S 1 U 113/07

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 113/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 U 248/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 210/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalles vom 23.06.2007 als Arbeitsunfall streitig.

Der 1972 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als angestellter Manager bei der Firma PW. HC. in B-Stadt beschäftigt gewesen. Am 23.06.2007 gegen 13:00 Uhr verletzte er sich eigenen Angaben zufolge bei einem Sprung beim Canyoning an der Wirbelsäule. Dr. EY. und Dr. EW. berichteten in dem Durchgangsarztbericht vom 23.06.2006 als Befund, dass im Bereich BWS/LWS diffuse Druck- und Klopfschmerzen im thorakolumbalen Übergang und eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit festzustellen seien. Die Röntgenuntersuchung habe ergeben, dass im Bereich der unteren BWS/LWS ein Deckplatteneinbruch im Bereich BWK11 und BWK 12 ohne Hinterkantenbeteiligung und ohne Höhenminderung an Thorako-Lumbale-Übergang ergeben habe. Als Erstdiagnose wurde eine Wirbelkörperfraktur benannt. In der Unfallanzeige des Arbeitsgebers vom 05.07.2007 wurde ausgeführt, dass sich der Kläger eigenen Angaben zufolge im Rahmen des Betriebsausflugs bei einem Sprung beim Canyoning bei den RB. Wasserfällen verletzt habe. Der Arbeitgeber gab auf entsprechende Fragen der Beklagten an, dass die Veranstaltung von der Leiterin der Abteilung Forensic Services, in der der Kläger tätig gewesen war, der Zeugin RN. per Email angekündigt und als Team-Meeting außerhalb des Standortes B-Stadt mit anschließendem Rahmenprogramm zur Förderung des Teamgedankens und Würdigung eines erfolgreichen Geschäftsjahres angekündigt worden sei. Veranstalter sei der Arbeitgeber gewesen. Die Abteilungsleitung habe den Beginn und das Ende der Veranstaltung auf Donnerstag 21.06.2007 13:00 Uhr bis Samstag 23.06.2007 17:00 Uhr festgelegt. Es habe sich um eine Veranstaltung der Abteilung gehandelt. Am Freitagmorgen hätte das übliche, einmal im Monat organisierte Team-Meeting im Konferenzraum des Hotels stattgefunden, wo aktuelle Belange der Abteilung besprochen worden seien. Anschließend hätte das Rahmenprogramm zur Teambildung und Motivation begonnen. Von den 32 Mitarbeitern der Abteilung hätten 26 am Unfalltag teilgenommen. Es sei eine vollständige Teilnahme aller Mitarbeiter der Abteilung gewünscht gewesen, wobei jeder Teilnehmer vorab befragt worden sei, ob er hätte teilnehmen wollen oder nicht. Den Teilnehmern sei am Donnerstagabend mit Beginn der Veranstaltung das Rahmenprogramm erläutert und freigestellt worden, an diesem Rahmenprogramm am Freitag Nachmittag und Samstag teilzunehmen. Die Abteilungsangehörigen hätten dementsprechend aus eigener Entscheidung teilgenommen oder nicht. Betriebsfremde Teilnehmer hätten an der Veranstaltung nicht teilgenommen. Die Kosten seien vollständig von der Abteilung getragen worden. Organisiert worden sei die Veranstaltung von der "LL. GmbH", die das Hotel, die Räumlichkeiten und das kompletten Rahmenprogramm organisiert hätte. Das Teammeeting und das anschließende Rahmenprogramm hätten zur Teambildung und motivation gedient.

In der Einladung zu der genannten Veranstaltung heißt es, dass zum Schluss des außerordentlich hervorragenden Geschäftsjahres 2007 und als Dankeschön für die tatkräftige Mitarbeit, die dieses erst ermöglicht hätten, das Teammeeting für Juni mal nicht im Office sondern außerhalb des Standortes B-Stadt geplant worden sei. Im Teammeeting solle über die Entwicklungen in der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sowie über den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informiert werden. Auch ein Fachbeitrag von maximal 20 Minuten plus Diskussion würde stattfinden. Neben kulinarischen Köstlichkeiten erwarte die Teammitarbeiter ein "spannendes" und "abwechslungsreiches" Programm, welches auch körperliche Fitness erfordere. Allgemeine Voraussetzungen hierfür seinen Schwimmkenntnisse und ausreichend Mut vom 3-Meter-Brett ins kühle Nass zu springen. Darüber hinaus sei ein extra Paar knöchelhohe Schuhe, die auch komplett nass werden, unerlässlich. Natürlich fänden alle Outdoor-Aktivitäten auf freiwilliger Basis statt, alternativ könnten auch die Wellness-Einrichtungen des Hotels genutzt werden. Wer diese Herausforderungen annehmen wolle, solle eine kurze Bestätigungsmail versenden. Man hoffe auf eine zahlreiche Teilnahme.

In der vom Kläger vorgelegten Teilnehmerliste ist die Zahl der Teilnehmer am Meeting mit 32 und die Teilnahme am Rahmenprogramm mit 26 angegeben. Bezüglich der über die 32 genannten Personen hinaus dem Team zugehörig gewesenen Personen sind jeweils einzeln die Entschuldigungsgründe (Krankheit etc.) genannt.

Durch Bescheid vom 23. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 23. Juni 2007 nicht bestünden. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesamte Reise den Charakter einer sogenannten Incentive-Veranstaltung (Motivationsreise), mit der der Arbeitgeber einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz der Abteilung hätte honorieren wollen, die jedoch grundsätzlich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Die Veranstaltung hätte sich in arbeitsvertragliche und Freizeitaktivitäten unterteilen lassen. Während beim eigentlichen Meeting am Freitag, in der über die Entwicklung der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen und den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informiert worden sei, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden haben könnte, hätten die sportlichen Aktivitäten Freizeitcharakter. Dem stehe nicht entgegen, dass durch solche Aktivitäten die Verbundenheit der Kollegen untereinander gefördert werde und somit auch der Arbeitgeber davon profitiere. Die Reise sei vom Arbeitgeber bezahlt worden und die Teilnahme daran hätte ohne Zweifel im Interesse der Unternehmensleitung gestanden. Dadurch würde jedoch nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände ausgedehnt, die ansonsten unversichert seien.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 21. August 2007 erhobenen Widerspruchs vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Veranstaltung insgesamt im Wesentlichen betrieblichen Zwecken gedient habe. Gerade auch die sportliche Tätigkeit hätte der Herstellung bzw. Vertiefung des im Team erforderlichen Gemeinschaftsgefühls und der Förderung des Teamgedankens gedient. Der Kläger habe die Erwartungshaltung des Arbeitgebers erfüllen wollen. Eine Unterteilung der Veranstaltung in einen versicherten und einen unversicherten Teil sei nicht zulässig. Nach der Rechtssprechung könnten auch sogenannte Incentiv-Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten auch dann nicht unter Versicherungsschutz stünden, wenn sie in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmer gebilligt oder unterstützt würden. Eine Gemeinschaftsveranstaltung liege vor, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehe, bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderen betrieblichen Einheiten, sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet und gefördert und von ihrer Autorität getragen werde. Voraussetzung sei ferner hin, dass die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander diene. Im Falle des Klägers sei von der Abteilung unter der Leitung der Abteilungsleiterin eine Veranstaltung durchgeführt worden, die zum einen in ein Meeting und zum anderen einen sportlichen bzw. Wellness-Teil aufgegliedert gewesen sei. Die Teilnahme an den einzelnen Angeboten sei den Beschäftigten freigestellt worden. Der Teil außerhalb des Meetings sei somit durch eine Freizeitgestaltung geprägt, die aufgrund der individuellen Teilnahme-Möglichkeit nicht mehr mit dem Gedanken der Verbundenheit untereinander und mit der Geschäftsleitung in Einklang gestanden hätte. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Mehrzahl der Beschäftigten für das Outdoor-Programm entschieden hätten. Incentiv-Reisen seien eine andere Art der Motivation zur Steigerung des Arbeitseinsatzes, der Loyalität zu einem Unternehmen oder der Förderung des Verkaufs von Produkten. Hauptziel solcher Reisen sei in den meisten Fällen Umsatzsteigerung und Gewinnmaximierung; das von der Firma in dieser Art von Belohnung investierte Geld solle nachhaltig wirken. Obwohl somit diese Art von Reise im Interesse des Unternehmens läge, unbestritten dem Zugehörigkeitsgefühl zur Firma und auch untereinander diene, sei von der Rechtssprechung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hierfür ausgeschlossen. Hätte im Anschluss an das eigentliche Meeting ein Team-Building stattgefunden, welches unter der Leitung eines offiziellen, ausgebildeten Trainers gestanden hätte und zu dem Teilnahmepflicht bestanden hätte, wäre auch hierfür der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben gewesen. Dem sei jedoch nicht so gewesen.

Am 16. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Der sportliche Teil habe der Herstellung bzw. Vertiefung des im Team erforderlichen Gemeinschaftsgefühls und Teamdenkens gedient. Der Kläger hätte gemeinsam mit Kollegen eine Canyoning-Tour begleitet, darunter sei das gemeinsame Durchqueren einer Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und manchmal sogar Tauchen gemeint. Während dieser Zeit sei man auf seine Begleiter angewiesen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Eine Tour dauere ca. 3 Stunden und sei hinsichtlich der körperlichen Belastungen äußert anspruchsvoll und somit insgesamt perfekt geeignet, um geschäftlich zusammenarbeitenden Kollegen eine gemeinsame Erinnerung als Bezugspunkt für ein zusammen gemeistertes Projekt zu geben. Aus der Einladung zum Teammeeting ergebe sich gerade nicht die Möglichkeit zu einer Abgrenzung in einen geschäftlichen und einen privaten Teil.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 23. Juni 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr seitheriges Vorbringen.

Die Kammer hat den Kläger dieses Verfahrens und die Klägerin des Verfahrens S 1 U 113/07 in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2008 informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens S 1 U 112/07 und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der mündliche Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 23. Juni 2007 als Arbeitsunfall und auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen dieses Ereignisses.

Arbeitsunfälle sind Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 58, 76, 77). Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (vgl. BSG Urteil vom 16.3.1995, Aktenzeichen 2 R U 17/94 m. w. N.).

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen; sie sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder andere betrieblicher Einheiten – offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG a. a. O., m. w. N.). Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen "wesentliche betriebliche Zielsetzung" – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, von besonderer Fallgestaltung in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen usw. abgesehen. Es reicht nicht aus, das allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offensteht (BSG Urteil vom 25.8.1994, Aktenzeichen 2 RU 22/93).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 23. Juni 2007 als Arbeitsunfall. Das Ereignis geschah nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit. Das Canyoning, bei dem sich der Kläger verletzte, erfolgte nicht im Rahmen einer Geschäfts- und Dienstreise, die dazu bestimmt war, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war die in der Zeit von Donnerstag, dem 21. Juni 2007 mittags, bis Samstag, den 23. Juni 2007 gegen 17:00 Uhr, auf Veranlassung des Arbeitgebers des Klägers durchgeführte Reise in Abschnitte zu unterteilen, für die Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestand und solche, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abgedeckt waren. Unfallversicherungsrechtlich geschützt waren die Anreise ins Allgäu und das am Vormittag des 22. Juni 2007 durchgeführte Team-Meeting. Hierbei handelte es sich ohne Zweifel um eine Veranstaltung, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt war. Das Team-Meeting entsprach hinsichtlich seiner Dauer und vor allem seiner Inhalte den üblichen, in der Abteilung des Unternehmens monatlich durchgeführten Treffen, in deren Rahmen nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerin des Verfahrens S 1 U 112/07 ein Rückblick über die beruflichen Aktivitäten, der Auslastung der Mitarbeiter und Projekterläuterungen, ein Überblick über die Personalentwicklung, eine Evaluierung von Trainingsangeboten sowie die Entgegennahme eines Fachbeitrages geboten wurden. Einziger Unterschied dieser Veranstaltungen gegenüber den üblichen monatlichen Treffen war die Verlagerung der Veranstaltung ins Allgäu. Das am Samstag, den 23.06.2007 durchgeführten Canyoning war indes nicht dazu bestimmt, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Hierbei handelt es sich im Sinne o. g. Grundsätze vielmehr um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung, auf die sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstreckte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Organisation der Reise von der Abteilungsleitung veranlasst und finanziert wurde und nach den glaubhaften Darlegungen des Klägers und der Klägerin aus dem Verfahren S 1 U 112/07 durchaus auch dem Zweck diente, den Zusammenhalt innerhalb der Abteilung zu stärken. Aus den Gesamtumständen lässt sich indes eindeutig entnehmen, dass die Reise auch und zwar zu einem erheblichen Teil den Charakter einer Art Belohnung für die Abteilungsangehörigen hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Anlass dieser Reise ein, wie es in der Einladung hieß "außerordentlich hervorragendes Geschäftsjahr 2007" war und die Reise "als Dankeschön für tatkräftige Mitarbeit" der Abteilungsangehörigen gedacht war. Nach dem Ergebnis der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. September 2008 durchgeführten Anhörung entsprach diese Vorgehensweise einem jedenfalls in der Abteilung, möglicherweise auch darüber hinaus in anderen Bereichen des Unternehmens, üblichen Muster, wonach einmal im Jahr das monatliche Team-Meeting außerhalb des Unternehmens durchgeführt und die Entfernung des Reiseziels bzw. die Gestaltung des (Freizeit-) Programms maßgeblich vom Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahres abhängig gemacht worden ist. Auch dieser Gesichtspunkt bestätigt, dass der sportliche Teil der Reise im Sinne einer Incentiv-Veranstaltung, für die Versicherungsschutz nicht besteht, zu qualifizieren ist. Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Abteilungsangehörigen an der Reise und auch an dem sogenannten Rahmenprogramm teilgenommen hat, ändert an der Qualifizierung des Rahmenprogramms als nicht versicherte private Veranstaltung nichts.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestand während des Canyonings kein unfallrechtlicher Versicherungsschutz. Die hierfür nach der o. g. ständigen Rechtssprechung des BSG erforderlichen Kriterien wurden bei der vorliegend in Rede stehenden Veranstaltung nicht erfüllt. Namentlich stand sie nicht allen Beschäftigen des Unternehmens offen. Die in der Rechtssprechung von diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere kann die Abteilung, für die die Veranstaltung organisiert war, nicht als eigenständiger Unternehmensteil im Sinne der genannten Rechtsprechung anerkannt werden, auch wenn sie, worauf die Klägerin des Verfahren S 1 U 112/07 hingewiesen hat, hinsichtlich des Managements, des Budgets und der Personalhoheit eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen gehabt haben mag. Im Sinne o. g. Rechtssprechung stand vielmehr die Veranstaltung lediglich allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe, nämlich der Abteilung bzw. der "Business-Unit" offen. Ob im Sinne des Unternehmens nach der Rechtssprechung des BSG nur das Gesamtunternehmen oder möglicherweise auch der Standort B-Stadt mit immerhin rund 4.000 Mitarbeitern anzuerkennen ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls stellt die Abteilung, für die die Veranstaltung durchgeführt worden ist, lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar.

Nach alledem ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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