Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 567/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den so genannten "unausweichlichen Wohnnebenkosten" im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes gilt im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter und ist auch auf Wohnungseigentümer, die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft sind, übertragbar.
2. Entstehen aufgrund eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung Kosten für einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne, die anteilig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden, ohne dass sich der einzelne Eigentümer einseitig von dieser Kostentragungspflicht befreien kann, kann er im Rahmen des Bezugs vom Arbeitslosengeld II die Berücksichtigung dieser Kosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II verlangen.
3. Der Leistungsbezieher trägt die Beweislast dafür, dass er sich nicht von diesen Kosten befreien kann.
4. Ob der Wohnungseigentümer den Kabelanschluss oder die Gemeinschaftsantenne tatsächlich nutzt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
2. Entstehen aufgrund eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung Kosten für einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne, die anteilig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden, ohne dass sich der einzelne Eigentümer einseitig von dieser Kostentragungspflicht befreien kann, kann er im Rahmen des Bezugs vom Arbeitslosengeld II die Berücksichtigung dieser Kosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II verlangen.
3. Der Leistungsbezieher trägt die Beweislast dafür, dass er sich nicht von diesen Kosten befreien kann.
4. Ob der Wohnungseigentümer den Kabelanschluss oder die Gemeinschaftsantenne tatsächlich nutzt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 12.12.2006, der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 und der Änderungsbescheid vom 19.06.2007 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR für die Zeit vom 01.01. - 31.03.2007 zu gewähren. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR für die Zeit vom 01.04. - 30.09.2007 zu gewähren. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klagen richten sich auf die Gewährung höherer laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft.
Die ... geborene Klägerin bewohnt eine ca. 54 qm große Eigentumswohnung. An Nebenkosten für diese Wohnung hat sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft laut dem Wirtschaftsplan der mit der Verwaltung des Wohnhauses beauftragten Firma u. a. jährlich einen Betrag von 584,94 EUR als Instandhaltungsrücklage sowie von 53,85 EUR für einen Kabelanschluss zu entrichten.
Am 05.10.2006 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen wurden ihr mit Bescheid vom 16.10.2006 für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.03.2007 erstmals bewilligt. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte jedoch weder die Instandhaltungsrücklage noch die Kosten für den Kabelanschluss. Mit Änderungsbescheid vom 07.11.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 neu. Grund war eine Änderung der zu entrichtenden sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen. Hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage und der Kosten des Kabelanschlusses nahm die Beklagte jedoch keine Änderung vor. Am 05.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie die Berechnung der Kosten der Unterkunft insgesamt beanstandete. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2006 die laufenden Leistungen für die Zeit vom 01.01. - 31.03.2007 erneut ab. Die Instandhaltungsrücklage und die Kosten für den Kabelanschluss wurden jedoch nach wie vor nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch gleichwohl, insbesondere im Bezug auf die Übernahme der Instandhaltungsrücklage, aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als nach Erlass des Änderungsbescheids vom 12.12.2006 unbegründet zurück. Am 29.01.2007 hat die Klägerin deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben (Az. S 12 AS 567/07).
Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2007 weiter. Nach wie vor wurden die Instandhaltungsrücklage und die Kosten des Kabelanschlusses nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.04.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dieser Sache hat die Klägerin am 07.05.2007 Klage beim Sozialgericht erhoben (Az. S 12 AS 2538/07).
Im Verlauf dieser beiden Klageverfahren änderte die Beklagte ihre Rechtsauffassung zu der Frage der Übernahmefähigkeit der Instandhaltungsrücklage dahingehend, dass diese nunmehr als Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft angesehen wurde. Mit Änderungsbescheiden vom 19.06.2007 bewilligte die Beklagte daher die Leistungen für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2007 bzw. 01.04. - 30.09.2007 neu, nunmehr unter Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von 48,75 EUR für die Instandhaltungsrücklage (entspricht 584,94 EUR für 12 Monate). Die Klägerin erklärte daraufhin in beiden Klageverfahren die Annahme dieses Teilanerkenntnisses und erhielt ihre Klagen im übrigen - also im Hinblick auf die Kosten des Kabelanschlusses - aufrecht.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das Gericht die beiden Klageverfahren nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 567/07 verbunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.11.2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.12.2006, des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2006 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 sowie unter Änderung des Bescheids vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. - 30.9.2007 unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide - nach Erlass der Änderungsbescheide vom 19.06.2007 - für rechtfehlerfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG.
Die Klagen sind auch begründet. Die Klägerin kann die Übernahme der laufenden Kosten für den Kabelanschluss ihrer Eigentumswohnung im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Die mit den Klagen angefochtenen anderslautenden Bescheide sind daher in soweit rechtsfehlerhaft und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Streitgegenstand des Verfahrens sind - nach der Verbindung der ursprünglichen Klageverfahren S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 - zum einen die Änderungsbescheide vom 07.11.2006 und 12.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 19.06.2007, die sich alle auf den Leistungszeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 beziehen; zum anderen der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007, die sich auf die laufenden Leistungen vom 01.04. - 30.09.2007 beziehen. Streitbefangen ist damit der gesamte Leistungszeitraum vom 01.01. - 30.09.2007. Die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 sind nach § 96 SGG Gegenstand der jeweiligen Klageverfahren geworden. Da mit den Widersprüchen bzw. mit den Klagen ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt wurden bzw. werden, beschränkt sich der Streitgegenstand inhaltlich auf solche Leistungen. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt im Rahmen einer Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abtrennbare, gegenüber anderen Leistungsbestandteilen (z.B. der Regelleistung nach § 20 SGB II) rechtlich eigenständige Verfügung dar. Werden - wie hier - im Widerspruchs- und Klageverfahren ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt, beschränkt sich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten durch das Gericht auf diesen Bestandteil der laufenden Leistungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R - juris).
Nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Instandhaltungsrücklage geändert und dem Klagebegehren durch die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 für den gesamten streitbefangenen Leistungszeitraum insoweit Rechnung getragen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch die Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 53,85 EUR im Jahr (entspricht 4,49 EUR monatlich) streitig.
Diese Kosten hat die Beklagte in der Leistungsbewilligung an die Klägerin bisher zu Unrecht nicht übernommen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris) angenommen, dass Kosten für einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen "unausweichlichen Nebenkostenfaktor" darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. Dieser Rechtsprechung sind die Sozialgerichte im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bisher teilweise gefolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az. L 7 AS 3135/06 - juris; SG Hannover, Urteil vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05 - juris), teilweise nicht (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05 - juris). Nach Überzeugung der Kammer gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entwickelten Grundsätze zur Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter (vgl. SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az. S 12 AS 3744/06).
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung, die im Hinblick auf Mietverhältnisse entwickelt wurde, nach Auffassung der Kammer auch auf Eigentumswohnungen übertragbar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris). Denn auch bei Eigentumswohnungen ist denkbar, dass ein Leistungsbezieher sich von solchen Kosten nicht befreien kann, nämlich wenn sie aufgrund eines bindenden Beschlusses der Eigentümerversammlung erhoben werden. In einem solchen Fall kann sich der einzelne Eigentümer - ebenso wie ein Mieter, der die Wohnung nur mit Kabelanschluss mieten kann bzw. der diese Kosten nicht durch einseitige Erklärung oder im Einvernehmen mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausschließen kann - der Kostentragungspflicht nicht entziehen.
Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2006 (Az. L 8 AS 9/05 - juris), das gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Kabelanschlusses bei einem Eigenheim entschieden hat, da nicht ersichtlich sei, dass nicht auch ohne den Kabelanschluss ein "terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung der Kläger" möglich wäre. Denn in dem vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall war ein freistehendes Eigenheim betroffen, deren alleinige Eigentümer die Kläger waren. Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG existierte dort nicht. Im dortigen Fall - anders als in dem vorliegenden - standen die Kabelanschlusskosten also zur freien Disposition der Kläger als Alleineigentümer des Hauses. Wie oben ausgeführt, ist aber für deren Übernahme nach § 22 Abs. 1 SGB II gerade Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht von ihnen befreien kann (offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris).
Diese Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Sie hat dies dem Gericht auch durch die Vorlage eines Schreibens der mit der Hausverwaltung betrauten Firma vom 14.03.2007 nachgewiesen, nachdem die Kosten für den Kabelanschluss des gesamten Hauses von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu tragen sind (Bl. 13 der Gerichtsakte S 12 AS 2538/07).
Darauf, ob der betroffene Leistungsbezieher überhaupt ein Fernsehgerät besitzt und den Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage nutzt, kommt es - anders, als noch in einer jüngeren Entscheidung dieser Kammer zur Übernahmefähigkeit von Kabelanschlusskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az: S 12 AS 3744/2006) angenommen - nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass solche Kosten, wenn sie wie hier wegen fehlender Abtrennbarkeit von den übrigen Unterkunftskosten unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen, wie die übrigen Unterkunftskosten auch unter dem generellen Vorbehalt der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II stehen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris). Da von der Beklagten jedoch nichts eingewendet wurde, was darauf hindeuten könnte, dass die Unterkunftskosten der Klägerin bei Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss insgesamt unangemessen sind, sind sie - jedenfalls zunächst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für die Dauer des hier streitbefangenen Leistungszeitraums vom 01.01. -30.09.2007 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin hat zunächst durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Instandhaltungsrücklage und im übrigen im Wege dieses Urteils ihr Klageziel insgesamt vollumfänglich erreicht.
Die Berufung war trotz des geringen Streitwerts nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.
Tatbestand:
Die Klagen richten sich auf die Gewährung höherer laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft.
Die ... geborene Klägerin bewohnt eine ca. 54 qm große Eigentumswohnung. An Nebenkosten für diese Wohnung hat sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft laut dem Wirtschaftsplan der mit der Verwaltung des Wohnhauses beauftragten Firma u. a. jährlich einen Betrag von 584,94 EUR als Instandhaltungsrücklage sowie von 53,85 EUR für einen Kabelanschluss zu entrichten.
Am 05.10.2006 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Diese Leistungen wurden ihr mit Bescheid vom 16.10.2006 für den Zeitraum vom 01.11.2006 - 31.03.2007 erstmals bewilligt. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte jedoch weder die Instandhaltungsrücklage noch die Kosten für den Kabelanschluss. Mit Änderungsbescheid vom 07.11.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 neu. Grund war eine Änderung der zu entrichtenden sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen. Hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage und der Kosten des Kabelanschlusses nahm die Beklagte jedoch keine Änderung vor. Am 05.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie die Berechnung der Kosten der Unterkunft insgesamt beanstandete. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2006 die laufenden Leistungen für die Zeit vom 01.01. - 31.03.2007 erneut ab. Die Instandhaltungsrücklage und die Kosten für den Kabelanschluss wurden jedoch nach wie vor nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch gleichwohl, insbesondere im Bezug auf die Übernahme der Instandhaltungsrücklage, aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als nach Erlass des Änderungsbescheids vom 12.12.2006 unbegründet zurück. Am 29.01.2007 hat die Klägerin deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben (Az. S 12 AS 567/07).
Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2007 weiter. Nach wie vor wurden die Instandhaltungsrücklage und die Kosten des Kabelanschlusses nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.04.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dieser Sache hat die Klägerin am 07.05.2007 Klage beim Sozialgericht erhoben (Az. S 12 AS 2538/07).
Im Verlauf dieser beiden Klageverfahren änderte die Beklagte ihre Rechtsauffassung zu der Frage der Übernahmefähigkeit der Instandhaltungsrücklage dahingehend, dass diese nunmehr als Teil der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft angesehen wurde. Mit Änderungsbescheiden vom 19.06.2007 bewilligte die Beklagte daher die Leistungen für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2007 bzw. 01.04. - 30.09.2007 neu, nunmehr unter Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von 48,75 EUR für die Instandhaltungsrücklage (entspricht 584,94 EUR für 12 Monate). Die Klägerin erklärte daraufhin in beiden Klageverfahren die Annahme dieses Teilanerkenntnisses und erhielt ihre Klagen im übrigen - also im Hinblick auf die Kosten des Kabelanschlusses - aufrecht.
Mit Beschluss vom 11.10.2007 hat das Gericht die beiden Klageverfahren nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 567/07 verbunden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.11.2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.12.2006, des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2006 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 sowie unter Änderung des Bescheids vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007 zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. - 30.9.2007 unter Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,49 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide - nach Erlass der Änderungsbescheide vom 19.06.2007 - für rechtfehlerfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG.
Die Klagen sind auch begründet. Die Klägerin kann die Übernahme der laufenden Kosten für den Kabelanschluss ihrer Eigentumswohnung im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beanspruchen. Die mit den Klagen angefochtenen anderslautenden Bescheide sind daher in soweit rechtsfehlerhaft und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Streitgegenstand des Verfahrens sind - nach der Verbindung der ursprünglichen Klageverfahren S 12 AS 567/07 und S 12 AS 2538/07 - zum einen die Änderungsbescheide vom 07.11.2006 und 12.12.2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 19.06.2007, die sich alle auf den Leistungszeitraum vom 01.01. - 31.03.2007 beziehen; zum anderen der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 und des Änderungsbescheids vom 19.06.2007, die sich auf die laufenden Leistungen vom 01.04. - 30.09.2007 beziehen. Streitbefangen ist damit der gesamte Leistungszeitraum vom 01.01. - 30.09.2007. Die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 sind nach § 96 SGG Gegenstand der jeweiligen Klageverfahren geworden. Da mit den Widersprüchen bzw. mit den Klagen ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt wurden bzw. werden, beschränkt sich der Streitgegenstand inhaltlich auf solche Leistungen. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt im Rahmen einer Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine abtrennbare, gegenüber anderen Leistungsbestandteilen (z.B. der Regelleistung nach § 20 SGB II) rechtlich eigenständige Verfügung dar. Werden - wie hier - im Widerspruchs- und Klageverfahren ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft begehrt, beschränkt sich rechtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten durch das Gericht auf diesen Bestandteil der laufenden Leistungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R - juris).
Nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit der Instandhaltungsrücklage geändert und dem Klagebegehren durch die Änderungsbescheide vom 19.06.2007 für den gesamten streitbefangenen Leistungszeitraum insoweit Rechnung getragen hat, ist zwischen den Beteiligten nur noch die Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 53,85 EUR im Jahr (entspricht 4,49 EUR monatlich) streitig.
Diese Kosten hat die Beklagte in der Leistungsbewilligung an die Klägerin bisher zu Unrecht nicht übernommen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers - nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris) angenommen, dass Kosten für einen Kabelanschluss, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen "unausweichlichen Nebenkostenfaktor" darstellen, da sie im Mietvertrag vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. Dieser Rechtsprechung sind die Sozialgerichte im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bisher teilweise gefolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007, Az. L 7 AS 3135/06 - juris; SG Hannover, Urteil vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05 - juris), teilweise nicht (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05 - juris). Nach Überzeugung der Kammer gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG entwickelten Grundsätze zur Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II weiter (vgl. SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az. S 12 AS 3744/06).
Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung, die im Hinblick auf Mietverhältnisse entwickelt wurde, nach Auffassung der Kammer auch auf Eigentumswohnungen übertragbar (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris). Denn auch bei Eigentumswohnungen ist denkbar, dass ein Leistungsbezieher sich von solchen Kosten nicht befreien kann, nämlich wenn sie aufgrund eines bindenden Beschlusses der Eigentümerversammlung erhoben werden. In einem solchen Fall kann sich der einzelne Eigentümer - ebenso wie ein Mieter, der die Wohnung nur mit Kabelanschluss mieten kann bzw. der diese Kosten nicht durch einseitige Erklärung oder im Einvernehmen mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausschließen kann - der Kostentragungspflicht nicht entziehen.
Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.07.2006 (Az. L 8 AS 9/05 - juris), das gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Kabelanschlusses bei einem Eigenheim entschieden hat, da nicht ersichtlich sei, dass nicht auch ohne den Kabelanschluss ein "terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung der Kläger" möglich wäre. Denn in dem vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall war ein freistehendes Eigenheim betroffen, deren alleinige Eigentümer die Kläger waren. Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG existierte dort nicht. Im dortigen Fall - anders als in dem vorliegenden - standen die Kabelanschlusskosten also zur freien Disposition der Kläger als Alleineigentümer des Hauses. Wie oben ausgeführt, ist aber für deren Übernahme nach § 22 Abs. 1 SGB II gerade Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht von ihnen befreien kann (offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az. L 12 AS 3932/06 - juris).
Diese Situation ist im Fall der Klägerin gegeben. Sie hat dies dem Gericht auch durch die Vorlage eines Schreibens der mit der Hausverwaltung betrauten Firma vom 14.03.2007 nachgewiesen, nachdem die Kosten für den Kabelanschluss des gesamten Hauses von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu tragen sind (Bl. 13 der Gerichtsakte S 12 AS 2538/07).
Darauf, ob der betroffene Leistungsbezieher überhaupt ein Fernsehgerät besitzt und den Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage nutzt, kommt es - anders, als noch in einer jüngeren Entscheidung dieser Kammer zur Übernahmefähigkeit von Kabelanschlusskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses (Gerichtsbescheid vom 09.05.2007, Az: S 12 AS 3744/2006) angenommen - nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass solche Kosten, wenn sie wie hier wegen fehlender Abtrennbarkeit von den übrigen Unterkunftskosten unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen, wie die übrigen Unterkunftskosten auch unter dem generellen Vorbehalt der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II stehen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris). Da von der Beklagten jedoch nichts eingewendet wurde, was darauf hindeuten könnte, dass die Unterkunftskosten der Klägerin bei Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss insgesamt unangemessen sind, sind sie - jedenfalls zunächst (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für die Dauer des hier streitbefangenen Leistungszeitraums vom 01.01. -30.09.2007 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klägerin hat zunächst durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Instandhaltungsrücklage und im übrigen im Wege dieses Urteils ihr Klageziel insgesamt vollumfänglich erreicht.
Die Berufung war trotz des geringen Streitwerts nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder -satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.
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