Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 EG 10/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld hat.
Die 1972 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes T. Sie hat am 08.10.2007 einen Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gestellt, der am 17.10.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region U. einging. Die Klägerin hat hierbei als Bezugszeitraum den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes benannt. Sie hat ferner angegeben, dass sie Dienstbezüge auch während der Mutterschutzfrist bis zum 26.11.2007 erhalten hat. Zu ihrem Einkommen hat sie erklärt, dass sie in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hat hierzu Bezügemitteilungen des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle W., Bezügestelle Besoldung vorgelegt.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.11.2007 Elterngeld in der nachfolgend beschriebenen Höhe. Hierzu hat der Beklagte aus den mitgeteilten Bezügen zunächst die Einmalzahlungen herausgerechnet. Im Anschluss daran wurden die Steuern und Werbungskosten in Abzug gebracht, wobei von der in den Bezügemitteilungen ausgewiesenen Lohnsteuerklasse V ausgegangen wurde (§ 2 Abs. 7 S. 1 – 4 BEEG). Es ergab sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.536,53 Euro. 67 % dieses Betrages wurden als zustehendes Elterngeld errechnet (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG). Auf den Bezug von Elterngeld wurden die im ersten, zweiten und teilweise noch dritten Lebensmonat des Kindes auf Grund der Mutterschutzvorschriften bezogenen Dienstbezüge angerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 3 BEEG). Nachdem die Klägerin sich für die Auszahlungsvariante der Zahlung eines halben Monatsbeitrages bei doppelter Laufzeit (§ 6 S. 2 BEEG) entschieden hatte, ergab sich für den 4. bis 12. und den 14. bis 22. Lebensmonat des Kindes eine Zahlung von 514,74 Euro monatlich, für den 3. und 13. Lebensmonat eine gekürzte Zahlung von jeweils 394,68 Euro. In den ersten beiden Lebensmonaten kam es auf Grund der Anrechnung zu keiner Elterngeldzahlung.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2007 am 23.11.2007 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die in ihrem Fall getroffene Steuerklassenwahl zwischen ihr und ihrem Ehemann hinsichtlich der Anwendung der Steuerklassen III und V keinen Einfluss auf das als Grundlage für die Berechnung des Elterngelds herangenommene Nettoeinkommen haben dürfe. Die steuerliche Behandlung von Ehegatten sei zum Zeitpunkt der abschließenden Ermittlung in der Einkommensteuererklärung einheitlich, unabhängig davon, welche Steuerklassen davor gewählt worden seien. Wenn der Staat zur Anpassung der Vorauszahlungen eine entsprechende Steuerklassenwahl zulasse, so dürfe sich die Nutzung dieser Möglichkeit nicht negativ auf die Höhe des festzusetzenden Elterngeldes auswirken. Plausibel wäre vielmehr ein Berechnen mit der "neutralen" Steuerklasse IV.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 – zur Post am 04.03.2008 – zurück. Die Berechnung sei entsprechend den Vorschriften des BEEG erfolgt; eine fiktive Berechnung mit einer anderen Steuerklasse sei nicht vorgesehen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit einer am 07.04.2008 bei Gericht eingegangenen Klage-schrift Klage zum Sozialgericht Würzburg.
Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Abzügen der Lohnsteuerklasse IV zu gewähren und die Differenz zur bisherigen Leistung nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozi-algericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Tatsache, dass die Klageschrift ein offensichtlich unzutreffendes Datum trug und nicht mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen war, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da (auch) die Vorschrift des § 92 Abs. 1 S. 3 SGG n.F. nur Sollvorschriften enthält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 92 Rdnr. 13 mit Hinweisen zum bisher geltenden Recht).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Der Beklagte hat die Berechnung des Elterngeldes entsprechend den gesetzlichen Vor-schriften vorgenommen. Auch in dem zwischen den Beteiligten allein strittigen Punkt, welche steuerlichen Abzüge vom Bruttolohn vorzunehmen sind, entspricht die Berechnung des Beklagten der gesetzlichen Vorschrift, weil § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG bestimmt, dass Grundlage der Einkommensermittlung von abhängig Beschäftigten die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Abzugsfähig sind damit die in den Bezügemitteilungen ausgewiesenen Steuerbeträge – soweit sie sich nicht auf nicht berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen beziehen. Eine anderweitige steuerliche Berechnung ist nicht vorgesehen.
Das Gericht hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Vorschriften des BEEG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungshöhe des Elterngeldes willkürlich festgesetzt würde oder unter Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden.
Die Problematik, dass am Nettolohn orientierte Sozialleistungen von den steuerlichen Abzügen beeinflusst werden und dass diese steuerlichen Abzüge ihrerseits im Falle von Ehe und Familie zwischen den aufgrund der Steuerklassenwahl vorgenommenen Vorwegabzügen und der endgültigen Steuerzahlung im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung differieren können, besteht nicht nur beim Elterngeld. Dies ist Folge der als Ausfluss des Art. 6 GG eingeführten steuerlichen Begünstigung von Ehe und Familie, des sogenannten Splitting-Tarifes (§ 32 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz – EStG).
Die Problematik taucht regelmäßig dann auf, wenn Steuerklassenwechsel vorgenommen werden und hierfür keine speziellen gesetzlichen Regelungen über deren Zulässigkeit bzw. Berücksichtigungsfähigkeit existieren oder diese Regelungen für fehlerhaft angesehen werden. In der Vergangenheit war diese Diskussion insbesondere im Zuge der Gewährung von Leistungen nach dem SGB III geführt worden (vgl. die Vorschrift des § 133 Abs. 3 SGB III bzw. die Vorgängervorschriften). In der Tendenz wird dabei die Auffas-sung vertreten, dass die Steuerklassen anhand der Lohnverhältnisse der beiden Ehepartner objektiv zuordenbar seien und eine von dieser vernunftgeleiteten Zuordnung abwei-chende Steuerklassenwahl nur im Hinblick auf ein ungerechtfertigtes Erlangen einer höheren Sozialleistung angenommen werden könne und deshalb unbeachtlich sei (vgl. Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, § 133 Rdnr. 13 m.w.N.). Für den Elterngeldbezug wird teilweise jedoch vertreten, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, hinreichend präzise Regelungen zu treffen, so dass auch ein "unzweckmäßiger" Steuerklassenwechsel zunächst hinzunehmen sei (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, München 2007, S. 52 f.; Wiegand, Kommentar zum BEEG, § 2 Rdnr. 28 unter Verweis auf die andere Ansicht des BMFSFJ). Hierzu sind derzeit bereits Revisionsverfahren bei Obergerichten anhängig.
Es ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend generell regeln könnte oder müsste, die Lohnsteuerklasse IV fiktiv in allen Fällen der Elterngeldberechnung aus Einkommen bei nichtselbständiger Beschäftigung zu Grunde zu legen. In den Fällen, in denen sich nämlich – aus was für Gründen auch immer – der bisherige Bezieher eines höheren Einkommens zur Inanspruchnahme von Elterngeld entschließen würde, wäre nicht gewährleistet, dass der entsprechende Anteil seines bisherigen Nettoeinkommens ihm erhalten bliebe. Umgekehrt ist es in Fällen wie dem der Klägerin durchaus so, dass dem Bezieher des Elterngeldes der Prozentsatz seines bisherigen Nettoeinkommens nominal erhalten bleibt.
Der Unterschied besteht lediglich darin, dass unabhängig von der bisherigen Steuerklas-senwahl wegen der Steuerfreiheit des Elterngeldbezuges normalerweise jeder der nunmehrigen "Einzelverdiener" in die für ihn vorauszahlungsgünstige Steuerklasse III wechselt und auch insgesamt die steuerliche Behandlung weitgehend ohne Berücksichtigung des Elterngeldes (ausgenommen Progressionsvorbehalt) erfolgt, so dass dem aufgrund der unterschiedlichen Steuerklassen im Bemessungszeitraum unterschiedlichen Elterngeldbezug kein entsprechend ausgleichender steuerlicher Faktor während des Bezugszeitraumes gegenüber steht.
Diese Detailkonstellationen sind jedoch nicht von solcher Auswirkung, dass der Gesetzgeber aufgrund grundrechtlicher Vorgaben gehalten gewesen wäre, hierfür zwingend ei-nen Ausgleich vorzusehen, insbesondere da – wie dargestellt – dies möglicherweise zu Härten bei anderen Personenkreisen führen würde. Die Steuerklassenwahl (und ggf. die objektiv zutreffende Steuerklassenzuordnung) stellt damit einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.
Dementsprechend waren die Bescheide des Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden und die Klage war abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich, dass der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld hat.
Die 1972 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes T. Sie hat am 08.10.2007 einen Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gestellt, der am 17.10.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region U. einging. Die Klägerin hat hierbei als Bezugszeitraum den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes benannt. Sie hat ferner angegeben, dass sie Dienstbezüge auch während der Mutterschutzfrist bis zum 26.11.2007 erhalten hat. Zu ihrem Einkommen hat sie erklärt, dass sie in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hat hierzu Bezügemitteilungen des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle W., Bezügestelle Besoldung vorgelegt.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.11.2007 Elterngeld in der nachfolgend beschriebenen Höhe. Hierzu hat der Beklagte aus den mitgeteilten Bezügen zunächst die Einmalzahlungen herausgerechnet. Im Anschluss daran wurden die Steuern und Werbungskosten in Abzug gebracht, wobei von der in den Bezügemitteilungen ausgewiesenen Lohnsteuerklasse V ausgegangen wurde (§ 2 Abs. 7 S. 1 – 4 BEEG). Es ergab sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.536,53 Euro. 67 % dieses Betrages wurden als zustehendes Elterngeld errechnet (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG). Auf den Bezug von Elterngeld wurden die im ersten, zweiten und teilweise noch dritten Lebensmonat des Kindes auf Grund der Mutterschutzvorschriften bezogenen Dienstbezüge angerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 3 BEEG). Nachdem die Klägerin sich für die Auszahlungsvariante der Zahlung eines halben Monatsbeitrages bei doppelter Laufzeit (§ 6 S. 2 BEEG) entschieden hatte, ergab sich für den 4. bis 12. und den 14. bis 22. Lebensmonat des Kindes eine Zahlung von 514,74 Euro monatlich, für den 3. und 13. Lebensmonat eine gekürzte Zahlung von jeweils 394,68 Euro. In den ersten beiden Lebensmonaten kam es auf Grund der Anrechnung zu keiner Elterngeldzahlung.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2007 am 23.11.2007 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die in ihrem Fall getroffene Steuerklassenwahl zwischen ihr und ihrem Ehemann hinsichtlich der Anwendung der Steuerklassen III und V keinen Einfluss auf das als Grundlage für die Berechnung des Elterngelds herangenommene Nettoeinkommen haben dürfe. Die steuerliche Behandlung von Ehegatten sei zum Zeitpunkt der abschließenden Ermittlung in der Einkommensteuererklärung einheitlich, unabhängig davon, welche Steuerklassen davor gewählt worden seien. Wenn der Staat zur Anpassung der Vorauszahlungen eine entsprechende Steuerklassenwahl zulasse, so dürfe sich die Nutzung dieser Möglichkeit nicht negativ auf die Höhe des festzusetzenden Elterngeldes auswirken. Plausibel wäre vielmehr ein Berechnen mit der "neutralen" Steuerklasse IV.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 – zur Post am 04.03.2008 – zurück. Die Berechnung sei entsprechend den Vorschriften des BEEG erfolgt; eine fiktive Berechnung mit einer anderen Steuerklasse sei nicht vorgesehen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit einer am 07.04.2008 bei Gericht eingegangenen Klage-schrift Klage zum Sozialgericht Würzburg.
Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Abzügen der Lohnsteuerklasse IV zu gewähren und die Differenz zur bisherigen Leistung nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozi-algericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Tatsache, dass die Klageschrift ein offensichtlich unzutreffendes Datum trug und nicht mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen war, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da (auch) die Vorschrift des § 92 Abs. 1 S. 3 SGG n.F. nur Sollvorschriften enthält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 92 Rdnr. 13 mit Hinweisen zum bisher geltenden Recht).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Der Beklagte hat die Berechnung des Elterngeldes entsprechend den gesetzlichen Vor-schriften vorgenommen. Auch in dem zwischen den Beteiligten allein strittigen Punkt, welche steuerlichen Abzüge vom Bruttolohn vorzunehmen sind, entspricht die Berechnung des Beklagten der gesetzlichen Vorschrift, weil § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG bestimmt, dass Grundlage der Einkommensermittlung von abhängig Beschäftigten die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Abzugsfähig sind damit die in den Bezügemitteilungen ausgewiesenen Steuerbeträge – soweit sie sich nicht auf nicht berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen beziehen. Eine anderweitige steuerliche Berechnung ist nicht vorgesehen.
Das Gericht hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Vorschriften des BEEG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungshöhe des Elterngeldes willkürlich festgesetzt würde oder unter Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden.
Die Problematik, dass am Nettolohn orientierte Sozialleistungen von den steuerlichen Abzügen beeinflusst werden und dass diese steuerlichen Abzüge ihrerseits im Falle von Ehe und Familie zwischen den aufgrund der Steuerklassenwahl vorgenommenen Vorwegabzügen und der endgültigen Steuerzahlung im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung differieren können, besteht nicht nur beim Elterngeld. Dies ist Folge der als Ausfluss des Art. 6 GG eingeführten steuerlichen Begünstigung von Ehe und Familie, des sogenannten Splitting-Tarifes (§ 32 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz – EStG).
Die Problematik taucht regelmäßig dann auf, wenn Steuerklassenwechsel vorgenommen werden und hierfür keine speziellen gesetzlichen Regelungen über deren Zulässigkeit bzw. Berücksichtigungsfähigkeit existieren oder diese Regelungen für fehlerhaft angesehen werden. In der Vergangenheit war diese Diskussion insbesondere im Zuge der Gewährung von Leistungen nach dem SGB III geführt worden (vgl. die Vorschrift des § 133 Abs. 3 SGB III bzw. die Vorgängervorschriften). In der Tendenz wird dabei die Auffas-sung vertreten, dass die Steuerklassen anhand der Lohnverhältnisse der beiden Ehepartner objektiv zuordenbar seien und eine von dieser vernunftgeleiteten Zuordnung abwei-chende Steuerklassenwahl nur im Hinblick auf ein ungerechtfertigtes Erlangen einer höheren Sozialleistung angenommen werden könne und deshalb unbeachtlich sei (vgl. Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, § 133 Rdnr. 13 m.w.N.). Für den Elterngeldbezug wird teilweise jedoch vertreten, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, hinreichend präzise Regelungen zu treffen, so dass auch ein "unzweckmäßiger" Steuerklassenwechsel zunächst hinzunehmen sei (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, München 2007, S. 52 f.; Wiegand, Kommentar zum BEEG, § 2 Rdnr. 28 unter Verweis auf die andere Ansicht des BMFSFJ). Hierzu sind derzeit bereits Revisionsverfahren bei Obergerichten anhängig.
Es ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend generell regeln könnte oder müsste, die Lohnsteuerklasse IV fiktiv in allen Fällen der Elterngeldberechnung aus Einkommen bei nichtselbständiger Beschäftigung zu Grunde zu legen. In den Fällen, in denen sich nämlich – aus was für Gründen auch immer – der bisherige Bezieher eines höheren Einkommens zur Inanspruchnahme von Elterngeld entschließen würde, wäre nicht gewährleistet, dass der entsprechende Anteil seines bisherigen Nettoeinkommens ihm erhalten bliebe. Umgekehrt ist es in Fällen wie dem der Klägerin durchaus so, dass dem Bezieher des Elterngeldes der Prozentsatz seines bisherigen Nettoeinkommens nominal erhalten bleibt.
Der Unterschied besteht lediglich darin, dass unabhängig von der bisherigen Steuerklas-senwahl wegen der Steuerfreiheit des Elterngeldbezuges normalerweise jeder der nunmehrigen "Einzelverdiener" in die für ihn vorauszahlungsgünstige Steuerklasse III wechselt und auch insgesamt die steuerliche Behandlung weitgehend ohne Berücksichtigung des Elterngeldes (ausgenommen Progressionsvorbehalt) erfolgt, so dass dem aufgrund der unterschiedlichen Steuerklassen im Bemessungszeitraum unterschiedlichen Elterngeldbezug kein entsprechend ausgleichender steuerlicher Faktor während des Bezugszeitraumes gegenüber steht.
Diese Detailkonstellationen sind jedoch nicht von solcher Auswirkung, dass der Gesetzgeber aufgrund grundrechtlicher Vorgaben gehalten gewesen wäre, hierfür zwingend ei-nen Ausgleich vorzusehen, insbesondere da – wie dargestellt – dies möglicherweise zu Härten bei anderen Personenkreisen führen würde. Die Steuerklassenwahl (und ggf. die objektiv zutreffende Steuerklassenzuordnung) stellt damit einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.
Dementsprechend waren die Bescheide des Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden und die Klage war abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich, dass der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
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