Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 625/07 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.09.2007 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten des Vorfahrens zu erstatten sind.
Die Beklagte zahlt dem im 1944 geborenen Kläger seit 01.12.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Juli 2006 erfuhr die Klägerin, dass der Kläger im Juli 2005 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Nach Rückfrage bei dem Arbeitgeber hörte die Beklagte den Kläger am 01.09.2006 darüber an, dass beabsichtigt sei, den Rentengewährungsbescheid gemäß § 48 SGB X mit Wirkung ab 01.07.2005 aufzuheben und die entstandene Überzahlung zurückzufordern. Mit Bescheid vom 06.10.2006 stellte die Beklagte eine Überzahlung von 1876,20 EUR fest und bat, den überzahlten Betrag innerhalb von 4 Wochen zurückzuzahlen.
Der Kläger äußerte sich daraufhin nicht, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2006 darauf hinwies, dass die festgestellte Überzahlung noch nicht zurückgezahlt wurde. Der Kläger wurde erneut aufgefordert, den überzahlten Betrag innerhalb von 3 Wochen auf eines der von der Beklagten genannten Konten einzuzahlen. Falls die Beklagte nichts vom Kläger hören sollte, sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag mit der laufenden Rentenzahlung aufzurechnen.
Da der Kläger erneut nicht reagierte, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 02.01.2007 die monatliche Aufrechnung der hälftigen Rente ab 01.02.2007.
Dagegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.01.2007 Widerspruch. Die vorgenommene Aufrechnung sei rechtswidrig, da mit der Aufrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete und die Belastung eines anderen Leistungsträgers die Folge wäre. Mit der Widerspruchsbegründung wurden Schreiben der ARGE des Landkreises A. vom 18.01. und 23.01.2007 vorgelegt, worin in dem Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers beim Sozialgericht Würzburg (S 15 AS 663/06) bezüglich der Aufrechnung der Rente mitgeteilt wurde, dass der Kläger beim Rententräger Hilfebedürftigkeit geltend machen könne und somit die Aufrechnung verhindern könne.
Mit Bescheiden vom 28.02.2007 und 25.04.2007 half die Beklagte dem Widerspruch ab, verfügte ab 01.04.2007 die volle Auszahlung der Rente und zahlte die für Februar bis Mai 2007 einbehaltene Rente dem Kläger aus.
Am 09.03.2007 beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Kostenentscheidung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Kosten zu erstatten. Aufgrund der im Widerspruchsverfahren neu vorgelegten Unterlagen sei die Aufrechnung für die Zeit ab 1/2007 durch die Bescheide vom 28.02.2007 und 25.04.2007 rückgängig gemacht worden. Kosten für dieses Verfahren seien nicht zu erstatten, da der Kläger nicht auf die Anhörung vom 20.11.2006 reagiert habe. Erst im Widerspruchsverfahren seien die entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Eingang 31.10.2007). Die Beklagte habe dem Widerspruch vollumfänglich abgeholfen. Wegen des Erfolgs des Widerspruchs sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen. Es werde bestritten, dass die Beklagte das Schreiben vom 01.09.2006 tatsächlich versandt habe, jedenfalls werde bestritten, dass dieses Schreiben ihn jemals erreicht habe.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 02.01.2007 in der Gestalt der Bescheide vom 28.02.2007 und 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt festzustellen, dass sie dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Hilfsweise, den Rechtsstreit zu vertagen, damit der Kläger überprüfen kann, ob er das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20.11.2006 erhalten hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akten der Beklagten, Gerichtsakten des Sozialgerichts Würzburg im Streitverfahren des Klägers gegen die Beklagte bzw. die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. (Az: S 4 R 79/08, S 8 R 311/08, S 15 AS 663/06 ER, S 9 AS 229/07, S 9 AS 336/07).
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und auf den In-halt der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da der Kläger die Aufwendungen, die durch das Widerspruchsverfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat, da diese durch sein Verschulden entstanden sind. Ein eventuelles Verschulden seines Vertreters ist ihm zuzurechnen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 X. Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).
Der Kläger hat weder auf die Anhörung vom 09.06.2006, noch auf den Bescheid vom 10.06.2006, noch auf die Anhörung vom 20.11.2006 reagiert. Selbst wenn er die Anhörung vom 01.09.2006 nicht erhalten haben sollte ändert dies am Ergebnis nichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies lediglich eine Schutzbehauptung ist. Auch in dem Verfahren S 4 R 79/08 hat er vorgetragen, er habe den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 nicht erhalten. Es können auch Unregelmäßigkeiten im Postlauf bezüglich des Zugangs beim Kläger vorliegen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Sozialgerichts Würzburg vom 30.05.2008), die den Kläger hätten veranlassen müssen, diese Unregelmäßigkeiten zu beheben bzw. dagegen vorzugehen.
Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, er habe den Bescheid vom 06.10.2006 nicht erhalten. Er hat auch nicht geltend gemacht, das Schreiben vom 20.11.2006 nicht erhalten zu haben.
Der Bescheid vom 02.01.2007 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig, da der Kläger bis dahin nicht nachgewiesen hatte, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des 12. Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch werde (vgl. § 51 Abs. 2 I. Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Erst durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen war für die Beklagte erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht vorlagen.
Da der Kläger bereits nach Erhalt des Bescheides vom 06.10.2006 die Beklagte über den Eintritt von Hilfebedürftigkeit bei Rückzahlung des überzahlten Betrages hätte geltend machen können, dies jedoch nicht getan hat, sind die Aufwendungen im Widerspruchs-verfahren durch sein Verschulden entstanden. Die Aufwendungen hat er damit selbst zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung ist endgültig. Eine Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VVRVG beträgt max. 240.- EUR. Einschließlich Auslagen-pauschale, Nr. 7002 VVRVG, und einer 19 %igen Umsatzsteuer, Nr. 7008 VVRVG, wird ein Betrag von 750.- EUR nicht erreicht.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten des Vorfahrens zu erstatten sind.
Die Beklagte zahlt dem im 1944 geborenen Kläger seit 01.12.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Juli 2006 erfuhr die Klägerin, dass der Kläger im Juli 2005 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Nach Rückfrage bei dem Arbeitgeber hörte die Beklagte den Kläger am 01.09.2006 darüber an, dass beabsichtigt sei, den Rentengewährungsbescheid gemäß § 48 SGB X mit Wirkung ab 01.07.2005 aufzuheben und die entstandene Überzahlung zurückzufordern. Mit Bescheid vom 06.10.2006 stellte die Beklagte eine Überzahlung von 1876,20 EUR fest und bat, den überzahlten Betrag innerhalb von 4 Wochen zurückzuzahlen.
Der Kläger äußerte sich daraufhin nicht, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2006 darauf hinwies, dass die festgestellte Überzahlung noch nicht zurückgezahlt wurde. Der Kläger wurde erneut aufgefordert, den überzahlten Betrag innerhalb von 3 Wochen auf eines der von der Beklagten genannten Konten einzuzahlen. Falls die Beklagte nichts vom Kläger hören sollte, sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag mit der laufenden Rentenzahlung aufzurechnen.
Da der Kläger erneut nicht reagierte, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 02.01.2007 die monatliche Aufrechnung der hälftigen Rente ab 01.02.2007.
Dagegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.01.2007 Widerspruch. Die vorgenommene Aufrechnung sei rechtswidrig, da mit der Aufrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete und die Belastung eines anderen Leistungsträgers die Folge wäre. Mit der Widerspruchsbegründung wurden Schreiben der ARGE des Landkreises A. vom 18.01. und 23.01.2007 vorgelegt, worin in dem Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers beim Sozialgericht Würzburg (S 15 AS 663/06) bezüglich der Aufrechnung der Rente mitgeteilt wurde, dass der Kläger beim Rententräger Hilfebedürftigkeit geltend machen könne und somit die Aufrechnung verhindern könne.
Mit Bescheiden vom 28.02.2007 und 25.04.2007 half die Beklagte dem Widerspruch ab, verfügte ab 01.04.2007 die volle Auszahlung der Rente und zahlte die für Februar bis Mai 2007 einbehaltene Rente dem Kläger aus.
Am 09.03.2007 beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Kostenentscheidung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Kosten zu erstatten. Aufgrund der im Widerspruchsverfahren neu vorgelegten Unterlagen sei die Aufrechnung für die Zeit ab 1/2007 durch die Bescheide vom 28.02.2007 und 25.04.2007 rückgängig gemacht worden. Kosten für dieses Verfahren seien nicht zu erstatten, da der Kläger nicht auf die Anhörung vom 20.11.2006 reagiert habe. Erst im Widerspruchsverfahren seien die entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Eingang 31.10.2007). Die Beklagte habe dem Widerspruch vollumfänglich abgeholfen. Wegen des Erfolgs des Widerspruchs sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen. Es werde bestritten, dass die Beklagte das Schreiben vom 01.09.2006 tatsächlich versandt habe, jedenfalls werde bestritten, dass dieses Schreiben ihn jemals erreicht habe.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 02.01.2007 in der Gestalt der Bescheide vom 28.02.2007 und 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt festzustellen, dass sie dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Hilfsweise, den Rechtsstreit zu vertagen, damit der Kläger überprüfen kann, ob er das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20.11.2006 erhalten hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akten der Beklagten, Gerichtsakten des Sozialgerichts Würzburg im Streitverfahren des Klägers gegen die Beklagte bzw. die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. (Az: S 4 R 79/08, S 8 R 311/08, S 15 AS 663/06 ER, S 9 AS 229/07, S 9 AS 336/07).
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und auf den In-halt der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da der Kläger die Aufwendungen, die durch das Widerspruchsverfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat, da diese durch sein Verschulden entstanden sind. Ein eventuelles Verschulden seines Vertreters ist ihm zuzurechnen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 X. Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).
Der Kläger hat weder auf die Anhörung vom 09.06.2006, noch auf den Bescheid vom 10.06.2006, noch auf die Anhörung vom 20.11.2006 reagiert. Selbst wenn er die Anhörung vom 01.09.2006 nicht erhalten haben sollte ändert dies am Ergebnis nichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies lediglich eine Schutzbehauptung ist. Auch in dem Verfahren S 4 R 79/08 hat er vorgetragen, er habe den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 nicht erhalten. Es können auch Unregelmäßigkeiten im Postlauf bezüglich des Zugangs beim Kläger vorliegen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Sozialgerichts Würzburg vom 30.05.2008), die den Kläger hätten veranlassen müssen, diese Unregelmäßigkeiten zu beheben bzw. dagegen vorzugehen.
Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, er habe den Bescheid vom 06.10.2006 nicht erhalten. Er hat auch nicht geltend gemacht, das Schreiben vom 20.11.2006 nicht erhalten zu haben.
Der Bescheid vom 02.01.2007 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig, da der Kläger bis dahin nicht nachgewiesen hatte, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des 12. Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch werde (vgl. § 51 Abs. 2 I. Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Erst durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen war für die Beklagte erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht vorlagen.
Da der Kläger bereits nach Erhalt des Bescheides vom 06.10.2006 die Beklagte über den Eintritt von Hilfebedürftigkeit bei Rückzahlung des überzahlten Betrages hätte geltend machen können, dies jedoch nicht getan hat, sind die Aufwendungen im Widerspruchs-verfahren durch sein Verschulden entstanden. Die Aufwendungen hat er damit selbst zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung ist endgültig. Eine Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VVRVG beträgt max. 240.- EUR. Einschließlich Auslagen-pauschale, Nr. 7002 VVRVG, und einer 19 %igen Umsatzsteuer, Nr. 7008 VVRVG, wird ein Betrag von 750.- EUR nicht erreicht.
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