S 12 AS 775/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 775/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5901/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.

2. Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 über die Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.12.2005 - 28.2.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen eine Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.12.2005 - 28.2.2006 nach § 31 Abs. 1 SGB II wegen des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.

Der Kläger, geboren ..., bezog im Jahre 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Beklagten. Zuvor hatte er Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Projektweise war er als Veranstaltungstechniker selbständig tätig.

Im Rahmen des Leistungsverhältnisses mit der Beklagten nahm der Kläger am 7.10.2005 einen Termin bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin wahr, in dem seine beruflichen Perspektiven besprochen werden sollten. Am 21.10.2005 folgte ein weiterer Besprechungstermin mit dem gleichen Zweck. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Kläger eine von der Beklagten vorbereitete und von der persönlichen Ansprechpartnerin bereits unterschriebene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II vorgelegt mit der Aufforderung, diese durchzulesen und sie dann unterschrieben zurückzugeben. Der Kläger nahm, da aus seiner Sicht noch Klärungsbedarf bestand, das Dokument zunächst mit nach Hause. Von dort aus kontaktierte er die persönliche Ansprechpartnerin, um einen erneuten Besprechungstermin zu vereinbaren. Daraufhin wurde er zu einem weiteren Termin am 15.11.2005 eingeladen. Während dieses Termins wurde er erneut zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung aufgefordert. Der Kläger wollte die Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht unterzeichnen. Dies und die Gründe hierfür wurden vor Ort schriftlich festgehalten.

Mit Bescheid vom 15.11.2005 senkte die Beklagte daraufhin die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1.12.2005 bis 28. 2.2006 unter Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 6 SGB II um 30 % ab und hob die Bewilligung über die laufenden Leistungen für diese Zeit nach § 48 Abs. 1 SGB X auf.

Mit weiterem Bescheid vom 15.11.2005 setzte die Beklagte den Inhalt der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt fest.

Am 15.12.2005 legte der Kläger gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II Widerspruch ein. Er sei von der Beklagten nur unzureichend über seine Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung beraten worden. Dies spiegele sich in der formelhaften, nicht auf seinen Einzelfall bezogenen Eingliederungsvereinbarung wider. Er sei auch nicht über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden.

Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid vom 15.11.2005 wurde nicht mit dem Widerspruch angegriffen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Absenkungsentscheidung als unbegründet zurück.

Mit seiner am 15.2.2006 beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er trägt erneut vor, von der Beklagten nur ungenügend über seine beruflichen Perspektiven und Möglichkeiten beraten worden zu sein. Es habe kein Eingehen auf seinen Einzelfall gegeben, obwohl dies im ersten Beratungsgespräch am 7.10.2005 noch Thema gewesen sei. Er habe auf dieses erste Gespräch hin sogar ein individuelles Konzept ausgearbeitet, wie er sich seine Wiedereingliederung in Arbeit vorstelle. Dieses Konzept sei von der Beklagten jedoch in der Folgezeit nicht mehr zur Kenntnis genommen worden. Es habe auch keine gemeinsame inhaltliche Besprechung der Eingliederungsvereinbarung gegeben. Sie sei ihm vielmehr einseitig als fertiges Konzept vorgelegt worden, ohne dass Raum für Änderungswünsche gewesen sei. Der Text der Eingliederungsvereinbarung selbst gebe nur den Gesetzestext hinsichtlich der allgemeinen Rechte und Pflichten eines Leistungsbeziehers und der Arbeitsgemeinschaft wieder, so dass die Vereinbarung nicht geeignet sei, dem Kläger konkret bei seiner individuellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Er sei weder über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden, noch sei er vor Erlass des Absenkungsbescheides angehört worden. Ferner sei die Beklagte auch nicht berechtigt, gleichzeitig einen Absenkungsbescheid wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung zu erlassen und die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Denn in einem solchen Fall gehe die Zielrichtung der Absenkung des Arbeitslosengeldes II ins Leere, da der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung danach nicht mehr notwendig sei.

Der Kläger beantragt,

den Sanktionsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Klage ist auch begründet. Die mit der Klage angefochtene Absenkungsentscheidung der Beklagten nach § 31 Abs. 1 SGB II ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Sie war daher aufzuheben.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den Leistungsbezieher nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn dieser sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachzuweisen. Die Voraussetzungen für eine solche Absenkung lagen im Falle des Klägers nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vor.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Absenkungsentscheidung weder Form- noch Verfahrensfehler aufweist. Die ursprüngliche Sanktionsentscheidung vom 15.11.2005 erging, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, ohne dass eine nochmalige Anhörung des Klägers wegen der beabsichtigten Absenkung erfolgte. Diese ist grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich und war im vorliegenden Fall auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich. Die Absenkungsentscheidung war demnach zunächst formell rechtswidrig. Allerdings wurde dieser formelle Mangel im weiteren Verlauf des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Denn der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die Absenkungsentscheidung vorzutragen. Dies hat er mit Widerspruchschreiben vom 14.12.2005 (Bl. 59 , Bd. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten) getan und die Beklagte ist auf den dortigen Vortrag im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 auch eingegangen.

In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung jedoch rechtswidrig.

Auf den ersten Blick erscheinen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II zwar erfüllt. Der Kläger hat - unstreitig - die ihm im Termin vom 21.10.2005 und erneut im Termin am 15.11.2005 vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und damit nicht abgeschlossen. Er wurde im Termin vom 15.11.2005 auch - entgegen seinem Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren - auf die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Vereinbarung hingewiesen. Denn im Termin vom 15.11.2005 wurde ihm eine entsprechende Formularerklärung ("Erklärung zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II) vorgelegt, die einen schriftlichen Hinweis in Form des Gesetzestextes des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II enthielt (Bl. 42 , Bd. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 auch erklärt, dass diese Formularerklärung ihm vorgelegt worden sei und die handschriftlichen Kommentare darauf von ihm stammten. Da für die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine besondere Form vorgeschrieben ist, insbesondere nicht, ob sie mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat, ist die Vorlage dieses Formulars an einen Leistungsbezieher, der die Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnen will, als Rechtsfolgenbelehrung ausreichend. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, den Text des Formulars nicht zur Kenntnis genommen zu haben oder nicht auch mündlich oder mit anderen Formulierungen über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden zu sein.

Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dafür geltend machen, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieb. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass die von der Beklagten entworfene Vereinbarung relativ wenig individuelle Vereinbarungen, die speziell auf seinen Fall zugeschnitten sind, enthielt. Über weite Strecken erschöpfte sie sich tatsächlich in der Wiederholung der bereits in dem abstrakten Gesetzestext des SGB II enthaltenen allgemeinen Rechte und Pflichten des Leistungsbeziehers einerseits und der Arbeitsgemeinschaft andererseits. Wirklich individuelle Elemente stellen nur die Pflichten des Klägers, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu fertigen und sich um einen Praktikumsplatz zu bemühen (Seite 2 der Eingliederungsvereinbarung, Bl. 14 der Gerichtsakte) dar. Gleichwohl war der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, angesichts der ungenügenden Qualität der Beratung durch die Beklagte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung gänzlich abzulehnen bzw. von der Bedingung abhängig zu machen, dass weitere oder andere Arbeitsvermittlungsbemühungen erfolgten. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 nochmals klargestellt hat, wendet er sich nicht gegen die einzelnen in der Eingliederungsvereinbarung festgehaltenen Pflichten und Vereinbarungen, die er sämtlich für korrekt und auf ihn zutreffend hält. Er wendet sich lediglich dagegen, dass die Eingliederungsvereinbarung sich darin erschöpft und darüber hinaus keine weiteren Pflichten oder Vereinbarungen festschreibt, die ihm eine bessere Perspektive für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bieten. Nach Auffassung der Kammer folgt daraus, dass der Kläger daher die angebotene Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich hätte abschließen müssen, um dann gegebenenfalls auf deren Basis in Absprache mit der Arbeitsvermittlung der Beklagten weitere, konkretere Konzepte für seine Eingliederung zu erarbeiten und in diesem Rahmen die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung auch zu ändern oder zu erweitern. Ein generelles Recht, die Kooperation mit der Beklagten zunächst völlig zu verweigern, stand dem Kläger jedoch nicht zu.

Obwohl auf den ersten Blick die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II vorlagen, ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung nach Auffassung der Kammer jedoch trotzdem rechtswidrig. Dies deswegen, weil es nicht zulässig ist, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen, wie im vorliegenden Fall geschehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II. Der Sinn dieser Sanktion ist nicht die "Bestrafung" eines unkooperativen Hilfeempfängers für Versäumnisse oder Fehlverhalten in der Vergangenheit (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06 ER-B; OVG Bremen, Beschluss vom 15.8.2007, Az. S 2 B 292/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER - alle veröffentlicht in juris). Sie nimmt lediglich ein solches Versäumnis oder Fehlverhalten zum Anlass für eine Maßnahme, die dazu dienen soll, den Betroffenen zur künftigen Kooperation bei seiner Eingliederung in Arbeit zu bewegen. Der Betroffene soll durch die Sanktion gewarnt und an seine in § 2 SGB II festgeschriebene Pflicht erinnert werden, alle Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Arbeit und die Beendigung seiner Abhängigkeit von Sozialleistungen zu nutzen, einschließlich des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung. Dieses Zwischenziel - der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als Bestandteil und Grundlage der Eigenbemühungen des Leistungsbeziehers nach § 2 SGB II - kann allerdings dann nicht mehr erreicht werden, wenn die Behörde anstelle der ursprünglich beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung deren Inhalt durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig festlegt. Dieser Akt bedarf keiner Kooperation des Leistungsbeziehers mehr, zu der er durch eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II angehalten worden sein könnte. Damit verliert aber auch die Sanktion ihren Sinn bzw. wird zu einer reinen "Bestrafung" für eingliederungswidriges Verhalten in der Vergangenheit, die sie aber gerade nicht sein soll. Die Behörde muss sich also entscheiden, wie sie auf eine Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, reagiert. Die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und der ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind alternative Reaktionsmöglichkeiten, die sich - immer bezogen auf die jeweilige gleiche Ablehnungshandlung - gegenseitig ausschließen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06 ER-B - juris). Bei kumulativer Anwendung läge ein Fall widersprüchlichen Verhaltens der Behörde vor.

Dieses Verständnis des Verhältnisses von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht erst, wie vom LSG Niedersachsen-Bremen, vom OVG Bremen und vom LSG Baden-Württemberg in den oben genannten Entscheidungen angenommen, aus einer verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern lässt sich auch am Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II festmachen. Dieser verlangt für eine Sanktion die Weigerung, eine "angebotene" Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. "Angeboten" ist die Eingliederungsvereinbarung aber dann nicht mehr, wenn die Behörde sie durch einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat. Durch diesen Akt erledigt sich das Angebot der Beklagten vielmehr (OVG Bremen, Beschluss vom 15.8.2007, Az. S 2 B 292/07 - juris). Entfällt das entsprechende Angebot, kann der Leistungsbezieher dies aber bereits begrifflich nicht mehr annehmen oder dessen Annahme verweigern. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bewertung eines ablehnenden Verhaltens als eingliederungswidrig und damit sanktionswürdig nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER - juris). Dies bedeutet, dass ein gleichzeitiger Erlass einer Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und eines ersetzenden Bescheides nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II unverhältnismäßig ist, sondern dass in einem solchen Fall vielmehr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II nicht (mehr) vorliegen. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Eingliederungsvereinbarung (noch) "angeboten" ist, ist demnach nicht allein der Zeitpunkt der Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers, sondern darüber hinaus auch die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheids bzw. des Bescheides nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn dieser später ergeht. Darauf, ob der Sanktionsbescheid - wie hier - am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder - wie in dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.1.2007 - Az. L 13 AS 4160/06 ER-B) - zeitlich danach, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, so lange beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen. Wird der Sanktionsbescheid vor dem Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen, wird er mit dem Erlass des späteren Bescheids obsolet; wird der Sanktionsbescheid gleichzeitig oder später erlassen, ist er von Anfang an obsolet.

Ergänzend weist die Kammer auch darauf hin, dass der ursprüngliche Absenkungsbescheid vom 15.11.2005 darüber hinaus auch an mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit litt. Dieser Mangel wurde jedoch im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 geheilt. Die Absenkungsentscheidung lautete im Wortlaut: "Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom 1.12.2005 bis 28.2.2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine maximale Absenkung in Höhe von 103,50 Euro." Dieser Verfügungssatz lässt nicht erkennen, um welchen Betrag genau die Leistungen abgesenkt werden bzw. welcher Betrag dem Kläger nach der Absenkung noch zusteht. Angegeben sind nur die theoretisch möglichen Maximalbeträge. Der Inhalt des Verfügungssatzes ist auch nicht aus sich selbst heraus, d. h. anhand der darin angegebenen Informationen, bestimmbar, denn er enthält die Eventualität "höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages", ohne dass der zustehende Auszahlungsbetrag der Höhe nach benannt wäre. Der Kläger konnte also weder aus dem Verfügungssatz unmittelbar erkennen, um welchen Betrag seine Leistungen abgesenkt wurden, noch konnte er dies aus den sonstigen darin enthaltenen Informationen ableiten oder errechnen. Der genaue Inhalt der von der Beklagten beabsichtigten Regelung erschließt sich also nicht aus dem Bescheid selbst. Wegen seiner mangelnden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit handelt es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Verfügungssatz also nicht um eine "Regelung eines Einzelfalles" im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Er wäre auch nicht vollziehbar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des abstrakten Gesetzestextes des § 31 Abs. 2 SGB II, ohne dass dieser auf den konkreten Fall des Klägers gewendet worden wäre. Dies ist im Rahmen einer Sanktion nach § 31 SGB II aber gerade erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006, Az. L 8 AS 4922/06 ER-B - juris). Dem Betroffen muss ermöglicht werden, sich darauf einzustellen, dass er in naher Zukunft mit niedrigeren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechnen muss. Da mit den Leistungen nach dem SGB II der laufende Bedarf für das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden soll, muss es ihm möglich sein, auf eine Absenkung zu reagieren und im vorhinein zu entscheiden, auf welche Weise er ggf. den fehlenden Betrag decken kann. Dazu muss ihm insbesondere von vornherein klar sein, in welcher Höhe er eine Absenkung hinzunehmen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.6.2007, Az. L 26 B 907/07 AS ER, Beschluss vom 29.6.2007, Az. L 28 B 889/07 AS ER und Beschluss vom 12.7.2007, Az. L 28 B 1087/07 AS ER - alle veröffentlich in juris). Allerdings ist die mangelnde Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 geheilt worden. Denn dort wird der Absenkungsbetrag eindeutig und ohne weitere Eventualitäten auf 103,50 EUR pro Monat beziffert. Im Ergebnis führt die zunächst fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Sanktionsentscheidung in diesem Fall also nicht mehr zur Rechtswidrigkeit der Sanktionsentscheidung.

Im Ergebnis waren die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten aus den oben genannten Gründen also aufzuheben.

Durch die Aufhebung lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für den Leistungszeitraum Dezember 2005 bis Februar 2006 wieder auf, so dass dem Kläger die dort bewilligten Leistungen ungekürzt auszuzahlen sind, soweit dies bisher noch nicht geschehen ist. Die eventuell vorzunehmende Verzinsung dieses Betrags ergibt sich aus § 44 SGB I.

Soweit aus Sicht des Klägers noch weitere Aspekte in der Beziehung zwischen ihm und der Beklagten einer Klärung bedürfen (vgl. die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 vorgelegte schriftliche Erklärung des Klägers, Bl. 33 der Gerichtsakte), so ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind. Er muss sich wegen diesen Angelegenheiten ("Entschuldigung der Arbeitsgemeinschaft für die Unterstellungen und Beleidigungen", "Schmerzensgeld für erlittene Unbill und gekränkte Ehre") zunächst direkt an die Beklagte wenden. Das Sozialgericht ist nicht dazu berufen, das individuelle dienstliche Verhalten von Behördenmitarbeitern zu überwachen und zu bewerten. Dies ist Aufgabe der Behördenleitung. Soweit für das vom Kläger geforderte "Schmerzensgeld" eine Rechtsgrundlage besteht, wären für diese Angelegenheit - als Amtshaftungssache - darüber hinaus die Zivilgerichte zuständig, nicht das Sozialgericht. Soweit der Kläger bemängelt, in den Monaten Dezember 2005, Januar und Februar 2006 von der Beklagten nicht nur ein um monatlich 103,50 EUR, sondern ein um monatlich 112,50 EUR reduziertes Arbeitslosengeld II erhalten zu haben, so ist dies nicht erkennbar auf die mit der Klage angefochtene Sanktionsentscheidung zurückzuführen. Aus der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Zahlungsaufstellung für diese Monate (Bl. 43, Bd. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten) ergibt sich, dass einerseits die Sanktion in Höhe von monatlich 103,50 EUR einbehalten wurde und andererseits ein weiterer monatlicher Betrag von 9,00 EUR. Woraus sich dieser ergibt, ist unklar; in der mit der Klage angefochtenen Sanktionsentscheidung findet sich für eine solche Einbehaltung jedenfalls keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte ist daher dazu aufgerufen, diese Einbehaltung nochmals nachzuprüfen. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist sie allerdings nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache - im Hinblick auf die Frage der gleichzeitigen Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II - grundsätzliche Bedeutung hat und bisher obergerichtlich nicht geklärt ist. Der Kammer bekannt sind lediglich die oben zitierten Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg, des LSG Niedersachsen-Bremen und des OVG Bremen, die allerdings sämtlich in Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ergangen sind. Obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Thematik sind der Kammer nicht bekannt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.
Rechtskraft
Aus
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