Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 2 KR 49/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 310/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 20/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Reparatur- und Wartungskosten für den Zweit-Elektrorollstuhl TYP1 zu übernehmen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Instandsetzung eines Zweit-Elektrorollstuhls im Streit.
Der im Jahre 1973 geborene Kläger leidet unter einer spastischen Tetraplegie und lebt in einem Pflegeheim (G-haus). Er sitzt im Rollstuhl und kann den Kopf nur schwer halten. Im Rahmen eines Antrages für einen Leichtgewicht- Rollstuhl stellte der MDK am 09.02.2006 fest, dass der Kläger bereits über einen Elektrorollstuhl und einen Faltrollstuhl verfüge. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass der alte Faltrollstuhl defekt sei. Es gebe keine Ersatzteile mehr. Dieser werde aber für den Transport des Klägers benötigt.
Mit Bescheid vom 20.04.2006 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung eines zusätzlichen Leichtgewichtrollstuhles ab. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, er könne nur mit einem Leichtmetallrollstuhl am öffentlichen Leben teilnehmen. Ein Verladen des sonstigen Elektrorollstuhles im normalen Pkw sei nicht möglich. Die Beklagte holte daraufhin ein erneutes Gutachten beim MDK ein. Unter dem 01.09.2006 wurde von dort festgestellt, dass der Kläger derzeit über drei Rollstühle verfüge. Zum einen handele es sich um den bewilligten Elektrorollstuhl TYP2, bewilligt am 21.12.2001. Dieser sei als Ersatz gekommen für den Elektrorollstuhl TYP1, bewilligt am 03.08.1999. Darüber hinaus verfüge der Kläger über einen Greifenrollstuhl, bewilligt im Jahre 1995. Dieser sei defekt, so dass aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu einer Instandsetzung geraten werden könne. Zu empfehlen sei daher eine Versorgung mit einem neuen manuellen Standard-Greifenrollstuhl mit anatomischer Sitzanpassung. Dabei könne der bisherige individuell angepasste Sitz noch verwendet werden. Hinsichtlich des Elektrorollstuhls TYP1 aus dem Jahre 1999 bleibe festzustellen, dass ein Wiedereinsatz nicht empfohlen werden könne. Es obliege der leistungsrechtlichen Entscheidung, ob dieser Rollstuhl dem Kläger belassen bleibe. Reparaturkosten könnten für die Zukunft indessen nicht mehr übernommen werden.
Mit Bescheid vom 15.09.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin einen neuen Leichtgewichtrollstuhl, lehnte indes eine zweite Versorgung mit einem weiteren Elektrorollstuhl ab. Der alte Rollstuhl TYP1 könne zwar beim Kläger belassen bleiben. Weitere Reparaturkosten würden dagegen nicht mehr übernommen. Mit weiterem Bescheid vom 27.09.2006 lehnte die Beklagte ausdrücklich die Übernahme zukünftiger Reparaturkosten für den zweiten Elektrorollstuhl ab.
Dem widersprach der Kläger am 25.10.2006 mit der Begründung, dass ihm eine eigenständige Mobilität zu gewährleisten sei. Er könne den Leichtgewichtrollstuhl nur mit fremder Hilfe fortbewegen. Der neue Elektrorollstuhl sei hingegen des Öfteren defekt, so dass er einen zweiten Elektrorollstuhl benötige. Der Kläger legte eine Reparaturkostenrechnung für die gebrochene Achse des Elektrorollstuhsl TYP1 vom 23.11.2006 in Höhe von 72,70 EUR vor. Mit Bescheid vom 19.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln sei nach Ziffer 21 der Hilfsmittelrichtlinien nur vorgesehen, wenn dies aufgrund besonderer Beanspruchung zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Der Kläger sei hingegen mit einem Elektrorollstuhl und einem Leichtgewichtrollstuhl bereits ausreichend versorgt.
Hiergegen richtet sich die am 14.02.2007 bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass der Elektrorollstuhl TYP2 verstärkt reparaturbedingte Ausfallzeiten aufweise. Daher benötige er einen Ersatzrollstuhl für die Zeiten der Reparatur. Die Sanitätshäuser könnten während derartiger Ausfallzeiten keinen adäquaten Ersatz bieten. So sei im Jahre 2006 der "neue" Elektrorollstuhl zwei Monate ausgefallen. Den Leichtgewichtrollstuhl könne der Kläger nur mit fremder Hilfe bewegen. Er gehe aber einer geringfügigen Beschäftigung in einem Umfang von circa acht Stunden pro Woche nach und sei mit Botengängen und Postverteilung betraut. So bestehe die Gefahr, dass bei weiteren Ausfallzeiten diese Beschäftigung beendet würde. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die MDK- Gutachten belegten, dass der aktuelle Elektrorollstuhl höchsten Belastungen ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Ausgleich zu schaffen. Die Inanspruchnahme eines anderen Leistungsträgers komme entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht, da aufgrund der geringfügigen Beschäftigung zum Beispiel auch von Seiten des Integrationsamtes keine Fördermittel zur Verfügung gestellt würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Reparatur- und Wartungskosten für den Zweit- Elektrorollstuhl TYP1 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der alte Elektrorollstuhl aus Altersgründen für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte für die Kosten der Instandsetzung des zweiten Elektrorollstuhles aufkommt.
Rechtsgrundlage ist § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach besteht unter anderem Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dass die Versorgung des Klägers mit einem Elektrorollstuhl erforderlich ist im Sinne des § 33 SGB V, ist unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger indes auch Anspruch darauf, dass die Reparaturkosten für den individuell angepassten bisherigen Elektrorollstuhl TYP1 übernommen werden. Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst auch den Anspruch auf Instandsetzung (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V). Da der Kläger bereits über diesen zweiten Elektrorollstuhl verfügt, ist hier allein die Frage der Instandsetzungskosten streitig. Auch diese richtet sich nach den Grundsätzen, die für eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln gelten. Danach kommt eine Mehrfachausstattung nach Ziffer 21 der Hilfsmittelrichtlinien nur in Betracht, wenn diese aus hygienischen Gründen notwendig oder wegen der besonderen Beanspruchung zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Zwar hat der MDK in seinen Stellungnahmen für die Beklagte ausgeführt, dass eine Zweitversorgung mit einem Elektrorollstuhl nicht in Betracht komme. Dieser Auffassung vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Der Kläger hat vielmehr nicht zuletzt in seiner persönlichen Anhörung im Termin überzeugend vorgebracht, dass er täglich auf den Einsatz des Elektrorollstuhles angewiesen sei, zumal er einer geringfügigen Beschäftigung im G-heim nachgehe. Eine Fortbewegung mit einer Begleitperson im Greifenrollstuhl kommt bei Ausübung dieser Tätigkeit erkennbar nicht in Betracht. Da der im Jahre 2001 bewilligte Elektrorollstuhl erhebliche Ausfallzeiten durch Reparatur erfordert, was unstreitig ist, benötigt der Kläger für die Zeit der Reparatur einen zweiten Elektrorollstuhl. Nach Angaben des Klägers ist mit einem Ausfall des zuletzt bewilligten Elektrorollstuhles TYP2 für durchschnittlich circa vier Wochen pro Jahr zu rechnen. Er bekommt, was auch unstreitig ist, keinen adäquaten Ersatz vom Sanitätshaus, da er eine Mittelsteuerung und einen Tisch zur stetigen Auflage benötigt. Derartige Hilfsmittel halten die Sanitäterhäuser indes nicht vor. Schließlich benötigt der Kläger auch eine anatomisch geformte Sitzschale, die individuell gefertigt ist und bei anderen Rollstühlen nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden kann. Diesem Vorbringen vermochte die Beklagte nicht entgegenzutreten.
Zwar ist zuzugestehen, dass die Bewilligung eines Zweitelektrorollstuhles nach den Hilfsmittelrichtlinien die Frage der Wirtschaftlichkeit aufwirft. Vorliegend geht es indes lediglich um die Gewährung von Reparaturkosten für den alten Rollstuhl. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt eine Zweitversorgung indes auch noch infrage, wenn die Krankenkasse mit der Erstversorgung ihrer Leistungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, das heißt ein unzureichendes Hilfsmittel geliefert hat oder die zu befriedigenden Bedürfnisse mit einem einzigen Hilfsmittel nicht zu decken sind (BSG vom 22.07.1981 SozR 2200 § 182 Nr. 73). Vorliegend ist die Kammer der Überzeugung, dass der "neue" Elektrorollstuhl die Bedürfnisse des Klägers nicht allein zu decken vermag. Zwar ist eine Zweitversorgung für die Zeit der Reparatur des als Erstversorgung dienenden Hilfsmittels medizinisch nicht erforderlich, da in diesem Fall die Beklagte nach allgemeiner Meinung zu einer kurzfristigen Ersatzbeschaffung verpflichtet ist beziehungsweise für die Kosten der Reparatur aufzukommen hat (Kasseler Kommentar - Höfler, § 33 SGB V Rn.51 m.w. N.). Dies kann indessen nur in den Fällen gelten, in denen ein adäquates Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ist vorliegend indes nach den unbestrittenen Angaben des Klägers nicht der Fall, da er aufgrund seiner Behinderung einen individuell angepassten Rollstuhl benötigt, den das Sanitätshaus nicht als Ersatz zur Verfügung stellen kann. Ist die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine kurzfristige Ersatzbeschaffung herbeizuführen, ist sie zumindest verpflichtet, für die Reparaturkosten des alten Elektrorollstuhles aufzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Instandsetzung eines Zweit-Elektrorollstuhls im Streit.
Der im Jahre 1973 geborene Kläger leidet unter einer spastischen Tetraplegie und lebt in einem Pflegeheim (G-haus). Er sitzt im Rollstuhl und kann den Kopf nur schwer halten. Im Rahmen eines Antrages für einen Leichtgewicht- Rollstuhl stellte der MDK am 09.02.2006 fest, dass der Kläger bereits über einen Elektrorollstuhl und einen Faltrollstuhl verfüge. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass der alte Faltrollstuhl defekt sei. Es gebe keine Ersatzteile mehr. Dieser werde aber für den Transport des Klägers benötigt.
Mit Bescheid vom 20.04.2006 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung eines zusätzlichen Leichtgewichtrollstuhles ab. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, er könne nur mit einem Leichtmetallrollstuhl am öffentlichen Leben teilnehmen. Ein Verladen des sonstigen Elektrorollstuhles im normalen Pkw sei nicht möglich. Die Beklagte holte daraufhin ein erneutes Gutachten beim MDK ein. Unter dem 01.09.2006 wurde von dort festgestellt, dass der Kläger derzeit über drei Rollstühle verfüge. Zum einen handele es sich um den bewilligten Elektrorollstuhl TYP2, bewilligt am 21.12.2001. Dieser sei als Ersatz gekommen für den Elektrorollstuhl TYP1, bewilligt am 03.08.1999. Darüber hinaus verfüge der Kläger über einen Greifenrollstuhl, bewilligt im Jahre 1995. Dieser sei defekt, so dass aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu einer Instandsetzung geraten werden könne. Zu empfehlen sei daher eine Versorgung mit einem neuen manuellen Standard-Greifenrollstuhl mit anatomischer Sitzanpassung. Dabei könne der bisherige individuell angepasste Sitz noch verwendet werden. Hinsichtlich des Elektrorollstuhls TYP1 aus dem Jahre 1999 bleibe festzustellen, dass ein Wiedereinsatz nicht empfohlen werden könne. Es obliege der leistungsrechtlichen Entscheidung, ob dieser Rollstuhl dem Kläger belassen bleibe. Reparaturkosten könnten für die Zukunft indessen nicht mehr übernommen werden.
Mit Bescheid vom 15.09.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin einen neuen Leichtgewichtrollstuhl, lehnte indes eine zweite Versorgung mit einem weiteren Elektrorollstuhl ab. Der alte Rollstuhl TYP1 könne zwar beim Kläger belassen bleiben. Weitere Reparaturkosten würden dagegen nicht mehr übernommen. Mit weiterem Bescheid vom 27.09.2006 lehnte die Beklagte ausdrücklich die Übernahme zukünftiger Reparaturkosten für den zweiten Elektrorollstuhl ab.
Dem widersprach der Kläger am 25.10.2006 mit der Begründung, dass ihm eine eigenständige Mobilität zu gewährleisten sei. Er könne den Leichtgewichtrollstuhl nur mit fremder Hilfe fortbewegen. Der neue Elektrorollstuhl sei hingegen des Öfteren defekt, so dass er einen zweiten Elektrorollstuhl benötige. Der Kläger legte eine Reparaturkostenrechnung für die gebrochene Achse des Elektrorollstuhsl TYP1 vom 23.11.2006 in Höhe von 72,70 EUR vor. Mit Bescheid vom 19.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln sei nach Ziffer 21 der Hilfsmittelrichtlinien nur vorgesehen, wenn dies aufgrund besonderer Beanspruchung zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Der Kläger sei hingegen mit einem Elektrorollstuhl und einem Leichtgewichtrollstuhl bereits ausreichend versorgt.
Hiergegen richtet sich die am 14.02.2007 bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass der Elektrorollstuhl TYP2 verstärkt reparaturbedingte Ausfallzeiten aufweise. Daher benötige er einen Ersatzrollstuhl für die Zeiten der Reparatur. Die Sanitätshäuser könnten während derartiger Ausfallzeiten keinen adäquaten Ersatz bieten. So sei im Jahre 2006 der "neue" Elektrorollstuhl zwei Monate ausgefallen. Den Leichtgewichtrollstuhl könne der Kläger nur mit fremder Hilfe bewegen. Er gehe aber einer geringfügigen Beschäftigung in einem Umfang von circa acht Stunden pro Woche nach und sei mit Botengängen und Postverteilung betraut. So bestehe die Gefahr, dass bei weiteren Ausfallzeiten diese Beschäftigung beendet würde. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die MDK- Gutachten belegten, dass der aktuelle Elektrorollstuhl höchsten Belastungen ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Ausgleich zu schaffen. Die Inanspruchnahme eines anderen Leistungsträgers komme entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht, da aufgrund der geringfügigen Beschäftigung zum Beispiel auch von Seiten des Integrationsamtes keine Fördermittel zur Verfügung gestellt würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Reparatur- und Wartungskosten für den Zweit- Elektrorollstuhl TYP1 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der alte Elektrorollstuhl aus Altersgründen für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte für die Kosten der Instandsetzung des zweiten Elektrorollstuhles aufkommt.
Rechtsgrundlage ist § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach besteht unter anderem Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dass die Versorgung des Klägers mit einem Elektrorollstuhl erforderlich ist im Sinne des § 33 SGB V, ist unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger indes auch Anspruch darauf, dass die Reparaturkosten für den individuell angepassten bisherigen Elektrorollstuhl TYP1 übernommen werden. Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst auch den Anspruch auf Instandsetzung (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V). Da der Kläger bereits über diesen zweiten Elektrorollstuhl verfügt, ist hier allein die Frage der Instandsetzungskosten streitig. Auch diese richtet sich nach den Grundsätzen, die für eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln gelten. Danach kommt eine Mehrfachausstattung nach Ziffer 21 der Hilfsmittelrichtlinien nur in Betracht, wenn diese aus hygienischen Gründen notwendig oder wegen der besonderen Beanspruchung zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Zwar hat der MDK in seinen Stellungnahmen für die Beklagte ausgeführt, dass eine Zweitversorgung mit einem Elektrorollstuhl nicht in Betracht komme. Dieser Auffassung vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Der Kläger hat vielmehr nicht zuletzt in seiner persönlichen Anhörung im Termin überzeugend vorgebracht, dass er täglich auf den Einsatz des Elektrorollstuhles angewiesen sei, zumal er einer geringfügigen Beschäftigung im G-heim nachgehe. Eine Fortbewegung mit einer Begleitperson im Greifenrollstuhl kommt bei Ausübung dieser Tätigkeit erkennbar nicht in Betracht. Da der im Jahre 2001 bewilligte Elektrorollstuhl erhebliche Ausfallzeiten durch Reparatur erfordert, was unstreitig ist, benötigt der Kläger für die Zeit der Reparatur einen zweiten Elektrorollstuhl. Nach Angaben des Klägers ist mit einem Ausfall des zuletzt bewilligten Elektrorollstuhles TYP2 für durchschnittlich circa vier Wochen pro Jahr zu rechnen. Er bekommt, was auch unstreitig ist, keinen adäquaten Ersatz vom Sanitätshaus, da er eine Mittelsteuerung und einen Tisch zur stetigen Auflage benötigt. Derartige Hilfsmittel halten die Sanitäterhäuser indes nicht vor. Schließlich benötigt der Kläger auch eine anatomisch geformte Sitzschale, die individuell gefertigt ist und bei anderen Rollstühlen nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden kann. Diesem Vorbringen vermochte die Beklagte nicht entgegenzutreten.
Zwar ist zuzugestehen, dass die Bewilligung eines Zweitelektrorollstuhles nach den Hilfsmittelrichtlinien die Frage der Wirtschaftlichkeit aufwirft. Vorliegend geht es indes lediglich um die Gewährung von Reparaturkosten für den alten Rollstuhl. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt eine Zweitversorgung indes auch noch infrage, wenn die Krankenkasse mit der Erstversorgung ihrer Leistungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, das heißt ein unzureichendes Hilfsmittel geliefert hat oder die zu befriedigenden Bedürfnisse mit einem einzigen Hilfsmittel nicht zu decken sind (BSG vom 22.07.1981 SozR 2200 § 182 Nr. 73). Vorliegend ist die Kammer der Überzeugung, dass der "neue" Elektrorollstuhl die Bedürfnisse des Klägers nicht allein zu decken vermag. Zwar ist eine Zweitversorgung für die Zeit der Reparatur des als Erstversorgung dienenden Hilfsmittels medizinisch nicht erforderlich, da in diesem Fall die Beklagte nach allgemeiner Meinung zu einer kurzfristigen Ersatzbeschaffung verpflichtet ist beziehungsweise für die Kosten der Reparatur aufzukommen hat (Kasseler Kommentar - Höfler, § 33 SGB V Rn.51 m.w. N.). Dies kann indessen nur in den Fällen gelten, in denen ein adäquates Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ist vorliegend indes nach den unbestrittenen Angaben des Klägers nicht der Fall, da er aufgrund seiner Behinderung einen individuell angepassten Rollstuhl benötigt, den das Sanitätshaus nicht als Ersatz zur Verfügung stellen kann. Ist die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine kurzfristige Ersatzbeschaffung herbeizuführen, ist sie zumindest verpflichtet, für die Reparaturkosten des alten Elektrorollstuhles aufzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved