Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 5/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch in den Monaten Oktober 2007 und Januar 2008 einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hatte, nachdem ihm von der Beklagten für vielfache andere Zeiträume Kinderzuschlagsleistungen bewilligt worden waren ...
Dem 1968 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 11.10.2007 eröffnet, dass seinem Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ab Oktober 2007 nicht entsprochen werden könne, da sein Einkommen und/oder Vermögen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Die Mindesteinkommensgrenze sei die Summe der pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich evtl. Mehrbedarfe sowie der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich im Sinne von § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) jeweils für die alleinstehenden Elternteile bzw. für die Elternpaare ohne die Kinder ergeben würde. Im Fall des Klägers seien die Regelleistung für Elternpaare in Höhe von 624,00 Euro und Unterkunftskosten in Höhe von 313,41 Euro anzusetzen. Als Kosten für Unterkunft und Heizung seien grundsätzlich nur angemessene Aufwendungen zu berücksichtigen, wobei bei Mietwohnungen der Wert zugrunde gelegt werde, der vom örtlichen Sozialhilfeträger als angemessen festgelegt worden sei, und der auf einen Elternteil/die Eltern entfallende Wohnanteil anhand des jeweils gültigen Existenzminimumsberichts der Bundesregierung ermittelt werde (§ 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F.).
Daraufhin erhielt der Kläger von der Beigeladenen für den Monat Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II bewilligt; die Beigeladene machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend.
Für die Monate November und Dezember 2007 bewilligte die Beklagte im Weiteren Kinderzuschlagsleistungen.
Mit Bescheid vom 11.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für den Monat Januar 2008 ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht sei. Auch für die-sen Monat erhielt der Kläger im Folgenden von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB II bewilligt, für die wiederum ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.10.2007 am 05.11.2007 Widerspruch eingelegt sowie gegen den Bescheid vom 11.01.2008 am 17.01.2008 Widerspruch eingelegt. Die Lohnabrechnung für den Monat September 2007 weise einen Nettoverdienst von 1.193,25 Euro aus, der ausreiche, um den Regelsatz für Elternpaare und den Elternanteil an den Kosten für die Unterkunft abzudecken. Auch für den Monat Januar 2008 machte er geltend, dass sein Verdienst von 1.238,67 Euro ausreiche, um den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern. Der Berechnung der Beigeladenen sei zu entnehmen, dass Leistungen der Beigeladenen für diesen Monat nicht in Betracht kämen.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31.01.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze, wie sich aus der Berechnung ergebe, die Bestandteil des jeweiligen Widerspruchsbescheides sei.
Die Berechnung für den Monat Oktober 2007 ermittelt einen Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte in Höhe von 859,34 Euro. Vom Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.760,00 Euro werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 566,75 Euro, ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 310,00 Euro und ein weiterer Betrag (in Höhe von 23,91 Euro), der sich aus der Aufsummierung der Werbungskosten 63,33 Euro, der Kfz-Haftpflichtversicherung 30,58 Euro und der Versicherungspauschale 30,00 Euro unter Gegenrechnung mit der Grundpauschale von 100,00 Euro ergibt, abgezogen.
Dem steht für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze ein Betrag von 624,00 Euro Regelbedarf und ein Anteil für die Unterkunftskosten in Höhe von 313,41 Euro, mithin eine Bedarfssumme für die Eltern in Höhe von 937,41 Euro gegenüber. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten wurde von den Wohnkosten in Höhe von 770,00 Euro ausgegangen und hierbei nur der Anteil berücksichtigt, der auf die für den Kinderzuschlag maß-geblichen Erwachsenen und Kinder entfällt. Nicht mit berücksichtigt wurden die beiden Kinder, für die der Kläger keinen Kindergeldanspruch hat, sowie das Kind, für das der Be-darf gedeckt ist. Von den verbleibenden vier Siebtel der Wohnkosten wurde entsprechend der Berechnungsweise nach § 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F. i.V.m. dem Existenzminimumsbericht ein Anteil von 71,23 Prozent als auf die Eltern entfallend angenommen.
Der errechnete Bedarf überstieg das anrechenbare verfügbare Einkommen.
Im Januar 2008 ergab sich aus einem Bruttolohn von 1.848,00 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 609,33 Euro und den im Übrigen identischen Abzugsbeträgen wie im Oktober 2007 ein Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte von 904,76 Euro, der die fortgeltende Mindesteinkommensgrenze von 937,41 Euro ebenfalls nicht erreichte.
Mit Schreiben vom 25.02.2008 erhob der Kläger Klagen zum Sozialgericht Würzburg, die zunächst nach den Widerspruchsbescheiden getrennt unter den Aktenzeichen S 4 KG 4/08 und S 4 KG 5/08 geführt wurden und in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 verbunden wurden.
Der Kläger machte im Weiteren deutlich, dass bei ihm eine besondere Situation vorliege, weil er mit seiner Lebensgefährtin und fünf Kindern zusammen wohne, was seitens der zuständigen ARGE auch so angesetzt werde. Bei der Bewilligung des Kinderzuschlages würden jedoch nicht alle Kinder Berücksichtigung finden, da hier andere Maßstäbe angelegt würden. Er habe zwar grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der ARGE, wenn die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde; dieser sei jedoch niedriger als die Wohngeldzahlungen, die er allerdings nur neben dem Kinderzuschlag in Anspruch nehmen könne.
In einem Erörterungstermin vom 14.07.2008 ergab sich, dass die streitgegenständlichen Fragestellungen im Wesentlichen die Vergangenheit betrafen, da laufende Leistungen von der Beklagten gezahlt würden. Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das Gericht die Arbeitsgemeinschaft Landkreis Miltenberg zum Verfahren beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass hier streitgegenständlich nur noch die Monate Oktober 2007 und Januar 2008 seien. Die Beigeladene trägt vor, dass sie in beiden Monaten Leistungen nach dem SGB II erbracht habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 11.10.2007 und vom 11.01.2008 sowie der beiden zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 31.01.2008 Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG in Höhe von 280,00 Euro monatlich für die Monate Oktober 2007 und Januar 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akten der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zu-ständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und wirksam zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 Abs. 1 SGG).
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte das Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober 2007 und Januar 2008 zutreffend berechnet hat. Maßgeblich ist hierfür § 6 a BKGG i.V.m. § 11 SGB II und § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Demnach ist vom Bruttoeinkommen des Klägers der jeweilige Betrag an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Ferner sind Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Ein Verzicht auf einzelne Abzugsposten ist nicht möglich. Die Beträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die anzurechnenden Werbungskosten sind eindeutig den Aktenunterlagen zu entnehmen. Zusammen mit der Versicherungspauschale beläuft sich dies auf einen Betrag von 123,91 Euro, was zu einem zusätzlichen Abzugsposten in Höhe von 23,91 Euro führt, weil insoweit die im Grundfreibetrag bereits berücksichtigte Pauschale von 100 Euro überstiegen wird. Im Übrigen kommt es auf die genaue Höhe dieses zusätzlichen Abzugspostens nicht an, weil beim Kläger bereits nach Abzug des Erwerbstätigkeitsfreibetrags vom Nettoeinkommen ein ausreichendes anzurechnendes Einkommen nicht mehr gegeben ist.
Dem steht für die Frage des Mindesteinkommens nach der seinerzeit geltenden Rechts-lage (§ 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F.) der Regelsatz für den Kläger und seiner Lebensgefährtin sowie die zugehörigen Wohnkosten gegenüber. Bei den Wohnkosten wird von einem Gesamtbetrag für die Wohnung in Höhe von 770,00 Euro ausgegangen. Bei der Berechnung entsprechend den Regelungen des SGB II entfällt hierbei auf den Kläger und seiner Lebensgefährtin ein Anteil von zwei Siebtel, nachdem in der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sieben Personen zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 3 SGB II). Dieser Betrag von 220,00 Euro liegt unter der seitens der Beklagten ermittelten Bedarfsposition von 313,41 Euro und würde dazu führen, dass die entsprechend niedrigere Mindesteinkommensgrenze überschritten werden könnte.
Das Gericht hatte sich bisher der Rechtsprechung des Sozialgerichts Münster (Urteil vom 01.03.2006, Az. S 3 KG 37/05) und des zugehörigen Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.01.2007, Az. L 19 AL 38/06) angeschlossen, wonach die Berechnung nach Kopfzahlen entsprechend dem SGB II für die Frage heranzuziehen sei, ob die Familienkasse oder die ARGE als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu-ständig sei. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 18.06.2008 (Az. B 14/11 b AS 11/07 R) entschieden, dass bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG (a.F.) die Kosten der Unterkunft nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen sind, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt. Ein Abweichen vom Gesetzestext sei nicht gerechtfertigt.
Dabei ist im vorliegenden Fall die Problematik nicht so zugespitzt wie in anderen Angelegenheiten, in denen sich sowohl die Familienkasse als auch die ARGE für unzuständig ansehen. Die Beigeladene ihre Zuständigkeit für Leistungen an den Kläger unter Maßgabe der Entscheidung der Beklagten akzeptiert und Leistungen bewilligt. Ob diese tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind oder vom Kläger im Hinblick auf anderweitige höhere Sozialleistungen nicht abgerufen wurden, spielt für die Frage der rechtlichen Zuordnung keine Rolle.
Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht etwa deshalb unanwendbar oder gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßend, weil es sich darum handeln würde, dass keine adäquate Anpassung der Hilfe an den jeweiligen Bedarf erfolgt. Eine möglicherweise zu beobachtende Abweichung hiervon ist aus Sicht des Gerichtes nicht so gra-vierend, als dass man vom Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgehen müsste.
Das Gericht sah es als zutreffend an, die Wohnkosten nach Abzug der für die Kinderzuschlagsleistungen unerheblichen Bewohner der Wohnung vorzunehmen: Im Sinne der Kinderzuschlagsleistung unerheblich sind Kinder, für die der Kläger keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben kann, weil ihm hierfür keine Kindergeldberechtigung zusteht. Fer-ner sind es Kinder, deren eigener Bedarf – durch Unterhaltsleistungen Dritter oder durch gesetzliche Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) – gedeckt ist.
In der gesetzlichen Regelung des § 6 a Abs. 4 S. 4 BKGG ist zwar die Einbeziehung des nichtehelichen Lebensgefährten vorgesehen; es gibt jedoch keine Regelung, wie mit Kin-dern des Lebensgefährten hinsichtlich der Berechnung zu verfahren ist.
Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach neben einer Antragsberechtigung des einen Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch eine eigenständige Antragsberechtigung des anderen Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe und hierbei jeweils die gemeinsamen Einkommensverhältnisse der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft heranzuziehen wären, scheint zwar etwas umständlich, aber dem Gesetzesaufbau am ehesten entsprechend. Das Modell der sogenannten "Patchwork"-Familie ist ansonsten nicht hinreichend in den entsprechenden Sozialleistungen des Kinderzuschlages abzubilden. Für die hier streitgegenständliche Frage der Erreichung der Mindesteinkommensgrenze nach dem seinerzeit geltenden Recht ist jedoch die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise eher für den Kläger vorteilhaft, solange man die vom Bundessozialgericht (s. o.) bestätigte Anwendung der Berechnungsgrundla-ge nach dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung zur Anwendung bringt.
Aufgrund der anzuwendenden Gesetze und der hierzu ergangenen Auslegung durch die obergerichtliche Rechtsprechung ergibt sich für das Gericht, dass die angefochtenen Be-scheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klage war dementsprechend ab-zuweisen.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg gehabt hat, sind ihm auch außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Frage der Berücksichtigung von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bei einer sogenannten "Patchwork"-Familie um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die auch nach der Neuregelung der Mindesteinkommensgrenze zum 01.10.2008 noch klärungsbedürftig erscheint. Dem-entsprechend hat das Gericht die Berufung zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch in den Monaten Oktober 2007 und Januar 2008 einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hatte, nachdem ihm von der Beklagten für vielfache andere Zeiträume Kinderzuschlagsleistungen bewilligt worden waren ...
Dem 1968 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 11.10.2007 eröffnet, dass seinem Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ab Oktober 2007 nicht entsprochen werden könne, da sein Einkommen und/oder Vermögen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Die Mindesteinkommensgrenze sei die Summe der pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich evtl. Mehrbedarfe sowie der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich im Sinne von § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) jeweils für die alleinstehenden Elternteile bzw. für die Elternpaare ohne die Kinder ergeben würde. Im Fall des Klägers seien die Regelleistung für Elternpaare in Höhe von 624,00 Euro und Unterkunftskosten in Höhe von 313,41 Euro anzusetzen. Als Kosten für Unterkunft und Heizung seien grundsätzlich nur angemessene Aufwendungen zu berücksichtigen, wobei bei Mietwohnungen der Wert zugrunde gelegt werde, der vom örtlichen Sozialhilfeträger als angemessen festgelegt worden sei, und der auf einen Elternteil/die Eltern entfallende Wohnanteil anhand des jeweils gültigen Existenzminimumsberichts der Bundesregierung ermittelt werde (§ 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F.).
Daraufhin erhielt der Kläger von der Beigeladenen für den Monat Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II bewilligt; die Beigeladene machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend.
Für die Monate November und Dezember 2007 bewilligte die Beklagte im Weiteren Kinderzuschlagsleistungen.
Mit Bescheid vom 11.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für den Monat Januar 2008 ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht sei. Auch für die-sen Monat erhielt der Kläger im Folgenden von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB II bewilligt, für die wiederum ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.10.2007 am 05.11.2007 Widerspruch eingelegt sowie gegen den Bescheid vom 11.01.2008 am 17.01.2008 Widerspruch eingelegt. Die Lohnabrechnung für den Monat September 2007 weise einen Nettoverdienst von 1.193,25 Euro aus, der ausreiche, um den Regelsatz für Elternpaare und den Elternanteil an den Kosten für die Unterkunft abzudecken. Auch für den Monat Januar 2008 machte er geltend, dass sein Verdienst von 1.238,67 Euro ausreiche, um den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern. Der Berechnung der Beigeladenen sei zu entnehmen, dass Leistungen der Beigeladenen für diesen Monat nicht in Betracht kämen.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31.01.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze, wie sich aus der Berechnung ergebe, die Bestandteil des jeweiligen Widerspruchsbescheides sei.
Die Berechnung für den Monat Oktober 2007 ermittelt einen Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte in Höhe von 859,34 Euro. Vom Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.760,00 Euro werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 566,75 Euro, ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 310,00 Euro und ein weiterer Betrag (in Höhe von 23,91 Euro), der sich aus der Aufsummierung der Werbungskosten 63,33 Euro, der Kfz-Haftpflichtversicherung 30,58 Euro und der Versicherungspauschale 30,00 Euro unter Gegenrechnung mit der Grundpauschale von 100,00 Euro ergibt, abgezogen.
Dem steht für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze ein Betrag von 624,00 Euro Regelbedarf und ein Anteil für die Unterkunftskosten in Höhe von 313,41 Euro, mithin eine Bedarfssumme für die Eltern in Höhe von 937,41 Euro gegenüber. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten wurde von den Wohnkosten in Höhe von 770,00 Euro ausgegangen und hierbei nur der Anteil berücksichtigt, der auf die für den Kinderzuschlag maß-geblichen Erwachsenen und Kinder entfällt. Nicht mit berücksichtigt wurden die beiden Kinder, für die der Kläger keinen Kindergeldanspruch hat, sowie das Kind, für das der Be-darf gedeckt ist. Von den verbleibenden vier Siebtel der Wohnkosten wurde entsprechend der Berechnungsweise nach § 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F. i.V.m. dem Existenzminimumsbericht ein Anteil von 71,23 Prozent als auf die Eltern entfallend angenommen.
Der errechnete Bedarf überstieg das anrechenbare verfügbare Einkommen.
Im Januar 2008 ergab sich aus einem Bruttolohn von 1.848,00 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 609,33 Euro und den im Übrigen identischen Abzugsbeträgen wie im Oktober 2007 ein Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte von 904,76 Euro, der die fortgeltende Mindesteinkommensgrenze von 937,41 Euro ebenfalls nicht erreichte.
Mit Schreiben vom 25.02.2008 erhob der Kläger Klagen zum Sozialgericht Würzburg, die zunächst nach den Widerspruchsbescheiden getrennt unter den Aktenzeichen S 4 KG 4/08 und S 4 KG 5/08 geführt wurden und in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 verbunden wurden.
Der Kläger machte im Weiteren deutlich, dass bei ihm eine besondere Situation vorliege, weil er mit seiner Lebensgefährtin und fünf Kindern zusammen wohne, was seitens der zuständigen ARGE auch so angesetzt werde. Bei der Bewilligung des Kinderzuschlages würden jedoch nicht alle Kinder Berücksichtigung finden, da hier andere Maßstäbe angelegt würden. Er habe zwar grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der ARGE, wenn die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde; dieser sei jedoch niedriger als die Wohngeldzahlungen, die er allerdings nur neben dem Kinderzuschlag in Anspruch nehmen könne.
In einem Erörterungstermin vom 14.07.2008 ergab sich, dass die streitgegenständlichen Fragestellungen im Wesentlichen die Vergangenheit betrafen, da laufende Leistungen von der Beklagten gezahlt würden. Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das Gericht die Arbeitsgemeinschaft Landkreis Miltenberg zum Verfahren beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass hier streitgegenständlich nur noch die Monate Oktober 2007 und Januar 2008 seien. Die Beigeladene trägt vor, dass sie in beiden Monaten Leistungen nach dem SGB II erbracht habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 11.10.2007 und vom 11.01.2008 sowie der beiden zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 31.01.2008 Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG in Höhe von 280,00 Euro monatlich für die Monate Oktober 2007 und Januar 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akten der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zu-ständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und wirksam zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 Abs. 1 SGG).
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte das Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober 2007 und Januar 2008 zutreffend berechnet hat. Maßgeblich ist hierfür § 6 a BKGG i.V.m. § 11 SGB II und § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Demnach ist vom Bruttoeinkommen des Klägers der jeweilige Betrag an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Ferner sind Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Ein Verzicht auf einzelne Abzugsposten ist nicht möglich. Die Beträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die anzurechnenden Werbungskosten sind eindeutig den Aktenunterlagen zu entnehmen. Zusammen mit der Versicherungspauschale beläuft sich dies auf einen Betrag von 123,91 Euro, was zu einem zusätzlichen Abzugsposten in Höhe von 23,91 Euro führt, weil insoweit die im Grundfreibetrag bereits berücksichtigte Pauschale von 100 Euro überstiegen wird. Im Übrigen kommt es auf die genaue Höhe dieses zusätzlichen Abzugspostens nicht an, weil beim Kläger bereits nach Abzug des Erwerbstätigkeitsfreibetrags vom Nettoeinkommen ein ausreichendes anzurechnendes Einkommen nicht mehr gegeben ist.
Dem steht für die Frage des Mindesteinkommens nach der seinerzeit geltenden Rechts-lage (§ 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F.) der Regelsatz für den Kläger und seiner Lebensgefährtin sowie die zugehörigen Wohnkosten gegenüber. Bei den Wohnkosten wird von einem Gesamtbetrag für die Wohnung in Höhe von 770,00 Euro ausgegangen. Bei der Berechnung entsprechend den Regelungen des SGB II entfällt hierbei auf den Kläger und seiner Lebensgefährtin ein Anteil von zwei Siebtel, nachdem in der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sieben Personen zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 3 SGB II). Dieser Betrag von 220,00 Euro liegt unter der seitens der Beklagten ermittelten Bedarfsposition von 313,41 Euro und würde dazu führen, dass die entsprechend niedrigere Mindesteinkommensgrenze überschritten werden könnte.
Das Gericht hatte sich bisher der Rechtsprechung des Sozialgerichts Münster (Urteil vom 01.03.2006, Az. S 3 KG 37/05) und des zugehörigen Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.01.2007, Az. L 19 AL 38/06) angeschlossen, wonach die Berechnung nach Kopfzahlen entsprechend dem SGB II für die Frage heranzuziehen sei, ob die Familienkasse oder die ARGE als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu-ständig sei. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 18.06.2008 (Az. B 14/11 b AS 11/07 R) entschieden, dass bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG (a.F.) die Kosten der Unterkunft nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen sind, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt. Ein Abweichen vom Gesetzestext sei nicht gerechtfertigt.
Dabei ist im vorliegenden Fall die Problematik nicht so zugespitzt wie in anderen Angelegenheiten, in denen sich sowohl die Familienkasse als auch die ARGE für unzuständig ansehen. Die Beigeladene ihre Zuständigkeit für Leistungen an den Kläger unter Maßgabe der Entscheidung der Beklagten akzeptiert und Leistungen bewilligt. Ob diese tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind oder vom Kläger im Hinblick auf anderweitige höhere Sozialleistungen nicht abgerufen wurden, spielt für die Frage der rechtlichen Zuordnung keine Rolle.
Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht etwa deshalb unanwendbar oder gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßend, weil es sich darum handeln würde, dass keine adäquate Anpassung der Hilfe an den jeweiligen Bedarf erfolgt. Eine möglicherweise zu beobachtende Abweichung hiervon ist aus Sicht des Gerichtes nicht so gra-vierend, als dass man vom Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgehen müsste.
Das Gericht sah es als zutreffend an, die Wohnkosten nach Abzug der für die Kinderzuschlagsleistungen unerheblichen Bewohner der Wohnung vorzunehmen: Im Sinne der Kinderzuschlagsleistung unerheblich sind Kinder, für die der Kläger keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben kann, weil ihm hierfür keine Kindergeldberechtigung zusteht. Fer-ner sind es Kinder, deren eigener Bedarf – durch Unterhaltsleistungen Dritter oder durch gesetzliche Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) – gedeckt ist.
In der gesetzlichen Regelung des § 6 a Abs. 4 S. 4 BKGG ist zwar die Einbeziehung des nichtehelichen Lebensgefährten vorgesehen; es gibt jedoch keine Regelung, wie mit Kin-dern des Lebensgefährten hinsichtlich der Berechnung zu verfahren ist.
Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach neben einer Antragsberechtigung des einen Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch eine eigenständige Antragsberechtigung des anderen Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe und hierbei jeweils die gemeinsamen Einkommensverhältnisse der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft heranzuziehen wären, scheint zwar etwas umständlich, aber dem Gesetzesaufbau am ehesten entsprechend. Das Modell der sogenannten "Patchwork"-Familie ist ansonsten nicht hinreichend in den entsprechenden Sozialleistungen des Kinderzuschlages abzubilden. Für die hier streitgegenständliche Frage der Erreichung der Mindesteinkommensgrenze nach dem seinerzeit geltenden Recht ist jedoch die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise eher für den Kläger vorteilhaft, solange man die vom Bundessozialgericht (s. o.) bestätigte Anwendung der Berechnungsgrundla-ge nach dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung zur Anwendung bringt.
Aufgrund der anzuwendenden Gesetze und der hierzu ergangenen Auslegung durch die obergerichtliche Rechtsprechung ergibt sich für das Gericht, dass die angefochtenen Be-scheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klage war dementsprechend ab-zuweisen.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg gehabt hat, sind ihm auch außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Frage der Berücksichtigung von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bei einer sogenannten "Patchwork"-Familie um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die auch nach der Neuregelung der Mindesteinkommensgrenze zum 01.10.2008 noch klärungsbedürftig erscheint. Dem-entsprechend hat das Gericht die Berufung zugelassen.
Rechtskraft
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