S 4 EG 15/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 EG 15/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.02.2010 und 03.08.2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2010 dazu verurteilt, dem Kläger Elterngeld in Höhe des Betrages von 300 Euro für die Zeit vom 10.11.2009 bis 09.12.2009 sowie vom 10. 5. 2010 bis 09.09.2010 zu bewilligen.

II. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, für welche Zeiträume der Kläger Anspruch auf Gewährung von Elterngeld hat.

Der 1988 geborene Kläger ist der Vater des 2009 geborenen Kindes J.; er ist britischer Staatsangehöriger. Am 29.01.2010 ging beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben ein Antrag des Klägers auf Elterngeldzahlung für die Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonats des Kindes ein, wobei die Zahlung in Höhe des Mindestbetrages beantragt wurde. Bereits zuvor war von dem Kläger am 04.12.2009 in einem Antragsformular der Kindesmutter ein Anspruch für zwei Lebensmonate angemeldet gewesen. Seinerzeit war als gemeinsame Wohnanschrift die Adresse "W. in A." angegeben worden. Im neuerlichen Antrag ist als Anschrift ausgeführt: "z.Z. H.". Ein Begleitbrief des baden-württembergischen Landesverbandes zur Prävention und Rehabilitationen gGmbH E. vom 26.01.2010 führt aus, dass der Kläger seit 13.01.2010 zur stationären Therapie in der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige aufgenommen worden sei. Seine Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes befinde sich mit dem Kind ebenfalls zur stationären Rehabilitation in dieser Einrichtung. Die Maßnahme sei von Beginn an als Familientherapie geplant gewesen. Der Aufenthalt in der Einrichtung sei vorübergehend; der Lebensmittelpunkt bestehe melderechtlich auch weiterhin in A.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 03.02.2010 dem Kläger Elterngeld für den ersten Lebensmonats des Kindes in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro monatlich, wobei eine Zahlung nicht erfolgte, weil der Betrag zur Tilgung einer früheren Überzahlung bei der Kindesmutter einbehalten werde. Da das Kind zusammen mit der Kindesmutter am 08.12.2009 in einer stationären Therapieeinrichtung gewesen sei, habe der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mit dem Kind zusammengelebt und es daher auch nicht betreut und erzogen. Auch wenn der Kläger sich ab 13.01.2010 ebenfalls in dieser Einrichtung befinde, komme gleichwohl eine Elterngeldzahlung nicht in Betracht, da in einer stationären Therapieeinrichtung kein Haushalt begründet werden könne.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2010 Widerspruch ein und gab an, dass er zusammen seiner Partnerin das Kind versorge, betreue und erziehe. Bei anderen Eltern in der Einrichtung habe es keine Probleme mit der Elterngeldzahlung gegeben.

Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 25.02.2010 dahingehend, dass ein Haushalt eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraussetze und eine durch familienhaftes Zusammenleben geprägte Gemeinschaft sei. Der Haushalt begründe sich also durch drei Kriterien: Familienwohnung (örtliches Merkmal), Unterhalt (materielles Merkmal) und Zuwendung, Fürsorge, familienähnliches Band (immaterielles Merkmal). Keines der Kriterien dürfe gänzlich fehlen. In der Rehabilitationseinrichtung sei das örtliche Merkmal der Familienwohnung nicht gegeben. Auch werde nicht die Verantwortung für das Kind getragen und nicht für den Unterhalt gesorgt. Die notwendigen Mittel wie z.B. Lebensmittel, Schlafgelegenheit usw. würden von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit den Widerspruch nicht zurückzog, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2010 den Widerspruch zurück. Er gab in der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung an, dass hiergegen Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben werden könne.

Am 04.05.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg und stellte zugleich einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung (Az. S 4 EG 14/10 ER). Mit Schreiben vom 17.05.2010 teilte die Einrichtung unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 10.05.2010 mit, dass der Kläger mit seiner Partnerin und dem Kind in eine Außenwohngruppe in einen Nachbarort gezogen sei. Die Umzugsmaßnahme sei im Rahmen der Gesamtbehandlung als weiterer Schritt zur Verselbstständigung und Erprobung unter alltäglichen realistischen Bedingungen zu verstehen. Es würden eigene Räume zur Verfügung stehen und der Haushalts eigenständig geführt werden. Heimfahrten bzw. Tagesfahrten an den Wohnort A. würden auch weiterhin durchgeführt werden.

Den Antrag auf einstweilige Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 25.06.2010 ab. Es führte aus, dass aus Sicht des Gerichtes Elterngeldleistungen keinen Bezug zu dem notwendigen Lebensbedarf der Bedarfsgemeinschaft hätten und insofern ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung zumutbar sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass im Rahmen der summarischen Prüfung seit dem Umzug in die Außenwohngruppe die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wohl als erfüllt anzusehen seien.

Der Beklagte verwies im weiteren auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg vom 01.03.2010 (S15 EG 32/09), die sich mit einem Aufenthalt von Elternteilen und Kind in einem Bezirksklinikum befasste.

Während der Laufzeit des Klageverfahrens wurde der Entlassungsbericht der Einrichtung E. vom 14.07.2010 eingereicht. Daraus ergab sich, dass der Kläger mit der Kindesmutter und dem Kind wieder in ihrer Wohnung in A. leben. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 03.08.2010 für die Zeit ab 10.08.2010 (Beginn des auf die Änderung der Situation folgenden Lebensmonats des Kindes) bis zum 09.01.2011 die entsprechenden Elterngeldzahlungen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2010 wurde vom Kläger mitgeteilt, dass er seit dem 28.08.2010 zur Verbüßung einer früher ausgesprochenen Jugendstrafe inhaftiert sei.

Die Situation während der Rehabilitationsmaßnahme beschrieb er dahingehend, dass Familienheimfahrten nach A. alle 14 Tage möglich gewesen seien, allerdings erst nach Ablauf von 3 Monaten. Das Wohnen innerhalb der Außenwohngruppe sei so gestaltet gewesen, dass der Kläger mit der Kindesmutter und dem Kind im Vorderhaus gewohnt habe und im Hinterhaus Räume für weitere 6 Klienten gewesen seien. In der Außenwohngruppe sei kein Personal im Einsatz gewesen; allerdings habe für den Notfall eine Verständigungsmöglichkeit über Telefon bestanden. An drei Tagen in der Woche seien Therapiesitzungen in der Einrichtung gewesen, während der das Kind in der einrichtungseigenen Kindertagesstätte betreut worden sei. Der Kläger und die Kindesmutter hätten zur Versorgung des Kindes die zentral durchgeführten Einkäufe ausgehändigt erhalten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 03.02.2010 und 03.08.2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2010 dazu zu verurteilen, ihm Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages für die Zeit vom 10.11.2009 bis 09.12.2009 sowie vom 10.02.2010 bis 09.09.2010 für die Erziehung des Kindes J. zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 4 EG 14/10 ER) sowie der beigezogenen Akte des Zentrums Bayern Familie und Soziales Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Für die Klage ist sachlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§§ 51, 54 SGG). Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Würzburg. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGG ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hatte. Entscheidend hierfür ist, wo der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 57 Rn. 6a). Bei einem län-geren Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung wird ebenso wie bei einem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt nicht auf eine eventuell noch existierende Wohnung abgestellt, sondern der regelhafte Aufenthaltsort als maßgeblich angesehen. Hierfür ist ein Aufenthalt von mehr als 3 Monaten bzw. von vornherein unbestimmter Dauer Mindestvoraussetzung. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der stationären Rehabilitationseinrichtung E. in Unterfranken. Die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits knapp 4 Monate und hatte noch kein sicher festgelegtes Ende, so dass sich hieraus die Zuständigkeit des Sozialgerichts Würzburg ergab.

Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichtes teilweise begründet. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

In der Zeit vom 08.12.2009 bis 12.01.2010 hatte der Kläger das Kind nicht erziehen können, weil es bei der Kindesmutter lebte und diese sich in dieser Zeit nicht beim Kläger aufhielt. Ebenso kommt für die Zeit ab dem 28.08.2008 eine Erfüllung der Voraussetzungen nicht in Betracht, weil der Kläger seit diesem Zeitpunkt inhaftiert ist und nicht zusammen mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Insofern hat der Kläger seinen Antrag zu Recht beschränkt und diese Zeiten – bezogen jeweils auf den Lebensmonat des Kindes (§ 4 Abs. 2 und 4 BEEG) - nicht geltend gemacht.

Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass zu den Leistungsvoraussetzungen des Elterngeldes gehört, nicht nur mit dem Kind zusammenzuleben, sondern mit ihm zusammen in "einem Haushalt" zu leben. Zum Haushaltsbegriff hat der Beklagte zu Recht ausgeführt, dass hierzu nicht nur örtlich gebundenes Zusammenleben gehört, sondern dass von einer Schnittmenge von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines ähnlichen Bandes) ge-sprochen werden muss, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt (vgl. z.B. bereits das Urteil vom 25.06.1980,Az. 1 RA 15/79, SozR 2200 § 1262 Nr. 14).

Dabei kann aus Sicht des Gerichtes nicht auf die örtlichen Gegebenheiten in der Wohnung in A. gestellt werden, da diese über einen längeren Zeitraum gar nicht bzw. später nur am Wochenende tatsächlich bewohnt wurde. Im übrigen wäre, falls man von einer maßgeblichen Bedeutung der Wohnung in A. ausgehen wollte, dann auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes eine andere Bewertung vorzunehmen gewesen. Dass der Beklagte davon ausgeht, dass das Zentrum der Lebensführung des Klägers im Frühjahr 2010 nicht in A., sondern in Unterfranken lag, ergibt sich aus der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung, die der Beklagte seinem Widerspruchsbescheid anfügte.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die örtlichen Gegebenheiten und die Therapiegestaltung in den Monaten Januar bis April 2010 nicht ausreichten, um davon auszugehen, dass der Kläger mit der Kindesmutter und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnte. Zwar bestand auch im Rahmen der Unterbringung in den Zentralgebäuden der Einrichtung eine Rückzugsmöglichkeit in quasi private Räume. Die Einbindung in den Gesamtablauf der Rehabilitationseinrichtung, die eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten und die Übernahme der Kinderbetreuung in erheblichem Umfang durch die Einrichtung waren aus Sicht des Gerichtes jedoch so weitgehend, dass hier der geforderte Haushaltsbegriff nicht erfüllt war. In diese Richtung deutet auch die o.g. Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg.

Soweit in dieser Entscheidung allerdings auch damit argumentiert wird, dass selbst in einer sogenannten Lockerungsstufe, die dem offenen Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt ähnlich sei, kein ausreichendes häusliches Zusammenleben angenommen werden könne, weil seitens der Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung von Mutter und Kind übernommen worden sei und sie nicht abschließend habe entscheiden können, welche Fürsorge und Zuwendung sie ihrem Kind zukommen lassen wolle, so ist dies aus Sicht des Gerichtes im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt des Umzuges des Klägers und seiner Familie in eine Wohnmöglichkeit außerhalb der Einrichtung nicht zu bejahen. Hierbei handelte es sich nach den räumlichen Gegebenheiten um eine eigenständige Wohnung. Auch inhaltlich erfolgte keine Übernahme der äußeren Lebensgestaltung durch die Einrichtung mehr; es befand sich unmittelbar kein Personal in den Wohnräumen. Insofern ist die Situation in dieser Zeit vergleichbar gewesen mit einem eigenständigen Wohnen und parallel dazu laufender ambulanter Therapie sowie der Möglichkeit im Falle einer Krise kurzfristig Unterstützung anzufordern. Der familiäre Tagesablauf war überwiegend in die freie Gestaltung des Klägers und der Kindesmutter überführt. Und selbst an den Tagen, an denen die Therapiestunden innerhalb der Einrichtung zu besuchen waren, handelte es sich hierbei nur um Teilzeiträume des Tages. Die Betreuung des Kindes während der Therapiezeiten in der Kindertageseinrichtung ist deshalb auch nur von untergeordneter Bedeutung. Einzig im Bereich des Unterhaltes bzw. der wirtschaftlichen Versorgung stellt sich die Situation grenzwertig dar. Hier wird seitens des Klägers eingeräumt, dass im wesentlichen ein zentraler Einkauf erfolgte. Danach wurden die eingekauften Waren dem Kläger und der Kindesmutter für eine eigenständige Verteilung und Einsatzmöglichkeit über einen längeren Zeitraum (Wochenabschnitte) zur Verfügung gestellt. Insofern ist auch dieses Merkmal aus Sicht des Gerichtes nicht völlig entfallen und es kann im Rahmen der Gesamtwürdigung dabei verbleiben, dass hier vom Vorliegen eines Haushaltes während der Zeit des Aufenthaltes in dem Außenwohnbereich in H. gesprochen werden muss.

Dementsprechend sind ab dem Beginn des 7. Lebensmonats des Kindes J. die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld an den Kläger wieder als gegeben anzusehen. Der Beklagte war deshalb dazu zu verurteilen, dem Kläger das beantragte Elterngeld – in Höhe des Mindestbetrages – für die Zeit vom 10.11.2009 bis 09.12.2009 sowie vom 10.05.2009 bis 09.09.2009 zu bewilligen, da jeweils die Situation zu Beginn eines Lebensmonats des Kindes für die Frage der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen im gesamten Lebensmonat maßgeblich ist (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 BEEG).

Der weitergehende Antrag des Klägers, ihm auch für die Zeit ab dem 4. Lebensmonats des Kindes, die entsprechenden Elterngeldleistungen zu gewähren, war dagegen abzulehnen, da – wie dargelegt -in diesem Zeitraum der Beklagte zu Recht vom Fehlen eines entsprechenden Haushaltes ausgegangen ist.

Nachdem der Kläger mit seiner Klage teilweise Erfolg gehabt hatte, war im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG eine teilweise Kostenübernahme auf den Beklagten vorzusehen. Dem Gericht erschien hierbei eine hälftige Kostenübernahme als dem Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens angemessen.
Rechtskraft
Aus
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