzustellen. Ob den Sachverständigenangaben ohne Prüfung durch das Gericht zu folgen ist, wenn diese von den hergebrachten Grundsätzen um nicht mehr als 15 % abweichen, bleibt offen.
2. Bezieht sich ein Gutachtenauftrag auf eine entlegene Materie (hier: exotische Kräuter), kann in Bezug auf den Beurteilungssteil des Gutachtens ein Aufschlag auf die hergebrachte Standardzeit angemessen sein (hier: 10 %).
2. Bezieht sich ein Gutachtenauftrag auf eine entlegene Materie (hier: exotische Kräuter), kann in Bezug auf den Beurteilungssteil des Gutachtens ein Aufschlag auf die hergebrachte Standardzeit angemessen sein (hier: 10 %).
Die Vergütung des Antragstellers für die Erstattung des Sachverständigengutachtens im Verfahren S 11 KR 1106/11 wird auf 4.640,46 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gem. § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Sachverständiger im Verfahren S 11 KR 1106/11 zu zahlende Entschädigung.
1. Mit Beweisanordnung vom 4. Oktober 2013 wurde der Antragsteller zum Sachverständigen im vorbezeichneten Klageverfahren bestimmt. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Frage der Mitgliedschaft des dortigen Klägers bei der Beklagten Krankenversicherung, die wiederum vom Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers abhängig war, in deren Rahmen er asiatische Kräuter und exotische Pflanzen angebaute sowie im Außenbereich verschiedene Sträucher und Bärenstauden heranzog. Die Kammervorsitzende legte dem Antragsteller folgende Beweisfragen zur Beantwortung vor:
1. Wie groß ist die von dem Kläger bewirtschaftete Fläche seit 2010 bis heute (in Quadratmetern)?
2. Wie wurde die Fläche in den Jahren 2010 bis heute bewirtschaftet?
3. Wie hoch ist der Arbeitsaufwand (in Arbeitstagen/Jahr oder Arbeitsstunden/Tag) zur Bewirtschaftung der Fläche in Form der Bodenbewirtschaftung beziehungsweise Urproduktion in den Jahren 2010 bis heute gewesen?
Zugleich gab sie ihm auf, Aufnahmen von den bewirtschafteten Flächen anzufertigen und dem vierfach einzureichenden schriftlichen Gutachten beizufügen.
2. Der Antragsteller legte sodann sein Gutachten mit Datum vom 6. August 2014 vor und machte seine Entschädigung wie folgt geltend:
1. 41 Stunden Zeitaufwand á 105 EUR 4.305,00 EUR
2. 180 km Fahrtkosten 54,00 EUR
3. 9 Bilder á 2,00 EUR 18,00 EUR
4. 9 Bilder á 0,50 EUR 4,50 EUR
5. 1 Karte 26,00 EUR
6. Schreibauslagen für 30.000 Zeichen 27,00 EUR
7. 50 Kopien á 0,50 EUR 25,00 EUR
8. 120 Kopien á 015 EUR 18,00 EUR
9. Porto/Telekommunikation 20,00 EUR
4.497,50 EUR
UmSt. 854,53 EUR
5.352,03 EUR
3. Der Urkundsbeamte setzte die Entschädigung zu den voraufgeführten Positionen 2 bis 7 und 9 antragsgemäß, im Übrigen aber nur wie folgt fest:
1. 34 Stunden Zeitaufwand á 105 EUR 3.570,00 EUR
8. 55 Kopien á 015 EUR 8,25 EUR.
Entsprechend ergab sich auch ein rechnerisch niedrigerer USt-Betrag, so dass sich die Gesamtentschädigung auf (lediglich)
4.465,77 EUR
belief. Zur Begründung führte der Kostenbeamte aus:
a) Die geltend gemacht Stundenanzahl könne nicht anerkannt werden. Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiere sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" sei in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und die dazu ergangene Rechtsprechung der Gerichte der hessischen Sozialgerichtsbarkeit auszulegen. Dabei werde davon ausgegangen, dass den Angaben des Sachverständigen grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es bestehe begründeter Anlass zur Nachprüfung. Das sei dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stünden. Es komm hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gebe es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde gelegt werden.
Auf der Basis dieser Maßstäbe ergäben sich folgende Stundenabsetzungen:
aa) Die Produktionsbeschreibung (Stundenauflistungsposten Nr. 8) sei auf zwei Stunden zu ermäßigen, da die Internetrecherche im gleichen Zusammenhang wie die Bewertung der Verkaufsfälle aus dem Internet zu sehen sei.
bb) Für den Leistungsabschnitt "Beurteilung-Ausarbeitung", Nr. 13 und 15 der Stundenliste, seien 6,5 Stunden, nicht wie geltend gemacht 8,25 Stunden, zu berücksichtigen. Nach der Kostenrechtsprechung betrage der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde, wobei eine entschädigungsfähige Standardseite vorliege, wenn sie mit 1.800 Anschlägen beschrieben sei. Das vorliegende Gutachten umfasse gerundet 30.000 Anschläge, aus denen sich dementsprechend zu vergütende 17 Standardseiten errechneten statt der vorgelegten 27 Gutachtensseiten. Abzüglich der Unterbeschriftung ergäben sich 6,2 Seiten, für die ein Zeitaufwand von 6,5 Stunden vergütet würden.
cc) Auch für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur", Nr. 16 des Stundennachweises, würden zur Errechnung des Zeitaufwandes Standardseiten mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt. Hier gehe die Rechtsprechung davon aus, dass ein Sachverständiger etwa fünf bis sechs Seiten pro Stunde diktieren und anschließend zur Korrektur durchsehen könne. Ausgehend von vorliegenden ca. 17 berücksichtigungsfähigen Standardseiten errechne sich ein Zeitaufwand von gerundet vier Stunden.
dd) Für Leistungsabschnitt, Nr. 14 der Stundenauflistung, "Tel. Katasteramt, Landesamt f. Bodenmanagement", könne dem Ansatz von zweieinhalb Stunden nicht gefolgt werden. Bei dem Zeitaufwand für Recherche von Gesetzes- und Literaturstudium einschließlich Normung sei im Rahmen des § 8 Abs. 2 JVEG grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bestellung des Sachverständigen gerade wegen seiner besonderen Kenntnisse erfolgt sei, da er die einschlägige Literatur seines Fachgebietes kenne und seine Kenntnisse im Rahmen beruflicher Fortbildung auf dem neuesten Stand halte. Die dadurch entstehenden Aufwendungen gehörten daher zu seinen allgemeinen Unkosten, die er nicht als Spezialunkosten eines Gutachtens in Rechnung stellen könne. Dies gelte insbesondere für solche Schriften, die nicht speziell für das jeweilige Gutachten erforderlich sind, sondern nur Kenntnisse vermitteln, wie sie bei jedem Sachverständigen dieses Faches vorausgesetzt werden. Zu entschädigen sei aber der Aufwand an Spezialliteratur, die auch ein erfahrener Sachverständiger speziell zur Beantwortung der Beweisfragen durcharbeiten müsse.
Nach den Angaben im Vorspann des Gutachtens unter 4.0 des Inhaltsverzeichnisses seien allgemein zugängliche Datenquellen zitiert bzw. allgemeine Veröffentlichungen herangezogen worden. Der oben angegebene Zeitaufwand werde daher für nicht notwendig angesehen und nicht vergütet.
Nach alledem ergäben sich insgesamt 34 zu vergütende Stunden. b) Im Übrigen werde ein Aufwendungsersatz für die Mehrfertigung des Gutachtens für die Handakten des Antragstellers nach dem JVEG grundsätzlich nicht mehr gewährt. Auch mögliche Arbeitskopien würden nicht erstattet, da sie nicht notwendig gewesen seien. Das Gericht habe die zu sichtenden Unterlagen im Original überlassen, so dass der Antragsteller jederzeit Zugriff auf die Originalakten gehabt habe. Zudem sei ein handschriftlicher Auszug möglich und mit keinem weiteren immensen Zeitaufwand verbunden.
4. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 27. November 2014, der am selben Tage bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass die Annahmen des Kostenbeamten zur erforderlichen Zeit nur für standardisierte Verfahren zu Grunde gelegt werden dürften. Vorliegend handele es sich jedoch um die Begutachtung von Arbeitsabläufen von Nischenprodukten, nämlich insbesondere asiatische Heilkräuter. Hierfür existierten weder Literatur noch Arbeitszeitbedarfswerte. Daher sei eine zeitaufwändige Einarbeitung erforderlich. In der Konsequenz hätten auch die Datenrecherche sowie die Plausibilitätsberechnung sehr viel Zeit in Anspruch genommen. Diese Problematik wäre im Übrigen bei jedem Sachverständigen aufgetreten, da entsprechende Spezialkenntnisse praktisch nicht vorhanden seien.
Im Einzelnen weist der Antragsteller darauf hin, dass die Internetrecherche am 4. Februar 2014 die Verkaufsaktivitäten betroffen habe, bevor eine entsprechende CD zugegangen sei. Die Recherche habe zudem der Überprüfung der Angaben im Ortstermin gedient. Die Kürzungen in den Rechnungspositionen Nr. 13 und 15 seien nicht gerechtfertigt, da sie angefallen seien. Die Ableitung des Zeitaufwandes über die Anzahl der Seiten und Anschläge bedeute letztlich, dass ein Sachverständiger "viel Papier" produzieren müsse, um das Honorar zu rechtfertigen.
Den Ausführungen des Kostenbeamten zu Rechnungsposten Nr. 14 sei zu widersprechen, da der Aufwand zur Beantwortung der Frage nach der Flächengröße gemäß dem Beweisbeschluss gedient habe.
Insgesamt seien die Kürzungen des Zeitaufwandes auch deshalb nicht hinzunehmen, weil der Beweisbeschluss keine Kostenbegrenzung enthalten habe und es einem Sachverständigen überlassen bleiben müsse, die von Fundierung eines Gutachtens im Einzelfall zu bestimmen.
Soweit seitens des Kostenbeamten Kopien aus der Gerichtsakte als nicht erforderlich angesehen worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass handschriftliche Auszüge aus der Gerichtsakte einen deutlich höheren Zeitaufwand bedeuteten. Für die Kopieerstellung spreche auch der Umstand, dass Notizen in der Gerichtsakte selbst nicht zulässig seien. Weiterhin dienten die Kopien aus der Gerichtsakte dazu, eventuelle Nachfragen des Gerichts beantworten zu können.
Im Übrigen seien auch die Kosten für die Erstellung einer Kopie des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen zu erstatten, da er eine solche für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren habe.
Ergänzend weist der Antragsteller darauf hin, dass er sich hinsichtlich der Abrechnung der von ihm gefertigten Farbfotos verrechnet habe, da er insgesamt 45 Bilder erstellt, aber nur 18 abgerechnet habe. Er verzichte aber insoweit auf die nachträgliche Geltendmachung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
seine Vergütung für die Erstattung des Gutachtens im Verfahren S 11 KR 1106/11 entsprechend dem Antrag vom 11. August 2014 auf 5.352,03 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Vergütung für das im Rechtsstreit S 11 KR 1106/11 erstattete Gutachten auf 4.429,30 EUR festzusetzen.
Zur Begründung führt er, soweit er sich nicht der Einschätzung des Kostenbeamten angeschlossen hat, Folgendes aus:
a) Für die Auswertung Anfrage beim Katasteramt sei eine weitere halbe Stunde zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.
b) Allerdings könne die Leistung in Form einer Beschreibung der Produktion sowie der Recherche der Verkaufsaktivitäten im Internet (Leistungsabschnitt Nr. 8 der Stundenauflistung) nicht gesondert vergütet werden, da es sich hier um die Dokumentation der Gegebenheiten des Ortstermins handele, die im Rahmen des Gutachtenteils "Diktat und Korrektur" vergütet werde. Für die Recherche der Verkaufsaktivitäten im Internet gelte Entsprechendes, da der Antragsteller selbst angegeben habe, die Recherche durchgeführt zu haben, bevor die von ihm verlangte CD zur Verfügung gestellt worden sei.
c) Für die Abfassung des Gutachtentextes sei nach der Rechtsprechung des HLSG eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde zu legen, die in jeweils einer Stunde abgefasst werden könnten. Die schriftliche Beurteilung im Gutachten des Antragstellers ab Seite 9 bis zum Ende umfasse etwa 16.200 Anschläge und somit neun Seiten, so dass sich entsprechend auch zu vergütende Stunden ergäben.
d) Für den abschließenden Leistungsteil "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" sei nach der Kostenrechtsprechung ein Zeitmaßstab von fünf bis sechs Seiten pro Stunde anzulegen. Bei insgesamt 30.000 Anschlägen ergebe sich somit auf der Basis der vorbezeichneten Standardseite ein Textumfang von rund 17 Seiten, woraus sich insgesamt drei zu vergütende Stunden ergäben.
e) Hinsichtlich des Auslagenersatzes für die Mehrfertigungen des Gutachtens sei ebenfalls von einer Standardseite zu je 1.800 Anschlägen auszugehen, nicht aber von derjenigen Anzahl, die sich aus dem individuellen Druckbild ergebe, das der jeweilige Sachverständige gewählt habe. Dies führe hier zu lediglich 58 Ablichtungen, was letztlich zu einer Entschädigung von 29,20 EUR führe.
f) Da das Gutachten persönlich mit den Akten bei Gericht abgegeben worden sei, seien hierfür Portokosten nicht angefallen. Generell könnten Porto- und Telefonkosten nur nach bezifferten Angaben, also nicht pauschal ersetzt werden und dies auch nur, wenn sie nicht den Gemeinkosten des Sachverständigen zuzuordnen seien. Folglich könnten solche hier nicht berücksichtigt werden.
g) Fahrtkosten für den Ortstermin könnten ausweislich einer Berechnung mittels eines Routenplaners nur für 158 km, also in Höhe von 47,40 EUR geltend gemacht werden.
Insgesamt ergebe sich so die beantragte Sachverständigenentschädigung.
Hierzu hat der Antragsteller abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens weder einen Buchführungsabschluss noch produktionstechnische Aufzeichnungen haben vorlegen können. Daher sei die Internetrecherche zur Überprüfung erforderlich gewesen.
Soweit Fahrtkosten in Abrede gestellt würden, seien diese sehr wohl angefallen, da neben der reinen Fahrstrecke Grünflächen im Außenbereich sowie das Landratsamt Fulda zur Überprüfung der Angaben aufgesucht worden seien.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Gutachten des Antragstellers vom 6. August 2014 verwiesen.
II.
Die Entschädigung des Sachverständigen ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.
1. Der Antragsteller hat Anspruch auf die Vergütung von 35,5 Stunden gem. Honorargruppe 9 gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.
Dabei ist zunächst von dem zwischen den Beteiligten und auch dem Urkundsbeamten übereinstimmend berücksichtigten Stundenumfang von 22 Stunden für die Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 der Stundenauflistung des Antragstellers auszugehen. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) Entsprechend der Auffassung des Antragsgegners kann für "Text Beschreibung Produktion, Recherche Verkaufsaktivitäten Internet" (Stundenposten Nr. 8) keine separate Vergütung geltend gemacht werden. Die Erstellung des Textes – hier kann nur ein solcher des Gutachtens gemeint sein – muss unter den in der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts geltenden Grundsätzen beurteilt werden; eine Produktionsbeschreibung ist insofern keine eigenständige Leistung (s. dazu sogleich b).
Die Recherche der Verkaufsaktivitäten war auch aus Sicht des Antragstellers obsolet, solange er davon ausgehen konnte, dass er diese durch den Kläger des Ausgangsverfahrens (auf Datenträger) erhalten würde. Er selbst hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er diese Recherche vor Erhalt der Daten-CD durchgeführt habe. Aber weder hatte der Antragsteller zuvor an die Übersendung der Verkaufsdaten erinnert, noch konnte er aus anderen Gründen davon ausgehen, dass er sie nicht erhalten würde. Es handelte sich daher insoweit um nicht notwendig aufgewandte Zeiten, so dass hierfür keine Vergütung verlangt werden kann.
Nachdem der Antragsteller zuletzt dann aber darauf hinweist, dass die Internetrecherche zur Überprüfung der Angaben des Klägers des Ausgangsverfahrens im Ortstermin gedient habe, plausibilisiert dies den Vorgang als solchen. Für die Kammer ist aber gleichwohl nicht erkennbar, welchen Umfang diese Recherche eingenommen hat, nachdem sie in der Vergütungsrechnung gemeinsam unter dem Rechnungsposten "Text Beschreibung Produktion, Recherche Verkaufsaktivitäten Internet" aufgeführt worden ist; der Antragsteller hat sie auch zuletzt nicht näher bestimmt. Daher kann sie mangels Nachvollziehbarkeit nicht vergütet werden.
b) Entscheidende Differenzen bestehen hinsichtlich des für die praktische Erstellung des Gutachtens erforderlichen Stundenumfangs. Grundsätzlich ist dabei von solchen Zeitwerten auszugehen, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (Binz, in: ders./Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 7; NK-GK/Kessel, 2014, § 8 JVEG Rn. 3). Diese (besonders) für die Sozialgerichtsbarkeit herausgebildeten Grundsätze werden auch in der Literatur gebilligt. Dabei kann offenbleiben, ob eine Pflicht zur Akzeptanz der Angaben des Sachverständigen besteht, wenn seine Angaben von den hergebrachten Grundsätzen um nicht mehr als 15 % abweichen (Binz, ebd., Rn. 10 m.w.Nw.); denn diese Abweichung ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, hier überschritten.
Ausgehend hiervor ist nach überkommener Rechtsprechung der hessischen Sozialgerichte, die die Kammer vorliegend schon aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Frage zu stellen beabsichtigt, auf der Basis des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts 11. April 2005 (L 2/9 SF 82/04 – juris) von Folgendem auszugehen:
Als Zeitaufwand für die Abfassung der gutachtlichen Beurteilung selbst, also nicht eines (bloß) beschreibenden Teils, pro Standardseite zu je 1.800 Anschlägen ist einem Sachverständigen jeweils eine Stunde zuzugestehen. Für das Diktat als solches und die spätere Korrektur des gesamten Gutachtentextes ist davon auszugehen, dass pro Stunde ca. fünf bis sechs Seiten diktiert und korrigiert werde können (zu je 1.800 Anschlägen).
Hiernach ergibt sich für das vorliegende Gutachten folgende Berechnung:
aa) Der Beurteilungsteil des Gutachtens beginnt mit Abschnitt 7 auf Seite 9 und umfasst nach Auswertung der Anschläge mittels der Zeichenzählung in Microsoft Word 17.116 Anschläge, also 9,5 Standardseiten. Entsprechend sind hierfür zunächst 9,5 Stunden zu berücksichtigen. Allerdings ist der Vortrag des Sachverständigen, der wegen der zu begutachteten exotischen Pflanzen insgesamt einen höheren Aufwand für das vorliegende Gutachten und hierzu sinngemäß einen über den vorbeschriebenen Standard hinausgehenden Zeitaufwand geltend macht, zu beachten. Da es sich um in Europa seltene asiatische Pflanzen handelte, ist unmittelbar nachzuvollziehen, dass deren Kenntnis als solche wie auch der für ihre Aufzucht erforderliche landwirtschaftliche Aufwand nicht zum Standardwissen eines Sachverständigen zählen kann und entsprechend auch die Sichtung der Literatur mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Dem ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall dadurch Rechnung zu tragen, dass der Zeitaufwand pro Standardseite um 10 % erhöht wird. Ein darüber hinausgehender Aufschlag wäre dem Gutachtenauftrag nicht angemessen, für dessen Erfüllung die Art der Pflanzen nur einen Teilaspekt darstellte. Hinzu kommt, dass mit Honorargruppe 9 ohnehin schon die Komplexität der Begutachtung Berücksichtigung gefunden hat. Nach alledem ergibt sich hier ein rechnerischer Umfang von 10,5 Standardseiten. Hiermit ist auch der erhöhte Aufwand für die Produktionsbeschreibung abgedeckt.
Soweit der Sachverständige meint, er können durch "viel Papier" sein Honorar erhöhen, so ist dies offensichtlich unzutreffend. "Papier" im buchstäblichen Sinne allein führt aufgrund der "Standardseite" gerade nicht zu einer Erhöhung der Vergütung. Soweit eine Beurteilung längerer Ausführungen bedarf, steht dem per se jedenfalls regelmäßig auch eine größere zeitliche Inanspruchnahme für deren Abfassung gegenüber. Insofern korrespondiert größerer Textumfang grundsätzlich auch mit entsprechendem Zeitaufwand, was bei einer Vergütung nach Zeit folgerichtig auch zu einem höheren Entschädigungsbetrag führen muss. Im Übrigen fehlt es dem Sachverständigen offenbar an jeglichem Verständnis dafür, dass seine Vergütung nicht nur das Ergebnis eines reinen Zeitaufwands, sondern auch der Höhe der zugrunde gelegten Honorargruppe, hier 9, darstellt, die nach Auffassung der Kammer zu hoch eingestuft sein dürfte. Hieran ist aber, da sie vorab durch das Gericht festgelegt worden war, aus Vertrauensschutzgründen festzuhalten. Einer erhöhten Schwierigkeit der Sachverständigentätigkeit wird daher nicht vorrangig durch das Zugeständnis erhöhten Zeitaufwands, sondern vor allem durch Einordnung in die Honorargruppen Rechnung getragen.
bb) Für das Diktat und die Korrektur ergeben sich bei einem auch von Antragsteller angenommenen Umfang von ca. 30.000 Anschlägen 16,6 Standardseiten, was zu einem berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand von drei Stunden führt.
Nach alledem ergibt sich ein zu vergütender Zeitaufwand von 35,5 Stunden.
2. Der Auslagenersatz für die Mehrfertigungen gem. § 7 Abs. 2 JVEG des Gutachtens ist auf 33,25 EUR festzusetzen. Hier ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf eine Kopienzahl Bezug zu nehmen, die der Standardseite entspricht. Vielmehr kann es gerade der Übersichtlichkeit halber sinnvoll sein, ein "großzügigeres" Druckbild zu wählen. Dies fördert nach allgemeiner Alltagserfahrung die Lesbarkeit und Verständlichkeit eines Textes. Daher ist das durch einen Sachverständigen gewählte Druckbild zu akzeptieren, solange sich kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch ergibt. Dies ist hier nicht der Fall, so dass infolge dreier Mehrfertigungen á 35 Seiten der seitens des Urkundsbeamten angenommene Betrag ergibt.
Hinzu kommen 30 sich aus der Vergütungsrechnung ergebende Kopien, die der Antragsteller aus der Gerichtsakte gefertigt hat (für deren Vergütung Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Aufl. 2013, § 7 Rn. 17). Diese sind entgegen der Auffassung des Kostenbeamten zu ersetzen; die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass handschriftliche Auszüge in diesem Umfang zu erhöhtem Zeitaufwand führen würden und Eintragungen in die Gerichtsakte dem Sachverständigen nicht erlaubt sind.
Kosten der Kopien für ein Gutachtenexemplar für seine Handakte kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Juni 2012 (S 4 SF 1/12 E –, juris) bereits ausführlich begründet; darauf wird Bezug genommen. Der Berechtigte erhält nach der Klarstellung durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz "[a]usnahmslos" keine Entschädigung mehr für Kopien, die er zu seinen Handakten nimmt (so Binz, in: ders./Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 7 JVEG Rn. 2).
Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei verpflichtet, eine Kopie des Gutachtens vorzuhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass die hierfür entstehenden Gemeinkosten durch sein allgemeines Honorar abgegolten sind. Wenn er darüber hinaus darauf hinweist, dass ein Gutachtenexemplar bei Rückfragen seitens des Gerichts zu deren Beantwortung erforderlich sei, so gilt einerseits das Vorstehende, andererseits steht es jedem Gutachter frei, bei Rückfragen um erneute Übersendung der Gerichtsakte incl. Gutachten zu bitten, sofern die Akte nicht ohnehin erneut übersandt wird.
3. Soweit der Antragsgegner die Fahrtkostenerstattung gem. § 5 Abs. 2 JVEG der Höhe nach in Abrede stellt, hat der Antragsteller die geltend gemachte Fahrstrecke zuletzt plausibilisiert. Daher ist der entsprechende Aufwendungsersatz antragsgemäß festzusetzen.
4. Eine Pauschale für Post und Telekommunikation sieht das JVEG nicht vor und kann daher von dem Antragsteller nicht beansprucht werden. Vielmehr sind einzelne Aufwendungen zu belegen, zumindest aber darzulegen. Insbesondere kann der Antragsteller kein Porto für die Rücksendung der Gerichtsakte bzw. das Gutachten geltend machen, da er es persönlich bei Gericht abgegeben hat. Hierfür hätte er gegebenenfalls alternativ Fahrtkostenerstattung beanspruchen können, doch fehlt es hierzu an jeglichem Vortrag.
Erkennbar sind allein die Ladungen zum Ortstermin an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und die Klägerbevollmächtigte sowie die Information dazu an das Gericht, ergänzt um drei weitere Schreiben gegenüber dem Sozialgericht; daher sind (für das Jahr 2014) achtmal 0,60 EUR, also 4,80 EUR gem. § 7 Abs. 1 JVEG (vgl. Kammerbeschluss vom 3. Juni 2015 – S 4 SF 58/14 E –, juris Rn. 26) zu ersetzen.
5. Weitere Rechnungsposten sind nicht zu beanstanden.
6. Nach alledem ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Antragstellers wie folgt:
1. 35,5 Stunden Zeitaufwand á 105 EUR 3.727,50 EUR
2. 180 km Fahrtkosten á 0,30 EUR 54,00 EUR
3. 9 Bilder á 2,00 EUR 18,00 EUR
4. 9 Bilder á 0,50 EUR 4,50 EUR
5. 1 Karte 26,00 EUR
6. Schreibauslagen für 30.000 Zeichen 27,00 EUR
7. 50 Kopien á 0,50 EUR 25,00 EUR
8. 85 Kopien á 015 EUR 12,75 EUR
9. Porto 4,80 EUR
3.899,55 EUR
Umsatzsteuer 740,91
EUR 4.640,46 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Sachverständiger im Verfahren S 11 KR 1106/11 zu zahlende Entschädigung.
1. Mit Beweisanordnung vom 4. Oktober 2013 wurde der Antragsteller zum Sachverständigen im vorbezeichneten Klageverfahren bestimmt. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Frage der Mitgliedschaft des dortigen Klägers bei der Beklagten Krankenversicherung, die wiederum vom Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers abhängig war, in deren Rahmen er asiatische Kräuter und exotische Pflanzen angebaute sowie im Außenbereich verschiedene Sträucher und Bärenstauden heranzog. Die Kammervorsitzende legte dem Antragsteller folgende Beweisfragen zur Beantwortung vor:
1. Wie groß ist die von dem Kläger bewirtschaftete Fläche seit 2010 bis heute (in Quadratmetern)?
2. Wie wurde die Fläche in den Jahren 2010 bis heute bewirtschaftet?
3. Wie hoch ist der Arbeitsaufwand (in Arbeitstagen/Jahr oder Arbeitsstunden/Tag) zur Bewirtschaftung der Fläche in Form der Bodenbewirtschaftung beziehungsweise Urproduktion in den Jahren 2010 bis heute gewesen?
Zugleich gab sie ihm auf, Aufnahmen von den bewirtschafteten Flächen anzufertigen und dem vierfach einzureichenden schriftlichen Gutachten beizufügen.
2. Der Antragsteller legte sodann sein Gutachten mit Datum vom 6. August 2014 vor und machte seine Entschädigung wie folgt geltend:
1. 41 Stunden Zeitaufwand á 105 EUR 4.305,00 EUR
2. 180 km Fahrtkosten 54,00 EUR
3. 9 Bilder á 2,00 EUR 18,00 EUR
4. 9 Bilder á 0,50 EUR 4,50 EUR
5. 1 Karte 26,00 EUR
6. Schreibauslagen für 30.000 Zeichen 27,00 EUR
7. 50 Kopien á 0,50 EUR 25,00 EUR
8. 120 Kopien á 015 EUR 18,00 EUR
9. Porto/Telekommunikation 20,00 EUR
4.497,50 EUR
UmSt. 854,53 EUR
5.352,03 EUR
3. Der Urkundsbeamte setzte die Entschädigung zu den voraufgeführten Positionen 2 bis 7 und 9 antragsgemäß, im Übrigen aber nur wie folgt fest:
1. 34 Stunden Zeitaufwand á 105 EUR 3.570,00 EUR
8. 55 Kopien á 015 EUR 8,25 EUR.
Entsprechend ergab sich auch ein rechnerisch niedrigerer USt-Betrag, so dass sich die Gesamtentschädigung auf (lediglich)
4.465,77 EUR
belief. Zur Begründung führte der Kostenbeamte aus:
a) Die geltend gemacht Stundenanzahl könne nicht anerkannt werden. Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiere sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" sei in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und die dazu ergangene Rechtsprechung der Gerichte der hessischen Sozialgerichtsbarkeit auszulegen. Dabei werde davon ausgegangen, dass den Angaben des Sachverständigen grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es bestehe begründeter Anlass zur Nachprüfung. Das sei dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stünden. Es komm hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern auf diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gebe es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde gelegt werden.
Auf der Basis dieser Maßstäbe ergäben sich folgende Stundenabsetzungen:
aa) Die Produktionsbeschreibung (Stundenauflistungsposten Nr. 8) sei auf zwei Stunden zu ermäßigen, da die Internetrecherche im gleichen Zusammenhang wie die Bewertung der Verkaufsfälle aus dem Internet zu sehen sei.
bb) Für den Leistungsabschnitt "Beurteilung-Ausarbeitung", Nr. 13 und 15 der Stundenliste, seien 6,5 Stunden, nicht wie geltend gemacht 8,25 Stunden, zu berücksichtigen. Nach der Kostenrechtsprechung betrage der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde, wobei eine entschädigungsfähige Standardseite vorliege, wenn sie mit 1.800 Anschlägen beschrieben sei. Das vorliegende Gutachten umfasse gerundet 30.000 Anschläge, aus denen sich dementsprechend zu vergütende 17 Standardseiten errechneten statt der vorgelegten 27 Gutachtensseiten. Abzüglich der Unterbeschriftung ergäben sich 6,2 Seiten, für die ein Zeitaufwand von 6,5 Stunden vergütet würden.
cc) Auch für den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur", Nr. 16 des Stundennachweises, würden zur Errechnung des Zeitaufwandes Standardseiten mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt. Hier gehe die Rechtsprechung davon aus, dass ein Sachverständiger etwa fünf bis sechs Seiten pro Stunde diktieren und anschließend zur Korrektur durchsehen könne. Ausgehend von vorliegenden ca. 17 berücksichtigungsfähigen Standardseiten errechne sich ein Zeitaufwand von gerundet vier Stunden.
dd) Für Leistungsabschnitt, Nr. 14 der Stundenauflistung, "Tel. Katasteramt, Landesamt f. Bodenmanagement", könne dem Ansatz von zweieinhalb Stunden nicht gefolgt werden. Bei dem Zeitaufwand für Recherche von Gesetzes- und Literaturstudium einschließlich Normung sei im Rahmen des § 8 Abs. 2 JVEG grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bestellung des Sachverständigen gerade wegen seiner besonderen Kenntnisse erfolgt sei, da er die einschlägige Literatur seines Fachgebietes kenne und seine Kenntnisse im Rahmen beruflicher Fortbildung auf dem neuesten Stand halte. Die dadurch entstehenden Aufwendungen gehörten daher zu seinen allgemeinen Unkosten, die er nicht als Spezialunkosten eines Gutachtens in Rechnung stellen könne. Dies gelte insbesondere für solche Schriften, die nicht speziell für das jeweilige Gutachten erforderlich sind, sondern nur Kenntnisse vermitteln, wie sie bei jedem Sachverständigen dieses Faches vorausgesetzt werden. Zu entschädigen sei aber der Aufwand an Spezialliteratur, die auch ein erfahrener Sachverständiger speziell zur Beantwortung der Beweisfragen durcharbeiten müsse.
Nach den Angaben im Vorspann des Gutachtens unter 4.0 des Inhaltsverzeichnisses seien allgemein zugängliche Datenquellen zitiert bzw. allgemeine Veröffentlichungen herangezogen worden. Der oben angegebene Zeitaufwand werde daher für nicht notwendig angesehen und nicht vergütet.
Nach alledem ergäben sich insgesamt 34 zu vergütende Stunden. b) Im Übrigen werde ein Aufwendungsersatz für die Mehrfertigung des Gutachtens für die Handakten des Antragstellers nach dem JVEG grundsätzlich nicht mehr gewährt. Auch mögliche Arbeitskopien würden nicht erstattet, da sie nicht notwendig gewesen seien. Das Gericht habe die zu sichtenden Unterlagen im Original überlassen, so dass der Antragsteller jederzeit Zugriff auf die Originalakten gehabt habe. Zudem sei ein handschriftlicher Auszug möglich und mit keinem weiteren immensen Zeitaufwand verbunden.
4. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 27. November 2014, der am selben Tage bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass die Annahmen des Kostenbeamten zur erforderlichen Zeit nur für standardisierte Verfahren zu Grunde gelegt werden dürften. Vorliegend handele es sich jedoch um die Begutachtung von Arbeitsabläufen von Nischenprodukten, nämlich insbesondere asiatische Heilkräuter. Hierfür existierten weder Literatur noch Arbeitszeitbedarfswerte. Daher sei eine zeitaufwändige Einarbeitung erforderlich. In der Konsequenz hätten auch die Datenrecherche sowie die Plausibilitätsberechnung sehr viel Zeit in Anspruch genommen. Diese Problematik wäre im Übrigen bei jedem Sachverständigen aufgetreten, da entsprechende Spezialkenntnisse praktisch nicht vorhanden seien.
Im Einzelnen weist der Antragsteller darauf hin, dass die Internetrecherche am 4. Februar 2014 die Verkaufsaktivitäten betroffen habe, bevor eine entsprechende CD zugegangen sei. Die Recherche habe zudem der Überprüfung der Angaben im Ortstermin gedient. Die Kürzungen in den Rechnungspositionen Nr. 13 und 15 seien nicht gerechtfertigt, da sie angefallen seien. Die Ableitung des Zeitaufwandes über die Anzahl der Seiten und Anschläge bedeute letztlich, dass ein Sachverständiger "viel Papier" produzieren müsse, um das Honorar zu rechtfertigen.
Den Ausführungen des Kostenbeamten zu Rechnungsposten Nr. 14 sei zu widersprechen, da der Aufwand zur Beantwortung der Frage nach der Flächengröße gemäß dem Beweisbeschluss gedient habe.
Insgesamt seien die Kürzungen des Zeitaufwandes auch deshalb nicht hinzunehmen, weil der Beweisbeschluss keine Kostenbegrenzung enthalten habe und es einem Sachverständigen überlassen bleiben müsse, die von Fundierung eines Gutachtens im Einzelfall zu bestimmen.
Soweit seitens des Kostenbeamten Kopien aus der Gerichtsakte als nicht erforderlich angesehen worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass handschriftliche Auszüge aus der Gerichtsakte einen deutlich höheren Zeitaufwand bedeuteten. Für die Kopieerstellung spreche auch der Umstand, dass Notizen in der Gerichtsakte selbst nicht zulässig seien. Weiterhin dienten die Kopien aus der Gerichtsakte dazu, eventuelle Nachfragen des Gerichts beantworten zu können.
Im Übrigen seien auch die Kosten für die Erstellung einer Kopie des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen zu erstatten, da er eine solche für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren habe.
Ergänzend weist der Antragsteller darauf hin, dass er sich hinsichtlich der Abrechnung der von ihm gefertigten Farbfotos verrechnet habe, da er insgesamt 45 Bilder erstellt, aber nur 18 abgerechnet habe. Er verzichte aber insoweit auf die nachträgliche Geltendmachung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
seine Vergütung für die Erstattung des Gutachtens im Verfahren S 11 KR 1106/11 entsprechend dem Antrag vom 11. August 2014 auf 5.352,03 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Vergütung für das im Rechtsstreit S 11 KR 1106/11 erstattete Gutachten auf 4.429,30 EUR festzusetzen.
Zur Begründung führt er, soweit er sich nicht der Einschätzung des Kostenbeamten angeschlossen hat, Folgendes aus:
a) Für die Auswertung Anfrage beim Katasteramt sei eine weitere halbe Stunde zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.
b) Allerdings könne die Leistung in Form einer Beschreibung der Produktion sowie der Recherche der Verkaufsaktivitäten im Internet (Leistungsabschnitt Nr. 8 der Stundenauflistung) nicht gesondert vergütet werden, da es sich hier um die Dokumentation der Gegebenheiten des Ortstermins handele, die im Rahmen des Gutachtenteils "Diktat und Korrektur" vergütet werde. Für die Recherche der Verkaufsaktivitäten im Internet gelte Entsprechendes, da der Antragsteller selbst angegeben habe, die Recherche durchgeführt zu haben, bevor die von ihm verlangte CD zur Verfügung gestellt worden sei.
c) Für die Abfassung des Gutachtentextes sei nach der Rechtsprechung des HLSG eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde zu legen, die in jeweils einer Stunde abgefasst werden könnten. Die schriftliche Beurteilung im Gutachten des Antragstellers ab Seite 9 bis zum Ende umfasse etwa 16.200 Anschläge und somit neun Seiten, so dass sich entsprechend auch zu vergütende Stunden ergäben.
d) Für den abschließenden Leistungsteil "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" sei nach der Kostenrechtsprechung ein Zeitmaßstab von fünf bis sechs Seiten pro Stunde anzulegen. Bei insgesamt 30.000 Anschlägen ergebe sich somit auf der Basis der vorbezeichneten Standardseite ein Textumfang von rund 17 Seiten, woraus sich insgesamt drei zu vergütende Stunden ergäben.
e) Hinsichtlich des Auslagenersatzes für die Mehrfertigungen des Gutachtens sei ebenfalls von einer Standardseite zu je 1.800 Anschlägen auszugehen, nicht aber von derjenigen Anzahl, die sich aus dem individuellen Druckbild ergebe, das der jeweilige Sachverständige gewählt habe. Dies führe hier zu lediglich 58 Ablichtungen, was letztlich zu einer Entschädigung von 29,20 EUR führe.
f) Da das Gutachten persönlich mit den Akten bei Gericht abgegeben worden sei, seien hierfür Portokosten nicht angefallen. Generell könnten Porto- und Telefonkosten nur nach bezifferten Angaben, also nicht pauschal ersetzt werden und dies auch nur, wenn sie nicht den Gemeinkosten des Sachverständigen zuzuordnen seien. Folglich könnten solche hier nicht berücksichtigt werden.
g) Fahrtkosten für den Ortstermin könnten ausweislich einer Berechnung mittels eines Routenplaners nur für 158 km, also in Höhe von 47,40 EUR geltend gemacht werden.
Insgesamt ergebe sich so die beantragte Sachverständigenentschädigung.
Hierzu hat der Antragsteller abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens weder einen Buchführungsabschluss noch produktionstechnische Aufzeichnungen haben vorlegen können. Daher sei die Internetrecherche zur Überprüfung erforderlich gewesen.
Soweit Fahrtkosten in Abrede gestellt würden, seien diese sehr wohl angefallen, da neben der reinen Fahrstrecke Grünflächen im Außenbereich sowie das Landratsamt Fulda zur Überprüfung der Angaben aufgesucht worden seien.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Gutachten des Antragstellers vom 6. August 2014 verwiesen.
II.
Die Entschädigung des Sachverständigen ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.
1. Der Antragsteller hat Anspruch auf die Vergütung von 35,5 Stunden gem. Honorargruppe 9 gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.
Dabei ist zunächst von dem zwischen den Beteiligten und auch dem Urkundsbeamten übereinstimmend berücksichtigten Stundenumfang von 22 Stunden für die Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 der Stundenauflistung des Antragstellers auszugehen. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) Entsprechend der Auffassung des Antragsgegners kann für "Text Beschreibung Produktion, Recherche Verkaufsaktivitäten Internet" (Stundenposten Nr. 8) keine separate Vergütung geltend gemacht werden. Die Erstellung des Textes – hier kann nur ein solcher des Gutachtens gemeint sein – muss unter den in der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts geltenden Grundsätzen beurteilt werden; eine Produktionsbeschreibung ist insofern keine eigenständige Leistung (s. dazu sogleich b).
Die Recherche der Verkaufsaktivitäten war auch aus Sicht des Antragstellers obsolet, solange er davon ausgehen konnte, dass er diese durch den Kläger des Ausgangsverfahrens (auf Datenträger) erhalten würde. Er selbst hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er diese Recherche vor Erhalt der Daten-CD durchgeführt habe. Aber weder hatte der Antragsteller zuvor an die Übersendung der Verkaufsdaten erinnert, noch konnte er aus anderen Gründen davon ausgehen, dass er sie nicht erhalten würde. Es handelte sich daher insoweit um nicht notwendig aufgewandte Zeiten, so dass hierfür keine Vergütung verlangt werden kann.
Nachdem der Antragsteller zuletzt dann aber darauf hinweist, dass die Internetrecherche zur Überprüfung der Angaben des Klägers des Ausgangsverfahrens im Ortstermin gedient habe, plausibilisiert dies den Vorgang als solchen. Für die Kammer ist aber gleichwohl nicht erkennbar, welchen Umfang diese Recherche eingenommen hat, nachdem sie in der Vergütungsrechnung gemeinsam unter dem Rechnungsposten "Text Beschreibung Produktion, Recherche Verkaufsaktivitäten Internet" aufgeführt worden ist; der Antragsteller hat sie auch zuletzt nicht näher bestimmt. Daher kann sie mangels Nachvollziehbarkeit nicht vergütet werden.
b) Entscheidende Differenzen bestehen hinsichtlich des für die praktische Erstellung des Gutachtens erforderlichen Stundenumfangs. Grundsätzlich ist dabei von solchen Zeitwerten auszugehen, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (Binz, in: ders./Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 8 JVEG Rn. 7; NK-GK/Kessel, 2014, § 8 JVEG Rn. 3). Diese (besonders) für die Sozialgerichtsbarkeit herausgebildeten Grundsätze werden auch in der Literatur gebilligt. Dabei kann offenbleiben, ob eine Pflicht zur Akzeptanz der Angaben des Sachverständigen besteht, wenn seine Angaben von den hergebrachten Grundsätzen um nicht mehr als 15 % abweichen (Binz, ebd., Rn. 10 m.w.Nw.); denn diese Abweichung ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, hier überschritten.
Ausgehend hiervor ist nach überkommener Rechtsprechung der hessischen Sozialgerichte, die die Kammer vorliegend schon aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Frage zu stellen beabsichtigt, auf der Basis des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts 11. April 2005 (L 2/9 SF 82/04 – juris) von Folgendem auszugehen:
Als Zeitaufwand für die Abfassung der gutachtlichen Beurteilung selbst, also nicht eines (bloß) beschreibenden Teils, pro Standardseite zu je 1.800 Anschlägen ist einem Sachverständigen jeweils eine Stunde zuzugestehen. Für das Diktat als solches und die spätere Korrektur des gesamten Gutachtentextes ist davon auszugehen, dass pro Stunde ca. fünf bis sechs Seiten diktiert und korrigiert werde können (zu je 1.800 Anschlägen).
Hiernach ergibt sich für das vorliegende Gutachten folgende Berechnung:
aa) Der Beurteilungsteil des Gutachtens beginnt mit Abschnitt 7 auf Seite 9 und umfasst nach Auswertung der Anschläge mittels der Zeichenzählung in Microsoft Word 17.116 Anschläge, also 9,5 Standardseiten. Entsprechend sind hierfür zunächst 9,5 Stunden zu berücksichtigen. Allerdings ist der Vortrag des Sachverständigen, der wegen der zu begutachteten exotischen Pflanzen insgesamt einen höheren Aufwand für das vorliegende Gutachten und hierzu sinngemäß einen über den vorbeschriebenen Standard hinausgehenden Zeitaufwand geltend macht, zu beachten. Da es sich um in Europa seltene asiatische Pflanzen handelte, ist unmittelbar nachzuvollziehen, dass deren Kenntnis als solche wie auch der für ihre Aufzucht erforderliche landwirtschaftliche Aufwand nicht zum Standardwissen eines Sachverständigen zählen kann und entsprechend auch die Sichtung der Literatur mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Dem ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall dadurch Rechnung zu tragen, dass der Zeitaufwand pro Standardseite um 10 % erhöht wird. Ein darüber hinausgehender Aufschlag wäre dem Gutachtenauftrag nicht angemessen, für dessen Erfüllung die Art der Pflanzen nur einen Teilaspekt darstellte. Hinzu kommt, dass mit Honorargruppe 9 ohnehin schon die Komplexität der Begutachtung Berücksichtigung gefunden hat. Nach alledem ergibt sich hier ein rechnerischer Umfang von 10,5 Standardseiten. Hiermit ist auch der erhöhte Aufwand für die Produktionsbeschreibung abgedeckt.
Soweit der Sachverständige meint, er können durch "viel Papier" sein Honorar erhöhen, so ist dies offensichtlich unzutreffend. "Papier" im buchstäblichen Sinne allein führt aufgrund der "Standardseite" gerade nicht zu einer Erhöhung der Vergütung. Soweit eine Beurteilung längerer Ausführungen bedarf, steht dem per se jedenfalls regelmäßig auch eine größere zeitliche Inanspruchnahme für deren Abfassung gegenüber. Insofern korrespondiert größerer Textumfang grundsätzlich auch mit entsprechendem Zeitaufwand, was bei einer Vergütung nach Zeit folgerichtig auch zu einem höheren Entschädigungsbetrag führen muss. Im Übrigen fehlt es dem Sachverständigen offenbar an jeglichem Verständnis dafür, dass seine Vergütung nicht nur das Ergebnis eines reinen Zeitaufwands, sondern auch der Höhe der zugrunde gelegten Honorargruppe, hier 9, darstellt, die nach Auffassung der Kammer zu hoch eingestuft sein dürfte. Hieran ist aber, da sie vorab durch das Gericht festgelegt worden war, aus Vertrauensschutzgründen festzuhalten. Einer erhöhten Schwierigkeit der Sachverständigentätigkeit wird daher nicht vorrangig durch das Zugeständnis erhöhten Zeitaufwands, sondern vor allem durch Einordnung in die Honorargruppen Rechnung getragen.
bb) Für das Diktat und die Korrektur ergeben sich bei einem auch von Antragsteller angenommenen Umfang von ca. 30.000 Anschlägen 16,6 Standardseiten, was zu einem berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand von drei Stunden führt.
Nach alledem ergibt sich ein zu vergütender Zeitaufwand von 35,5 Stunden.
2. Der Auslagenersatz für die Mehrfertigungen gem. § 7 Abs. 2 JVEG des Gutachtens ist auf 33,25 EUR festzusetzen. Hier ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf eine Kopienzahl Bezug zu nehmen, die der Standardseite entspricht. Vielmehr kann es gerade der Übersichtlichkeit halber sinnvoll sein, ein "großzügigeres" Druckbild zu wählen. Dies fördert nach allgemeiner Alltagserfahrung die Lesbarkeit und Verständlichkeit eines Textes. Daher ist das durch einen Sachverständigen gewählte Druckbild zu akzeptieren, solange sich kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch ergibt. Dies ist hier nicht der Fall, so dass infolge dreier Mehrfertigungen á 35 Seiten der seitens des Urkundsbeamten angenommene Betrag ergibt.
Hinzu kommen 30 sich aus der Vergütungsrechnung ergebende Kopien, die der Antragsteller aus der Gerichtsakte gefertigt hat (für deren Vergütung Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Aufl. 2013, § 7 Rn. 17). Diese sind entgegen der Auffassung des Kostenbeamten zu ersetzen; die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass handschriftliche Auszüge in diesem Umfang zu erhöhtem Zeitaufwand führen würden und Eintragungen in die Gerichtsakte dem Sachverständigen nicht erlaubt sind.
Kosten der Kopien für ein Gutachtenexemplar für seine Handakte kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Juni 2012 (S 4 SF 1/12 E –, juris) bereits ausführlich begründet; darauf wird Bezug genommen. Der Berechtigte erhält nach der Klarstellung durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz "[a]usnahmslos" keine Entschädigung mehr für Kopien, die er zu seinen Handakten nimmt (so Binz, in: ders./Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 7 JVEG Rn. 2).
Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei verpflichtet, eine Kopie des Gutachtens vorzuhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass die hierfür entstehenden Gemeinkosten durch sein allgemeines Honorar abgegolten sind. Wenn er darüber hinaus darauf hinweist, dass ein Gutachtenexemplar bei Rückfragen seitens des Gerichts zu deren Beantwortung erforderlich sei, so gilt einerseits das Vorstehende, andererseits steht es jedem Gutachter frei, bei Rückfragen um erneute Übersendung der Gerichtsakte incl. Gutachten zu bitten, sofern die Akte nicht ohnehin erneut übersandt wird.
3. Soweit der Antragsgegner die Fahrtkostenerstattung gem. § 5 Abs. 2 JVEG der Höhe nach in Abrede stellt, hat der Antragsteller die geltend gemachte Fahrstrecke zuletzt plausibilisiert. Daher ist der entsprechende Aufwendungsersatz antragsgemäß festzusetzen.
4. Eine Pauschale für Post und Telekommunikation sieht das JVEG nicht vor und kann daher von dem Antragsteller nicht beansprucht werden. Vielmehr sind einzelne Aufwendungen zu belegen, zumindest aber darzulegen. Insbesondere kann der Antragsteller kein Porto für die Rücksendung der Gerichtsakte bzw. das Gutachten geltend machen, da er es persönlich bei Gericht abgegeben hat. Hierfür hätte er gegebenenfalls alternativ Fahrtkostenerstattung beanspruchen können, doch fehlt es hierzu an jeglichem Vortrag.
Erkennbar sind allein die Ladungen zum Ortstermin an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und die Klägerbevollmächtigte sowie die Information dazu an das Gericht, ergänzt um drei weitere Schreiben gegenüber dem Sozialgericht; daher sind (für das Jahr 2014) achtmal 0,60 EUR, also 4,80 EUR gem. § 7 Abs. 1 JVEG (vgl. Kammerbeschluss vom 3. Juni 2015 – S 4 SF 58/14 E –, juris Rn. 26) zu ersetzen.
5. Weitere Rechnungsposten sind nicht zu beanstanden.
6. Nach alledem ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Antragstellers wie folgt:
1. 35,5 Stunden Zeitaufwand á 105 EUR 3.727,50 EUR
2. 180 km Fahrtkosten á 0,30 EUR 54,00 EUR
3. 9 Bilder á 2,00 EUR 18,00 EUR
4. 9 Bilder á 0,50 EUR 4,50 EUR
5. 1 Karte 26,00 EUR
6. Schreibauslagen für 30.000 Zeichen 27,00 EUR
7. 50 Kopien á 0,50 EUR 25,00 EUR
8. 85 Kopien á 015 EUR 12,75 EUR
9. Porto 4,80 EUR
3.899,55 EUR
Umsatzsteuer 740,91
EUR 4.640,46 EUR.
Rechtskraft
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