S 2 SF 2/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SF 2/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens (Eingang am 15.12.2009) in dem Rechtsstreit S. gegen die R. (S 8 R 327/09) wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 945,66 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind zusätzlich zu den bewilligten 832,41 EUR 113,25 EUR Entschädigung zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt eine höhere Vergütung als die vom Urkundsbeamten bewilligte. Insbesondere bemängelt er die Berechnung der Anschläge und der benötigten Zeit für die Zusammenfassung und Beurteilung. In dem Rechtsstreit S. gegen die R. (S 8 R 327/09) ist der Antragsteller mit Beschluss vom 29.09.2009 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Nach der Beweisanordnung hatte der Antragsteller ein Gutachten nach Untersuchung zu der Frage zu erstatten, ob und ggf. seit wann und wie lange die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Das sozialmedizinische Gutachten aus dem orthopädischen Gebiet ist am 15.12.2009 am Sozialgericht Würzburg eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 08.12.2009 einen Gesamtbetrag von 1.545,66 EUR geltend gemacht. Für die Erstellung des Gutachtens hat er einen Zeitaufwand von 22,5 Stunden berechnet (Untersuchung 2 Stunden, Zeitaufwand für Abfassung des Gutachtens, Beurteilung, Zusammenfassung, Beweisfragen 14 Stunden, Aktenstudium 1,5 Stunden sowie Diktat und Durchsicht 5 Stunden. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts hat am 22.01.2010 eine notwendige Stundenzahl von 10,50 Stunden angenommen (Aktenstudium 1,5 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Abfassung des Gutachtens 3,17 Stunden und Diktat und Durchsicht 3,54 Stunden) und deshalb die Gesamtgebühr auf 832,41 EUR herabgesetzt. Mit Schreiben vom 26.01.2010 und 11.10.2010 teilte der Antragsteller mit, er sei mit der durch den Urkundsbeamten vorgenommenen Kürzung nicht einverstanden. So habe er 38.247 Anschläge geschätzt, nach Microsoft Word lägen 39.479 Zeichen vor, sodass die Diskrepanz auszugleichen sei. Gravierender erscheine die Tatsache, dass 14 Seiten Beurteilung drastisch gekürzt worden seien. Diese Diskrepanz erfordere eine richterliche Klärung. Der Urkundsbeamte sah keine Gründe zur Abhilfe und legte den Vorgang der zweiten Kammer als zuständige Kostenkammer zur Entscheidung vor.

II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier, der Berechtigte dies beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 15.12.2009 wird auf 945,66 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht damit eine weitere Vergütung in Höhe von 113,25 EUR zu. Die Kammer hat die vom Antragsteller geltend gemachten Beträge, mit Ausnahmen des benötigten Zeitaufwandes für die Abfassung des Gutachtens und für Diktat und Durchsicht übernommen. Abweichend vom Antragsteller und nur in teilweiser Übereinstimmung mit dem Urkundsbeamten gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass etwa fünf Seiten und damit fünf Stunden der Zusammenfassung, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zugrunde zulegen sind. Denn die als Zusammenfassung bezeichneten Blatt 16 Mitte bis Blatt 25 des Gutachtens sind im Wesentlichen Wiedergabe der Vorgeschichte und somit keine Eigenleistung im Sinne einer Beurteilung. Als reine Beurteilung sind lediglich die Seiten 26 bis 30 zu werten. Aufgerundet mit Passagen aus Blatt 16 bis 25 ergibt dies eine Seitenzahl von fünf und damit einen als notwendig betrachteten Zeitaufwand von fünf Stunden. Die Kammer übernimmt die vom Antragsteller genannten Anschläge von 39.479. diese Anschläge sind durch 1.800 zu teilen und ergeben eine Seitenzahl von 21,93. Bei der vorzunehmenden Berechnung von 6 Seiten pro Stunde ergibt sich eine Stundenzahl von 3,66. Die insgesamt benötigte Stundenzahl von 12,5 Stunden errechnet sich wie folgt:

Aktenstudium 1,5 Stunden Untersuchung 2 Stunden Abfassung des Gutachtens 5 Stunden Diktat und Durchsicht 3,66 Stunden ergibt eine Gesamtstundendauer von 12,16 Stunden.

Diese ist auf 12,5 Stunden aufzurechnen. Multipliziert mit einem Stundensatz von 60,00 EUR ergibt dies einen Gesamtbetrag von 750,00 EUR für die benötigte Zeit. Zu diesem Betrag kommen die vom Antragsteller angegebene Schreibgebühr und die Beträge für die Röntgenaufnahmen hinzu, sodass sich einschließlich Porto ein Gesamtbetrag von 945,66 EUR ergibt. Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 JVEG Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Rechtskraft
Aus
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